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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_256/2010/ 
 
Urteil vom 9. April 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 
2. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Nachbetreuung nach fürsorgerischem Freiheitsentzug. 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. März 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. März 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das (in Bestätigung eines erstinstanzlichen Entscheids) den Beschwerdeführer zur Einhaltung von regelmässigen Terminen (vorerst alle 4 Wochen gemäss ärztlichem Gutachten) im Klinikambulatorium der Psychiatrischen Dienste A.________ angewiesen und die involvierten Institutionen sowie Ärzte verpflichtet hat, bei Nichteinhaltung der Weisung dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Meldung zu erstatten, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht auf Grund ärztlicher Berichte erwog, der Beschwerdeführer, der am 11. Januar 2010 aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug entlassen worden sei, leide gemäss ärztlichem Gutachten an ..., weshalb sich die (gemäss Art. 20 des kantonalen Gesetzes über die fürsorgerische Freiheitsentziehung angeordnete) ambulante Nachbetreuung rechtfertige, die es ermögliche, den psychischen Zustand des Beschwerdeführers regelmässig zu beurteilen und ihm in Krisensituationen sowie bei einer weiteren Progredienz der Erkrankung Unterstützung und Behandlung anzubieten, was deutlich weniger stark in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers eingreife als eine stationäre Behandlung in der Klinik und daher dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspreche, 
dass die vorliegende Eingabe zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer finanzielle Entschädigungsansprüche geltend macht, weil solche Ansprüche nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 9. März 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige und keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. April 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann