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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_552/2022  
 
 
Urteil vom 9. Mai 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Basler Versicherung AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 6. Juli 2022 (605 2021 223). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1970 geborene A.________ war im Rahmen ihrer Ausbildung zur Coiffeuse bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 4. Oktober 1986 als Beifahrerin einen Autounfall erlitt und sich dabei eine Thoraxkontusion links sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Die Basler erbrachte während knapp eines Monats Taggelder. Mit Unfallmeldung vom 3. April 1992 wurde den Alpina Versicherungen gemeldet, dass A.________ am 22. Februar 1992 auf einer Treppe gestürzt sei und sich dabei den Kopf an einer Stufe angeschlagen habe. Am 27. September 1994 machte A.________ einen Rückfall geltend. Nachdem die Basler mit Verfügung vom 9. Oktober 1995 zunächst einen Rückfall verneint hatte, holte sie in der Folge mehrere Gutachten ein. Schliesslich sprach sie A.________ in Anlehnung an die Entscheide der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 5. August 2003, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 29. November 2004, eine Invalidenrente zu; ab 1. August 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 100 %, ab 1. Januar 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 51 % und ab 1. Januar 1997 wiederum bei einem Invaliditätsgrad von 100 %. Zudem gewährte sie A.________ eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 45 %.  
 
A.b. In den Jahren 2009 bis 2013 wurde A.________ mehrmals - im Auftrag der Basler und der Invalidenversicherung - observiert. Die Basler holte daraufhin Aktenbeurteilungen ihres Vertrauensarztes ein. Gestützt darauf hob sie die Invalidenrente mit Verfügung vom 4. Juni 2013, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014, per 1. Februar 2013 auf. Sie verneinte zudem einen weiteren Anspruch auf Heilbehandlungen und forderte Rentenleistungen im Umfang von Fr. 15'866.75 zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 8. November 2016 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung und neuer Entscheidung an die Basler zurückwies.  
 
A.c. In der Folge zahlte die Basler die ab Juli 2013 aufgelaufenen Rentenbetreffnisse nach und holte alsdann ein Gutachten der IB-Bern GmbH (nachfolgend: IB-Bern) vom 30. September 2020 ein. Gestützt darauf hob sie die Invalidenrente per 31. Januar 2021 auf und verneinte einen Anspruch auf Übernahme weiterer Heilbehandlungen (Verfügung vom 20. Januar 2021). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2021 fest, wobei sie sowohl die Voraussetzungen der Rentenrevision als auch der Wiedererwägung bejahte.  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 6. Juli 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 6. Juli 2022 und der Einspracheentscheid der Basler vom 7. Oktober 2021 aufzuheben sowie letztere zu verpflichten, ihr auch nach dem 31. Januar 2021 die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Invalidenrente der Unfallversicherung, auszurichten. Zudem seien die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens der Basler aufzuerlegen und diese zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 4'010.- zu entrichten. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 304 E. 1.1).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Aufhebung der Invalidenrente per 31. Januar 2021 bestätigte. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz kam nach Würdigung und Gegenüberstellung der medizinischen Akten im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung (Einspracheentscheid vom 29. November 2004) und im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2021) zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleichszeitraum nicht wesentlich verändert habe. So hätten die Gutachter der IB-Bern gegenüber den Vorgutachtern keine Verbesserung festgestellt. Es müsse angenommen werden, dass schon im Jahr 2001 (Zeitpunkt des neurologisch-neuropsychologischen Gutachtens des Spitals B.________) keine resp. nur wenig relevante Einschränkungen bestanden hätten. Entgegen der Ansicht der Basler könne die Rentenaufhebung deshalb nicht mittels Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfolgen.  
 
3.2. Sodann prüfte die Vorinstanz die Voraussetzungen der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG. Dabei bejahte sie nebst der Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Korrektur auch diejenige der zweifellosen Unrichtigkeit der leistungszusprechenden Verfügung, weil damals bezüglich der organisch nicht nachweisbaren Beschwerden keine Adäquanzprüfung erfolgt sei. Alsdann bestätigte sie die Beurteilung der Basler, wonach die Adäquanz zwischen dem Unfall von 1986 und den aktuell noch bestehenden nicht objektivierbaren Beschwerden nicht gegeben sei, wobei sie offen liess, ob die Adäquanzprüfung nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) oder nach der zu psychischen Fehlentwicklungen (BGE 115 V 133) nach einem Unfall ergangenen Rechtsprechung zu prüfen sei. Das kantonale Gericht schützte die Rentenaufhebung deshalb mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung.  
 
4.  
 
4.1. Rechtsprechungsgemäss stellt eine Rentenzusprechung ohne explizite oder wenigstens implizite Prüfung der Adäquanz - gleich wie bei der (klaren) Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Ausserachtlassung der bei unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage massgeblichen spezifischen Rechtsprechung von BGE 130 V 352 (nunmehr: BGE 141 V 281) - eine Leistungszusprechung auf Grund falscher Rechtsanwendung und damit eine zweifellos rechtsfehlerhafte Verfügung dar, so dass der Unfallversicherer berechtigt ist, darauf zurückzukommen (SVR 2017 UV Nr. 8, 8C_193/2016 E. 4.3; Urteile 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E. 6.3; 8C_363/2021 vom 25. November 2021 E. 6.3). Gestützt auf diese zweifellose Unrichtigkeit kann eine Überprüfung erfolgen, ohne dass gefragt werden muss, ob die ursprüngliche Verfügung auch im Ergebnis, d.h. im Dispositiv zweifellos unrichtig ist. Dadurch soll mit Wirkung ex nunc et pro futuro ein rechtskonformer Zustand hergestellt werden (SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 7.3 mit Hinweis; Urteil 8C_363/2021 vom 25. November 2021 E. 6.3 mit Hinweisen). Dabei ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (Urteile 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E. 3.2; 8C_72/2020 vom 26. August 2020 E. 6.1; 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.1; 8C_117/2019 vom 21. Mai 2019 E. 6.1; 8C_525/2017 vom 30. August 2018 E. 7.3; 8C_638/2017 vom 25. Januar 2018 E. 4.1; 9C_362/2017 vom 8. August 2017 E. 2.2; 8C_861/2015 vom 30. Juni 2016 E. 3.3; 8C_347/2015 vom 20. August 2015 E. 4.2; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 2.3).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass sich im Einspracheentscheid der Basler vom 29. November 2004 kein Hinweis auf eine vorgenommene Adäquanzprüfung finden. Auch für eine implizite Prüfung, wie sie die Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung behauptet, fehlt in den Akten jeglicher Anhaltspunkt. Eine gesonderte Adäquanzprüfung wäre angesichts der schon damals fehlenden organisch nachweisbaren Gesundheitsschäden aber unabdingbar gewesen. Gegenteiliges macht denn auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. Gemäss der oben dargelegten Rechtsprechung muss die Rentenzusprechung deshalb als zweifellos unrichtig betrachtet werden. Da auch das Erfordernis der erheblichen Bedeutung erfüllt ist (BGE 140 V 85 E. 4.4), sind die Voraussetzungen für eine Prüfung ex nunc et pro futuro gegeben.  
 
4.3. An diesem Ergebnis ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts.  
 
4.3.1. Soweit sie rügt, es sei treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, eine seit mehr als 27 Jahren laufende Rente wiedererwägungsweise aufzuheben, kann vollumfänglich auf die Ausführungen in BGE 140 V 514 E. 3.5 verwiesen werden, wo das Bundesgericht die in BGE 97 V 144 aufgeworfene Frage der Befristung einer Wiedererwägung verneinte, weil es schwierig zu rechtfertigen wäre, wenn einer versicherten Person für die Zukunft eine zweifellos nicht geschuldete Leistung weiterhin ausbezahlt würde, nur weil der Fehler der Verwaltung schon Jahre zurückliegt. Auch die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtsbeständigkeit und der Rechtssicherheit stehen einer Wiedererwägung der Rentenzusprache trotz langer Bezugsdauer nicht entgegen (vgl. auch SVR 2018 IV Nr. 59 S. 190, 8C_680/2017 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_83/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.2.2). Die Beschwerdeführerin zeigt denn auch nicht ansatzweise auf, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz erfüllt sind (vgl. dazu Urteil 9C_29/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 4.2).  
 
4.3.2. Sodann ist zwar nicht einsichtig, weshalb die Basler nach dem Rückweisungsentscheid der Vorinstanz vom 8. November 2016 mehr als zwei Jahre verstreichen liess, ehe sie die geforderte Begutachtung anordnete. Diese Verzögerung führt aber nicht zur Unzulässigkeit der Wiedererwägung, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund der im Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts vom 8. November 2016 verlangten polydisziplinären Abklärung nicht damit rechnen durfte, die Basler verzichte auf eine solche Abklärung unter gleichzeitiger Anerkennung eines weiterhin bestehenden Rentenanspruchs.  
 
4.3.3. Weiter hat das Bundesgericht schon mehrfach bestätigt (zuletzt mit Urteil 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E. 3.2 und 6.4.1), dass im Falle einer Wiedererwägung wegen unterlassener Adäquanzprüfung nicht danach gefragt werden muss, ob die ursprüngliche Verfügung auch im Ergebnis, d.h. im Dispositiv zweifellos unrichtig ist. Die Vorinstanz hat demnach kein Bundesrecht verletzt, indem sie den Rentenanspruch ex nunc und pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung resp. den ursprünglichen Einspracheentscheid in allen seinen Teilen neu beurteilte (vgl. Urteil 8C_363/2021 vom 25. November 2021 E. 7 mit Hinweisen).  
 
4.4.  
 
4.4.1. Die Vorinstanz qualifizierte den Unfall vom 4. Oktober 1986 als mittelschweren Unfall. Sie verneinte in Bestätigung des Einspracheentscheids der Basler die Adäquanz, wobei sie festhielt, die Kriterien der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, der ärztlichen Fehlbehandlung sowie des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen seien offensichtlich nicht erfüllt. Das gelte auch für das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengung, zumal keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei und ausserdem keine ausgewiesenen Anstrengungen vorlägen. Ebenso wenig könne von besonders dramatischen Begleitumständen oder besonderer Eindrücklichkeit des Unfalls ausgegangen werden. Ob die beiden letzten Kriterien erfüllt seien, liess das kantonale Gericht offen, da sicher keines in besonderer Ausprägung erfüllt sei.  
 
4.4.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Prüfung der Adäquanz nicht auseinander. Sie behauptet lediglich, die Bejahung der Adäquanz nach damaligen Grundsätzen wäre vertretbar gewesen. Sie begründet dies aber nicht weiter anhand der damals geltenden Sach- und Rechtslage. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Da auch kein offensichtlicher Rechtsfehler vorliegt, ist auf die vorinstanzliche Adäquanzprüfung nicht weiter einzugehen. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 4. Oktober 1986 offenbar ihre Ausbildung zur Coiffeuse abschliessen konnte und danach während mehrerer Jahre für verschiedene Arbeitgeber tätig war, ehe sie im September 1994 einen Rückfall geltend machte. Vor diesem Hintergrund wäre die Beschwerdeführerin erst recht gehalten gewesen, sich mit der vorinstanzlichen Adäquanzprüfung zu befassen und aufzuzeigen, welche Kriterien ihrer Ansicht nach erfüllt sein sollen.  
 
4.5. Nach dem Gesagten hat es bei der vorinstanzlichen Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall im Jahr 1986 und den heute noch bestehenden nicht objektivierbaren Beschwerden somit sein Bewenden. Die wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente hält damit vor Bundesrecht stand. Dasselbe gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.  
 
5.  
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, I. Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Mai 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest