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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_207/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. März 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (sexuelle Nötigung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. Januar 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Die Beschwerdeführerin erstattete am 11. Oktober 2013 Anzeige wegen sexueller Nötigung. Sie vermutete, sie sei am 19. September 2010 zwischen 16.00 und 19.00/20.00 Uhr sexuell missbraucht worden. Sie hegte Tatverdacht gegen zwei Mitbewohner der Liegenschaft und den Wirt des Restaurants im Parterre des Hauses. 
 
 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland verfügte am 12. November 2013 die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Ein allfällig strafrechtlich relevantes Geschehen beruhe alleine auf Mutmassungen der Beschwerdeführerin. Aus den Akten ergäben sich keinerlei sachlichen Beweise. Bei dieser Beweislage könne niemandem ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden. 
 
 Am 30. September 2014 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wiederaufnahme. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland lehnte eine Eröffnung bzw. Wiederaufnahme der Strafuntersuchung am 6. November 2014 ab. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. November 2014 auf ihrem Wiederaufnahmegesuch beharrt hatte, wies die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Gesuch mit Verfügung vom 26. November 2014 förmlich ab. Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 29. Januar 2015 ab. 
 
 Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
 
 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht verletzt. Die Beschwerdeführerin nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich nicht, dass und inwiefern die dem ausführlich begründeten Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. Offenbleiben kann unter diesen Umständen, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert wäre. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in An-wendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. März 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill