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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_658/2015   {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Mai 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
handelnd durch den Sozialdienst B.________, 
und dieser vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 29. Juni 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich u.a. gestützt auf das Gutachten der Klinik C.________ vom 17. Oktober 2003 A.________ rückwirkend ab 1. November 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Im Rahmen der erstmaligen Überprüfung wurde der Rentenanspruch bestätigt (Mitteilung vom 21. Juli 2009). 
Nachdem A.________ im Zeitraum vom 30. September bis 7. Dezember 2010 an insgesamt vierzehn Tagen observiert worden war, leitete die IV-Stelle im Oktober 2011 ein weiteres Revisionsverfahren ein. Nach Abklärungen (u.a. Besprechung vom 12. September 2012 mit Konfrontation mit den Ergebnissen der Observation sowie Einholung eines interdisziplinären Gutachtens der Medas Bern vom 30. Juli 2013) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Januar 2014 die ganze Rente rückwirkend zum 1. Oktober 2010 mit der Feststellung auf, die seither zu Unrecht ausgerichteten Leistungen seien zurückzuerstatten, worüber eine separate Verfügung erlassen werde. 
 
B.   
Die Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Juni 2015 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ zur Hauptsache, der Entscheid vom 29. Juni 2015 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Die IV-Stelle ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der vorinstanzlich angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2014 hob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente des Beschwerdeführers auf, wegen Verletzung der Meldepflicht nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend auf den 1. Oktober 2010. Weiter stellte sie fest, die seither zu Unrecht ausgerichteten Leistungen seien zurückzuerstatten, worüber eine separate Verfügung erlassen werde.  
 
1.2. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG im Sinne einer verbesserten Leidensanpassung (BGE 141 V 9 E. 6.3.2 S. 14) bzw. der Verringerung des Schweregrades des Gesundheitsschadens (Urteil 9C_330/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.2) bejaht. Im Rahmen der demzufolge neu vorzunehmenden Invaliditätsbemessung (vgl. E. 3 und 5 hiernach) hat es sodann einen Invaliditätsgrad von maximal 33 % ermittelt, was keinen Rentenanspruch (mehr) ergibt (Art. 28 Abs. 2 IVG), wobei es von einer genügenden Selbsteingliederungskapazität des Beschwerdeführers, der im Zeitpunkt der Rentenaufhebung das 55. Altersjahr vollendet hatte (BGE 141 V 5 E. 4.2.2-3 S. 7 f.), ausging. Schliesslich bestätigte die Vorinstanz die rückwirkende Rentenaufhebung zufolge einer Meldepflichtverletzung.  
 
1.3. Der Beschwerdeführer bestreitet vorab das Vorliegen eines Revisionsgrundes, wobei er eine aktenwidrige Feststellung einer angeblichen Verbesserung der Restarbeitsfähigkeit rügt (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eventualiter beanstandet er die Invaliditätsbemessung in Bezug auf die beiden Vergleichseinkommen ohne und mit Behinderung (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) sowie die angenommene Kapazität zur Selbsteingliederung. Ebenso wehrt er sich gegen den Vorwurf der Meldepflichtverletzung.  
 
2.   
Unstreitig ist die Verfügung vom 18. Juni 2004 Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad im Sinne von      Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat (BGE 133 V 108). Davon ausgehend ist die Vorinstanz in Würdigung der Akten (u.a. Gutachten Klinik C.________ vom 17. Oktober 2003 und Medas Bern vom 30. Juli 2013, Filmaufnahmen der Observation sowie Protokoll der Besprechung vom 12. September 2012) zum Ergebnis gelangt, eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne einer verbesserten Leidensanpassung bzw. der Verringerung des Schweregrades des Gesundheitsschadens sei spätestens im Zeitpunkt der Observierung hinreichend belegt. Diese Beweiswürdigung ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht unhaltbar (willkürlich; BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153) : Unbestritten hat sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der Rentenzusprechung mit Verfügung vom 18. Juni 2004 im Sinne der Vorinstanz gebessert. Damit steht die Beurteilung der Gutachter der Medas nicht in Widerspruch, welche von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand ausgingen, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nur anders eingeschätzt würden; danach bestehe in einer dem Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bezüglich Leistung und Zeitpräsenz, und zwar spätestens drei Monate nach der Bandscheibenoperation 2001 bis heute und auf Dauer, abgesehen von kurzen Zeiten vorübergehender Arbeitsunfähigkeit. Umgekehrt kann daraus nicht gefolgert werden, die gesundheitliche Verbesserung könne sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken und damit nicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG für den Rentenanspruch relevant sein. Die Ärzte der Klinik C.________, auf deren Beurteilung sich die Beschwerdegegnerin seinerzeit abgestützt hatte, bezifferten die Arbeitsfähigkeit mit (lediglich) 50 % in leidensadaptierten Tätigkeiten (Gutachten vom 17. Oktober 2003), wobei sie stark auf die subjektiven Schmerzangaben des Versicherten abstellten, wie sich auch aus E. 4.6.1 des angefochtenen Entscheids ergibt, ohne dass Hinweise für ein aggravierendes oder sogar irreführendes Verhalten bestünden. 
 
3.   
Ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben, d.h. liegt eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Vergleichszeitraum vor, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132), ist der Invaliditätsgrad neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 mit Hinweisen), und zwar bei einer Meldepflichtverletzung nach Art. 77 IVV ab dem Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). 
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 77 IVV hat der oder die Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Die Meldepflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die versicherte Person, die Leistungen beziehen will oder solche bezieht, hat zur Ermittlung des anspruchsrelevanten Sachverhalts beizutragen. Sie weiss am besten, wie es um sie steht. Durch die Erfüllung der Meldepflicht wird dem Versicherungsträger die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts erleichtert (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil 9C_516/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.1). Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Meldepflichtverletzung ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteil 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2 mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat eine Meldepflichtverletzung im Wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer habe in dem im Oktober 2011 zugestellten Fragebogen betreffend die Revision der Rente wahrheitswidrig angegeben, der Gesundheitszustand sei gleich geblieben. Sodann habe er anlässlich der Besprechung vom 12. September 2012 in Bezug auf den Umfang der selber ausgeführten Renovationsarbeiten am Wohnhaus gelogen. "In der Summe der Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und seinen zu Tage getretenen Aktivitäten konkretisiert sich ein erheblicher Verdacht, dass er bewusst anspruchsrelevante Tatsachen zu verbergen versuchte" (E. 8.2 S. 26 des angefochtenen Entscheids).  
 
4.3. Diese Argumentation trägt dem Umstand nicht Rechnung, dass im Zeitpunkt der Zustellung des Revisionsfragebogens im Oktober 2011 sowie bei der Besprechung vom 12. September 2012 der Beschwerdegegnerin die Unterlagen über die Observation im Zeitraum vom       30. September bis 7. Dezember 2010 längst vorgelegen hatten. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz zeigten die Videoaufnahmen den Versicherten bei Arbeiten, die deutlich über das im Gutachten der Klinik C.________ vom 17. Oktober 2003 umschriebene Belastungsprofil hinausgingen. Unter diesen Umständen ist nicht einsehbar, dass erst die widersprüchliche Angabe im Fragebogen betreffend die Revision der Rente, wonach der Gesundheitszustand gleich geblieben sei, bzw. die Angaben anlässlich der Besprechung vom 12. September 2012 zum Umfang der selber ausgeführten Renovationsarbeiten am Wohnhaus genügend Anlass geboten haben sollen, weitere Abklärungen in Form einer interdisziplinären Begutachtung anzuordnen und noch weniger, die Rente weiterhin auszurichten, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Insoweit fehlt es schon am Kausalzusammenhang zwischen Meldepflichtverletzung und unrechtmässigem Leistungsbezug (BGE 118 V 214 E. 3b in fine S. 221; vgl. zur Möglichkeit der vorsorglichen Leistungseinstellung Urteil 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 1.2 und E. 2, in: SVR 2011 IV Nr. 12 S. 32).  
Weiter ist zu beachten, dass die Ärzte der Klinik C.________ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepassten Tätigkeiten attestiert hatten. Die Vorinstanz hat nicht festgestellt, aufgrund der Observationsunterlagen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur einmal, sondern mehrmals ein darüber hinausgehendes Arbeitspensum geleistet hätte. Sodann war der Versicherte zwar beim Verrichten von Arbeiten beobachtet worden, die das medizinisch-theoretische Belastungsprofil klar überstiegen. Die Gutachter der Medas hielten dazu aber auch fest, dass er wiederholt nach kurzer schwerer körperlicher Arbeit ein linkshinkendes Gangbild hatte, d.h. "dass die entsprechenden vorausgegangenen Tätigkeiten eine Überforderung waren und Funktionseinschränkungen darstellen". Dies erklärt neben dem grundsätzlich spätestens seit März 2002 als im Wesentlichen unverändert erachteten Gesundheitszustand (E. 2 hiervor), dass sie die Frage nach einer "Meldepflichtverletzung einer veränderten Arbeitsfähigkeit" mit "Nein" beantworteten. 
Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer kein (aktives) Vortäuschen nicht (mehr) bestehender gesundheitlich bedingter Einschränkungen vorgeworfen werden, welche den Schluss auf eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 77 IVV erlaubten. Somit kann die Rente nicht rückwirkend auf Oktober 2010 herabgesetzt oder aufgehoben werden. Stichdatum ist der 1. März 2014 (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). 
 
5.   
Die Vorinstanz hat bei der Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) wie zuvor die Beschwerdegegnerin beide Vergleichseinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik (LSE 10) berechnet (grundlegend BGE 124 V 321). Es ergaben sich ein Valideneinkommen von Fr. 71'085.- und ein Invalideneinkommen (vor einem allfälligen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75) von Fr. 63'278.-, woraus maximal ein Invaliditätsgrad von 33 % resultierte. Gemäss den Darlegungen in E. 4 hiervor ist der Einkommensvergleich bezogen auf den 1. März 2014 vorzunehmen. Bei der Rentenzusprechung mit Verfügung vom 18. Juni 2004 hatte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen dem gemäss Auszug vom 15. Oktober 2002 im Individuellen Konto für 2000 eingetragenen Einkommen von Fr. 101'500.- als selbständig erwerbender Dachdecker und Zimmermann gleichgesetzt. 
 
5.1. Zum Valideneinkommen hat das kantonale Sozialversicherungsgericht festgestellt, gemäss dem IK-Auszug vom 15. Oktober 2002 sei in den Jahren 1996 bis 2000 ein jährliches Einkommen in der Grössenordnung von Fr. 100'000.- für eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgewiesen. Der Beschwerdeführer verfüge jedoch weder über Bilanzen noch Geschäftsabschlüsse. Auch habe er nie Steuererklärungen ausgefüllt, sondern sei immer eingeschätzt worden. Es erweise sich daher als unmöglich, das Valideneinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu ermitteln. Es sei damit auch nicht feststellbar, ob die Einkommensschätzungen des Steueramtes in etwa den tatsächlich erwirtschafteten Einnahmen entsprochen hätten; es bestünden jedenfalls erhebliche Zweifel daran, zumal der Beschwerdeführer in früheren Jahren nicht einmal annähernd ein Einkommen von Fr. 100'000.- erzielt habe. So seien gemäss IK-Auszug für 1994 ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 53'645.-, für 1995 von       Fr. 77'981.-, wovon Fr. 58'506.- aus unselbständiger (recte: selbständiger) Erwerbstätigkeit für die Beitragsmonate 06-12. Aufgrund dieser Zahlen sei zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer je ein Einkommen in der Grössenordnung von      Fr. 100'000.- erwirtschaftet habe.  
 
5.1.1. Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, der Nominallohnentwicklung angepasste Verdienst (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30). Von dieser Regel ist bei versicherten Personen, die vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung selbständig erwerbstätig waren, abzuweichen, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche Tätigkeit aufgegeben und eine andere, besser entlöhnte angenommen hätte, oder wenn die selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des ohne Behinderung erzielten Einkommens bildet (BGE 135 V 58 E. 3.4.6 S. 64). Sodann kann das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden auch auf Grund der Eintragungen im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden, wobei starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Schwankungen dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abgestellt wird (Urteile 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013       E. 4.2, in: SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2, in: SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79). Der versicherten Person als auch der IV-Stelle steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen höher resp. tiefer ist als die verabgabten IK-Einkünfte (Art. 25 Abs. 1 IVV; Urteile    8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.4, in: SVR 2010 IV Nr. 26   S. 79, und 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hinweisen).  
 
5.1.2. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung lässt sich niemand jahrelang von der Steuerbehörde (viel) zu hoch einschätzen  und verabgabt entsprechend hohe Einkommen (vgl. auch Urteil 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.5, in: SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79), es sei denn aus versicherungsrechtlichen Überlegungen, wofür vorliegend indessen keine Anhaltspunkte bestehen. Die sich daraus ergebende Vermutung, dass die im IK eingetragenen Einkommen dem tatsächlich erzielten Verdienst entsprechen, wird nicht durch das Fehlen von Bilanzen und Geschäftsabschlüssen sowie automatisch durch den Umstand umgestossen, dass keine Steuererklärungen eingereicht wurden und daher eine Ermessenstaxation erfolgte. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz verkennt, dass - bei Zweifeln - die Höhe der Einkünfte auch auf andere Art plausibel gemacht werden konnte. Insbesondere hätten unter Mitwirkung des Beschwerdeführers (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; Urteil 9C_238/2015 vom 6. Juli 2015 E. 3.2.1) die Namen und Adressen der Kunden sowie deren Zahlungen erhoben werden können. Soweit Verwaltung und Vorinstanz - auch wenn es in Antizipieren der Wahrscheinlichkeit, dass sich entsprechende Unterlagen nach so langer Zeit nicht mehr auffinden lassen - auf weitere Abklärungen verzichten, so geht dies nicht zu Lasten des Versicherten (vgl. E. 5.1.1). Das Valideneinkommen ist somit ausgehend vom IK-Eintrag für das Beitragsjahr 2000 von Fr. 101'500.- zu bestimmen. Erhebliche Schwankungen sind zwischen 1996 und 2000 keine gegeben. Daraus ergeben sich für 2014 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung Fr. 121'406.-.  
 
5.2. In Bezug auf das Invalideneinkommen hat die Vorinstanz offen gelassen, da nach seiner Berechnung nicht relevant, ob ein Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 gerechtfertigt wäre. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist aufgrund des eingeschränkten ergonomischen Tätigkeitsprofils in Verweisungstätigkeiten, des Alters (56 Jahre) und der Dauer des Arbeitsunterbruchs ein Abzug von 15 % vorzunehmen.  
 
5.2.1. Das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil stellt eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Solche werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.  
 
5.2.2. Im Weitern ist immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob das Alter einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt. Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten (Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes) auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt, wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss (Urteil 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Die vorliegend als zumutbar erachteten Verweisungstätigkeiten sind solche vom Anforderungsniveau 4. Andere Umstände, welche einen altersbedingten Einschlag beim Invalideneinkommen rechtfertigen könnten, werden keine vorgebracht. Die lange Absenz vom Arbeitsmarkt ist nicht invaliditätsbedingt (vgl. E. 6 hiernach).  
Ist nach dem Gesagten kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, ergibt sich für 2014 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (ab 2010) ein Invalideneinkommen von Fr. 65'307.-. 
 
5.3. Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen (Fr. 121'406.-) und Invalideneinkommen (Fr. 65'307.-) resultiert ein Invaliditätsgrad von 46 % (zum Runden BGE 130 V 121), was ab 1. März 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente gibt (Art. 28 Abs. 2 IVG).  
 
6.   
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe Anspruch darauf, dass vor der Herabsetzung oder Aufhebung der ganzen Rente berufliche Eingliederungsmassnahmen geprüft werden (vgl. dazu statt vieler Urteil 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.1). Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die Gründe dargelegt, weshalb von der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung auszugehen sei. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern es sachfremde Umstände berücksichtigt oder diese offensichtlich unrichtig gewürdigt hat. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist beizufügen, dass der Beschwerdeführer seit der Rentenzusprechung mit Verfügung vom 18. Juni 2004 mindestens zu 50 % arbeitsfähig war. Er macht nicht geltend und es bestehen keine Hinweise, dass er Anstrengungen unternommen hätte, wieder eine Teilzeitarbeit aufzunehmen, oder die IV-Stelle um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen ersuchte. Mit Blick darauf ist die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt nicht invaliditätsbedingt (Urteil 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4 mit Hinweisen). 
 
7.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben grundsätzlich die Parteien je zur Hälfte die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat nach Massgabe seines Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). Im Übrigen kann seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2015 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 14. Januar 2014 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den 30. September 2010 hinaus bis zum 28. Februar 2014 Anspruch auf eine ganze Rente, ab 1. März 2014 auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt David Husmann als Rechtsbeistand beigegeben. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt; der Anteil des Beschwerdeführers wird einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen. 
 
5.   
Rechtsanwalt David Husmann wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'400.- ausgerichtet. 
 
6.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
7.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Mai 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler