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[AZA] 
I 278/99 Vr 
 
I. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Meyer 
und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber 
Arnold 
 
Urteil vom 9. Mai 2000  
 
in Sachen 
 
I.________, 1969, Jugoslawien, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Rechtsanwalt W.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond- 
Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Aus- 
land wohnenden Personen, Lausanne 
 
    A.- Der 1969 geborene, aus der ehemaligen Föderativen 
Volksrepublik Jugoslawien stammende I.________ hatte in den 
Jahren 1989 bis 1994 in der Schweiz als Saisonnier bei der 
X.________ AG gearbeitet und dabei Beiträge an die schwei- 
zerische Sozialversicherung geleistet. Im Oktober 1993 war 
er an einer offenen Tuberkulose des rechten Lungenoberlap- 
pens erkrankt und deswegen bis 8. Januar 1994 arbeitsun- 
fähig. Bei einem Verkehrsunfall im ehemaligen Jugoslawien 
erlitt er am 15. Mai 1994 eine Schulterluxation links bei 
Status nach Humerusfraktur in der Kindheit. Im Anschluss an 
die Krankheit und den Unfall kam es zu einer psychischen 
Fehlentwicklung in Form eines chronischen reaktiv-depres- 
siven Verstimmungszustandes (Bericht des Dr. med. 
B.________ vom 19. April 1995). Am 8. März 1995 meldete 
sich I.________ zum Bezug von Leistungen der Invaliden- 
versicherung an. Die IV-Stelle Luzern traf nähere Abklä- 
rungen, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversiche- 
rungsanstalt (SUVA) bei und ordnete eine gutachtliche 
Untersuchung in der MEDAS an. In deren Bericht vom 
6. September 1996 wurden zur Hauptsache ein chronisches 
Schulter-Arm-Syndrom links sowie eine leicht- bis mittel- 
gradige depressive Reaktion beziehungsweise Anpassungs- 
störung diagnostiziert und der Versicherte in der bisheri- 
gen Tätigkeit als Bauarbeiter als vollständig arbeitsun- 
fähig bezeichnet. Für eine körperlich leichte bis mittel- 
schwere Tätigkeit ohne Belastung der linken Schulter wurde 
eine Arbeitsfähigkeit von 75 % angegeben. Mit Verfügung vom 
28. Mai 1997 sprach die nunmehr zuständige IV-Stelle für 
Versicherte im Ausland I.________ für die Zeit vom 1. Mai 
1995 bis 31. Dezember 1996 eine ganze Invalidenrente, nebst 
Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten, auf 
Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % zu. 
 
    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher 
I.________ die Zusprechung einer Rente auch für die Zeit 
vor dem 1. Mai 1995 sowie nach dem 31. Dezember 1996 ver- 
langte, wurde von der Rekurskommission der AHV/IV für die 
im Ausland wohnenden Personen abgewiesen (Entscheid vom 
15. Januar 1999). 
 
    C.- I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanz- 
lichen Entscheides seien ihm berufliche Eingliederungsmass- 
nahmen sowie eine ganze Invalidenrente, nebst Zusatzrente 
und Kinderrenten, auch für die Zeit vor dem 1. Mai 1995 und 
nach dem 31. Dezember 1996 zuzusprechen; eventuell sei die 
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
In prozessualer Hinsicht wird beantragt, es sei ein neues 
Gutachten, einschliesslich eines psychiatrischen Berichts, 
einzuholen und es sei dem Beschwerdeführer die unentgelt- 
liche Verbeiständung zu gewähren. 
    Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland sowie die 
IV-Stelle Luzern verzichten auf eine Vernehmlassung. Das 
Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht ver- 
nehmen. 
 
    D.- Mit Entscheid vom 13. September 1999 hat das Eid- 
genössische Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer die 
unentgeltliche Verbeiständung gewährt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- a) Der Beschwerdeführer rügt in zweifacher Hin- 
sicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: 
Einerseits sei die Verfügung vom 28. Mai 1997 mangelhaft 
begründet worden, andererseits seien im Zusammenhang mit 
der Begutachtung durch die MEDAS seine Mitwirkungsrechte 
nicht gewahrt worden. 
 
    aa) Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der 
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (AS 
1999 2556) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches 
Gehör. Die unter der Marginale "Allgemeine Verfahrensgaran- 
tien" stehende Regelung des Art. 29 BV bezweckt namentlich, 
verschiedene durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu 
Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (nachfolgend: 
aBV) konkretisierte Teilaspekte des Verbots der formellen 
Rechtsverweigerung in einem Verfassungsartikel zusammenzu- 
fassen (Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 
20. November 1996 [BBl 1997 I 181]). Hinsichtlich des in 
Art. 29 Abs. 2 BV nicht näher umschriebenen Anspruchs auf 
rechtliches Gehör ergibt sich daraus, dass die unter der 
Herrschaft der aBV hiezu ergangene Rechtsprechung (vgl. 
etwa BGE 124 I 51 Erw. 3a, 242 Erw. 2, 124 II 137 Erw. 2b, 
124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen) nach wie 
vor massgebend ist. Die BV bringt insoweit keine materiel- 
len Neuerungen, sondern eine Anpassung an die Verfassungs- 
wirklichkeit (Dieter Biedermann, Die neue Bundesverfassung: 
Übergangs- und Schlussbestimmungen sowie Anpassungen auf 
Gesetzesstufe, in AJP 1999, S. 744; Jörg Paul Müller, 
Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 493 
ff.). Die diesbezügliche Nachführung war in den Räten denn 
auch unbestritten (Amtl. Bull. der Bundesversammlung [Sepa- 
ratdruck 1998], NR 1998 S. 234 und SR S. 50 f.). 
    Die BV ist gemäss Art. 1 des Bundesbeschlusses vom 
28. September 1999 [AS 1999 2555; BBl 1999 7922] auf den 
1. Januar 2000 in Kraft getreten. Die aBV ist von einigen 
Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 2 des eben genannten Bundes- 
beschlusses, worin auf Ziff. II Abs. 2 des Bundesbeschlus- 
ses vom 18. Dezember 1998 verwiesen wird) formell aufgeho- 
ben worden. Ob die BV vorbehältlich abweichender Über- 
gangsbestimmungen darüber hinaus auf sämtliche hängige Ver- 
fahren Anwendung findet, ist nicht geregelt. Dagegen liesse 
sich anführen, die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes 
sei grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Er- 
lasses zu beurteilen (BGE 122 V 89 mit Hinweisen). Dies 
würde vorliegend zur Massgeblichkeit der aBV führen. Um- 
gekehrt sind die Verhältnisse bei einer Verfassungsnovelle 
insoweit speziell, als die Natur der Verfassung als wich- 
tigste und grundlegendste Rechtsquelle des innerstaatlichen 
Rechts indiziert, neues Recht - soweit keine abweichende 
Regelung besteht - grundsätzlich ab Inkrafttreten integral, 
mithin auch auf hängige Verfahren, zur Anwendung zu brin- 
gen. Da sich für den Anspruch auf rechtliches Gehör kein 
Unterschied daraus ergibt, ob die aBV oder die BV massge- 
bend ist, kann diese Frage vorliegend indes offen bleiben. 
 
    bb) Nach bundesgerichtlicher Praxis muss die Begrün- 
dung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei 
über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und 
ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen kann. Dabei 
dürfen im sozialversicherungsrechtlichen Verfügungsver- 
fahren an die Begründungsdichte keine allzu hohen Anforde- 
rungen gestellt werden. Es genügt, wenn kurz die Überlegun- 
gen genannt werden, von denen sich die Verwaltung leiten 
liess und auf welche sich der Entscheid stützt (BGE 124 V 
181 Erw. 1a mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. K 928 S. 12; ZAK 
1989 S. 465; vgl. auch Art. 75 Abs. 3 IVV). Die Verfügung 
vom 28. Mai 1997 genügt diesen Anforderungen, wie im vor- 
instanzlichen Entscheid zu Recht festgestellt wird. Im Bei- 
blatt zum Verwaltungsakt werden, wenn auch in knapper Form, 
sowohl Beginn und Befristung der Rente als auch der für den 
Rentenanspruch massgebende Invaliditätsgrad begründet. Zu 
mehr war die Verwaltung unter den gegebenen Umständen nicht 
verpflichtet. 
 
    cc) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf recht- 
liches Gehör im Zusammenhang mit der Begutachtung durch die 
MEDAS geht fehl. Von einer Verletzung der Mitwirkungsrechte 
des Beschwerdeführers dadurch, dass er keine Vorladung zur 
Schlussbesprechung vom 16. August 1996 mit den beteiligten 
Ärzten erhalten hatte, kann schon deshalb nicht die Rede 
sein, weil der Versicherte die Schweiz zu diesem Zeitpunkt 
bereits definitiv verlassen hatte. Im Übrigen hatte der 
Rechtsvertreter bei Einreichung der erstinstanzlichen Be- 
schwerdeschrift (Ergänzung vom 14. August 1997) Kenntnis 
vom MEDAS-Bericht und damit Gelegenheit, dazu Stellung zu 
nehmen und Ergänzungsfragen zu beantragen. Eine allfällige 
Gehörsverletzung im Verwaltungsverfahren kann daher ange- 
sichts der uneingeschränkten Überprüfungsbefugnis des 
Sozialversicherungsrichters als geheilt gelten (BGE 120 V 
362 Erw. 2b). 
 
    b) Der Beschwerdeführer beanstandet des Weitern, die 
Verwaltung habe die Eingliederungsfrage und die Begehren 
auf Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen nicht 
geprüft. Hiezu ist festzuhalten, dass die IV-Stelle Luzern 
eine Abklärung der Eingliederungsfrage durchgeführt hat. 
Dabei ergab sich, dass eine Eingliederung nicht möglich und 
die Rentenfrage zu prüfen sei (Bericht der Berufsberatung 
der IV-Stelle vom 13. Oktober 1995). Zudem ist der Be- 
schwerdeführer im Sommer 1996 definitiv aus der Schweiz 
ausgereist, weshalb ihm nach Art. 8 lit. a des anwendbaren 
Sozialversicherungsabkommens mit der ehemaligen Föderativen 
Volksrepublik Jugoslawien vom 8. Juni 1962 kein Anspruch 
auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invali- 
denversicherung mehr zustand. 
 
    2.- Materiell ist vorab strittig, ob die mit Verfügung 
vom 28. Mai 1997 ab 1. Mai 1995 zugesprochene ganze Rente 
zu Recht auf den 31. Dezember 1996 befristet worden ist. 
Dies beurteilt sich praxisgemäss danach, ob in diesem Zeit- 
punkt die Voraussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung 
des Rentenanspruchs gemäss Art. 41 IVG gegeben waren. Wäh- 
rend Verwaltung und Vorinstanz diese Voraussetzungen zu- 
mindest sinngemäss bejahen, verneint der Beschwerdeführer 
einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 41 IVG mit der Fest- 
stellung, weder der Gesundheitszustand noch die Erwerbs- 
fähigkeit hätten sich gegen Ende 1996 geändert. 
 
    a) Nach den Angaben des behandelnden Arztes Dr. med. 
B.________ war der Beschwerdeführer im Anschluss an den Un- 
fall vom 15. Mai 1994 zunächst vollständig arbeitsunfähig. 
Er bezog von der SUVA denn auch das volle Taggeld. Nach 
einer kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. 
E.________ (vom 16. August 1994) setzte die SUVA das Tag- 
geld mit Wirkung ab 19. August 1994 auf 50 % herab. Ein 
Arbeitsversuch beim bisherigen Arbeitgeber wurde nach 
wenigen Stunden abgebrochen. Ab dem 22. August 1994 war der 
Beschwerdeführer wegen einer Angina arbeitsunfähig. Er 
hatte bereits im Juni 1994 eine solche Erkrankung durch- 
gemacht (Zeugnis des Dr. med. B.________ vom 23. August 
1994). Während Kreisarzt Dr. med. L.________ am 20. Septem- 
ber 1994 aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 
50 % ab 19. August und von 100 % ab 21. September 1994 
annahm und auf eine psychogene Fehlentwicklung hinwies, 
verneinte Dr. med. B.________ am 24. Februar und 19. April 
1995 eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf und bestä- 
tigte eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit für 
leichtere Tätigkeiten von 30 bis 50 % ab Januar 1995. Die 
Ärzte der MEDAS gelangten zur Auffassung, dass der Ver- 
sicherte in der bisherigen körperlich schweren Tätigkeit 
mindestens seit dem Unfall vom 15. Mai 1994 nicht mehr 
arbeitsfähig gewesen sei und der Beginn der Arbeitsfähig- 
keit (von 75 %) für eine leichtere Tätigkeit auf das Datum 
der Schlussbesprechung der untersuchenden Ärzte, den 
16. September 1996 (recte: 16. August 1996), festgesetzt 
werden könne. 
    Die Arztberichte lassen eindeutig den Schluss zu, dass 
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den 
Jahren 1995 und 1996 derart gebessert hat, dass ihm zumin- 
dest die Aufnahme einer leichten Teilzeitarbeit zumutbar 
war, was als Revisionsgrund im Sinne von Art. 41 IVG zu 
betrachten ist. 
 
    b) Der Beschwerdeführer bestreitet die Schlussfolge- 
rungen im MEDAS-Bericht und macht geltend, bei der Beur- 
teilung der Arbeitsfähigkeit seien verschiedene Leiden 
unberücksichtigt geblieben. So werde nicht geprüft, ob die 
Tuberkulose und die Blähungen, an welchen der Versicherte 
leide, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Der äusserst 
schlechte psychische Gesundheitszustand bleibe bei der 
Festsetzung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls ausser Acht. Dem 
ist entgegenzuhalten, dass die offenbar abgeheilte Tuber- 
kulose durchaus berücksichtigt wurde, indem sie im Bericht 
vom 6. September 1996 mit der Diagnose "St. n. offener 
Tuberkulose des rechten Oberlappens 1993/94" bei den Leiden 
ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber 
mit Krankheitswert aufgeführt wurde. Es besteht kein Grund, 
von diesen mit den übrigen Akten übereinstimmenden Fest- 
stellungen abzugehen. Namentlich wurde im Bericht der 
Höhenklinik Y.________ (vom 16. Dezember 1993) eine volle 
Arbeitsfähigkeit ab 30. Dezember 1993 bestätigt. Über 
Blähungen hat der Beschwerdeführer anlässlich der MEDAS- 
Untersuchung nicht geklagt. Die im Rahmen des Allgemein- 
status erfolgte Untersuchung des Abdomens hat normale Be- 
funde ergeben. Es besteht daher kein Grund zur Annahme 
einer entsprechenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. 
Was schliesslich die psychischen Leiden betrifft, sind 
diese im Bericht der MEDAS (vom 6. September 1996) berück- 
sichtigt worden, nachdem am 10. Juli 1996 ein psychiatri- 
sches Konsilium durch Dr. med. K.________ durchgeführt 
worden war, welches zur Diagnose einer leicht- bis 
mittelgradigen reaktiven Depression und Anpassungsstörung 
mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten 
führte. Die Arbeitsunfähigkeit wurde aus psychiatrischer 
Sicht mit mindestens 25 % und höchstens 50 % bewertet. Wenn 
die MEDAS sowohl unter Berücksichtigung der organischen als 
auch der psychischen Befunde zu einer Arbeitsfähigkeit von 
75 % gelangt ist, so erscheint dies nicht widersprüchlich. 
Das psychische Leiden war nicht schweren Grades und teil- 
weise von invaliditätsfremden äusseren Faktoren (Trennung 
von der Familie, drohende Ausweisung) beeinflusst. In den 
vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnissen aus dem 
ehemaligen Jugoslawien (vom 27. Dezember 1996 und 16. Juni 
1997) ist denn auch nicht von einer psychisch bedingten 
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit die Rede. Es ist da- 
her nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltung auf die Ge- 
samtbeurteilung des medizinischen Sachverhalts im MEDAS- 
Bericht (vom 6. September 1996) abgestellt und von einer 
Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf vom 15. Mai 1994 bis 
15. September 1996 und einer Arbeitsfähigkeit von 75 % für 
eine leichtere Tätigkeit ab 16. September 1996 ausgegangen 
ist und die Rente nach Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV auf den 
31. Dezember 1996 aufgehoben hat. Weil die für die Beurtei- 
lung der Arbeitsfähigkeit massgebende Schlussbesprechung 
der MEDAS am 16. August 1996, und nicht, wie im Bericht vom 
6. September 1996 irrtümlicherweise angegeben, am 16. Sep- 
tember 1996 stattgefunden hat, hätte die Rente bereits auf 
den 30. November 1996 aufgehoben werden können. Für das 
Eidgenössische Versicherungsgericht besteht indessen kein 
Grund, die strittige Verwaltungsverfügung in diesem Punkt 
abzuändern. 
 
    c) Schliesslich fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sich 
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit 
nach der MEDAS-Untersuchung (vom 6. September 1996) bis zum 
Erlass des strittigen Verwaltungsaktes (vom 28. Mai 1997) 
wesentlich verschlechtert hätte. Gegenteiliges lässt sich 
weder dem Zeugnis des Dr. med. A.________ vom 27. Dezember 
1996 noch den erst nach dem Erlass der strittigen Ver- 
waltungsverfügung ausgestellten Zeugnissen der Dres. med. 
R.________ vom 16. Juni 1997 und H.________ vom 17. April 
1998 entnehmen. Ohne dass es weiterer Abklärungen, ein- 
schliesslich des vom Beschwerdeführer beantragten psychiat- 
rischen Gutachtens bedürfte, ist daher festzustellen, dass 
die Befristung der Rente auf den 31. Dezember 1996 zu Recht 
besteht. 
 
    3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch inso- 
weit abzuweisen, als damit ein früherer Rentenbeginn bean- 
tragt wird. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 
lag im Anschluss an den Unfall vom 15. Mai 1994 keine 
Dauerinvalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG und 
Art. 29 IVV vor. Vielmehr bestand ein labiles pathologi- 
sches Geschehen (vgl. hiezu BGE 111 V 21 ff.), weshalb der 
Rentenanspruch erst nach der gesetzlichen Wartezeit von 
einem Jahr (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG), d.h. nach einer 
Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % 
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch und einer 
weiterbestehenden Erwerbsunfähigkeit mindestens dieses Aus- 
masses entstehen konnte (BGE 122 V 274 mit Hinweisen). 
    Der Beschwerdeführer war zwar bereits vor dem Unfall 
vom 15. Mai 1994 verschiedentlich erkrankt. Zu einer län- 
gerdauernden Arbeitsunfähigkeit führte die im Oktober 1993 
aufgetretene Lungentuberkulose, welche zu einer Behandlung 
vom 29. Oktober bis 16. November 1993 im Spital Z.________ 
und einem anschliessenden Aufenthalt bis 9. Dezember 1993 
in der Höhenklinik Y.________ Anlass gab. Laut dem Bericht 
dieser Klinik (vom 16. Dezember 1993) bestand ab dem 
30. Dezember 1993 aber wieder volle Arbeitsfähigkeit, 
worauf der Beschwerdeführer die bisherige Erwerbstätigkeit 
am 8. Januar 1994 wieder aufnahm (Bericht des Dr. med. 
B.________ vom 19. April 1995). Eine erneute Arbeits- 
unfähigkeit trat erst auf Grund des Unfalls vom 15. Mai 
1994 wieder ein. Vor diesem Geschehnis bestand somit zu 
keinem Zeitpunkt eine im Wesentlichen ununterbrochene Ar- 
beitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres. 
Es muss daher bei dem von der Verwaltung angenommenen Ren- 
tenbeginn vom 1. Mai 1995 bleiben. 
 
    4.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs- 
leistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichts- 
kosten zu erheben. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen 
Verbeiständung (Entscheid vom 13. September 1999) wird dem 
Rechtsvertreter des unterliegenden Beschwerdeführers aus 
der Gerichtskasse eine Entschädigung ausgerichtet. In 
masslicher Hinsicht liegen keine besondere Umstände vor, 
welche es rechtfertigen würden, vom Normalansatz von 
Fr. 2500.- bei Vertretung durch einen Anwalt abzuweichen. 
Es wird ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam 
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse 
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im 
Stande ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung 
    wird Rechtsanwalt W.________ für das Verfahren vor dem 
    Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der 
    Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich 
    Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen 
    Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen- 
    den Personen, der IV-Stelle Luzern, der Schweizeri- 
    schen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozial- 
    versicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 9. Mai 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: