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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_459/2022  
 
 
Urteil vom 9. März 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Merz, 
Gerichtsschreiberin Dillier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hirschi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, 
Postfach, 5001 Aarau, 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 28. Juni 2022 (WBE.2022.31). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Gegenüber A.________, geboren am 13. Januar 1963, wurden bisher folgende Administrativmassnahmen angeordnet: 
 
 
27. März 2009  
Warnungsentzug von 1 Monat (mittelschwere Widerhandlung vom 27. Mai 2008: mangelnde Aufmerksamkeit, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Verursachung eines Selbstunfalls); Entzugsablauf gemäss Vollstreckungsentscheid vom 3. April 2009 am 30. April 2009  
26. Juli 2012  
Verwarnung (leichte Widerhandlung vom 17. Februar 2012: mangelnde Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel)  
 
26. September 2013  
Warnungsentzug von 3 Monaten (mittelschwere Widerhandlung vom 12. Juni 2013: ungenügendes Sichern des Fahrzeugs gegen das Wegrollen; leichte Widerhandlung vom 10. Juni 2013: Nichtfreigabe der Fahrbahn, Nichtbenützen des rechten äusseren Fahrstreifens, unbegründetes Langsamfahren mit Behinderung des nachfolgenden Verkehrs); Entzugsablauf gemäss Vollstreckungsentscheid vom 31. Oktober 2013 am 20. März 2014  
5. September 2014  
Vorsorglicher Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab sofort (inklusive Abklärung der charakterlichen Fahreignung wegen der Vorfälle vom 27. August 2013 und 19. August 2014)  
23. Januar 2015  
Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab 13. September 2014 (aufgrund der Verneinung der Fahreignung durch das erste verkehrspsychologische Gutachten vom 15. Oktober 2014)  
6. Januar 2016  
Wiedererteilung des Führerausweises (wegen Bejahung der Fahreignung durch das dritte verkehrspsychologische Gutachten vom 28. Dezember 2015)  
29. September 2016  
Vorsorglicher Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab sofort (inklusive Abklärung der charakterlichen Fahreignung wegen des Vorfalls vom 2. Juli 2016)  
18. August 2017  
Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab 3. Dezember 2016 (aufgrund der Weigerung zur Unterziehung der angeordneten verkehrspsychologischen Begutachtung)  
 
 
Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau den Führerausweis wegen Unverbesserlichkeit für immer. Als Begründung führte es im Wesentlichen folgende Vorfälle zwischen 2017 und 2021 an: 
 
Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG  
 
Führen eines Personenwagens trotz entzogenem FührerausweisNichtbeachten eines polizeilichen HaltezeichensMissachtung eines Stoppsignals ohne BehinderungBegangen am: 30. März 2017 in Zufikon (gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. Dezember 2020)  
Schwere  
Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG  
 
Führen eines Lastwagens trotz entzogenem FührerausweisUnvorsichtiges Rückwärtsfahren ohne HilfspersonVerursachen eines SelbstunfallsBegangen am: 7. Oktober 2017 in Zürich, innerorts (gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. Dezember 2020)  
Schwere  
Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG  
 
Führen eines Personenwagens trotz entzogenem FührerausweisBegangen am: 7. August 2018 in Reinach (gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. Dezember 2020)  
Schwere  
Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG  
 
Führen eines Lastwagens trotz entzogenem FührerausweisBegangen am: 14. September 2018 in Zürich (gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. Dezember 2020)  
Schwere  
Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG  
 
Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerortsÜberschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserortsMissachtung des Signals "Stopp" und der Markierung "Haltelinie"Missachtung von polizeilichen HaltezeichenMissachtung des Signals "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder"Führen eines Personenwagens trotz entzogenem FührerausweisBegangen am: 24. April 2019 in Hefenhausen, innerorts und ausserorts (gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. Dezember 2020)  
Schwere  
Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG  
 
Führen eines Personenwagens trotz entzogenem FührerausweisVereitelung einer Voruntersuchung als MotorfahrzeugführerBegangen am: 28. Mai 2019 in Zetzwil (gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. Dezember 2020)  
Schwere  
Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG  
 
Besonders krasse Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerortsBesonders waghalsiges Überholen auf unübersichtlichem KreisverkehrsplatzBesonders waghalsiges Überholen in unübersichtlicher EinmündungBesonders waghalsiges Überholen in unübersichtlicher KurveNichtbeachten des Vorschriftssignals "Einfahrt verboten"Missachtung der allgemeinen oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerortsNichtgewähren des Vortritts gegenüber Fussgängern bei FussgängerstreifenFühren eines Personenwagens trotz entzogenem FührerausweisBefahren eines Trottoirs durch MotorfahrzeugführerNichtbeherrschen des FahrzeugsÜberholen über eine SperrflächeNichtbeachten des Vorschriftssignals "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen"Missachtung des Vortritts bei Wegfahrt aus Parkplatz oder TankstelleNichtbeachten des Vorschriftssignals "Einfahrt verboten"Pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall ohne PersonenschadenNichtfreigabe der Strasse gegenüber Fahrzeugen mit besonderen WarnsignalenMehrfaches Unterlassen der Zeichengebung bei RichtungsänderungGefährdung des LebensVerursachen eines VerkehrsunfallsBegangen am: 11. Mai 2020 in Wohlen, innerorts und ausserorts (gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. Dezember 2020)  
 
 
B.  
Gegen die Verfügung vom 16. Juli 2021 reichte A.________ am 18. August 2021 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) des Kantons Aargau ein. Dieses wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 9. November 2021 ab.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ mit Urteil vom 28. Juni 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 1. September 2022 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2022 sei aufzuheben. Es sei eine Sperrfrist von 30 Monaten festzusetzen und die Wiedererteilung des Führerausweises sei vom Vorliegen eines die Fahreignung bejahenden Gutachtens abhängig zu machen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zum Erlass eines neuen Entscheids an das Verwaltungsgericht oder das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Verwaltungsgericht und das DVI verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt und das zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Strassen (ASTRA) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. A.________ hat sich nicht mehr vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend einen Führerausweisentzug. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d sowie Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des entzogenen Führerausweises und Adressat des angefochtenen Urteils nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4; 137 III 226 E. 4.2; je mit Hinweisen). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die Beweiswürdigung (BGE 140 I 114 E. 3.3.4). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, die Vorinstanz habe Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG zu Unrecht einen eigenständigen Gehalt beigemessen und diesen nicht als blosse Verweisungsnorm aufgefasst. 
 
3.1. Im kürzlich ergangenen Urteil 1C_739/2021 vom 30. Januar 2023 hat sich das Bundesgericht mit dem Führerausweisentzug für immer bzw. dem Gehalt von Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG auseinandergesetzt und in E. 4.3 Folgendes erwogen: Gemäss Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG, der auf die Revision des Strassenverkehrsgesetzes vom 14. Dezember 2001 ("Via Sicura") zurückgeht und am 1. Januar 2005 in Kraft trat, wird unverbesserlichen Personen der Ausweis für immer entzogen. Die Bestimmung entspricht dem früheren Art. 17 Abs. 2 SVG, der nach der Botschaft als Auffangtatbestand beibehalten werden sollte (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4492; Urteil 1C_496/2018 vom 20. Mai 2019 E. 5.1 mit Hinweis). Entgegen dem Wortlaut gilt der Entzug nicht auf Lebenszeit. Der entzogene Führerausweis kann jedoch nur wiedererteilt werden, wenn die Massnahme fünf Jahre gedauert hat und glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen für den Sicherungsentzug weggefallen sind (Art. 17 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 3 SVG).  
Der Sicherungsentzug für immer nach Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG ist eine der einschneidensten Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, die schwer in die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre der betroffenen Person eingreifen kann (Urteil 1C_21/2016 vom 12. September 2016 E. 3.2; vgl. auch BGE 139 II 95 E. 3.4.1; Urteil 1C_496/2018 vom 20. Mai 2019 E. 5.1). Er dient der Gefahrenabwehr und bezweckt als ultima ratio, immer wieder rückfällig werdende Fahrzeugführerinnen und -führer wegen charakterlicher Nichteignung vom Strassenverkehr fernzuhalten (BGE 106 Ib 328 E. a; Urteil 1C_21/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Es handelt es sich um eine qualifizierte bzw. verschärfte Form des Sicherungsentzugs aus charakterlichen Gründen nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG (vgl. zu diesem BGE 125 II 492 E. 2a; Urteil 1C_496/2018 vom 20. Mai 2019 E. 5.1; je mit Hinweisen), die ohne Gutachten nur in offensichtlichen Fällen zur Anwendung gelangen kann, etwa wenn die betroffene Person klar zum Ausdruck gebracht hat, auch künftig gegen die Verkehrsregeln verstossen zu wollen (vgl. Urteil 1C_404/2007 vom 7. März 2008 E. 2.2 und 2.3, mit Verweis auf Urteil 6A.7/2000 vom 17. Mai 2000), oder mit ihrem Verhalten über einen längeren Zeitraum hinweg ihren Willen zur Verletzung der Verkehrsregeln manifestiert hat (Urteile 1C_496/2018 vom 20. Mai 2019 E. 5.1; 1C_21/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1; 1C_404/2007 vom 7. März 2008 E. 2.3; CÉDRIC MIZEL, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, 2015, S. 176; ANDRÉ BUSSY ET AL., Code suisse de la circulation routière commenté, 4. Aufl. 2015, N. 9 zu Art. 16d SVG).  
Der Sicherungsentzug für immer nach Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG knüpft an die Unverbesserlichkeit der betroffenen Fahrzeugführerin bzw. des betroffenen Fahrzeugführers an und setzt eine entsprechende fehlende Fahreignung aus charakterlichen Gründen voraus. Er unterscheidet sich damit von den (Kaskaden-) Sicherungsentzügen für immer gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG, die an eine gesetzlich definierte Rückfälligkeit anknüpfen und bei deren Vorliegen im Sinne einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung (Fiktion) von der fehlenden Fahreignung bzw. Unverbesserlichkeit der betroffenen Person ausgehen (vgl. zu dieser Konzeption BGE 139 II 95 E. 3.4.2 und 3.4.3). Sein Anwendungsbereich ist dementsprechend eigenständig zu bestimmen, zumal ihm die Funktion eines Auffangtatbestands zukommen soll. Somit kommt weder bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen (Kaskaden-) Sicherungsentzug nach Art. 16b Abs. 2 lit. f oder Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG zwingend auch ein Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG in Betracht, noch ist ein solcher in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die betreffenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG ist mithin keine "Verweisungsnorm" auf Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG ohne eigenen Gehalt (a.A. BERNHARD RÜTSCHE/NADJA D'AMICO, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 61 zu Art. 16d SVG). 
 
3.2. Vor diesem Hintergrund ist es nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für die Beurteilung der Unverbesserlichkeit nicht nur die Anzahl und Schwere der Widerhandlungen innerhalb eines gewissen Zeitraums, sondern auch die Wirkung von bereits besuchten Therapien sowie in der Vergangenheit verfügte Administrativmassnahmen berücksichtigt hat. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.  
 
4.  
Streitig und zu prüfen ist weiter, ob das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzt hat, als es den wegen Unverbesserlichkeit gestützt auf Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG festgesetzten Führerausweisentzug für immer geschützt hat. 
 
4.1. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. BGE 133 II 384 E. 3.1 mit Hinweis).  
 
4.1.1. Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person im Rahmen eines Sicherungsentzuges auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die Fahreignung nicht (mehr) gegeben ist, z.B. weil sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Anzeichen hierfür bestehen, wenn Charaktermerkmale der betroffenen Person, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass sie als Lenkerin oder Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt. Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die schlechte Prognose über das Verhalten beim Führen eines Motorfahrzeugs massgebend. Die Behörden dürfen gestützt hierauf den Ausweis verweigern oder entziehen, wenn hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Lenkerin oder der Lenker rücksichtslos fahren wird. Die Frage ist anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu beurteilen; in Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten anzuordnen (BGE 125 II 492 E. 2a zu Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG).  
 
4.1.2. Wie bereits erwähnt (E. 3.2 hiervor), handelt es sich bei Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG um eine qualifizierte bzw. verschärfte Form des Sicherungsentzugs aus charakterlichen Gründen nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG, die ohne Gutachten nur in offensichtlichen Fällen zur Anwendung gelangen kann, etwa wenn die betroffene Person klar zum Ausdruck gebracht hat, auch künftig gegen die Verkehrsregeln verstossen zu wollen, oder mit ihrem Verhalten über einen längeren Zeitraum hinweg ihren Willen zur Verletzung der Verkehrsregeln manifestiert hat (zum Ganzen: Urteil 1C_739/2021 vom 30. Januar 2023 E. 4.3 mit Hinweisen).  
Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Kriterien, welche eine Unverbesserlichkeit zur Folge haben sollen, in weiten Teilen zu unbestimmt seien, um eine sinnvolle Abgrenzung zu Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG zu erreichen, ist somit unbehelflich. 
 
4.2. Die Vorinstanz erwog, dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits zweimal die charakterliche Fahreignung abgesprochen worden sei. Anlässlich der dritten verkehrspsychologischen Begutachtung sei seine Fahreignung zwar bejaht worden, jedoch sei er bloss ein halbes Jahr nach der Wiedererteilung des Führerausweises wiederum negativ im Strassenverkehr aufgefallen, was einen erneuten vorsorglichen Sicherungsentzug zur Folge gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe sich der angeordneten verkehrspsychologischen Begutachtung nicht unterzogen und daher die Zweifel an seiner Fahreignung nicht zu zerstreuen vermocht, sondern aufgrund seiner Verweigerungshaltung im Gegenteil verstärkt. Deshalb sei am 18. August 2017 ein definitiver Sicherungsentzug angeordnet worden. Der Beschwerdeführer habe nach diesem Sicherungsentzug unbestrittenermassen weiterhin Motorfahrzeuge geführt und sich damit bewusst über die Anordnungen der Behörden und über das Strassenverkehrsrecht hinweggesetzt. Neben dem mehrfachen Führen eines Fahrzeugs ohne Führerausweis habe er zusätzlich weitere Verkehrsregeln in mitunter gravierender Weise verletzt und damit auch andere Verkehrsteilnehmende - teilweise konkret - gefährdet. Um sich einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen, sei der Beschwerdeführer auch nicht vor massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen und waghalsigen Fahrmanövern zurückgeschreckt, was deutlich zeige, dass er im Strassenverkehr seine Emotionen und infolgedessen sein Verhalten nicht beherrschen könne.  
Offensichtlich seien die Sanktionen, welche die Behörden bisher gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnet hätten, längerfristig wirkungslos geblieben; dies gelte sowohl für die verschiedenen Administrativmassnahmen wie auch für die Verkehrstherapien, die er absolviert habe, nachdem seine Fahreignung zweimal verneint worden sei. Diese hätten somit ihr Ziel verfehlt. Ansonsten hätte der Beschwerdeführer nicht in verhältnismässig kurzer Folge immer wieder - und zwar nicht nur durch Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs - gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen. Es müsste ihm dabei klar gewesen sein, dass sein Handeln sowohl straf- als auch administrativrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Insofern habe sich auch die positive Prognose, die im verkehrspsychologischen Gutachten vom 28. Dezember 2015 noch gestellt worden sei, nicht bewahrheitet. Aufgrund der unzähligen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften lasse sich kein anderer Schluss ziehen, als dass er gerade nicht über die charakterlichen Eigenschaften verfüge, die für die Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr in einem Mindestmass vorhanden sein müssten, wie etwa psychische Ausgeglichenheit, Risiko- und soziales Verantwortungsbewusstsein, eine geringe Impulsivität, eine reife Konfliktverarbeitung und eine soziale Anpassungsbereitschaft. 
Insbesondere die Verfehlungen vom 11. Mai 2020 in Wohlen zeigten eine unvergleichbare Eskalation, die verdeutliche, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der Lage sei, sich an die geltenden Verkehrsregeln zu halten und auf die übrigen Verkehrsteilnehmenden Rücksicht zu nehmen. Deshalb sei anzunehmen, dass er aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur eine besondere Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmenden darstelle. Das Rückfallrisiko sei entsprechend als erheblich zu betrachten, weshalb auch die Prognose über sein künftiges Verhalten negativ ausfalle. Angesichts der beharrlichen und in eskalierender Weise begangenen Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz und mit Blick auf die allgemein ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber behördlich angeordneten Massnahmen sei offensichtlich, dass er sich auch in Zukunft über die Verkehrsregeln hinwegsetzen werde. Daher habe auf das vorgängige Einholen eines (verkehrspsychologischen) Gutachtens verzichtet werden dürfen. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die früher festgesetzten Administrativmassnahmen hätten von der Vorinstanz nicht mitberücksichtigt werden dürfen. Indem die Vorinstanz ihm Vorfälle massnahmerechtlich vorhalte, für die er strafrechtlich nicht verurteilt worden sei, verletze sie das Willkürverbot. Bis zu den Vorfällen ab dem Jahr 2017 habe er lediglich eine leichte Widerhandlung und zwei mittelschwere Widerhandlungen begangen. Es habe somit nur eine geringe Anzahl an Verstössen vorgelegen, welche einerseits lange zurückliegen und andererseits auch von der Schwere her sicherlich keine Unverbesserlichkeit implizieren würden. Die Vorinstanz ignoriere, dass er sowohl wegen der Vorfälle vom 27. August 2013 in Basel und 19. August 2014 in Kleindöttingen als auch wegen des Vorfalls vom 2. Juli 2016 in Wildegg nicht schuldig gesprochen worden sei. Dabei sei unerheblich, ob eine Verfahrenseinstellung, ein Freispruch aus voller Überzeugung oder ein Freispruch in dubio pro reo erfolgt sei. Die Vorfälle, für welche er nicht verurteilt worden sei, dürften nicht berücksichtigt werden. Ohne diese Delikte wäre bis zu den Vorfällen ab dem Jahr 2017 keine einzige Fahreignungsuntersuchung angeordnet worden, was im Rahmen der charakterlichen Eignung zu berücksichtigen sei.  
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es mute geradezu grotesk an, wenn die aufgrund von Delikten angeordnete Fahreignungsabklärung zweimal negativ ausfalle und erst als eigene Fehleranteile an den nicht begangenen Delikten "eingesehen" worden seien, die Fahreignung bejaht werde. Umso stossender habe er die mit Verfügung vom 29. September 2016 angeordnete Fahreignungsabklärung inklusive vorsorglichen Sicherungsentzug empfunden, da er auch von diesem Tatvorwurf (gemeint ist der Vorfall vom 2. Juli 2016) freigesprochen worden sei. Auch dies relativiere eine allfällige negative Prognose, welche bestritten werde. Es sei zu berücksichtigen, dass er nach der letzten Fahreignungsabklärung eine positive Prognose erhalten habe. Da in der Folge keine weitere Abklärung stattgefunden habe, dürfe nicht auf eine schlechte Prognose geschlossen werden.  
 
4.3.2. Alle bisherigen Administrativmassnahmen wurden vorliegend rechtskräftig angeordnet, weshalb die nachträgliche strafrechtliche Beurteilung der Vorfälle keine Rolle spielt. Der in Bezug auf den Vorfall vom 2. Juli 2016 in Wildegg erfolgte Freispruch in dubio pro reo erging im Übrigen nur deshalb erst vier Jahre später, weil die Belastungszeugin nicht zur Verhandlung erschienen war; er führt mithin nicht dazu, dass die Administrativmassnahmen vom 29. September 2016 (vorsorglicher Sicherungsentzug inklusive Fahreignungsabklärung) und 18. August 2017 (Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG) nicht gerechtfertigt gewesen wären. Dasselbe gilt für den aufgrund der Vorfälle vom 27. August 2013 und 19. August 2014 mit Verfügung vom 5. September 2014 rechtskräftig angeordneten vorsorglichen Sicherungsentzug und die gleichzeitig verfügte Abklärung der charakterlichen Fahreignung.  
In Übrigen hat der Beschwerdeführer anlässlich des verkehrspsychologischen Gutachtens vom 28. Dezember 2015 seine Beteiligung an den beiden Vorfällen vom 27. August 2013 und 19. August 2014 und seine eigenen Fehleranteile eingestanden, auch wenn er nach eigenem Bekunden "nicht die Hauptvergehen begangen" habe. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint es nicht als grotesk, sondern vielmehr als nachvollziehbar, wenn die charakterliche Fahreignung damals insbesondere deshalb bejaht worden ist, weil sich der Beschwerdeführer selbstkritisch mit den Vorfällen auseinandergesetzt hatte und diese anhand innerpersonaler Fehleranteile beschreiben konnte (Ärger nicht kontrolliert und entsprechend destruktives, riskantes Verhalten). Denn die Fahreignung setzt unter anderem ein soziales Verantwortungsbewusstsein und eine reflektierte Konfliktverarbeitung voraus. 
Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis erst ein halbes Jahr vor dem Vorfall vom 2. Juli 2016 gestützt auf das verkehrspsychologische Gutachten vom 28. Dezember 2015 wiedererteilt. Wie die Vorinstanz willkürfrei feststellte, musste dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorfalls klar sein, dass es ihm nach wie vor schwerfalle, im Strassenverkehr seine Emotionen zu kontrollieren, und dass somit die Problematik, die zum ersten Sicherungsentzug geführt hatte, nach wie vor bestehe. 
Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Vorfälle vom 27. August 2013, 19. August 2014 und vom 2. Juli 2016 bzw. die dadurch veranlasste Administrativmassnahme in ihrer Beurteilung der charakterlichen Fahreignung mitberücksichtigt hat. 
 
4.4. Schliesslich ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einem offensichtlichen Fall fehlender Fahreignung ausgegangen ist und damit auf eine vorgängige verkehrspsychologische Begutachtung verzichtet hat.  
 
4.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass trotz der Vielzahl an Vorfällen ab dem Jahr 2017 und deren Schwere nicht mit der nötigen Verlässlichkeit auf künftiges Fehlverhalten geschlossen werden könne. Er räumt zwar ein, es sei nachvollziehbar, dass durch sein Verhalten Zweifel an seiner Fahreignung geweckt worden seien. Hierfür wäre jedoch eine verkehrspsychologische Begutachtung erforderlich und (in Verbindung mit einer Sperrfrist von 30 Monaten) auch ausreichend gewesen.  
 
4.4.2. Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG als qualifizierte bzw. verschärfte Form des Sicherungsentzugs aus charakterlichen Gründen nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG kommt nur in offensichtlichen Fällen zur Anwendung, etwa wenn die betroffene Person klar zum Ausdruck gebracht hat, auch künftig gegen die Verkehrsregeln verstossen zu wollen, oder mit ihrem Verhalten über einen längeren Zeitraum hinweg ihren Willen zur Verletzung der Verkehrsregeln manifestiert hat; eine vorgängige Begutachtung ist in diesen Fällen gerade nicht erforderlich (vgl. E. 3.2 und 4.1.2 hiervor).  
Die Vorinstanz hat zu Recht eine Gesamtbetrachtung vorgenommen und nicht nur die schweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zwischen 2017 und 2021, sondern auch die in der Vergangenheit ausgesprochenen Administrativmassnahmen sowie die Wirkungen bereits absolvierter Therapien mitberücksichtigt (vgl. E. 3.4 und 4.3 hiervor). Sie hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb von einem offensichtlichen Fall fehlender Fahreignung auszugehen ist. Trotz der bisher ausgesprochenen Administrativmassnahmen, wozu unter anderem zwei Sicherungsentzüge nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG wegen fehlender charakterlicher Fahreignung zählen, und den absolvierten Verkehrstherapien scheint der Beschwerdeführer nicht in der Lage zu sein, sein Verhalten im Strassenverkehr anzupassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die dritte verkehrspsychologische Begutachtung seine Fahreignung bejaht hat. Kurz nach der gestützt darauf erfolgten Wiedererteilung des Führerausweises im Januar 2016 fiel der Beschwerdeführer erneut negativ im Strassenverkehr auf. Der Beschwerdeführer ist somit entgegen der letzten gutachterlichen Einschätzung offensichtlich nicht in der Lage, seine Emotionen im Strassenverkehr zu kontrollieren. Die wiederholten Verstösse zeigen deutlich ein Verhalten auf, das keine Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmende nimmt. 
Als Chauffeur müsste der Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen über einen Führerschein verfügen. Dies hat ihn jedoch nicht dazu veranlasst, sich an die Verkehrsregeln bzw. die angeordneten Administrativmassnahmen zu halten; im Gegenteil hat er unbestrittenermassen mehrfach trotz entzogenem Führerausweis ein Fahrzeug gelenkt und zudem weitere Verkehrsregeln in schwerwiegender Weise verletzt und dabei andere Verkehrsteilnehmende gefährdet. Der Beschwerdeführer bagatellisiert seine Verfehlungen, zeigt eine geringe Einsichtsfähigkeit und eine durchwegs ablehnende Haltung gegenüber behördlichen Anordnungen. Nichts in seinem Verhalten lässt vernünftigerweise erwarten, dass er sich in Zukunft an die Verkehrsregeln halten wird. Die Vorinstanz ist zu Recht von einem erheblichen Rückfallrisiko und damit von einer negativen Prognose über sein künftiges Verhalten ausgegangen. 
Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz zum Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht über die charakterlichen Eigenschaften verfügt, die für die Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr in einem Mindestmass vorhanden sein müssen, wie etwa psychische Ausgeglichenheit, Risiko- und soziales Verantwortungsbewusstsein, eine geringe Impulsivität, eine reife Konfliktverarbeitung und eine soziale Anpassungsbereitschaft. Es ist somit nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz von einer Unverbesserlichkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG ausgegangen ist und auf die Einholung eines weiteren Gutachtens verzichtet hat. 
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welchem stattzugeben ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Daniel Hirschi wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. März 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dillier