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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.420/2003 /dxc 
 
Urteil vom 9. Juni 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Billag AG, Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Postfach, 
1701 Freiburg, 
Beschwerdegegnerin, 
Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel/Bienne, 
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Befreiung von Radio- und Fernsehempfangsgebühren, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 4. August 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________, geb. 1943, verheiratete sich am 9. September 1999 mit Y.________, geb. 1954. Die Eheleute bezogen am 15. Oktober 1999 eine gemeinsame Wohnung in Zug. X.________ bezieht seit dem 1. Juli 2000 eine ordentliche Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100%. Seine Ehefrau erhält seit dem 1. März 2001 ebenfalls eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70%. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 stellte X.________ bei der Schweizerischen Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (Billag AG) ein Gesuch um Befreiung von den Radio- und Fernsehempfangsgebühren. Nachdem die Billag AG das Gesuch am 28. August 2000 abgelehnt und auch das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) die dagegen eingereichte Beschwerde am 13. Dezember 2000 abgewiesen hatte, erhob X.________ am 8. Januar 2001 beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Beschwerde mit dem Antrag auf Befreiung von den Empfangsgebühren und Rückerstattung der seit dem 1. Januar 2000 geleisteten Zahlungen. Mit Wiedererwägungsentscheid vom 28. Mai 2002 befreite die Billag AG X.________ mit Wirkung vom 1. Januar 2002 an von der Gebührenpflicht, hielt aber an der Gebührenforderung für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001 fest. 
B. 
Mit Entscheid vom 4. August 2003 hiess das Departement (UVEK) die gegen den Entscheid des Bundesamts (BAKOM) vom 13. Dezember 2000 eingereichte Beschwerde teilweise gut, soweit darauf einzutreten war. Dabei befreite es X.________ von der Gebührenpflicht auch für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2000; hingegen wurden ihm die Gebühren für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2000 und vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 nicht erlassen. 
C. 
Dagegen reichte X.________ am 8. September 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein mit dem Antrag, die Gebühren seien "schon aus finanziellen Gründen" aufzuheben. Die Billag AG und das Bundesamt (BAKOM) haben auf Vernehmlassung verzichtet. Das Departement (UVEK) schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 8. November 2003 hat X.________ unaufgefordert eine Stellungnahme eingereicht. Der Instruktionsrichter hat hierauf mit Schreiben vom 21. April 2004 X.________ zur Beantwortung verschiedener Fragen aufgefordert. Dessen Stellungnahme vom 7. Mai 2004 wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Vernehmlassung zugestellt. Die Billag AG und das Departement (UVEK) haben ausdrücklich, das Bundesamt (BAKOM) stillschweigend auf Äusserung dazu verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Art. 97 ff. OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer der in Art. 98 OG genannten Vorinstanz ausgehen, sofern kein Ausschlussgrund gemäss Art. 99 - 102 OG gegeben ist. Der angefochtene Entscheid beruht auf dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sowie auf der gestützt darauf ergangenen Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (RTVV; SR 784.401), somit auf Bundesrecht, und wurde von einem Departement des Bundes, mithin einer Behörde gemäss Art. 98 lit. b OG, gefällt. Ein Ausschlussgrund nach Art. 99 - 102 OG liegt nicht vor. Auf die fristgerecht (vgl. Art. 106 Abs. 1 OG) von einem dazu Berechtigten (vgl. Art. 103 lit. a OG) eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Da vorliegend keine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat, ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhaltes nicht gebunden (Art. 104 lit. b OG und Art. 105 OG). Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f., mit Hinweisen). 
1.3 Die Begründung der Beschwerde erscheint knapp, erfüllt aber die für eine Laienbeschwerde geltenden Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG gerade noch. 
2. 
2.1 Streitig ist vorliegend nur noch, ob der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2000 sowie für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 von den Empfangsgebühren zu befreien ist, nachdem ihm von den Vorinstanzen für die übrige Zeit die Gebühren erlassen worden sind. 
2.2 Das Departement (UVEK) hat für den gesamten noch offenen Zeitraum Art. 45 und 46 RTVV in der Fassung vom 6. Oktober 1997 (vgl. AS 1997 2903, insbes. 2917 f.) angewendet, obwohl Art. 45 RTVV am 27. Juni 2001 (in Kraft seit dem 1. August 2001) neu gefasst und Art. 46 RTVV auf denselben Zeitpunkt hin aufgehoben worden ist (AS 2001 1680, insbes. 1681). Die Änderung der Verordnung geht auf das Urteil des Bundesgerichts 2A.283/2000 vom 5. Januar 2001 zurück. Damit sah das Bundesgericht in der (altrechtlichen) Regel von Art. 46 RTVV einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot im Sinne von Art. 8 BV und hob einen darauf abgestützten Entscheid des Departements (UVEK) auf, weil bei der Berechnung des geringen Einkommens nur die Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) berücksichtigt werde und Ergänzungsleistungen nicht mit einbezogen würden. Das Departement (UVEK) begründet die Anwendung der altrechtlichen Verordnungsbestimmungen damit, dass der erwähnte Bundesgerichtsentscheid einen Gesuchsteller betroffen habe, der Ergänzungsleistungen erhalten habe, während vorliegend dem Beschwerdeführer zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002 (richtig 2001) keine Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) zugesprochen worden seien. Die Frage, ob vorliegend altes oder neues Recht - wofür einiges spricht - zur Anwendung gelangt, kann jedoch offen gelassen werden, da die Beschwerde sowohl bei Anwendung des alten als auch des neuen Rechts abzuweisen ist. 
2.3 Nach Art. 41 Abs. 1 RTVV muss, wer Radio- und Fernsehgeräte betreibt, dies der Inkassostelle melden. Als privat gilt nach Art. 42 Abs. 1 RTVV der Empfang der entsprechenden Programme durch die meldende Person und solche, die im gleichen Haushalt leben. Gemäss Art. 45 Abs. 2 lit. a RTVV in der alten Fassung ist von der Gebührenpflicht befreit, wer zu mindestens 50 Prozent erwerbsunfähig ist und ein geringes Einkommen aufweist. Als gering gelten dabei Einkommen, die kleiner sind als fünf Drittel des jährlichen Mindestbetrages der einfachen AHV-Rente, wobei diese Obergrenze für jede weitere Person im gemeinsamen Haushalt um 50 Prozent erhöht wird; weiter gelten als Einkommen sämtliche Einnahmen nach Art. 3c ELG (Art. 46 Abs. 1 und 2 RTVV in der alten, inzwischen aufgehobenen Fassung). Solche anrechenbaren Einnahmen sind Renten, einschliesslich der Renten der AHV und der Invalidenversicherung (IV; Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG). 
 
Da der Beschwerdeführer erst seit dem 1. Juli 2000 und seine Ehefrau seit dem 1. März 2001 IV-Renten beziehen, besteht gestützt auf Art. 45 RTVV in der alten Fassung für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2000 kein Anspruch auf Gebührenbefreiung, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat. 
2.4 Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er habe in dieser Zeit gar kein Fernsehgerät besessen, weshalb er auch keine Gebühren bezahlen müsse; er habe 1999 in einem kleinen Zimmer in Zug und seine Ehefrau in einem Zimmer in Walchwil gewohnt; erst nach der Heirat am 9. September 1999 hätten sie eine gemeinsame Wohnung in Zug gefunden; seine Ehefrau habe ein sehr altes Fernsehgerät mit lediglich schwarz-weissem Bild mit in die Ehe gebracht, wobei nur zwei Programme und diese erst noch mit schlechter Bildqualität empfangbar gewesen seien. 
 
Indessen lebten die Eheleute Christ nach eigener Darstellung seit dem 15. Oktober 1999 im gleichen Haushalt zusammen, und die Ehefrau brachte gemäss Angaben des Beschwerdeführers ein Fernsehgerät in den Haushalt ein und betrieb es ab diesem Zeitpunkt. Somit waren die Empfangsgebühren vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2000 zu bezahlen. Ob der Beschwerdeführer selber das Fernsehgerät benutzt hat oder nicht, ist dabei unerheblich. 
2.5 Nach dem revidierten Art. 45 Abs. 2 RTVV werden auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte, die Leistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen erhalten, von der Gebührenpflicht befreit. Der Beschwerdeführer erhielt erst auf den 1. Juli 2000 eine IV-Rente; Ergänzungsleistungen wurden ihm sogar erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 zugesprochen. Gestützt auf das neue Recht hat er daher weder für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2000 noch für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2001 Anspruch auf Gebührenbefreiung. Bei Anwendung des neuen Rechts wäre somit die Beschwerde abzuweisen. 
2.6 Zu prüfen bleibt, wie es sich verhielte, wenn für das Jahr 2001 noch die altrechtliche Regelung von Art. 45 und 46 RTVV angewendet würde. Im Jahr 2001 belief sich der jährliche Mindestbetrag der einfachen AHV-Rente auf Fr. 12'360.--, was pro Monat eine Rente von Fr. 1'030.-- ergibt. Fünf Drittel davon betragen Fr. 20'600.--, und eine Erhöhung dieses Betrags um 50% führt rechnerisch zu einer zulässigen Obergrenze von Fr. 30'900.--. Der Beschwerdeführer erhielt in den Monaten Januar und Februar 2001 eine IV-Rente (inklusive Zusatzrente für seine Ehefrau) von Fr. 2'010.-- , total somit Fr. 4'020.--. Für die Monate März bis Dezember 2001 betrug die ausbezahlte IV-Rente (exklusive Zusatzrente für die Ehefrau) Fr. 1'451.-- pro Monat. Die Ehefrau erhielt ihrerseits ab 1. März 2001 eine monatliche IV-Rente von Fr. 1'638.--, was zusammen Renten von monatlich Fr. 3'089.-- ergibt. Für zehn Monate wurde dem Ehepaar somit ein anrechenbarer Betrag von Fr. 30'890.-- ausgerichtet. Insgesamt verfügte das Ehepaar daher im Jahre 2001 über ein Jahreseinkommen von Fr. 34'910.--, was über der zulässigen Obergrenze von Fr. 30'900.-- liegt, weshalb ein Anspruch auf Gebührenbefreiung für das Jahr 2001 entfällt. 
2.7 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass ab 1. August 2001, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der revidierten Regelung, die neuen Bestimmungen zur Anwendung gelangten und die Umrechnung des Einkommens nur für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2001 durchgeführt würde, wäre das Ergebnis nicht anders. 
 
Bei der Berechnung gemäss Art. 46 RTVV (in der alten, inzwischen aufgehobenen Fassung) ist von einem monatlichen Einkommen von Fr. 1'030.-- auszugehen, was bei sieben Monaten ein solches von Fr. 7'210.-- ergibt. Fünf Drittel davon betragen Fr. 12'016.--. Eine Erhöhung um 50%, d.h. um Fr. 6'008.--, führt zu einer zulässigen Obergrenze von Fr. 18'024.--. Das tatsächliche Einkommen der Ehegatten betrug für Januar und Februar 2001 Fr. 4'020.-- (Fr. 2'010.--/Monat) und von März bis Juli 2001 Fr. 15'445.-- (Fr. 3'089.--/Monat), insgesamt also Fr. 19'465.--. 
 
Auch mit dieser auf sieben Monate beschränkten Berechnung würde das anrechenbare Gesamteinkommen der Eheleute Christ die zulässige Obergrenze somit übersteigen, was eine Gebührenbefreiung ausschlösse. 
2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2000 keinen Anspruch auf Gebührenbefreiung hat, weil er in dieser Zeit weder AHV- noch IV-Berechtigter war. 
Für die Zeit vom Januar bis zum Dezember 2001 entfällt die Gebührenbefreiung bei Anwendung der neuen Fassung von Art. 45 Abs. 2 RTVV, weil der Beschwerdeführer keine Ergänzungsleistungen erhielt. Bei Anwendung der alten Fassung von Art. 45 und 46 RTVV hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Gebührenbefreiung für denselben Zeitraum, weil sein Einkommen auf jeden Fall - sowohl bei einem auf das ganze Jahr bezogenen Ansatz als auch bei einer auf den Zeitraum von sieben Monaten, d.h. bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts beschränkten Berechnung - die zulässige Obergrenze überstieg. 
 
Die Vorinstanz hat daher dem Beschwerdeführer zu Recht die Gebühren für die beiden erwähnten Zeiträume nicht erlassen, und der angefochtene Entscheid verstösst nicht gegen Bundesrecht. 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
Da der Beschwerdeführer unterliegt, würde er grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Indessen ist seinem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu entsprechen; der Beschwerdeführer ist bedürftig und sein Rechtsbegehren war nicht aussichtslos, nachdem die Rechtslage - namentlich wegen der im Verlaufe des Verfahrens eingetretenen Änderung der Verordnung - nicht einfach erscheint (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG). Es sind daher keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Kommunikation und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Juni 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: