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[AZA 7] 
H 235/98 Hm 
 
I. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Walser; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
Urteil vom 9. Juni 2000 
 
in Sachen 
 
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
gegen 
 
S.________, 1955, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
A.- Die 1955 geborene S.________ ist bei der Ausgleichskasse des Kantons Luzern seit dem 1. Juli 1992 als Nichterwerbstätige erfasst. Mit Verfügung vom 27. August 1997 erhob die Kasse unter Berücksichtigung eines Vermögens von Fr. 2'970'741. - für die Jahre 1996 und 1997 AHV-/IV-/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige in der Höhe von je Fr. 7'282, 20 (einschliesslich Verwaltungskosten). Dabei stützte sich die Kasse auf die Meldung der kantonalen Steuerbehörde, welche u.a. für den hälftigen Miteigentumsanteil von S.________ am Wohn- und Geschäftshaus X.________ einen Wert von Fr. 2'826'240. - einsetzte, was 60 % über dem per 1. Januar 1995 geltenden Steuerwert (Fr. 1'766'400. -) liegt. 
 
B.- Eine dagegen erhobene Beschwerde, mit der S.________ die Festsetzung des zur Berechnung der Beiträge massgebenden Vermögens auf Fr. 2'264'181. - beantragte, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 26. Juni 1998 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Kasse zurück, damit diese die Beiträge im Sinne der Erwägungen neu festsetze. Danach habe die Kasse bei der Vermögensberechnung für den Liegenschaftsanteil einen dem Katasterwert entsprechenden Verkehrswert von Fr. 2'355'150. - einzusetzen, was unter Berücksichtigung des übrigen Vermögens einen Betrag von Fr. 2'499'651. - oder einen für die Beitragspflicht massgebenden Wert von Fr. 2'450'000. - ergebe. 
 
C.- Die Kasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Versicherten. 
Während S.________ in ihrer Stellungnahme den vorinstanzlichen Antrag erneuert, schliesst das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
 
2.- a) Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgeblichen Bestimmungen über die Beitragspflicht nichterwerbstätiger Versicherter (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG), die Höhe und die Bemessung der Beiträge, insbesondere beim Vorliegen von Vermögenswerten (Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 und Abs. 3 AHVV), zutreffend dargelegt. Danach ermitteln die kantonalen Steuerbehörden gemäss der bis Ende 1996 in Kraft gewesenen Fassung von Art. 29 Abs. 3 AHVV das für die Beitragsberechnung Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen auf Grund der betreffenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung, wobei sie die Vorschriften über die Direkte Bundessteuer berücksichtigen. Gemäss der ab dem 1. Januar 1997 gültigen Fassung von Art. 29 Abs. 3 AHVV beachten die kantonalen Steuerbehörden bei der Vermögensermittlung neu nicht mehr die Vorschriften über die Direkte Bundessteuer, sondern die interkantonalen Repartitionswerte. Zu ergänzen ist, dass für die Beitragsfestsetzung nach Art. 29 Abs. 3 AHVV laut dessen Abs. 4 die Art. 22-27 AHVV (Festsetzung der Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit) sinngemäss Anwendung finden, wozu insbesondere auch Art. 23 Abs. 1 AHVV zu zählen ist. Danach haben entsprechend der seit 1. Januar 1995 geltenden Fassung dieser Bestimmung die kantonalen Steuerbehörden das für die Berechnung der Beiträge massgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb arbeitende Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. 
 
b) Ferner zeigte das kantonale Gericht unter Nennung der entsprechenden Rechtsgrundlagen (Art. 201 DBG; Art. 31 BdBSt) zutreffend auf, dass das Recht der direkten Bundessteuer seit dem 1. Januar 1995 keine Bestimmungen über die Vermögenssteuer mehr enthält (vgl. auch ASA 61 S. 760), stattdessen neu die Konferenz staatlicher Steuerbeamter Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei der interkantonalen Steuerausscheidung aufgestellt hat, wobei diese Regeln im Wesentlichen mit der bisherigen bundesrechtlichen Lösung (Art. 31 BdBSt und die gestützt auf dessen Abs. 5 erlassene Verordnung über die Bemessung der Grundstücke bei der direkten Bundessteuer) übereinstimmen. Darauf kann verwiesen werden. Beizufügen ist, dass der Umrechnungswert für den Kanton Luzern für die Steuerperiode 1995/96 60 % betrug (Kreisschreiben des Ausschusses der Konferenz staatlicher Steuerbeamter über die Regeln der Bewertung der Grundstücke bei der interkantonalen Steuerausscheidung in der Steuerperiode 1995/96, in ASA 64 S. 395 ff, insbesondere S. 398 [im Folgenden: Kreisschreiben 1995/96]). 
 
c) Weiter nannte das kantonale Gericht die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Verbindlichkeit von Steuermeldungen (Art. 23 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 4 AHVV; BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f.; vgl. auch BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2), worauf ebenfalls zu verweisen ist. 
 
3.- Die Parteien stellen einzig die Bemessung des im hälftigen Miteigentum der Versicherten stehenden Wohn- und Geschäftshauses für die Beitragsjahre 1996 und 1997 in Frage. Hiefür ist der Vermögenststand per 1. Januar 1995 massgebend (Art. 29 Abs. 2 Satz 3 AHVV). 
4.- Das Wohn- und Geschäftshaus wurde vom Schatzungsamt des Kantons Luzern im Mai 1993 rechtskräftig zu einem Katasterwert von Fr. 4'710'300. - oder Fr. 2'355'150. - für den Anteil der Beschwerdegegnerin geschätzt. Diese Summe entspricht gemäss § 17 des Gesetzes über die amtliche Schätzung des unbeweglichen Vermögens des Kantons Luzern dem Verkehrswert zum Schätzungszeitpunkt. Daraus leitet sich für den der Versicherten zuzurechnenden Anteil ein Steuerwert per 1. Januar 1995 von Fr. 1'766'400. - ab (75 % vom Katasterwert; § 35 Abs. 2 lit. b Steuergesetz des Kantons Luzern). In Anwendung des im Kreisschreiben 1995/96 festgelegtenUmrechnungskoeffizientenwertetedieSteuerbehördedenbesagtenSteuerwertum60%aufundmeldetedenderartberechnetenBetragvonFr. 2'826'240. - gestützt auf Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 und 4 AHVV (zuzüglich vorliegend nicht streitiger Vermögenswerte) der Kasse, damit diese die Beitragsberechnung vornehmen konnte. 
 
5.- a) Weil Art. 29 Abs. 3 AHVV in der zum massgebenden Stichtag vom 1. Januar 1995 gültigen Fassung für die Vermögensbemessung auf die Bestimmungen der direkten Bundessteuer verweist, das DBG sich indessen zur Vermögenssteuer natürlicher Personen ausschweigt (Erw. 3a und b hievor), folgerte das kantonale Gericht zunächst, für die Bemessung von Vermögen - insbesondere in Bezug auf Grundstücke - ermangle es vorliegend an einer gesetzlichen Regelung. Dies gelte selbst in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 AHVV über Art. 29 Abs. 4 AHVV (Fassung des Erstgenannten in Kraft ab 1. Januar 1995); denn bei Nichterwerbstätigen führten die dort massgebenden Anknüpfungspunkte "Erwerbseinkommen" und "im Betrieb arbeitendes Eigenkapital" nicht weiter. Demnach liege eine Lücke vor, die es auszufüllen gelte. Da die mit der Änderung von Art. 29 Abs. 3 AHVV per 1. Januar 1997 vorgesehene Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte im Ergebnis weitgehend mit der bis Ende 1994 gültig gewesenen Bemessungsmethode übereinstimme, sei es sachgerecht, in Lückenfüllung die ab dem 1. Januar 1997 geltende Regelung bereits für das Beitragsjahr 1996 anzuwenden. 
 
b) Fraglich ist, ob tatsächlich von einer Lücke auszugehen ist, oder ob nicht, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, durch Auslegung des gestützt auf Art. 29 Abs. 4 AHVV bei der Beitragsfestsetzung von Nichterwerbstätigen sinngemäss anwendbaren Art. 23 Abs. 1 AHVV auf eine Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte geschlossen werden kann. Denn der in dieser Bestimmung verwendete Anknüpfungsbegriff des im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals bezieht sich auf das Vermögen. Es geht darum, das Eigenkapital jeweils auf Grund der rechtskräftigen kantonalen Vermögenssteuerveranlagung zu ermitteln (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. , 1996, S. 206, Rz 8.16). Die Bemessung des im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals setzt somit eine Vermögensbestimmung voraus, bei welcher laut Art. 23 Abs. 1 AHVV seit dem 1. Januar 1995 die interkantonalen Repartitionswerte berücksichtigt werden müssen. Folglich liesse sich durchaus die Auffassung vertreten, bereits der Verweis in Art. 29 Abs. 4 AHVV auf die sinngemässe Anwendbarkeit von Art. 23 AHVV erfordere bei der Vermögensbestimmung gemäss Art. 29 Abs. 3 AHVV den Beizug der interkantonalen Umrechnungskoeffizienten, dies weil der Verweis auf die Vorschriften über die Direkte Bundessteuer nach dem 1. Januar 1995 gegenstandslos geworden ist. 
 
c) Ob nun dem von der Vorinstanz gewählten oder dem soeben aufgezeigten Lösungsansatz der Vorzug zu geben ist, kann letztlich offen bleiben, sind doch bei der Vermögensbemessung Nichterwerbstätiger bezüglich Grundstücken so oder anders die interkantonalen Repartitionswerte heranzuziehen. 
 
6.- Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, es sei gerichtsnotorisch, dass zwischen dem Zeitpunkt der Einschätzung des Kataster- bzw. des Verkehrswertes des Wohn- und Geschäftshauses durch das Schatzungsamt des Kantons Luzern im Mai 1993 und 1. Januar 1995 die Liegenschaftswerte im fraglichen Gebiet der Stadt Y.________ weitgehend stabil geblieben seien, weshalb der Katasterwert auch für den relevanten Stichtag 1. Januar 1995 dem Verkehrswert der Liegenschaft entspreche. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was diese Feststellung als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen liesse. Folglich liegt der unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte ermittelte und angerechnete Betrag für die Liegenschaft per 1. Januar 1995 Fr. 471'090. - (2'826'240 - 2'355'150) höher als der Verkehrswert. 
 
7.- Damit ist die Frage gestellt, ob bei dieser Gegebenheit von den von der Steuerbehörde übermittelten Angaben abgewichen werden darf. 
Das kantonale Gericht führt in seinen Erwägungen hiezu aus, der Repartitionswert sei nicht Gegenstand des steuerlichen Veranlagungsverfahrens gewesen, weshalb der Versicherten nicht entgegengehalten werden könne, sie hätte sich bereits im Steuerveranlagungsverfahren gegen die Anwendung des Umrechnungskoeffizienten zur Wehr setzen müssen. Ferner sei dieser Wert im Kreisschreiben als Regelwert bezeichnet. Diese Formulierung liege insbesondere darin begründet, dass der Festsetzung der Repartitionswerte etwelche Ungenauigkeiten anhaften, da diese mittels reiner Durchschnittsberechnung auf Grund des Vergleichs von Verkaufspreisen und Schatzungswerten bei einer beschränkten Anzahl von erfolgten Liegenschaftsverkäufen festgelegt würden. Endlich gebiete Art. 10 Abs. 1 AHVG, bei der Beitragserhebung bei Nichterwerbstätigen auf die sozialen Verhältnisse abzustellen, weshalb das Vermögen zum Verkehrswert der Beitragsberechnung zu Grunde zu legen sei. Daraus schliesst das kantonale Gericht, grundsätzlich sei zwar für die Beitragsberechnung die kantonale Steuerveranlagung unter Berücksichtigung des Repartitionswertes zu Grunde zu legen; indessen sei eine Bewertung im Einzelfall vorzunehmen, insbesondere wenn der Beitragspflichtige nachweisen könne, dass durch die Anwendung des Umrechnungskoeffizienten Liegenschaften nicht zum Verkehrswert berücksichtigt würden. Hier bedeute dies, dass bei der Vermögensbemessung lediglich auf den Katasterwert abgestellt werden dürfe, nicht jedoch auf den Repartitionswert. Demgegenüber vertritt insbesondere das BSV die Auffassung, die Umrechnungskoeffizienten seien nach dem Willen des Verordnungsgebers aus Praktikabilitätsgründen schematisch und generell anzuwenden. 
 
8.- Zwar ist der Repartitionswert vorliegend einzig sozialversicherungsrechtlich von Bedeutung und er war auch nicht Bestandteil des Steuerveranlagungsverfahrens für die Steuerperiode 1995/96, zumal keine interkantonale Steuerausscheidung vorgenommen werden musste. Ebenso handelt es sich beim Umrechnungswert lediglich um einen Regel- bzw. Mittelwert innerhalb kleinerer oder grösserer Streuungsfelder (vgl. ASA 61 S. 760), so dass dessen strikte Anwendung bei der Vermögensfestsetzung in Einzelfällen ein Abweichen vom tatsächlichen Verkehrswert zur Folge haben kann. Indessen führen diese Überlegungen nicht ohne weiteres zur vorinstanzlichen Schlussfolgerung. 
 
a) Zunächst sprechen die gesetzliche Systematik und gewichtige praktische Gründe gegen die Betrachtungsweise das kantonalen Gerichts. 
 
aa) Art. 22-30 AHVV, erlassen gestützt auf Art. 10 Abs. 3 erster Satz in fine AHVG, basieren auf dem Grundsatz, dass die für die Bemessung der Beiträge von Selbstständigerwerbenden und nichterwerbstätigen Versicherten zu ermittelnden Einkommen oder Vermögen von den Steuerbehörden zu bestimmen sind. Folglich ist dabei grundsätzlich auf die veranlagten steuerbaren Einkommen und Vermögen abzustellen ist. Zweck dieser Regelung ist es, die Kassen von der Aufgabe zu entlasten, eigene Einkommens- und Vermögensermittlungen durchführen zu müssen und damit unnötige Doppelspurigkeiten zu schaffen. Von diesen Grundsätzen würde abgewichen, wenn man den Versicherten, wenn auch nur in einem gewissen Rahmen, das Recht zugestehen würde, die interkantonalen Umrechnungskoeffizienten durch die Kassen überprüfen und gegebenenfalls korrigieren zu lassen, wenn der Verkehrswert vom Repartitionswert abweicht. Dazu käme die Schwierigkeit, dass die Kassen eigene Regeln und Randbedingungen definieren müssten, welche zu erfüllen sind, damit vom Repartitionswert abgewichen werden könnte. Dabei müsste berücksichtigt werden, dass nie alle Grundstücke von den Kantonen auf den selben Termin neu bewertet werden, so dass bei der Festlegung der Umrechnungswerte unvermeidlicherweise stets unterschiedlich aktuelle Grundstückschatzungen vorliegen. Es wäre äusserst schwierig, hier Abgrenzungskriterien zu definieren für Fälle, in denen ein Abweichen vom Repartitionswert möglich wäre. Das Alter einer Grundstückschatzung allein bildet angesichts der unterschiedlichen Schatzungsmethoden kein taugliches Kriterium. 
 
bb) Dazu kämen in solchen Fällen ein erheblicher zusätzlicher Abklärungsaufwand für die Kassen und wohl auch ins Gewicht fallende Beweisprobleme, wenn Versicherte geltend machen, der effektive Verkehrswert ihrer Liegenschaft liege deutlich unter dem Repartitionswert. Die Verkehrswertermittlung einer Liegenschaft ist nicht Resultat einer mathematischen Operation, sondern stets mit Ermessen verbunden. 
 
cc) Zudem müsste wohl ein Grenzwert definiert werden, um den der Repartitionswert den effektiven Verkehrswert übersteigt, damit ein Abweichen vom Repartitionswert gerechtfertigt sein könnte. Damit würde sich die nicht einfache Frage stellen, wie dieser Grenzwert festzusetzen wäre. Schliesslich wäre auch an all jene Fälle zu denken, bei denen eine interkantonale Steuerausscheidung tatsächlich stattgefunden hat, und damit der Umrechnungswert im Rahmen des entsprechenden Steuerveranlagungsverfahrens tatsächlich festgestellt worden ist, was kein Abweichen mehr erlauben würde (vgl. in Erw. 2c hievor zitierte Rechtsprechung). 
 
dd) Die für den Fall eines Abweichens von den Repartitionswerten nötigen Differenzierungen würden somit das Verfahren bei der Festsetzung der Beiträge von Nichterwerbstätigen erheblich komplizieren, ohne dass dadurch viel gewonnen wäre. Denn angesichts der unterschiedlichen Schätzungstermine und -methoden müsste praktisch in jedem Einzelfall der Verkehrswert einer Liegenschaft gesondert abgeklärt werden. Soll die Beitragsfestsetzung für die Kassen praktikabel bleiben, haben sich diese notgedrungen auf eine schematische und generelle Grundlage abzustützen, wie sie die interkantonalen Umrechnungskoeffizienten darstellen. Unterschiedlich aktuelle Grundstückschatzungen sind dabei hinzunehmen, was sich übrigens auch zu Gunsten der versicherten Person auswirken kann. Ohnehin werden die Repartitionswerte durch den Ausschuss der Konferenz staatlicher Steuerbeamter periodisch den laufenden Veränderungen angepasst, so dass allfällig durch eine Neuschatzung der Liegenschaften entstandene Diskrepanzen zwischen Repartitions- und Verkehrswert - wenn auch zeitlich verzögert - ausgeglichen werden. Dergestalt wurde der Umrechnungskoeffizient für nichtlandwirtschafliche Grundstücke im Kanton Luzern für die Steuerperiode 1997/98 neu auf 120 % und für die folgende Periode auf 100% festgelegt (Kreisschreiben 1997/98 und 1999/2000). 
 
b) Art. 29 Abs. 3 letzter Satz AHVV in der ab 1. Januar 1997 gültigen Fassung verlangt denn auch ohne Einschränkung nach seinem Wortlaut die Berücksichtigung der Repartitionswerte, was unter Einbezug der unter Erw. 8a gemachten Überlegungen den Schluss nahelegt, der Verordnungsgeber habe bewusst einer schematischen und generellen Anwendung der interkantonalen Umrechnungskoeffizienten den Vorzug gegenüber einer eine Einzelfallbeurteilung zulassenden Lösung gegeben. Eine derart gelesene Verordnungsbestimmung hält sich ohne weiteres im Rahmen der weit gefassten gesetzlichen Delegationsnorm (vgl. die zu Art. 29 AHVV in der bis am 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung: BGE 120 V 166 Erw. 2 mit Hinweisen). 
 
9.- Angesichts des Wortlautes von Art. 29 Abs. 3 AHVG (Fassung vom 1. Januar 1997), wegen der Systematik und aus Praktikabilitätsgründen, ist in Berücksichtigung der in Art. 22 - 29 AHVV festgelegten Abgrenzung der Aufgabenbereiche zwischen Kasse und Steuerbehörde die vom kantonalen Gericht vertretene Auffassung zu verwerfen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die interkantonalen Repartitionswerte im Rahmen von Art. 29 Abs. 3 AHVV auch in der am 1. Januar 1995 geltenden Fassung (vgl. Erw. 5 hievor) generell und schematisch anzuwenden sind. Dies gilt insbesondere in jenen Fällen, in denen der Umrechnungswert nicht auf 
Grund einer Steuerveranlagung festgesetzt werden musste, sondern von den kantonalen Steuerbehörden einzig für die AHV-rechtlichen Belange ermittelt und der Kasse gemeldet wurde. 
 
10.- An diesem Ergebnis ändern die Vorbringen der Beschwerdegegnerin nichts. Insbesondere findet der ab 1. Januar 1997 geltende Umrechnungskoeffizient von 120 % noch keine Anwendung. Der vorliegend strittigen Beitragsperiode 1996/97 liegen die Vermögensverhältnisse per 1. Januar 1995 zu Grunde. 
Damit bleibt es bei der durch die Ausgleichskasse verfügten Beitragserhebung, welcher weder der von der Vorinstanz vertretene, noch der von der Beschwerdegegnerin befürwortete tiefere Vermögenswert zu Grunde zu legen ist. 
 
11.- Die obsiegende Kasse beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung, was ihr indessen gestützt auf 
Art. 159Abs. 2inVerbindung mit Art. 135 OG zu verwehren ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 26. Juni 1998 aufgehoben. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 700. - werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700. - ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 
 
IV. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 9. Juni 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: