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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_188/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Mai 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Rechtsverzögerung und -verweigerung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 31. März 2017 des Obergerichts des Kantons Zug, 
 
I. Beschwerdeabteilung.  
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ im Zusammenhang mit einer Kollision gemäss am 20. November 2015 ergangenem Urteil der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung rechtskräftig freigesprochen wurde, nachdem er vorgängig gegen den von der Staatsanwaltschaft gegen ihn erlassenen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte; 
dass er am 20. März 2017 beim Obergericht des Kantons Zug verschiedene Eingaben deponierte, die er in den Jahren 2013 bis 2016 an die Staatsanwaltschaft sowie an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug gesandt hatte und die "weder bearbeitet noch dementiert" worden seien; 
dass er darauf bezogen Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzöge-rungsrügen vortrug; 
dass die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit Beschluss vom 31. März 2017 auf die Beschwerde vom 20. März 2017 nicht eingetreten ist im Wesentlichen mit der Begründung, die betreffenden Eingaben hätten sich auf den fraglichen Vorwurf der Verkehrsregelverletzung bezogen, von dem A.________ in der Folge freigesprochen worden sei, weshalb ihm ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung offenkundig fehle; 
dass er gegen diesen Beschluss, womit ihm Fr. 300.-- Verfahrenskosten auferlegt worden sind, mit Eingabe vom 5. Mai 2017 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; 
dass er das zugrunde liegende kantonale Verfahren ganz allgemein beanstandet und - trotz erfolgtem Freispruch - rügt, es sei eine Vielzahl der von ihm im Verfahren angebrachten Beweisanträge und Strafklagen "mutwillig" unbeachtet geblieben; 
dass er dabei aber nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern die dem obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Mai 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp