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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1406/2017  
 
 
Urteil vom 9. April 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Stationäre therapeutische Behandlung (Art. 59 Abs. 1 StGB); Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 25. Oktober 2017 (SST.2017.117). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Obergericht des Kantons Aargau stellte am 25. Oktober 2017 auf Berufung des amtlich verteidigten X.________ das Verfahren in den Anklageziffern 1.1 und 1.2 sowie 2 und 4 infolge Verjährung ein. Es sprach ihn infolge Schuldunfähigkeit in den Anklageziffern 1, 3 und 5 frei (soweit nicht infolge Verjährung eingestellt). Es ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung gemäss Art. 59 StGB an. 
 
B.  
X.________ beantragt in seiner Beschwerde in Strafsachen, die Korrektur des Urteils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Staatskasse. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf die nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]) am 3. April 2018 mit zwei Beilagen eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers ist wegen Verspätung nicht einzutreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer beantragt die Bestellung eines neuen Amts-Anwalts (Beschwerde S. 18). Art. 41 Abs. 1 BGG sieht vor, dass das Bundesgericht eine Partei auffordern kann, einen Vertreter beizuziehen, wenn diese offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selber zu führen. Dafür besteht vorliegend jedoch kein Anlass. Unter Vorbehalt von Art. 41 BGG (Unfähigkeit zur Prozessführung) kommt die Bestellung eines Anwalts nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht, die unter anderem voraussetzt, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Urteile 6F_25/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4 und 6B_81/2012 vom 16. Juli 2013 E. 2). 
 
3.  
Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Strafgericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Es ist auch kein Berufungsgericht und prüft unter dem Titel von Art. 106 Abs. 1 BGG betreffend die Rechtsanwendung von Amtes wegen grundsätzlich nur die erhobenen Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106). Soweit der Sachverhalt und damit die Beweiswürdigung der Vorinstanz bestritten werden, hebt das Bundesgericht ein Urteil auf, wenn es willkürlich ist (Art. 9 BV), d.h. sich im Ergebnis (Art. 97 Abs. 1 BGG) als schlechterdings unhaltbar erweist, nicht bereits wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene. Auf eine abweichende eigene Version des Geschehens und blosse Kritik am Urteil hat das Bundesgericht nicht einzutreten (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253, 317 E. 5.4 S. 324, 369 E. 6.3 S. 375; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er verlange die komplette Korrektur des Urteils. Jede weitere Schädigung sei zu beenden wie vor allem seine Schädigung bzw. die Angriffe auf ihn mit der stationären Behandlung. Gegebenenfalls sei seine Schädigung mit aufschiebender Wirkung zu reduzieren oder zu vermeiden (Beschwerde S. 1). Seine IP sei unter Kostenübernahmepflicht des Staates zu prüfen; die erfinderische Höhe seiner IP, dessen Gewichtigkeit, die Schädigungen seines Brands, seiner Persönlichkeit, seines Lebens usw. sei zu ermessen; die Höhe der Bestechung, der Patentschädigungen und -verletzungen sei zu ermessen; die zwei Frauen seien zu befragen. "Und 1 Test mit 10 mir nachlaufenden Frauen" (Beschwerdeanträge S. 43).  
 
4.2. Die Beschwerde ist zulässig gegen das vorinstanzliche Urteil (Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Der Streitgegenstand und damit der Beschwerdegegenstand wird durch das angefochtene vorinstanzliche Urteil umschrieben. Soweit die Vorinstanz das Strafverfahren nicht wegen Verjährung einstellt, spricht sie den Beschwerdeführer in sämtlichen Anklagepunkten in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB infolge Schuldunfähigkeit frei. Die Vorinstanz stellt fest, da seine Täterschaft bezüglich sämtlicher Taten, für welche ein Freispruch erfolge, erwiesen sei, komme die Anordnung einer ambulanten oder stationären Massnahme in Betracht (Urteil S. 22).  
Auch eingedenk einer bei Laienbeschwerden üblichen wohlwollenden Betrachtungsweise (Urteile 6B_1239/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.2 und 6B_432/2017 vom 22. November 2017 E. 1.2) ist auf die umfangreichen Ausführungen angesichts der Urteilserwägungen nicht einzutreten. Eine Willkür ist nicht ersichtlich (zu den Vorwürfen insb. Beschwerde S. 10). Auf die ebenfalls umfangreichen und nicht nachvollziehbaren Vorbringen einer "Persönlichkeits- bzw. Patent-Schädigung und -Verletzung" (Beschwerde S. 1) ist ebenfalls nicht einzutreten. So macht er geltend, jeder verstehe, dass für seine IP für mobile POS-Payments Lizenzen bezahlt werden müssten, jeder verweigere die Zahlung, alle acht Millionen Handy-Nutzer machten vorsätzliche Patent-Verletzungen (Beschwerde S. 17). Patentrechtsverletzungen bildeten nicht Verfahrensgegenstand. Massgebend bleibt der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
4.3. Grundsätzlich einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer geltend macht, er sehe keine Begründung bzw. keinen Grund für die stationäre Behandlung im angefochtenen Urteil. Es fehle "der Bezug zu einem einzigen meiner eh immer falsch unterstellten Delikte". Er sei überall freigesprochen worden und der Rest sei verjährt. Es gebe keinen Anlass für eine stationäre Behandlung, weil er für niemanden eine Gefahr oder ein Risiko darstelle (Beschwerde S. 1). Vor allem verstehe er nicht die Ziff. 3 des Dispositivs betreffend die Anordnung der Massnahme; es gebe da keinen kausallogischen, ersichtlichen Zusammenhang zu dem Gutachten (Beschwerde S. 4). Eine Frechheit bzw. ein völlig falsches Zeugnis erlaube sich die Gutachterin betreffend die ihm unterstellte paranoide Schizophrenie. Ihm hinsichtlich seiner IP-Rechte ein florides Wahnsystem zu unterstellen sei "dann schon der Gipfel der Unverfrorenheit" (Beschwerde S. 7). Er verweist mehrfach auch auf den Nichteintretensentscheid 6F_14/2017 vom 26. September 2017, dem sich nichts weiter entnehmen lässt. Die Gutachterin sei seines Erachtens angestiftet von anderen Psychiatern und Richtern, um ihn mit ihrem Gutachten zu erschrecken, zu verwirren, zu irritieren, abzulenken etc. und uns allen einen noch grösseren Aufwand zu verursachen und all die Bestechungen der Bestecher zu vertuschen und uns alle zu versäumen (Beschwerde S. 7). Er müsse das Gericht fragen, um was eigentlich gestritten werde, Frauen, IP, Schizophrenie, Schädigungen, Bestechung, Fehler oder nur um das Nachlaufen oder seine Millionen (Beschwerde S. 12).  
 
5.  
 
5.1. Die Erstinstanz hatte eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB einschliesslich einer medikamentösen Zwangsbehandlung angeordnet (Urteil S. 22). Die Vorinstanz entscheidet gleich.  
 
5.2. Das Gericht kann gemäss Art. 59 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, sein Verbrechen oder Vergehen mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 1). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Abs. 4). Eine Behandlungsfähigkeit reicht nicht. Im Entscheidzeitpunkt muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich mit der stationären therapeutischen Massnahme die Gefahr weiterer Straftaten (innerhalb der Normdauer) deutlich verringern lässt (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 S. 321). Oberstes Ziel deliktpräventiver Therapien ist die Reduktion des Rückfallrisikos bzw. die künftige Straflosigkeit des Täters (BGE 141 IV 236 E. 3.7 S. 242).  
 
5.3. Nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinn genügt dem Eingangskriterium einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Ingress StGB. Einzig psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne vermögen diesen Anforderungen zu genügen. Ist die Störung "mässig ausgeprägt", erfüllt sie das Kriterium nicht (Urteil 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 2.3.3 und E. 2.4.4; 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4).  
Das Gericht ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Gutachters gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt (Art. 10 Abs. 2 StPO), darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53). 
Nach dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 22. Februar 2016 (kantonale Akten, act. 1327-1377) erfolgte 2005 im Alter von 37 Jahren eine erste psychiatrische Hospitalisation per amtsärztlichen fürsorgerischen Freiheitsentzug und folgten bis ins Jahr 2010 drei weitere Hospitalisationen. Im Jahre 2011 erhielt der Beschwerdeführer auf Antrag der pro infirmis eine Vertretungsbeistandschaft, die 2014 aufgehoben wurde (act. 1363). Bei der Untersuchung zeigte sich psychopathologisch ein deutlich psychotisches Zustandsbild, welches aufgrund der deutlichen Denkstörungen und der Affektstörungen mit einer Schizophrenie vereinbar war (act. 1364). Retrospektiv ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sein Studium an der Eidgenössischen Technischen Hochschule wegen erster Symptome der Erkrankung nicht abschliessen konnte (act. 1371). 
Im Jahre 2015 wurden anlässlich einer strassenverkehrsrechtlichen Begutachtung paranoide Schizophrenie, kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, paranoiden und querulatorischen Anteilen und wahnhafte Störung diagnostiziert. Bei der erwähnten dritten Einweisung 2007 wurde Schizophrenie diagnostiziert. Die Gutachterin stellte die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie, kontinuierlicher Verlauf (ICD-10: F20.00) (act. 1367); es fänden sich Hinweise für einen Beeinträchtigungs-, Verfolgungs- und Grössenwahn (act. 1371). Das Risiko einer Gewalttätigkeit sei deutlich höher als bei einer gesunden Person. Das Risiko einer Fremd- und Selbstgefährdung könne durch eine konsequente Behandlung deutlich gesenkt werden (act. 1371). Die Gutachterin befand ihn nicht fähig zur Einsicht in das Unrecht der ihm zur Last gelegten Taten (sexuelle Belästigungen, Strassenverkehrsdelikte, Freiheitsberaubung), die im direkten Zusammenhang mit seiner schweren psychischen Erkrankung stünden; er sei nicht schuldfähig (act. 1373). Sie empfahl eine Massnahme nach Art. 59 StGB, die in einer forensischen Station einer psychiatrischen Klinik durchgeführt werden sollte. Da die medikamentöse Einstellung bis zum Ansprechen der Symptome und Erreichen einer gewissen Krankheitseinsicht mehrere Monate dauern könne, erscheine eine ambulante Behandlung mit stationärem Beginn (max. zwei Monate) nicht ausreichend (act. 1374). In der Fragebeantwortung schätzte die Gutachterin die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten als sehr hoch ein (act. 1376). Das Gutachten ist schlüssig. 
 
5.4. Wird die beschuldigte Person wegen fehlender Schuldfähigkeit freigesprochen, können nach Art. 19 Abs. 3 StGB Massnahmen angeordnet werden, insbesondere eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Vorausgesetzt ist zunächst, dass die beschuldigte Person Verbrechen oder Vergehen begangen hatte (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB). Nach der Vorinstanz sind mehrfache Nötigung (Stalking; Art. 181 StGB) und Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) erstellt. Diese Straftaten sind als Vergehen und Verbrechen eingestuft. Hinzukommt das mehrfache Fahren eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95 Ziff. 2 SVG). Die Massnahme kommt daher unter diesem Gesichtspunkt in Betracht (Urteil S. 22).  
 
5.5. Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Die Straftaten stehen mit dieser Erkrankung in direktem Zusammenhang. Es handelt sich nicht um Bagatellstraftaten. Die Gutachterin empfahl eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB mit zwangweiser medikamentöser Einstellung, weil der Beschwerdeführer nicht krankheitseinsichtig sei und daher freiwillig keine Medikamente einnehmen werde. Durch diese Betreuung könne die Symptomatik verbessert und damit das Rückfallrisiko markant gesenkt werden. Daraus ergibt sich für die Vorinstanz ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer behandlungsfähig und die stationäre Therapie geeignet ist, das Rückfallrisiko zu senken. Eine ambulante Behandlung sei nach dem Gutachten nicht ausreichend (Urteil S. 24).  
Die Vorinstanz begründet die Massnahme angesichts der Sachlage hinreichend und nachvollziehbar. Die Schizophrenie ist behandelbar, wobei eine medikamentöse Einstellung nach dem Stand der Wissenschaft unumgänglich und jedenfalls in der vorliegenden Konstellation zunächst nur in einem stationären Setting stabilisierbar ist. Dabei liegen Vollzugsfragen wie die tatsächliche Anordnung der Zwangsmedikation in der Zuständigkeit der Vollzugsbehörde (BGE 142 IV 1 E. 2.4.5 S. 9 f.; 130 IV 49 E. 3.3 S. 52; Urteil 6B_963/2016 vom 6. April 2017 E. 1.2, 2.2 und 2.5). Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie annimmt, der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers durch die Anordnung der stationären Massnahme erscheine nicht unverhältnismässig (Art. 56 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 121 E. 3.4.4 S. 131 f.). 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung (oben E. 4.1) ist mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. April 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw