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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_559/2022  
 
 
Urteil vom 9. März 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Scherrer Reber, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Luzern, 
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 8. Oktober 2022 (5V 21 284). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 1. Dezember 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 8. Oktober 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3), 
dass gemäss angefochtenem Urteil streitig ist, ob der Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) für die 2019 verstorbene Mutter des Beschwerdeführers gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 15. Januar 2020 (LGVE 2020 III Nr. 4) für die Jahre 2016 bis 2019 rückwirkend neu zu berechnen sei, 
dass, soweit der Beschwerdeführer eine Neuberechnung nicht nur für seine Mutter, sondern für alle betroffenen Personen verlangt, er dazu höchstens im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle legitimiert sein könnte (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG), 
dass er sich indessen nicht in rechtsgenüglicher Weise mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinandersetzt, wonach eine Überprüfung der vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 26. Juni 2020 beschlossenen Verordnungsänderung entfalle, da innert der Rechtsmittelfrist kein entsprechendes Begehren gestellt worden sei, 
dass der Beschwerdeführer somit nicht gehört werden kann mit seinen Ausführungen, wonach der Regierungsrat bei der Umsetzung des Urteils LGVE 2020 III Nr. 4 in Verletzung von Art. 24 ATSG und Art. 12 Abs. 4 ELG sowie in Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) die bei den Ergänzungsleistungen maximal anrechenbaren Heimtaxen erst auf den 1. Januar 2020 erhöht habe, 
dass das kantonale Gericht im Weiteren erwogen hat, die letzte Verfügung über die Gutsprache von Ergänzungsleistungen für die Mutter des Beschwerdeführers sei am 25. März 2019 erfolgt und sei wie schon die vorhergehenden Verfügungen (2016 bis 2018) unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb als Rückkommenstitel einzig die prozessuale Revision und die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) in Frage kämen, 
dass die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, dass weder die Voraussetzungen für eine Revision noch jene für eine Wiedererwägung gegeben seien, 
dass sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort zur Rechtskraft der EL-Verfügungen und zum Fehlen eines Rückkommenstitels äussert, 
dass er im Zusammenhang mit der Wiederwägung einzig geltend macht, er verstehe nicht, weshalb die Frage des Eintretens auf ein Wiedererwägungsgesuch im Ermessen der Verwaltungsbehörde liege, womit er übersieht, dass gemäss Vorinstanz die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsbegehren eingetreten ist, 
dass nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit der Antrag des Beschwerdeführers, der Vorinstanz seien aufgrund einer Rechtsverzögerung Kosten aufzuerlegen, wie auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos werden, 
dass darüber hinaus in Bezug auf die geltend gemachte Rechtsverzögerung kein rechtsgenüglicher Antrag gestellt wird, 
 
 
erkennt die Einzelrichterin:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. März 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Scherrer Reber 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger