Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
H 181/06 
 
Urteil vom 9. Mai 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Parteien 
S.________, 1958, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 23. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Schweizer Staatsangehörige S.________ (geboren 1958) hat seinen Wohnsitz in X.________, übt dort eine selbständige Erwerbstätigkeit aus und ist auf den 1. Januar 1996 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer beigetreten. In den Jahren 1999 bis 2005 war er jeweils im Winter bis April/Mai bei der Firma H.________ AG in Y.________ erwerbstätig und entrichtete dafür obligatorische paritätische Sozialversicherungsbeiträge. Mit vier Verfügungen vom 3. Februar 2005 setzte die Schweizerische Ausgleichskasse die Beiträge für die freiwillige Versicherung rückwirkend für die Jahre 2001 bis 2005 neu auf die Minimalbeiträge von Fr. 778.65 pro Jahr (2001 und 2002) und Fr. 848.70 (2003 bis 2005) fest. Die hiegegen erhobene Einsprache wies die Schweizerische Ausgleichskasse mit Entscheid vom 10. Juni 2005 mit der Begründung ab, sie sei nach Ablauf der Einsprachefrist von 30 Tagen erhoben worden. 
B. 
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 23. August 2006 ab. Zur Begründung führte sie an, zwar sei die Einsprache rechtzeitig erfolgt, sie sei jedoch unbegründet, da erwerbstätige und nicht erwerbstätige Versicherte mindestens den Minimalbeitrag an die freiwillige Versicherung bezahlen müssten. 
C. 
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei er ab 2000 vom Minimalbeitrag für die freiwillige Versicherung zu befreien. 
Die Schweizerische Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Die Eidgenössische Rekurskommission hat die rechtlichen Grundlagen zur Beitragspflicht und die Festsetzung der Beiträge in der freiwilligen Versicherung (Art. 2 Abs. 4 AHVG, Art. 14 VFV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen 
2.2 Gegenstand der Beitragsverfügungen vom 3. Februar 2005 sind lediglich die Beitragsjahre 2001 bis 2005. Nicht zu prüfen ist daher, wie es sich mit dem Beitragsjahr 2000 verhält. Insoweit ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. 
2.3 Nach Art. 2 Abs. 4 (zweiter Satz) und 5 AHVG, Art. 13b Abs. 1 und 2 VFV müssen die erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Versicherten mindestens den Mindestbetrag im Jahr entrichten. Eine Anrechnung der im Rahmen einer obligatorisch versicherten Erwerbstätigkeit geleisteten Beiträge (zur gleichzeitigen obligatorischen und freiwilligen Versicherungsunterstellung vgl. BGE 106 V 65 und nicht veröffentlichtes Urteil in Sachen H. vom 7. September 1988, H 161/87) ist im Unterschied zur Beitragsregelung der Nichterwerbstätigen in der obligatorischen Versicherung (vgl. Art. 10 Abs. 3 AHVG) nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und des Diskriminierungsverbots. Mit diesem Einwand übersieht er, dass er aufgrund seines Wohnsitzes in X.________ in den einzelnen Jahren jeweils nur während der rund fünf Monate dauernden Erwerbstätigkeit in der Schweiz der obligatorischen Versicherung unterstellt und damit bei der AHV/IV versichert ist. Während der restlichen Monate des Jahres ist er der obligatorischen Versicherung nicht mehr unterstellt und benötigt, um Versicherungslücken zu vermeiden (vgl. Art. 50 AHVV), die Mitgliedschaft in der freiwilligen Versicherung. Darin liegt der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigende Unterschied zum in der Schweiz wohnhaften Nichterwerbstätigen, der das ganze Jahr obligatorisch der AHV/IV angehört und bei dem eine Anrechnung der mit einer Erwerbstätigkeit entrichteten Beiträge in Frage kommt (Art. 10 Abs. 3 zweiter Satz AHVG, Art. 28bis AHVV). 
3. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 9. Mai 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: