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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_30/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. März 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch die Bezirksratskanzlei Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 31. Januar 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Urteil vom 1. Dezember 2016 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Kanton Zürich (Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 9 definitive Rechtsöffnung für eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- für das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 21. November 2013 nebst Zins zu 5 % seit 9. September 2016. Im genannten Urteil des Bezirksrates wurde eine Beschwerde von A._________ (Beschwerdeführer) gegen die Wahl eines Beistandes für die Tochter B.________ durch die KESB der Stadt Zürich abgewiesen. 
Mit Beschluss vom 31. Januar 2017 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine gegen das Urteil des Bezirksgerichts gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein. Der Beschwerdeführer habe sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt, sondern das Vorgehen der Vormundschaftsbehörde bzw. der späteren KESB im Zusammenhang mit der Zuteilung des Sorgerechts für die Tochter B.________ beanstandet. Dies sei nicht Verfahrensgegenstand. Inhaltliche Einwände gegen das als Rechtsöffnungstitel taugende Urteil des Bezirksrates seien im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zulässig. 
Mit Beschwerde vom 8. März 2017 (Postaufgabe) gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
2.   
Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG muss nebst einem Antrag eine Begründung enthalten, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). In der Beschwerdeschrift ist mit anderen Worten auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; 137 III 580 E. 1.3 S. 584). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts (oben E. 1) nicht auseinander. Stattdessen wiederholt er seine Kritik am Vorgehen der KESB und bringt vor, jenes Verfahren habe dazu geführt, dass ihn seine Tochter seit drei Jahren nicht mehr besucht habe. Er geht aber nicht darauf ein, dass dies nach den Erwägungen des Obergerichts nicht Verfahrensgegenstand ist und auf den Entscheid des Bezirksrates im Rechtsöffnungsverfahren nicht zurückgekommen werden kann. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. März 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg