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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1016/2017  
 
 
Urteil vom 9. Mai 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Postfach 540, 3930 Visp, 
2. B.________ AG bzw. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Frei, 
3. D.________ AG bzw. E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Georges Schmid-Favre, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (fahrlässige Tötung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 7. August 2017 (P3 16 145). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der bei der B.________ AG angestellte F.________ verunglückte am Nachmittag des 1. September 2015 bei seiner beruflichen Tätigkeit als Bohrspezialist am Steuer eines Bohrfahrzeugs tödlich, nachdem das Gefährt beim Befahren einer steilen Rampe in einem Steinbruch der D.________ AG nach hinten gekippt und eine Felswand hinuntergestürzt war. Die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen Unbekannt. 
Am 13. April 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein. 
 
B.  
A.________, der Sohn von F.________, erhob Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung. Das Kantonsgericht Wallis wies die Beschwerde am 7. August 2017 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Verfügung des Kantonsgerichts Wallis vom 7. August 2017 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Vorverfahren ordentlich zu führen. 
Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht Wallis verzichten unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung. Die B.________ AG bzw. C.________ sowie die D.________ AG bzw. E.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde. A.________ wurde das Replikrecht gewährt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 Satz 1 StPO). In jedem Fall muss die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 241).  
 
1.2. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Gemäss Art. 116 StPO gilt als Opfer die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Abs. 1). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Abs. 2). Art. 1 Abs. 2 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) umschreibt den Begriff des Angehörigen gleich. Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zu wie dem Opfer.  
 
1.3. Der Beschwerdeführer führt lediglich aus, die Verfahrenseinstellung könne sich auf seine Zivilforderungen auswirken, ohne zu konkretisieren, welche Zivilforderungen er geltend zu machen gedenkt. Als Sohn des Verunglückten ist der Beschwerdeführer ein naher Angehöriger im Sinne von Art. 1 Abs. 2 OHG respektive Art. 116 Abs. 2 StPO. Dass sich der angefochtene Entscheid auf seine Zivilforderungen - insbesondere seine Ansprüche auf Genugtuung - auswirken kann, liegt auf der Hand. Er ist daher zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Strafverfahren sei eingestellt worden, obwohl wesentliche Umstände nicht abgeklärt und Beweismittel nicht erhoben worden seien. Er rügt damit eine Verletzung von Art. 319 StPO und des Grundsatzes "in dubio pro duriore". Konkret macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz mutmasse, dass die Manövrierfähigkeit des Bohrgeräts durch den angehängten Materialkorb beeinträchtigt gewesen sei. In welchem Masse dies zum Unfallgeschehen beigetragen habe, sei damit jedoch nicht geklärt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der vorne angehängte Materialkorb die Kippgefahr nicht erhöht, sondern vielmehr verringert habe. Die gegenteiligen Ausführungen der Vorinstanz seien nicht nachvollziehbar. Jedenfalls hätte abgeklärt werden müssen, welchen Einfluss der Materialkorb tatsächlich auf die Kippeigenschaft des Gefährts gehabt habe. Weiter stünden Pflichtverletzungen seitens des Arbeitgebers sowie der Inhaberin des Steinbruchs im Raum. Unter Verweis auf die Befragungsprotokolle macht der Beschwerdeführer geltend, weder der Arbeitgeber noch die Verantwortlichen des Steinbruchs hätten über die Sicherheitsbestimmungen sowie die Schulung des Personals Bescheid gewusst. Es deute einiges auf eine Verletzung der Instruktions- und Überwachungspflichten durch den Arbeitgeber hin. Aus den Aussagen des seitens des Arbeitgebers Verantwortlichen müsse geschlossen werden, dass die Rampe, auf welcher sich der Unfall ereignete, bereits mehrfach ohne Winde befahren worden sei. Die Vorgesetzten von F.________ hätten wissen müssen, dass bei einem Neigungswinkel von 20 Grad und mehr eine Winde hätte verwendet werden müssen, um das Fahrzeug zu sichern. Den Arbeitgeber treffe daher ein Mitverschulden. Schliesslich ergebe sich aus den Akten, dass der Arbeitgeber über das Alkoholproblem von F.________ Bescheid wusste. Die Befragung hätte sich auch darauf und auf die Frage konzentrieren müssen, ob niemand der Anwesenden wahrgenommen hat, dass F.________ am Unfalltag alkoholisiert gewesen sei.  
 
2.2. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c).  
Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) begangen werden. 
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten, wonach dieses grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden darf. Es ist Anklage zu erheben (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen das Bundesgericht nur zurückhaltend überprüft (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 und E. 2.3.3 S. 246; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f. und 4.1.2 S. 91). 
 
2.3. Die Vorinstanz erwägt, der mit der Umgebung im Steinbruch bestens vertraute F.________ habe sich am frühen Nachmittag des 1. September 2015 übermüdet und stark alkoholisiert, d.h. mit 1.89 Promille, ans Steuer der Bohrmaschine gesetzt, in der Absicht, diese für die am folgenden Tag auszuführenden Bohrarbeiten oben am Steinbruch zu positionieren. Hinzu komme, dass er zwei grundlegende Sicherheitsbestimmungen des Betriebshandbuchs ausser Acht gelassen habe, obschon er zwanzig Jahre Erfahrung als Bohrmaschinist aufgewiesen habe und seit rund zehn Jahren mit der Unfallmaschine vertraut gewesen sei. So habe er den höchstzulässigen, ohne Winde befahrbaren Neigungswinkel von 20 Grad überschritten, was schon allein genügt haben dürfte, um den Überschlag und darauffolgenden Absturz auszulösen. Zum anderen habe er einen 250 kg schweren, freischwebenden Materialkorb am Bohrarm seines Bohrfahrzeugs befestigt und transportiert, wovor ausdrücklich gewarnt werde, und was die Manövrierfähigkeit des Bohrfahrzeugs zusätzlich in Mitleidenschaft gezogen haben müsse. Weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergebe sich, an welche Handlung oder Unterlassung eine strafrechtliche Haftung des Arbeitgebers überhaupt angeknüpft werden könnte. Ob der Arbeitgeber sorgfaltswidrig handelte, könne aber letztlich offengelassen werden. Denn das Verhalten von F.________ erscheine als qualifizierte Unvorsicht, mit der schlechthin nicht gerechnet werden musste und die ein allfälliges sorgfaltspflichtswidriges Verhalten Dritter in den Hintergrund drängen würde. Es habe sich mithin um den Kausalzusammenhang unterbrechendes Selbstverschulden gehandelt.  
 
2.4. Die Vorinstanz verweist somit auf die Eigenverantwortung respektive ein Selbstverschulden von F.________. Dieser habe alkoholisiert elementare Sicherheitsvorschriften missachtet, womit ein Drittverschulden ausgeschlossen werden könne. Die vorinstanzliche Begründung greift zu kurz. Die Vorinstanz lässt ausser Acht, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte und den Arbeitgeber grundsätzlich verschiedene Pflichten wie Überwachungs- und Kontrollpflichten treffen. Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich u.a. aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sowie der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30). Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört auch, dass er vom Arbeitnehmer die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (vgl. Art. 6 VUV; Urteil 6B_1104/2017 vom 13. April 2018 E. 2.3.3). Selbst wenn ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit relativ autonom ausübt, entbindet dies den Arbeitgeber nicht von sämtlichen Pflichten.  
Dem vorinstanzlichen Entscheid ist nicht zu entnehmen, wer für die Sicherheit von F.________ während seiner Einsätze im Steinbruch verantwortlich war und worin allfällige Pflichten bestanden haben. Die Vorinstanz erwägt zwar, E.________ habe eingehend darüber Auskunft gegeben, wie die Zusammenarbeit zwischen der B.________ AG und der D.________ AG sowie die Verantwortungsbereiche im Steinbruch geregelt gewesen seien. Auch C.________ habe sich zur Zusammenarbeit der Unternehmen geäussert. G.________ sei sogar zweimal einvernommen worden. Damit macht die Vorinstanz aber gerade keine Feststellungen zu konkreten Verantwortungsbereichen und (Überwachungs-) Pflichten seitens des Arbeitgebers oder der Eigentümerin des Steinbruchs. Die B.________ AG macht in der Vernehmlassung vom 4. April 2018 geltend, der Beschwerdeführer habe erst vor Bundesgericht vorgebracht, dass F.________ ein Alkoholproblem gehabt habe. Gleiches gelte für den Einwand, der Arbeitgeber habe seine Verantwortung gegenüber seinem Arbeitnehmer nicht wahrgenommen. Dies trifft so nicht zu. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren führte der Beschwerdeführer aus, dass die Verantwortlichkeiten auf Seiten des Arbeitgebers nicht geklärt worden seien (act. 281). Er beantragte zudem diverse Beweismassnahmen. Die Vorinstanz hätte sich mit diesen gewichtigen Argumenten zwingend befassen müssen. 
Weiter schliesst die Vorinstanz aus der beruflichen Erfahrung von F.________, dass ihm die Sicherheitsanweisungen bekannt waren. Sie klärt jedoch nicht ab, ob dies auch tatsächlich der Fall war. Lediglich in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft finden sich diesbezügliche Erwägungen. Demnach sei F.________ im Jahr 2004 und damit über zehn Jahre vor dem Unfall durch eine Fachperson der Herstellerfirma der Bohrmaschine auf dem Gerät geschult worden. Ob das Wissen des Angestellten zwischendurch aufgefrischt und auf den neusten Stand gebracht wurde, lässt sich dem vorinstanzlichen Entscheid nicht entnehmen. 
Schliesslich ist aktenkundig, dass der Arbeitgeber um die Alkoholprobleme von F.________ sowie dessen Alkoholisierung während der Arbeit wusste. Der Arbeitgeber mahnte ihn deshalb schriftlich ab. Diesbezüglich befinden sich verschiedene weitere Dokumente in den Akten. Wie es um den aktuellen Wissensstand des Arbeitgebers bezüglich des Trinkverhaltens seines Angestellten im Allgemeinen und am Unfalltag steht, wurde ebenfalls nicht ermittelt. Die Vorinstanz geht auf diese Problematik mit keinem Wort ein. Auch in diesem Zusammenhang drängt sich die Frage auf, ob der Arbeitgeber die notwendigen Unfallverhütungsmassnahmen getroffen hat. 
Angesichts dieser Überlegungen verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, wenn sie von einem klaren Fall von Straflosigkeit ausgeht. Die Frage, ob ein derart schweres Selbstverschulden vorlag, dass jegliches Drittverschulden ausgeschlossen würde, beinhaltet eine nicht unerhebliche Wertungskomponente, und kann gestützt auf den aktuellen Stand der Abklärungen nicht zweifellos beantwortet werden. 
 
3.  
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz sowie zur Fortführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die übrigen Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Teilnahmerechte einzugehen. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 je ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Wallis sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 unterliegen mit ihren Anträgen auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie haben, zusammen mit dem Kanton Wallis, den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Kantonsgerichts Wallis vom 7. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis zur Fortführung der Strafuntersuchung zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 haben Gerichtskosten von je Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 sowie der Kanton Wallis haben dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von je Fr. 1'000.-- (insgesamt Fr. 3'000.--) auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Mai 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär