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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_279/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. März 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Chaix, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, See/Oberland, 
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster. 
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; örtliche Zuständigkeit, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (See/Oberland) am 18. Januar 2012 Anklage gegen zwei Geschwister der Strafanzeigerin A.________ erhoben hat wegen mutmasslicher falscher Anschuldigung und Nötigung im Rahmen einer Erbschaftsstreitigkeit; 
dass das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, mit Verfügung vom 3. Februar 2015 (nach durchgeführter und vertagter Hauptverhandlung am 12. Januar 2015) mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Anklage nicht eintrat; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 11. Juni 2015 eine von der Strafanzeigerin gegen die Nichteintretensverfügung erhobene Beschwerde abwies; 
dass die Strafanzeigerin am 11. August (Posteingang: 19. August) 2015 gegen Beschluss des Obergerichtes Beschwerde beim Bundesgericht erhob und in der Hauptsache beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; 
dass das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren und in Dreierbesetzung über offensichtlich unbegründete Beschwerden entscheidet; dass der Entscheid summarisch begründet wird, wobei ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin vorbringt, die Erfolgsorte der angeklagten Straftaten lägen im Bezirk Meilen, die Erstellungs- und Versandorte von inkriminierten Postsendungen seien demgegenüber irrelevant; in einem Entscheid vom 31. Mai 2013 (betreffend separat beurteilte Ehrverletzungsvorwürfe) habe das Obergericht die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Meilen bestätigt; die Verneinung der gleichen örtlichen Zuständigkeit für die Beurteilung der angeklagten falschen Anschuldigung und Nötigung sei willkürlich, und das Bezirksgericht habe zwischen der Anklageerhebung und seinem Nichteintretensentscheid vom 3. Februar 2015 seine Zuständigkeit nie verneint; 
dass das erstinstanzliche Strafgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 39 Abs. 1 StPO); dass der Ausführungsort einer brieflich erfolgten falschen Anschuldigung bzw. Nötigung grundsätzlich dort liegt, wo die beschuldigte Person das Schriftstück verfasst oder versendet hat (Gerichtsstand des Tatortes, Art. 31 StPO); dass (vorbehältlich Art. 41 Abs. 1 StPO) die Parteien noch bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Zuständigkeit des Gerichtes vorfrageweise bestreiten können (Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO), und dass zuvor (erst vorläufig und summarisch) erfolgte Prüfungen von Zuständigkeitsfragen durch die Verfahrensleitung (Art. 329 Abs. 1 lit. c und Art. 330 Abs. 1 StPO) insofern weder verbindlich noch abschliessend sind; 
dass die Vorinstanz erwägt, die private Beschwerdegegnerin habe anlässlich der am 12. Januar 2015 durchgeführten Hauptverhandlung die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Meilen (zur Beurteilung der angeklagten falschen Anschuldigung und Nötigung) ausführlich bestritten; ein inkriminiertes Schreiben (vom 19. November 2008) sei entgegen der Darstellung in der Anklageschrift nicht in Zollikerberg (Bezirk Meilen) der Post übergeben worden, sondern in Winterthur; ein zweiter inkriminierter Brief (vom 16. November 2008) sei in Bangkok verfasst worden, sein Versandort sei unbekannt; und es bestünden konkrete Anzeichen dafür, dass auch ein drittes inkriminiertes Schreiben (vom 30. Juli 2009) nicht im Bezirk Meilen verfasst oder der Post übergeben worden sei, sondern in Lumino (Kanton Tessin); 
dass die Vorinstanz zusammenfassend erwägt, die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Meilen sei (bezüglich aller drei inkriminierten Dokumente) "entweder nicht nachgewiesen oder in der Anklageschrift nicht behauptet", das Bezirksgericht sei daher zu Recht auf die Anklage betreffend falsche Anschuldigung und Nötigung nicht eingetreten (und habe es der Staatsanwaltschaft überlassen, eine entsprechend angepasste Anklage beim zuständigen Gericht neu einzubringen); 
dass keine Bundesrechtswidrigkeit, insbesondere keine Willkürlichkeit des angefochtenen Entscheides dargetan und die Beschwerde offensichtlich abzuweisen ist; 
dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. März 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster