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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_58/2018  
 
 
Urteil vom 9. April 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino. 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2017 (ZL.2016.00122). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1955 geborene A.________ bezieht seit Jahren Zusatzleistungen zur Invalidenrente, wobei im Rahmen der Berechnung jeweils ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehegattin angerechnet wurde (zuletzt Fr. 19'290.-). Aufgrund eines Wohnortwechsels per 1. Februar 2016 von U.________ nach V.________ meldete er sich am 4. März 2016 (nach entsprechender Aufforderung durch die Ausgleichskasse der SVA Zürich) bei der neuen Wohnsitzgemeinde zum Leistungsbezug an. Die Ausgleichskasse bejahte mit Verfügung vom 21. April 2016 sowie mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2016 den Anspruch auf Zusatzleistungen im Umfang von Fr. 846.-. Dabei sprach sie A.________ eine Prämienpauschale Krankenversicherung in eben dieser Höhe zu, verneinte aber (unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehegattin von nunmehr Fr. 44'708.-) den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Februar 2016. 
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. Oktober 2017 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Ausgleichskasse anzuweisen, für die per 1. Februar 2016 vorgenommene Reduktion der Zusatzleistungen eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Dem Beschwerdeführer wird im Rahmen der Berechnung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen seit Jahren ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehegattin angerechnet (zuletzt Fr. 19'290.-, basierend auf einem Vollzeitpensum). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob das in seiner Höhe nicht bestrittene, neu indessen auf Fr. 44'708.- festgesetzte hypothetische Erwerbseinkommen bereits ab Februar 2016 oder erst nach Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist zu berücksichtigen ist. Die hierfür massgebenden Rechtsgrundlagen werden in E. 1 des angefochtenen Entscheids richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
2.2. Das kantonale Gericht stellte fest und der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Ehegattin bisher nie ausserhäuslich erwerbstätig war und zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Stellenbemühungen getätigt hatte. Damit steht mit der Vorinstanz fest, dass der Ehegattin längst eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zustand (vgl. Urteil 9C_347/2015 vom 14. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen), sie diese indessen in Verletzung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl. dazu SZS 2010 S. 48, 9C_184/2009 E. 2.2) ungenutzt verstreichen liess. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in E. 3.3 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
Zu ergänzen ist, dass am Vorliegen einer Verletzung der Schadenminderungspflicht entgegen der Beschwerde nichts ändert, dass es der Ehegattin grundsätzlich frei steht, ob sie den ihr obliegenden Stellenbemühungen tatsächlich nachkommt oder darauf "in Ausübung ihres freien Willens" verzichtet (zur Rechtsnatur der Schadenminderungspflicht vgl. BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen). 
 
2.3. Gründe für die Gewährung einer erneuten Übergangsfrist sind weder ersichtlich noch in der Beschwerde substanziiert dargetan. Insbesondere wird von der Ehegattin nach wie vor die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und nicht etwa deren Ausdehnung verlangt (Urteil 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.5.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 287 E. 3b S. 291). Entgegen der Beschwerde ist dabei unerheblich, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin nicht länger in der Lage sehen, die aus der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens resultierende Verringerung bzw. nunmehr Aufhebung der Ergänzungsleistungen durch einen bescheidenen Lebensstil zu kompensieren. Diese Überlegungen finanzieller Natur ändern am bisher Gesagten nichts (vgl. E. 2 hievor). Ins Leere zielt auch der Einwand, bisher nie Leistungen der Sozialhilfe bezogen zu haben, bilden diese doch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.  
 
2.4. Was die Rüge anbelangt, es sei "jedenfalls keine um rund drei Monate rückwirkende" Erhöhung des hypothetischen Einkommens zumutbar, weil vor Erlass der Verfügung vom 21. April 2016 weder die Möglichkeit noch eine Veranlassung für Arbeitsbemühungen bestanden habe, kann abermals auf die Ausführungen in E 2.2 verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass die Rückwirkung wesentlich im Umstand gründet, dass sich der Beschwerdeführer erst nach entsprechender Aufforderung der Ausgleichskasse (Schreiben vom 4. März 2016) bei der neuen Wohnsitzgemeinde angemeldet hat.  
 
3.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. April 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner