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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_53/2021  
 
 
Urteil vom 9. April 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Gierer Zelezen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, 
Postfach, 8085 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Kausalzusammenhang; psychisches Leiden), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 11. November 2020 (UV 2018/39). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1971 geborene A.________ war beim Restaurant X.________ angestellt und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Als sie am 20. Januar 2016 an der Kasse tätig war, trat ein Mann an die Verkaufstheke, wo ihn A.________ nach seiner Bestellung fragte. Er antwortete, er wolle ihren Kopf und wiederholte dies auf Nachfrage. Zudem steckte er seine linke Hand in die Jackentasche, worin er zwei grosse Steine mitführte, und rief die Worte "Allah Akbar". Laut Unfallmeldung erlitt A.________ einen Schock. In der Folge war sie zu 100 % arbeitsunfähig. Die Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Im weiteren Verlauf liess sie A.________ psychiatrisch begutachten. Med. pract. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F41.2; vgl. Expertise vom 16. März 2017). Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 teilte die Zürich A.________ mit, die aktuellen Beschwerden stünden nicht mehr in einem natürlich-kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 20. Januar 2016, weshalb sie die Leistungen per 18. Mai 2017 einstelle. Daran hielt sie mit Verfügung vom 1. November 2017 und Einspracheentscheid vom 27. April 2018 fest, wobei sie in letzterem Entscheid auch den adäquaten Kausalzusammenhang verneinte. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. November 2020 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtenen Entscheid sowie der Einspracheentscheid der Zürich vom 27. April 2018 seien aufzuheben und letztere sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen wie Taggeld, Heilbehandlungen, Rentenleistungen und Integritätsentschädigung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung (Gutachten über die Unfallfolgen) und Neubeurteilung an die Zürich, subeventualiter an die Vorinstanz, zurückzuweisen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 62 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Leistungseinstellung der Zürich per 18. Mai 2017 bestätigte. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den bei der Leistungseinstellung noch vorhandenen psychischen Beschwerden und dem Ereignis vom 20. Januar 2016 gegeben ist. Das Vorliegen eines Schreckereignisses ist hingegen unbestritten.  
 
2.2. Das kantonale Gericht legte die Bestimmungen und Grundsätze über das zeitlich massgebende Recht (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232 mit Hinweis; zur 1. UVG-Revision vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387) zutreffend dar. Richtig wiedergegeben sind sodann die rechtlichen Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und psychischer Schädigung nach einem Schreckereignis (Prüfung nach der allgemeinen Adäquanzformel; BGE 129 V 177) im Besonderen. Darauf wird verwiesen.  
 
2.3. Hervorzuheben ist, dass die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis und nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen ist (BGE 129 V 177 E. 4.2 S. 184 f.). Dabei ist gemäss Rechtsprechung nicht allein auf den psychisch gesunden Versicherten, sondern auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen und dabei im Allgemeinen kein allzu strenger Massstab anzulegen. So bilden in diesem Rahmen auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die Verarbeitung eines Unfalls zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht "optimal" reagieren (BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 181 ff. mit Hinweisen; SVR 2019 UV Nr. 19 S. 67, 8C_847/2017 E. 2.2). An den - aufgrund der allgemeinen Adäquanzformel zu prüfenden - Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und den sogenannten Schreckereignissen im Speziellen werden jedoch hohe Anforderungen gestellt. Dabei stehen insbesondere der Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und die Aussergewöhnlichkeit des fraglichen Ereignisses sowie der entsprechende psychische Schock im Vordergrund (SVR 2019 UV Nr. 19 S. 67, 8C_847/2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Ob zwischen einem Schreckereignis und den psychischen Störungen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, ist eine Wertungsgesichtspunkten unterliegende Rechtsfrage, die das Bundesgericht an sich frei prüft (Art. 106 BGG; BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718).  
 
3.   
Die Vorinstanz erwog, das Geschehen vom 20. Januar 2016 habe eine gewisse Eindrücklichkeit gehabt und die psychischen Beschwerden seien auch in zeitlicher Nähe zum Ereignis aufgetreten. Dennoch erscheine das Geschehen nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, mehrjährige psychische Störungen auszulösen. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin unter keinen psychischen Vorerkrankungen gelitten habe und damit nicht besonders gefährdet gewesen sei, psychische Beschwerden zu entwickeln. Selbst bei einer psychisch vulnerablen Person wäre jedoch nicht mit einer langjährigen Beschwerdesymptomatik zu rechnen. Mit Blick auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung beurteilten Fälle seien vorliegend keine besonderen Umstände auszumachen, die eine andere Beurteilung der adäquaten Kausalität rechtfertigen würden. Der hier zur Diskussion stehende Geschehensablauf sei nicht vergleichbar mit den seltenen Fällen, in denen das Bundesgericht den adäquaten Kausalzusammenhang auch nach mehreren Jahren noch bejaht habe. Die Beschwerdeführerin sei weder körperlich verletzt worden noch sei eine Waffe tatsächlich zum Einsatz gekommen. Zudem habe der Vorfall höchstens wenige Minuten gedauert. Die Vorinstanz kam deshalb zum Schluss, dass die adäquate Kausalität der über die Leistungseinstellung per 18. Mai 2017 hinaus und mithin rund 16 Monate nach dem Ereignis vom 20. Januar 2016 geklagten Beschwerden zu verneinen sei. Eine andere Sichtweise dränge sich auch nicht dadurch auf, dass in der Zeit des hier zu beurteilenden Vorfalls in verschiedenen europäischen Ländern Terroranschläge mit vielen Opfern zu beklagen gewesen seien. Bei diesem Ergebnis erübrige sich eine Prüfung des natürlichen Kausalzusammenhangs. 
 
4.   
Ihrer Beurteilung legte die Vorinstanz im Wesentlichen den Sachverhalt zugrunde, den die Beschwerdeführerin am Tag nach dem Ereignis gegenüber der Kantonspolizei schilderte. 
Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, sie habe den Täter erstmals wahrgenommen, als dieser bei der Eingangstüre des Restaurants X.________ gestanden sei, sich nervös bewegt und zu ihr sowie zu den Gästen geschaut habe. Sie habe ihn dann gefragt, was er bestellen wolle. Er habe geantwortet, er wolle ihren Kopf. Zwischendurch habe er in seiner eigenen Sprache gesprochen, wobei sie nur das Wort "Allah" verstanden habe. Sie habe zu ihm gesagt, er solle deutsch sprechen, worauf er wiederholt habe, er wolle ihren Kopf. Dann habe sie zwei weitere Angestellte zu sich nach vorne zur Kasse gerufen. Der Täter habe erneut gesagt, er wolle ihren Kopf, habe die linke Hand in den Ausschnitt seiner Jacke geschoben und laut gesagt "keiner bewegt sich". Zu diesen Worten habe er einen Arm in die Luft gehoben und diesen mit gestrecktem Zeigefinger hin und her geschwungen. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe gedacht, der Täter nehme etwas aus seiner Jacke und erschiesse sie und die anderen. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt. Der Täter sei sehr ernst gewesen und sie habe ihm aufgrund seines Verhaltens ziemlich bald angesehen, dass etwas nicht gestimmt habe mit ihm. Nachdem sie den Notfallknopf gedrückt habe, habe der Täter die Filiale verlassen. Dann habe sie die Eingangstüre verschlossen. Etwas später sei der Täter zurückgekehrt und habe wieder hineinkommen wollen. Später sei dann die alarmierte Polizei gekommen. 
Die Vorinstanz stellte weiter fest, die beiden involvierten Angestellten hätten den Vorfall bestätigt, soweit sie ihn mitbekommen hätten. Der psychisch beeinträchtigte Täter habe den Geschehensablauf gegenüber der Kantonspolizei im Wesentlichen gleich geschildert. Zusätzlich habe er ausgesagt, eine Stimme (in seinem Kopf) habe ihm gesagt, er müsse so viele Leute wie möglich umbringen. In seiner Jackentasche habe er zwei etwa 10 cm grosse Steine gehabt, welche er der Beschwerdeführerin gegen den Kopf habe werfen wollen. Er habe dann aber realisiert, dass er das nicht machen dürfe. Wieso er zur Beschwerdeführerin "Allahu akbar" gesagt habe, wisse er nicht. Zuvor sei er bereits in einem anderen Restaurant gewesen und habe den Barmann gefragt, was wäre, wenn er jetzt alle Leute dort drin erschiessen würde. Das kantonale Gericht führte sodann aus, die behandelnden Ärzte und Therapeuten der Beschwerdeführerin hätten berichtet, diese habe das Ereignis als lebensbedrohend erlebt. In ihrer Beschwerdeschrift und anlässlich der Verhandlung habe sie weiter geltend gemacht, sie sei von einem Terrorakt ausgegangen, nachdem der Täter "Allahu akbar" gesagt habe. Das kantonale Gericht erwog, diese erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten umfangreichen Überlegungen bezüglich der allfälligen Absicht des Täters, möglichst viele Menschen zu töten und den Optionen der Beschwerdeführerin, dies zu verhindern, liessen sich den weiteren Akten nicht entnehmen. Es sei letztlich aber nicht entscheidend, ob es sich beim Ereignis vom 20. Januar 2016 um einen (potentiellen) Terrorakt oder einen anderen Überfall gehandelt habe. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Taggeldleistungen dürften gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG nur eingestellt werden, wenn der Arbeitnehmer die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt habe, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall sei. Dabei übersieht sie aber, dass die Leistungspflicht der Unfallversicherung grundsätzlich einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden voraussetzt (BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 181 f.). Sind diese Voraussetzungen - wie hier (vgl. E. 5.5 hiernach) - nicht gegeben, besteht somit auch kein Anspruch auf Taggelder oder Heilbehandlung (mehr).  
 
5.2. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen (Art. 9 BV), indem sie einerseits die Bedrohlichkeit des Ereignisses bejaht, dann aber gleichwohl die Leistungseinstellung per 17. Mai 2017 und damit nach nur 16 Monaten als gerechtfertigt erachtet habe. Damit dringt sie indessen nicht durch. Auch bei Schreckereignissen setzt die Leistungspflicht der Unfallversicherung einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden voraus. Soweit die Beschwerdeführerin in allgemeiner Weise ausführt, dass von Schreckereignissen Betroffene lebenslang leiden würden und in der Lebensführung teils massiv eingeschränkt seien, vermag sie damit jedenfalls keine Willkür der Vorinstanz im konkret beurteilten Fall aufzuzeigen.  
 
5.3. Auch der Vergleich mit dem Urteil 8C_847/2017 vom 27. September 2018 (SVR 2019 UV Nr. 19 S. 67) verfängt nicht. Im dort beurteilten Fall wurde die Versicherte von ihrem Ehemann gefesselt und verschleppt, wobei dieser der Versicherten während über dreier Stunden den Eindruck vermittelt hatte, ihr Tod sei beschlossene Sache und es gäbe nichts, was sie tun könnte, um diesem Ende zu entgehen. Die emotionale Beziehung, das Wissen um die psychische Erkrankung des Ehemannes (Borderline) und seine Suizidversuche in der Vergangenheit vermochten dabei die Ernsthaftigkeit seiner Todesdrohungen noch zu unterstreichen. Sein Aggressionspotenzial zeigte sich zudem nicht nur in tätlichen Übergriffen und den ausgestossenen Todesdrohungen, sondern es wurde noch untermauert durch die Fahrt an einen unbekannten Ort im Wald. Dabei waren vom Ehemann zuvor Gegenstände im Kofferraum des Personenwagens verstaut worden, welche die Versicherte nicht zu erkennen vermochte. Dazu kam die Unbrauchbarmachung des Mobiltelefons während der Fahrt, womit er sie daran hinderte, mit einer Drittperson Kontakt aufzunehmen, und - wie er der Versicherten erklärte - auch die Ortung des Geräts vereiteln wollte. Das Bundesgericht kam aufgrund all dieser Umstände zum Schluss, dass die durch diese Tat ausgelöste psychische Störung der Versicherten auch nach Ablauf von sechs Jahren adäquat kausal auf das Schreckereignis zurückzuführen sei. Es mag zwar zutreffen, dass auch die Beschwerdeführerin aufgrund der Äusserungen des Täters und der Häufung von Terroranschlägen in jener Zeit auch in Europa davon ausging, ihr Tod sei beschlossene Sache. Da sie von einem Terroranschlag ausging, konnte sie - anders als etwa Opfer von Raubüberfällen - nicht darauf hoffen, der Täter habe es lediglich auf die Erbeutung von Geld und nicht auf die Tötung von Opfern abgesehen. Dennoch fällt vorliegend ins Gewicht, dass der Vorfall vom 20. Januar 2016 nur wenige Minuten gedauert hat, tatsächlich keine Waffe zum Einsatz kam und auch niemand verletzt wurde. Insbesondere konnte die Beschwerdeführerin noch reagieren und den Notfallknopf drücken. Daraufhin ergriff der Täter die Flucht und die Bedrohungslage war gebannt, auch wenn der Täter später noch einmal zur Filiale zurückkehrte, wo er vor verschlossenen Türen stand. Insoweit war die Beschwerdeführerin der Situation nicht machtlos ausgeliefert. Damit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt massgeblich von dem im Urteil 8C_847/2017 bewerteten Geschehen.  
 
5.4. Es trifft zu, dass dem Vorfall vom 20. Januar 2016 eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass zu jener Zeit in verschiedenen Ländern Terroranschläge mit vielen Opfern zu beklagen waren. Dennoch hat die Vorinstanz mit Blick auf die von ihr zitierte Rechtsprechung (vgl. BGE 129 V 177; RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215, U 215/94; Urteil U 390/04 vom 14. April 2005) und die hier gegebenen Umstände bundesrechtskonform erwogen, dass der Vorfall vom 20. Januar 2016 nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet ist, eine mehrjährige psychische Störung auszulösen. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die beiden Kolleginnen der Beschwerdeführerin, welche während des Vorfalls neben ihr standen, unmittelbar danach wieder arbeitsfähig waren.  
 
5.5. Nach dem Gesagten gebricht es vorliegend an der erforderlichen Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs, weshalb die Vorinstanz eine Leistungspflicht der Zürich über den 17. Mai 2017 hinaus zu Recht verneint hat.  
 
5.6. Bei diesem Ergebnis war die Zürich auch nicht gehalten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Übergangsfrist für einen Berufswechsel zu gewähren (vgl. BGE 114 V 281 E. 5b S. 289; Urteile 8C_889/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.2; 8C_803/2010 vom 17. Dezember 2010 E. 3.1.2) oder den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abzuwarten (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Ebenso wenig besteht Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung oder eine Integritätsentschädigung. Wie jede Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) setzt nämlich auch der Anspruch auf eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung einen Schaden voraus, welcher in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall steht (vgl. BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; Urteil 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.3.1.3). Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) verstossen soll. Allein mit dem Hinweis, in anderen, angeblich ähnlich gelagerten Fällen habe der jeweilige Unfallversicherer deutlich länger Taggelder ausgerichtet als in ihrem Fall, ist den Begründungsanforderungen jedenfalls nicht Genüge getan.  
 
5.7. Aufgrund des verneinten adäquaten Kausalzusammenhangs durfte die Vorinstanz auf weitere Erwägungen und Abklärungen in Bezug auf den natürlichen Kausalzusammenhang verzichten. Ebenso wenig war sie gehalten, die IV-Akten beizuziehen, weil davon keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen die Ansprüche auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV) oder freie Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_658/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7).  
 
6.   
Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht stand, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 
 
7.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. April 2021 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest