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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1G_2/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Mai 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Chaix, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Erläuterung der bundesgerichtlichen Urteile 
1B_491/2016 vom 24. März 2017, 
1B_45/2017 vom 10. März 2017, 
1B_105/2017 vom 27. März 2017 
und 1B_123/2017 vom 4. April 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Bundesgericht hat mit Urteil 1B_491/2016 vom 24. März 2017 eine Beschwerde von A.________ abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Mit Urteilen 1B_45/2017 vom 10. März 2017, 1B_105/ 2017 vom 27. März 2017 und 1B_123/2017 vom 4. April 2017 ist es auf drei Beschwerden von A.________ nicht eingetreten. 
 
B.   
Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 beantragt A.________, diese Entscheide zu erläutern. Er habe vier Beschwerden eingereicht, für die er je eine Eingangsanzeige erhalten habe, und vier Ausstandsanträge, für die er keine Eingangsanzeigen erhalten habe. Sämtliche Ausstandsanträge seien ohne Anhörung des Richters, dessen Ausstand er verlangt habe, im Urteil behandelt worden und nicht in einem Ausstandsverfahren, wie es das Bundesgerichtsgesetz klar vorschreibe. Er bitte daher um Erläuterung, wie das Ausstandsverfahren vor Bundesgericht ablaufe und weshalb die betroffenen Richter nicht angehört worden seien. 
 
C.   
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Gesuchsteller verlangt mit gleichlautender Begründung die Erläuterung von vier Urteilen. Es rechtfertigt sich, die Verfahren zu vereinigen bzw. in einem Urteil zu behandeln. 
 
2.   
Nach Art. 129 Abs. 1 BGG nimmt das Bundesgericht die Erläuterung oder Berichtigung eines von ihm gefällten Urteils vor, wenn dessen Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit den Erwägungen im Widerspruch stehen, oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält. 
 
2.1. Der Gesuchsteller will mit seinem Gesuch in Erfahrung bringen, wie Ausstandsverfahren vor Bundesgericht ablaufen und weshalb die betroffenen Richter nicht angehört worden seien. Er macht damit nicht geltend, die Dispositive seien unklar, widersprüchlich, mit der Begründung unvereinbar oder enthielten Redaktions- oder Rechnungsfehler, was allein Gegenstand von Erläuterungsgesuchen sein könnte. Das Gesuch um Erläuterung der vier Urteile ist abzuweisen.  
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Gesuch um Erläuterung der bundesgerichtlichen Urteile 1B_491/2016, 1B_45/2017, 1B_105/2017 und 1B_123/2017 wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Mai 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi