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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_160/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. März 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Tätlichkeit, Sachbeschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 10. Oktober 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Die Beschwerdeführerin stellte Strafantrag gegen Dr. A.________ wegen Tätlichkeit und Sachbeschädigung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt verfügte am 1. Oktober 2013 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 10. Oktober 2014 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. Sie betont in ihren Eingaben, sie wolle den Fall weiterführen, benötige hierfür aber noch Zeit. Ihrer Eingabe vom 2. Februar 2015 legt sie die an das Appellationsgericht gerichtete Rechtsschrift vom 29. Oktober 2013 bei. 
Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde überhaupt legitimiert ist. Auf das vorliegende Rechtsmittel kann gemäss Art. 108 BGG schon deshalb nicht eingetreten werden, weil es keine auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung enthält und den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB mithin nicht ansatzweise genügt. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. März 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill