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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_489/2022  
 
 
Urteil vom 9. März 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Natalie Matiaska, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen; Einkommensvergleich), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Juni 2022 (725 21 258 / 147). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1966, arbeitete seit 1985 in der B.________ AG (fortan: B.________ oder Arbeitgeberin) - zuletzt als Executive Director im Bereich C.________ - und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG (heute: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG; fortan: Helvetia oder Beschwerdeführerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 10. Februar 2000 stürzte A.________ beim Tischtennisspiel auf seine rechte - dominante - Hand. Die Helvetia übernahm die Heilbehandlung (unter anderem die operative scapholunäre Band-Reinsertion vom 15. Februar 2000 im Spital D.________) und richtete ein Taggeld aus. 2002 konnte der Grundfall formlos abgeschlossen werden.  
 
A.b. Infolge einer Restrukturierung löste die B.________ das Arbeitsverhältnis mit A.________ Ende 2017 per Ende 2018 auf und stellte ihn für die Dauer der Kündigungsfrist bei vollem Lohn von der Erfüllung der Arbeitspflicht frei. Am 8. März 2018 liess A.________ der Helvetia rückfallweise zum Unfall vom 10. Februar 2000 eine Zunahme der Beschwerden infolge einer posttraumatischen Arthrose mediocarpal mit Arbeitsunfähigkeit ab 26. Februar 2018 melden. Die Helvetia anerkannte ihre Leistungspflicht auch im Rückfall. Mit Verfügung vom 25. Juli 2019 stellte die Helvetia das Taggeld bei einer Arbeitsunfähigkeit von 20% als Folge des Unfalles vom 10. Februar 2000 gestützt auf Art. 25 Abs. 3 UVV per 6. Juli 2019 ein. Für die dauerhaft verbleibende unfallbedingte Beeinträchtigung der gesundheitlichen Unversehrtheit sprach die Helvetia A.________ eine Integritätsentschädigung von 20% zu, während sie die Heilbehandlungsleistungen per 1. September 2019 einstellte und einen Rentenanspruch mangels einer unfallbedingten Erwerbseinbusse verneinte (Verfügung vom 4. August 2020). Die gegen beide Verfügungen erhobenen Einsprachen wies die Helvetia ab (Einspracheentscheid vom 28. Juli 2021).  
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft teilweise gut. Es hob den Einspracheentscheid auf und sprach A.________ ab 1. November 2019 eine Invalidenrente nach UVG basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 37% zu (Urteil vom 30. Juni 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Helvetia, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2021 zu bestätigen. Eventualiter sei dem Versicherten eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von höchstens 12% zuzusprechen. 
Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Versicherten in teilweiser Beschwerdegutheissung ab 1. November 2019 eine Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 37% zusprach. 
 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und dessen Entstehung (Art. 19 Abs. 1 UVG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 144 I 103 E. 5.1), namentlich zu den Begriffen des Validen- und des Invalideneinkommens (BGE 144 I 103 E. 5.2 und E. 5.3; 143 V 295 E. 2; 139 V 592 E. 2.3; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zur Beweiswürdigung (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 mit Hinweisen) und zu den beweisrechtlichen Anforderungen an medizinische Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Als dauerhafte Unfallfolge verbleibt dem Beschwerdegegner eine ausgeprägte radiocarpale Arthrose am rechten Handgelenk mit zunehmend schmerzhafter Instabilität der Handwurzelreihe. Dr. med. E.________ schätzte den entsprechenden Integritätsschaden gemäss handchirurgischem Gutachten vom 1. Juni 2019 (fortan: handchirurgisches Gutachten) auf 20%. Die entsprechende Integritätsentschädigung sprach die Helvetia dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 4. August 2020 zu. Insoweit erwuchs diese Verfügung unangefochten in Teilrechtskraft (vgl. dazu BGE 144 V 354 E. 4.3; Urteil 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1 und 4.2.2; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter die Zusprechung einer Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von höchstens 12% beantragt, erhebt sie gegen den vorinstanzlich per 1. November 2019 festgesetzten Rentenbeginn zu Recht keine Einwände.  
 
5.  
 
5.1. Nebst der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gemäss handchirurgischem Gutachten veranlasste die Helvetia auch eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) mittels Funktionsorientierter Medizinischer Abklärung (FOMA) vom 27. Januar 2020 in der F.________ AG (fortan: F.________-Expertise). Nach einlässlicher Würdigung der aussagekräftigen medizinischen Aktenlage und ausführlicher Auseinandersetzung mit den hiergegen erhobenen Einwänden der Helvetia gelangte das kantonale Gericht zur Feststellung, unter Berücksichtigung des gutachterlich übereinstimmend erkannten zusätzlichen Pausenbedarfs sei der Versicherte in einer angepassten leichten Verweistätigkeit zu 88% arbeitsfähig.  
 
5.2. Was die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht hiergegen vorbringt, überzeugt nicht. Im Wesentlichen wiederholt sie ihren bereits im Einspracheentscheid und im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vertretenen Standpunkt. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass den arbeitsmedizinischen F.________-Experten die Verfügbarkeit von marktüblichen Hilfsmitteln wie demjenigen einer Einhand-Schreibtastatur bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners nicht bekannt gewesen wäre. Mit der Vorinstanz geht es nicht an, dass die Helvetia abweichend vom detailliert ermittelten zusätzlichen Pausenbedarf laut der von ihr selber in Auftrag gegebenen F.________-Expertise eigenmächtig abweichende medizinische Einschätzungen postuliert. Auch vermag die Beschwerdeführerin aus dem Urteil 8C_798/2017 vom 2. August 2018 E. 4.3.1 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Soweit das Invalideneinkommen im genannten Urteil gestützt auf fünf konkrete Verweistätigkeiten (Produktionsmitarbeiter, Küchenhilfe, Autoreiniger, Verkäufer, Kellereimitarbeiter) aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) zu ermitteln war, handelte es sich bei keiner dieser Verweistätigkeiten um eine dem Beschwerdegegner grundsätzlich zumutbare Beschäftigung im Bürobereich. Demgegenüber sind ihm sowohl gemäss handchirurgischem Gutachten als auch laut F.________-Expertise leichte Arbeiten im Rahmen einer PC-Tätigkeit unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs ganztags zumutbar. Weder Dr. med. E.________ noch die F.________-Experten vermochten dem Beschwerdegegner ideal angepasste Tätigkeiten zu benennen, welche keinen zusätzlichen Pausenbedarf im Umfang einer Arbeitsunfähigkeit von 12% erfordern würden. Sind die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Feststellung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten leichten Tätigkeit unbegründet, bleibt es diesbezüglich bei der von den F.________-Experten auf 88% geschätzten Arbeitsfähigkeit.  
 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin setzte mit Verfügung vom 4. August 2020 sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen - auf zeitidentischer Grundlage für das unbestritten massgebende Jahr des Rentenbeginns (vgl. E. 4.2 i.f.; vgl. auch BGE 143 V 295 E. 4.1.3 mit Hinweisen) - ausgehend von demselben Tabellenlohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) fest. Weil sie abweichend von den medizinischen begründeten Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu E. 5.2 hiervor) von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging, resultierte aus dem Einkommensvergleich keine Erwerbseinbusse. Demgegenüber bestimmte das kantonale Gericht die beiden Vergleichseinkommen basierend auf abweichenden LSE-Tabellenlöhnen und gelangte so aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 204'539.- und eines Invalideneinkommens von Fr. 128'880.- zu einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 37%.  
 
6.2. Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin ein, das kantonale Gericht habe die Begründungspflicht verletzt. Es habe nicht dargelegt, weshalb mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf zu schliessen sei, der Beschwerdegegner hätte nach seiner mehr als dreissigjährigen Tätigkeit bei ein und derselben Arbeitgeberin und dem anschliessenden restrukturierungsbedingten Stellenverlust ohne Gesundheitsschaden an einer neuen Arbeitsstelle 2019 ein ähnlich hohes Einkommen wie in der B.________ erzielen können. Praxisgemäss hätte die Vorinstanz zur Bestimmung des Valideneinkommens - wie auf Seiten des Invalideneinkommens - die LSE-Lohnangaben gemäss Tabelle TA1 heranziehen müssen. Falls - entgegen dem allgemeinen Grundsatz - auf die LSE-Tabelle T1_b abzustellen wäre, müssten konsequenterweise sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen basierend auf den Lohnangaben derselben LSE-Tabelle ermittelt werden. Weil der Beschwerdegegner in der angestammten Tätigkeit nur in rein zeitlicher Hinsicht infolge eines erhöhten Pausenbedarfs eingeschränkt sei, bestehe kein Anlass, den Einkommensvergleich nicht beidseitig ausgehend von demselben Tabellenlohn zu ermitteln.  
 
6.3.  
 
6.3.1. Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Anforderungs- bzw. Kompetenzniveau), ist eine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft (BGE 143 V 295 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
6.3.2. Ist von den LSE-Tabellenlöhnen auszugehen, ist praxisgemäss auf die im Verfügungszeitpunkt (4. August 2020) bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. November 2019) aktuellsten veröffentlichten Daten abzustellen (SVR 2022 IV Nr. 23 S. 73, 8C_202/2021 E. 6.2.2 mit Hinweis); hier folglich auf die Daten der LSE 2018.  
 
6.4. Die Vorinstanz bestimmte das Invalideneinkommen unbestritten anhand der LSE-Tabellenlöhne. Diesfalls ist üblicherweise die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, heranzuziehen (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen). Soweit sich das kantonale Gericht auf den Zentralwert von Fr. 11'707.- der monatlichen Bruttolöhne von Männern des Kompetenzniveaus 4 im Bereich der Finanz- und Versicherungsdienstleistungen (Zeile 64-66) dieser Tabelle der LSE 2018 abstützte, erhebt die Beschwerdeführerin hiergegen keine sachbezüglich substanziierten Einwände.  
 
6.5. Es bleibt zu prüfen, von welchem Valideneinkommen auszugehen ist.  
 
6.5.1. Gemäss angefochtenem Urteil steht fest, dass der Beschwerdegegner die angestammte Stelle nach mehr als dreissigjähriger Tätigkeit in der B.________ nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern bereits im November 2017 - mit anschliessender Freistellung - per Ende 2018 wegen einer Restrukturierung verlor. Folglich ist für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht wie üblich am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen (BGE 144 I 103 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_41/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3 mit Hinweisen), sondern unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (BGE 144 I 103 E. 5.3 mit Hinweisen). Denn auch ohne Gesundheitsschaden wäre der Beschwerdegegner ab 2018 gezwungen gewesen, sich eine neue Arbeitsstelle ausserhalb der B.________ zu suchen. Mit Blick auf den restrukturierungsbedingten Verlust des angestammten Arbeitsplatzes vor Eintritt des dauerhaften Gesundheitsschadens stimmt die Beschwerdeführerin dem kantonalen Gericht insoweit zu, als das Valideneinkommen praxisgemäss (vgl. SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020 E. 6.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1 mit Hinweisen) mittels statistischer Werte anhand der LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen ist.  
 
6.5.2. Der Beschwerdegegner trat nach der Handelsschule - knapp zwanzigjährig - bei einem AHV-beitragspflichtigen Jahresverdienst von rund Fr. 25'000.- in den Dienst der B.________. Während seiner Anstellung absolvierte er zahlreiche Aus- und Weiterbildungen. Dank seines auch international im Einsatz für seine Arbeitgeberin erworbenen Know-hows und seiner internen Karrierelaufbahn vermochte er schliesslich in den Jahren 2011 bis 2016 jährlich ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von durchwegs mehr als Fr. 200'000.- zu erzielen. Dieser Entwicklung suchte die Vorinstanz dadurch Rechnung zu tragen, indem sie sich nicht auf die üblicherweise herangezogene Tabelle "TA1" (m onatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht), sondern auf die Tabelle "T1_b" (m onatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, beruflicher Stellung und Geschlecht) der LSE 2018 abstützte. Während der Zentralwert für Männerlöhne im Bereich Finanz- und Versicherungsdienstleistungen (Zeile 64-66) auf dem obersten Kompetenzniveau nach der Tabelle TA1 gemäss LSE 2018 Fr. 11'707.- beträgt (E. 6.4), liegt der entsprechende Wert für Männerlöhne des obersten bis mittleren Kaders im Bereich der Finanz- und Versicherungsdienstleistungen (Zeile 64-66) laut Tabelle T1_b bei Fr. 16'350.-. Basierend auf dem letztgenannten Wert ermittelte das kantonale Gericht ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 204'539.-, welches gemäss Auszug aus dem individuellen Konto per 27. April 2021 (fortan: IK-Auszug) praktisch identisch ist mit dem Jahreslohn, den der Beschwerdegegner an der angestammten Arbeitsstelle 2015 tatsächlich erzielte.  
 
6.5.3. Zutreffend verweist die Vorinstanz auf die Praxis, wonach für die Ermittlung des Valideneinkommens rechtsprechungsgemäss entscheidend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit sich das kantonale Gericht für die Berücksichtigung des hohen Valideneinkommens auf das Urteil 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 berief, ist diese Begründung mit Blick auf die Verhältnisse des Beschwerdegegners nicht stichhaltig. Denn Letzterer verfügt - im Gegensatz zum Sachverhalt, welcher dem eben genannten Urteil zu Grunde lag - weder über einen akademischen Studienabschluss noch über vielfältige berufsspezifische Arbeitserfahrungen aus Einsätzen in unterschiedlichen Unternehmungen. Seine berufliche Stellung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und die seit 1985 langjährig und ausserordentlich erfolgreich durchlaufene Lohnkarriere beruhen ausschlaggebend auf den während der über dreissigjährigen Arbeitstätigkeit für ein und dieselbe Arbeitgeberin absolvierten Aus- und Weiterbildungen. Zu Recht relativiert die Beschwerdeführerin die Bedeutung dieser zuletzt vor dem restrukturierungsbedingten Verlust der angestammten Arbeitsstelle ausgeübten Führungsfunktion des Beschwerdegegners bei der Suche nach einer neuen Anstellung auf dem theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Zwar ist davon auszugehen, dass er auf Grund seiner lang andauernden Tätigkeit im Finanzbereich wieder eine Arbeitsstelle in diesem Bereich gefunden hätte. Doch ist unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Beschwerdegegners mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf zu schliessen, dass er ohne Gesundheitsschaden in einer neuen Unternehmung der Finanzbranche seine zuvor ausschliesslich im mittleren und oberen Kader der B.________ gesammelte Arbeitserfahrung lohnmässig nicht gleichermassen erfolgreich hätte verwerten können.  
 
6.5.4. Nach dem Gesagten ist für die Ermittlung des Valideneinkommens (E. 6.5.1) unter den gegebenen Umständen nach dem restrukturierungsbedingten Verlust der ausserordentlich langjährig ausgeübten Tätigkeit in der B.________ entgegen der Vorinstanz nicht die berufliche Stellung innerhalb der zuletzt im oberen Kader der B.________ ausgeübten Funktion (vgl. dazu die LSE-Tabelle T1_b) ausschlaggebend. Angezeigt erscheint vielmehr, das Valideneinkommen auf derselben statistischen Grundlage zu bemessen, auf welcher das kantonale Gericht zutreffend das Invalideneinkommen (E. 6.4 hiervor) bestimmte. Denn mit der Beschwerdeführerin drängt sich bei dieser Ausgangslage, in welcher die adaptierte Tätigkeit - abgesehen von der geringfügigen Einschränkung des zeitlichen Leistungspensums infolge des erhöhten Pausenbedarfs - dem bisherigen Beruf entspricht, praxisgemäss ein Prozentvergleich auf, der eine zulässige Variante des Einkommensvergleichs darstellt (vgl. SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C_211/2013 E. 4.1; vgl. auch Urteil 8C_852/2016 vom 12. September 2017 E. 4.4.4).  
 
6.6. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend von demselben Tabellenlohn zu berechnen und steht unbestritten fest, dass hier ein leidensbedingter Tabellenlohnabzug im Sinne von BGE 126 V 75 zusätzlich zum erhöhten Pausenbedarf im Umfang einer Arbeitsunfähigkeit von 12% (E. 5.2) nicht in Frage kommt (vgl. Urteil 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.3.1 mit Hinweis), bleibt es bei der unfallbedingten Erwerbseinbusse von 12%. Folglich ist die Beschwerde teilweise - im Umfang des Eventualantrags - gutzuheissen und das angefochtene Urteil entsprechend anzupassen. Der Beschwerdegegner hat demnach ab 1. November 2019 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 12%.  
 
7.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten zu einem Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat im Umfang seines Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 30. Juni 2022 und der Einspracheentscheid der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG vom 28. Juli 2021 werden insoweit abgeändert, als der Beschwerdegegner ab 1. November 2019 Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 12% hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 267.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 533.- dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 933.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. März 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli