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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_48/2018  
 
 
Urteil vom 9. März 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. Februar 2018 (RT170225-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Urteil vom 10. Juli 2017 erteilte das Bezirksgericht Uster der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Uster gestützt auf ein Urteil der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 31. August 2016 für ausstehende Gerichtskosten definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.-- nebst Zins und Kosten. 
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 2. Februar 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Am 7. März 2018 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss "Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde" an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer sei der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung ferngeblieben. Er bestreite nicht, Kenntnis vom Verfahren gehabt zu haben. Ebenso wenig bestreite er, dass demzufolge die Vorladung vom 15. Juni 2017, die von ihm nicht abgeholt worden sei, als zugestellt gelte. Das Bezirksgericht sei demnach zu Recht von seiner Säumnis ausgegangen und habe androhungsgemäss gestützt auf die Akten entschieden. Dieses Vorgehen beanstande der Beschwerdeführer nicht. Die von ihm erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen und der erstmals gestellte Antrag (sinngemäss auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs) seien neu und damit unzulässig. Selbst wenn die Einwendungen - soweit überhaupt verständlich - zulässig wären, zielten sie ins Leere. Der Beschwerdeführer verkenne, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geprüft werde, ob eine Forderung zu Recht bestehe. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen das vor Obergericht Vorgetragene. Er zeigt damit nicht ansatzweise auf, inwiefern gegen verfassungsmässige Rechte verstossen worden sein soll. So bestreitet er - soweit überhaupt verständlich - nach wie vor die Berechtigung der gegen ihn geltend gemachten Forderung bzw. die Rechtmässigkeit der ergangenen strafrechtlichen Urteile. Dies ist jedoch nicht Thema des Rechtsöffnungsverfahrens, wie ihm das Obergericht bereits erläutert hat. Ein Erlass der im bundesgerichtlichen Verfahren erhobenen Gerichtskosten fällt nicht in Betracht. Genugtuung und Schadenersatz von nicht näher genannten Schuldnern kann der Beschwerdeführer sodann nicht im Rechtsöffnungsverfahren verlangen. Es ist auch nicht Aufgabe des Bundesgerichts, diese Dritten ausserhalb eines dazu geeigneten Verfahrens zur Erfüllung anzuhalten. Schliesslich führt er aus, nicht mehr in der Lage zu sein, Zahlungen auszuführen. Auch dies ist nicht Gegenstand eines Rechtsöffnungsverfahrens. Seine finanziellen Verhältnisse werden bei einer allfälligen Pfändung geprüft werden. 
Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. 
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde aber ohnehin abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. März 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg