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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_737/2022  
 
 
Urteil vom 9. März 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Scherrer Reber, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ GmbH, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Einfuhrabgaben, Abgabeperiode 2017, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 28. Januar 2022 (A-2027/2021). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegenüber B.________ erliess die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV; seit 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit; BAZG) am 14. August 2018 eine Verfügung, mit welcher sie von der Betroffenen Fr. 8603.65 (Mehrwertsteuern und Zinsen) nachforderte. Zumindest ein Anschreiben, welches vom 14. August 2018 datiert war und in dem darauf hingewiesen wurde, dass die Verfügung vom 14. August 2018 beiliege, wurde dem Rechtsvertreter von B.________ und der C.________ GmbH (ab dem 2. November 2018: A.________ GmbH) am 16. August 2018 zugestellt. Mit E-Mail vom 18. Oktober 2018 teilte der Rechtsvertreter der EZV mit, dass er um Zustellung der Verfügung vom 14. August 2018 bitte, da diese dem Anschreiben nicht beigelegen habe. Gleichentags stellte die EZV ihm die Verfügung per E-Mail zu.  
 
1.2. Mit Beschwerde vom 19. November 2018 focht der Vertreter die genannte Verfügung im Namen der «C.________ GmbH» bei der Oberzolldirektion an. Diese trat mit Verfügung vom 12. März 2021 auf die Beschwerde nicht ein. Das begründete sie einerseits mit der fehlenden Beschwerdelegitimation der C.________ GmbH, in Bezug auf welche eine falsche Unternehmensidentifikationsnummer und eine unzutreffende Adresse angegeben worden seien, andererseits mit der bereits abgelaufenen Beschwerdefrist.  
 
1.3. Gegen diese Nichteintretensverfügung erhoben die A.________ GmbH und B.________ am 30. April 2021 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses trat mit folgender Begründung auf die Beschwerde von B.________ nicht ein und wies diejenige der GmbH ab:  
 
1.3.1. Die angefochtene Verfügung der Oberzolldirektion vom 12. März 2021 habe sich nicht an B.________ gerichtet. Diese sei zwar Adressatin der Verfügung der EZV vom 14. August 2018 gewesen, welche sie aber nicht angefochten habe. Sie sei über die erstinstanzliche Verfügung informiert gewesen und hätte diese anfechten können, habe aber stillschweigend auf eine solche Anfechtung verzichtet. Deshalb erfülle sie gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht keine der Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG. Sie müsse sich ihren Verzicht, gegen die Verfügung vom 14. August 2018 vorzugehen, entgegenhalten lassen. Auf ihre Beschwerde könne nicht eingetreten werden.  
 
1.3.2. Gegenüber der A.________ GmbH hat die Vorinstanz festgehalten, es bestünden keine Zweifel daran, dass die Beschwerde vor der Oberzolldirektion - trotz falscher Bezeichnung - im Namen der Gesellschaft eingereicht worden sei. Jedoch habe sich die Verfügung vom 14. August 2018 an B.________ gerichtet und nur dieser Pflichten auferlegt. Somit sei die GmbH durch die Verfügung nicht beschwert gewesen und könne auch kein eigenständiges Interesse an deren Aufhebung haben. Deshalb erfülle sie die Bedingungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG nicht. Demnach habe die Oberzolldirektion in ihrer Verfügung vom 12. März 2021 zu Recht erkannt, dass die GmbH nicht zur Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. August 2018 legitimiert sei, und sei zu Recht nicht auf deren Beschwerde eingetreten.  
 
1.3.3. Als Eventualbegründung hat das Bundesverwaltungsgericht gegenüber der GmbH Folgendes erwogen: Soweit die Gesellschaft weiter geltend mache, die im Anschreiben vom 14. August 2018 genannte Verfügung vom gleichen Tag sei nicht beigelegen, mache sie eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung geltend. Jedoch sei ihr entgegenzuhalten, dass sie sich nach Treu und Glauben sofort nach Erhalt der Sendung der EZV am 14. August 2018 bei dieser hätte erkundigen müssen, wie es sich mit dem Inhalt der Sendung verhalte. Trotz allenfalls mangelhafter Eröffnung habe demnach die Beschwerdefrist am 17. August 2018 zu laufen begonnen und am 17. September 2018 geendet. Die am 19. November 2018 bei der Oberzolldirektion eingereichte Beschwerde habe sich somit als verspätet erwiesen.  
Für eine allfällige Wiederherstellung der Frist habe es bereits an einem entsprechenden Gesuch der GmbH und damit am Vorliegen der formellen Voraussetzung gemangelt, zudem seien Gründe für eine solche Wiederherstellung nicht ersichtlich gewesen. Es habe sich nicht um ein unverschuldetes Hindernis gehandelt, welches die Gesellschaft von der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde vor der Oberzolldirektion abgehalten habe, sondern um ein Versehen ihres Rechtsvertreters, welches sie sich anrechnen lassen müsse. Die gegen die Nichteintretensverfügung der Oberzolldirektion gerichtete Beschwerde der GmbH sei somit abzuweisen. 
 
1.4. Am 7. März 2022 haben die A.________ GmbH und B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2022 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen.  
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist. 
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig, da keine Ausschlussgründe nach Art. 83 BGG vorliegen. Jedoch erweist sich die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) der nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimierten Beschwerdeführerinnen - gemessen an den Anforderungen von Art. 42 BGG - nicht als formgerecht.  
 
2.1.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht zwar von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 II 300 E. 1). Es untersucht aber nur die geltend gemachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2). Enthält eine Eingabe keine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein (BGE 145 V 161 E. 5.2).  
 
2.2. Hinsichtlich B.________ wird vor Bundesgericht geltend gemacht, sie habe gegnüber dem Bundesverwaltungsgericht die Erfordernisse von Art. 48 VwVG erfüllt, weshalb die Vorinstanz auf deren Beschwerde hätte eintreten müssen (vgl. Rz 10 S. 4 u. Rz 15 S. 6-7 BS). Zu diesem Punkt enthält die Beschwerdeschrift jedoch keine substanziierte Begründung, was den Erfordernissen von Art. 42 BGG auf jeden Fall nicht zu genügen vermag.  
 
2.3. Nebst ein paar allgemeinen und unsubstanziierten Bemerkungen (Rz 6 S. 3 - Rz. 9 S. 4) zur geschäftlichen Situation der Beschwerdeführerinnen und zu dem durch die EZV ihnen gegenüber eingeleiteten Verfahren setzen sich die Beschwerdeführerinnen vor Bundesgericht im Wesentlichen mit der Hauptbegründung zum Nichteintretensentscheid gegenüber der GmbH auseinander. Diese Ausführungen richten sich jedoch in Wirklichkeit nicht gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. oben E. 1.3.2), sondern gegen die davon abweichende Begründung der Nichteintretensverfügung der Oberzolldirektion (vgl. oben E. 1.2). Bezeichnenderweise gehen die Beschwerdeführerinnen dabei so weit, die Verfügung der Oberzolldirektion als "Anfechtungsobjekt" im bundesgerichtlichen Verfahren zu bezeichnen (vgl. Rz. 14 S. 6). Auch diese gesamten Ausführungen erweisen sich mit Blick auf Art. 42 BGG als unzureichend.  
 
2.4. Gegenüber der Eventualbegründung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der GmbH wird vor Bundesgericht geltend gemacht, die Beschwerdeführerinnen hätten vor dem Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen von Art. 50 VwVG erfüllt und ihre dortige Beschwerde fristgerecht erhoben. Diese Vorbringen bleiben jedoch ohne (substanziierte) Begründung, weshalb Art. 42 BGG auch insoweit nicht Genüge getan ist.  
 
3.  
 
3.1. Mangels rechtsgenüglicher Begründung kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, was durch einzelrichterlichen Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu geschehen hat.  
 
3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen (unter Solidarhaft) kostenpflichtig und ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 65 f. u. 68 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. März 2023 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Scherrer Reber 
 
Der Gerichtsschreiber: Matter