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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 271/02 
 
Urteil vom 9. Mai 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
A.________, 1966, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg, Rue du Nord 1, 1700 Freiburg, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez 
 
(Entscheid vom 7. Oktober 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ richtete sich mit einer mit "Wo bleibt meine Antwort" betitelten Eingabe vom 26. September 2002 an das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg und führte darin aus, sie habe am 29. August 2002 eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Arbeitslosenversicherung erhoben und bis anhin keine Antwort erhalten. Ein mit "Beschwerde gegen die Verfügung der Arbeitslosenversicherung" überschriebenes Schreiben, welches mit dem 29. August 2002 datiert ist, lag bei. Der Instruktionsrichter am Sozialversicherungsgerichtshof des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg teilte A.________ in der Folge mit, das Gericht habe weder am 29. August noch zu einem anderen Zeitpunkt eine Beschwerde gegen einen Entscheid einer Arbeitslosenkasse erhalten, und forderte die Betroffene auf, einen Beweis, z.B. eine LSI-Empfangsbestätigung, für ihre Behauptung aufzulegen. Daraufhin informierte A.________ den Instruktionsrichter telefonisch, sie könne die Postaufgabe nicht beweisen, da sie die Beschwerde mit gewöhnlicher Post zugestellt habe. 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg trat mit Entscheid vom 7. Oktober 2002 auf die angebliche Eingabe vom 29. August 2002 und auf die Eingabe vom 27. September 2002 nicht ein. 
C. 
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, auf ihre Beschwerde vom 29. August 2002 sei einzutreten, da sie die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe mittels Zeugen beweisen könne. Sie stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Letztinstanzlich ist einzig streitig, ob das kantonale Gericht auf das Verfahren zu Recht wegen verspäteter Einreichung der Beschwerde nicht eingetreten ist. 
1.1 Da es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
1.2 Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Zwar ist der Verwaltungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach Verwaltung und Gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben; doch entbindet das die Rechtsuchenden nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die sie anzubringen haben (Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (Mitwirkungspflicht). Unzulässig und mit der weit gehenden Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG unvereinbar ist es darum, neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können und - in Beachtung der Mitwirkungspflicht - hätten geltend gemacht werden müssen. Solche (verspätete) Vorbringen sind nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen (BGE 121 II 100 Erw. 1c, AHI 1994 S. 211 Erw. 2b mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin hat bereits vor dem kantonalen Gericht geltend gemacht, sie habe am 29. August 2002 eine Beschwerdeschrift gegen eine Verfügung der Arbeitslosenversicherung vom 31. Juli 2002 der Post übergeben. Vorbringen, die einen bereits vor dem kantonalen Gericht eingenommenen Standpunkt präzisieren, fallen nicht unter das Novenverbot gemäss Art. 105 Abs. 2 OG (Erw. 2c des nicht veröffentlichten Urteiles I. vom 20. Dezember 2000, P 26/99; Erw. 4b des nicht veröffentlichten Urteils O. AG vom 17. Dezember 1982, H 86/81). Auch im Rahmen der eingeschränkten Kognition gilt der Untersuchungsgrundsatz (BGE 97 V 134; ZAK 1971 S. 505). 
2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dargetan, der Beschwerdeführerin sei erst mit dem Nichteintretensentscheid erklärt worden, dass sie den Beweis einer rechtzeitigen Beschwerdeeingabe auch mittels Zeugen erbringen könne. Sie nennt nunmehr zwei Personen, die einerseits den Inhalt des Schreibens vom 29. August 2002 (K.________) und andererseits den Einwurf des Briefes in einen Briefkasten (M.________) bezeugen könnten. Zudem legt sie neu einen "print-screen" über die Eigenschaften eines mittels Microsoft Word erstellten Dokumentes mit dem Titel "Beschwerde auf den ALV-Beschluss" auf. Daraus ist zu entnehmen, dass jenes Schreiben am 29. August 2002 verfasst und letztmals geändert worden ist. 
2.3 Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer erscheint insgesamt als glaubhaft. Das kantonale Gericht hätte in Nachachtung seiner Abklärungspflicht nicht einzig nach einer LSI-Empfangsbestätigung fragen, sondern die verschiedenen möglichen Beweismittel aufzählen sollen, wie es im nunmehr angefochtenen Entscheid geschehen ist. Die Sache wird daher zufolge unvollständiger Tatsachenfeststellung (Erw. 1.1) in Aufhebung des Entscheides vom 7. Oktober 2002 an die Vorinstanz zurückgewiesen, welche die genannten Zeugen zu befragen haben und die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Eingabe vom 29. August 2002 neu prüfen wird. 
3. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin im Prinzip die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohne Prüfung ihrer materiellen Erfolgsaussichten aus rein formellen Gründen - auf welche die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg keinen Einfluss hatte - gutzuheissen ist, wird vorliegend indes auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (vgl. auch SVR 2001 IV 20 Erw. 4a S. 61). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 7. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde vom 29. August 2002 neu entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, dem Amt für den Arbeitsmarkt des Kantons Freiburg und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 9. Mai 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: