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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 23/03 
 
Urteil vom 9. Mai 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
K.________, 1957, Deutschland, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, Untermüli 6, 6300 Zug, 
 
gegen 
 
"Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
(Entscheid vom 20. November 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die seit März 2000 wieder in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige K.________, geboren 1957, Mutter einer 1985 geborenen Tochter, arbeitete mit einem 50 %-Pensum als Krankenschwester im Alters- und Pflegeheim X.________ in Y.________ und war in dieser Eigenschaft bei der "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als sie sich anlässlich eines Verhebetraumas mit leichtem Anstossen der Wirbelsäule am 1. September 1994 ein akutes Lumbovertebralsyndrom bei Diskushernie zuzog. Nach einer vorübergehend vollständigen Wiederaufnahme ihrer angestammten Tätigkeit vom 4. März bis zum 22. Mai 1995 wurde sie rückfallweise ab 23. Mai 1995 wieder arbeitsunfähig und behandlungsbedürftig. Für die nach Behandlungsabschluss verbleibenden Folgen sprach ihr die Winterthur mit Verfügung vom 19. September 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % - in Verbindung mit einer ganzen Rente der Invalidenversicherung bei einem nach der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 74 % - ab 1. Juni 2000 eine Komplementärrente von monatlich Fr. 815.- und gestützt auf eine geschätzte Integritätseinbusse von 50 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 48'600.- zu. Auf Einsprache hin hielt die Winterthur an ihrer Verfügung fest (Einspracheentscheid vom 28. August 2001). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der K.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 20. November 2002 im Sinne der Erwägungen insoweit teilweise gut, als es die Sache zur Neuberechnung der Taggelder für den Zeitraum vom 1. November 1999 bis zum 31. Mai 2000 gestützt auf ein um 50 % erhöhtes, volles Pensum in der angestammten Erwerbstätigkeit an die Winterthur zurückwies. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, 
1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz sei aufzuheben; 
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aus UVG auszurichten; 
3. Es seien die angebotenen Zeugen zur Frage der Pensumserhöhung einzuvernehmen; 
4. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Versicherten ab September 1996 die Taggelder auf ein versichertes Verdienst eines 80%-Pensums zu bemessen; 
5. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Rentenberechnung das versicherte Verdienst auf ein 100%-Pensum aufzurechnen; 
6. Eventualiter sei für die Komplementärrentenberechnung von einem versicherten Verdienst eines 100%-Pensums auszugehen; 
 
Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." 
Während Vorinstanz und Winterthur auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den versicherten Verdienst als Bemessungsgrundlage für Taggelder und Renten (Art. 15 Abs. 1 UVG), die als versicherte Verdienste massgebenden Löhne bei der Taggeldbemessung einerseits und bei der Rentenbemessung andererseits (Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 und 4 UVV), die Festsetzung des versicherten Verdienstes in Sonderfällen (Art. 15 Abs. 3 UVG in Verbindung mit den Art. 23 f. UVV), die Komplementärrente (Art. 20 Abs. 2 UVG) und die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen (Art. 32 UVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
1.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: vom 28. August 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. Aus demselben Grund sind die Regeln des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Abkommen über die Personenfreizügigkeit; APF; AS 2002 1529) im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar (BGE 128 V 315 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Fest steht und unbestritten ist, dass die Winterthur der Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 1. September 1994 - abgesehen von einer vorübergehenden Phase der vollen Arbeitsfähigkeit vom 4. März bis zum 22. Mai 1995 - mindestens bis Ende August 1996 die gesetzmässigen Taggeldleistungen von Fr. 80.60 pro Tag bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit und von Fr. 40.30 pro Tag bei 50%iger Arbeitsunfähigkeit erbrachte und den entsprechenden Taggeldansatz nach Art. 15 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 UVG sowie Art. 22 Abs. 3 UVV zutreffend auf der Grundlage eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 36'775.- (gemäss Angaben in der Unfallmeldung UVG vom 26. September 1994) ermittelte. Die Beteiligten sind sich sodann einig darüber, dass ab 1. November 1999 für die restliche Taggeldlaufzeit bis Ende Mai 2000 in Bezug auf die angestammte Tätigkeit von einer hypothetischen Ausweitung des Arbeitspensums auf 100 % auszugehen ist, wie dies die Vorinstanz richtig erkannte. Denn die Beschwerdeführerin hätte im Zeitpunkt, in welchem ihre Ehe geschieden wurde (Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Z.________ vom November 1999), ihren Beschäftigungsgrad ohne Unfallfolgen auf ein volles Arbeitspensum ausgeweitet (vgl. RKUV 1994 Nr. U 201 S. 272 Erw. 3a in fine) angesichts der Tatsache, dass die gemeinsame unmündige Tochter mit Scheidungsurteil unter die alleinige elterliche Gewalt des Ehemannes gestellt und die Versicherte hiefür sogar zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wurde. 
3. 
Streitig ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ihr Pensum bereits im September 1996 auf 80 % erhöht hätte. Das kantonale Gericht verneinte dies unter Verweis auf die einschlägige Praxis und fehlende, bereits vor dem Unfall erkennbare konkrete Vorkehren im Hinblick auf eine Ausweitung des Beschäftigungspensums, während die Versicherte schon im vorinstanzlichen Verfahren den Beweis für diese hypothetische Tatsache durch die Einvernahme von drei Zeugen anbot. Zu prüfen bleibt demnach, ob das kantonale Gericht zu Recht auf die Einvernahme der Zeugen verzichtete und eine Erhöhung des Pensums in der angestammten Tätigkeit erst per 1. November 1999 anerkannte. 
3.1 Nach Art. 23 Abs. 7 UVV wird - bei der Taggeldbemessung - der massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt, sofern die Heilbehandlung wenigstens drei Monate gedauert hat und der Lohn des Versicherten in dieser Zeit um mindestens 10 Prozent erhöht worden wäre. Diese Bestimmung ist nicht nur bei Lohnerhöhungen, sondern auch bei Erhöhungen der Arbeitszeit anwendbar (nicht publizierte Erw. 3b des Urteils BGE 127 V 491 [= Urteil H. vom 26. September 2001, U 5/00]; RKUV 1994 Nr. U 195 S. 210). Entscheidend ist, ob die Versicherte ohne den Unfall effektiv im behaupteten Ausmass erwerbstätig gewesen wäre, was mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen) darzutun ist. Zur Vermeidung des Missbrauchs sowie aus beweisrechtlichen Gründen versteht sich, dass die im Rahmen von Art. 23 Abs. 7 UVV beachtliche Änderung des Arbeitspensums schon vor dem Unfall konkret voraussehbar gewesen sein muss. Weder der blosse Wunsch nach einer Ausdehnung der Arbeitszeit noch dahingehende einseitige Absichtserklärungen der Versicherten vermögen hiefür zu genügen. Erforderlich ist vielmehr, dass die Änderung bereits vor dem Unfall arbeitsvertraglich vereinbart worden war - sei es mit dem aktuellen oder einem künftigen Arbeitgeber, sei es auf Grund gesamtarbeitsvertraglicher Absprachen - oder dass sie sich sonstwie zuverlässig erkennen liess. Einzig dort kann auf dieses Erfordernis verzichtet werden, wo die Ausdehnung der Arbeitszeit auf schicksalshafte Gründe - etwa wegen Todes, Invalidität oder Konkurses des Ehepartners oder zufolge Scheidung - zurückgeht (RKUV 1994 Nr. U 201 S. 271 f. Erw. 3a). 
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe mit Blick auf den Schulwechsel ihrer Tochter (Eintritt in die Sekundarschule ab Herbst 1996) auf diesen Zeitpunkt hin eine Pensenerhöhung von 50 % auf 80 % geplant, weshalb der versicherte Verdienst bereits per September 1996 entsprechend anzupassen sei. Demgegenüber ist festzuhalten, dass es sich bei diesem Übertritt in die Sekundarstufe nicht um ein unvorhersehbares Ereignis handelte. Die Versicherte hätte vielmehr die Änderung des Arbeitspensums schon vor dem Unfall - z.B. durch Absprachen mit einem aktuellen oder künftigen Arbeitgeber - arbeitsvertraglich vereinbaren müssen, um in den Genuss des höheren versicherten Verdienstes zu gelangen. Nach eigenen Angaben anlässlich der Parteibefragung im vorinstanzlichen Verfahren traf die Beschwerdeführerin keine solche Vereinbarung. Sie beabsichtigte statt dessen, die Arbeitsstelle, welche sie zum Zeitpunkt des Unfalles innehatte, zu verlassen und sich wieder in einem Krankenhaus oder an einer anderen Stelle zu bewerben. Indessen traf sie vor dem Unfall hiezu keine konkreten Vorkehren, weil sie - wie sie vor dem kantonalen Gericht ausdrücklich zu Protokoll gab - nicht wusste, dass sie einen Unfall haben würde. Diese Aussage belegt, dass sie vor dem Unfall noch keine fassbaren Schritte zur Pensenerhöhung oder zum Berufswechsel eingeleitet hatte. In Übereinstimmung mit diesen Tatsachen bringt auch das Gutachten des Spitals Q.________ vom 18. April 1997 deutlich zum Ausdruck, dass die Versicherte "in den letzten Jahren auch bei voller Gesundheit nie mehr als 50 % gearbeitet" habe und "dieses Pensum auch nicht übersteigen" wollte. 
3.3 Nach dem Gesagten schloss die Vorinstanz zutreffend darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Pensumserhöhung im Jahre 1996 darzulegen vermochte, sonderen erst mit der Ehescheidung (vgl. RKUV 1994 Nr. U 201 S. 272 Erw. 3a in fine) ab November 1999 von einem höheren versicherten Verdienst auf der Grundlage eines auf 100 % ausgeweiteten Arbeitspensums an der angestammten Arbeitsstelle auszugehen war. Was die Versicherte im Übrigen hiegegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Insbesondere legt sie keine Gründe dar, welche ein Abweichen von RKUV 1994 Nr. U 201 S. 271 rechtfertigen würden. 
3.4 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin können drei Personen (ihr Bruder, ihr Ex-Ehemann sowie ihre beste Freundin) bezeugen, dass die Versicherte "bereits zum Zeitpunkt des Unfalles ihr näheres Umfeld über diese gewollte Pensumssteigerung informiert" hat. Die Vorinstanz verzichtete in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d m Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b) zu Recht auf die beantragte Zeugeneinvernahme. Hiedurch hätten nicht mehr als eine einseitige Absichtserklärung der Beschwerdeführerin im Familien- und Freundeskreis, nicht aber die erforderlichen, vor dem Unfall konkret vorhersehbaren arbeitsvertraglichen Vereinbarungen (vgl. Erw. 3.1 hievor) bewiesen werden können, weshalb diese Zeugeneinvernahme am versicherten Verdienst nichts zu ändern vermocht hätte. 
4. 
Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, "für die Rentenberechnung (sei) das (recte: der) versicherte Verdienst auf ein 100 %-Pensum aufzurechnen". Die Vorinstanz hat diesbezüglich mit in allen Teilen zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird, ausführlich dargelegt, weshalb der von der Winterthur bei der Rentenbemessung in Rechnung gesetzte versicherte Verdienst nicht zu beanstanden ist. Ohne sich mit der im angefochtenen Entscheid aufgeführten Rechtsprechung auseinanderzusetzen, behauptet die Versicherte, ein Ausserachtlassen der Pensumserhöhung bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV verletze das Diskriminierungsverbot, den Grundsatz der Rechtsgleichheit und des fairen Verfahrens. Demgegenüber hat das Eidgenössische Versicherungsgericht gerade mit Blick auf den angerufenen Grundsatz der Rechtsgleichheit in BGE 127 V 173 Erw. 3b entschieden, dass die Berücksichtigung z.B. einer möglichen beruflichen Veränderung angesichts der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des versicherten Verdienstes eine mit der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbarende Besserstellung derjenigen Versicherten zur Folge hätte, deren Rente nicht innert fünf Jahren nach dem Unfall festgesetzt wird. Art. 24 Abs. 2 UVV soll lediglich verhindern, dass die Versicherte zufolge Verzögerung in der Rentenfestsetzung einen Nachteil erleidet, wenn die Löhne steigen. Die Bestimmung will die Versicherte jedoch gegenüber denjenigen Versicherten, deren Rente innert fünf Jahren nach dem Unfall festgesetzt wird, nicht besser stellen. Im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV sind deshalb nur die allgemeine Lohnentwicklung, nicht aber andere den versicherten Verdienst beeinflussende Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen zu berücksichtigen (BGE 127 V 173 Erw. 3b). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
5. 
Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die vom kantonalen Gericht korrekt überprüfte und zutreffend für richtig erkannte Komplementärrentenberechnung insoweit, als sie geltend macht, auch hier müsse auf Grund eines hypothetisch ausgeweiteten Arbeitspensums ein entsprechend erhöhter versicherter Verdienst - nämlich Fr. 6000.- mal 13 pro Jahr - angerechnet werden. Unter Verweis auf das eben in Erwägung Ziffer 4 Ausgeführte steht nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift im Sinne von Art. 20 Abs. 2 UVG fest, dass die Komplementärrente der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der Invalidenversicherung oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag entspricht. Der letzte Teilsatz verweist auf Art. 20 Abs. 1 UVG, wonach die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes beträgt. Es handelt sich dabei um denselben versicherten Verdienst, der sich in Sonderfällen der Rentenbemessung nach den gemäss Art. 24 UVV massgebenden Löhnen richtet (vgl. dazu Erw. 4 hievor). Ist der von der Winterthur bei der Rentenbemessung zugrunde gelegte versicherte Verdienst nicht zu beanstanden (vgl. Erw. 4 hievor), bleibt auch im Rahmen der Komplementärrentenberechnung kein Raum für eine Besserstellung der Versicherten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit unbegründet. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 9. Mai 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: