Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.451/2004 /kil 
 
Urteil vom 9. Juni 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller, 
Bundesrichterin Yersin, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
5. F.________, 
6. G.________, 
7. I.________, 
8. J.________, 
9. K.________, 
10. L.________, 
11. Pensionskasse H.________, 
ehemals Pensionskasse V.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Stefan Hofer und Dominik Zehntner, Advokaten, 
 
gegen 
 
Pensionskasse A.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Advokaten 
Dr. Christoph Degen und Yolanda Müller Klominek, 
Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt, Aufsichtsbehörde BVG und Stiftungsaufsicht, Rheinsprung 16, 4001 Basel, 
Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Route de Chavannes 35, 
1007 Lausanne. 
 
Gegenstand 
Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung (Gleichbehandlungsgebot; Übertragung von Schwankungsreserven), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 7. Mai 2004. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die A.________ AG veräusserte per 31. Mai 2000 ihre Division "X.________" an die "M.________"; der schweizerische Teil der Division wurde in die - am 25. Februar 2000 als S.________ AG gegründete - V.________ AG (heute: H.________ GmbH) eingebracht. Im Rahmen des Verkaufs der Division "X.________" verliessen 734 aktive Versicherte die Pensionskasse A.________, von denen 721 (ausmachend 12,8 Prozent aller Versicherten) in die neu gegründete Pensionskasse V.________ (heute: Pensionskasse H.________) übertraten; sämtliche 687 Rentenbezüger verblieben bei der Pensionskasse A.________. Die Aufsichtsbehörde BVG und Stiftungsaufsicht des Kantons Basel-Stadt stellte diesbezüglich fest, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation der Pensionskasse A.________ gegeben seien, und genehmigte den von dieser vorgelegten Teilungsplan (Verfügung vom 10. Januar 2002). 
 
B. 
Hiergegen gelangten verschiedene Versicherte sowie die Pensionskasse V.________ an die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; sie verlangten im Wesentlichen eine Beteiligung der zur Pensionskasse V.________ übergetretenen Versicherten an den Wertschwankungsreserven der Pensionskasse A.________. Mit Entscheid vom 7. Mai 2004 wies die Beschwerdekommission die Beschwerde ab. 
 
C. 
Am 13. August 2004 haben die am Verfahren beteiligten Versicherten sowie die Pensionskasse H.________ - ehemals Pensionskasse V.________ - beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht; sie stellen folgende Rechtsbegehren: 
"1. In Aufhebung des Entscheids der BVG Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt vom 10. Januar 2002 und des Urteils der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 7. Mai 2004, sei die Pensionskasse A.________ dazu zu verurteilen, der infolge Abspaltung nach Ausgliederung des Geschäftsbereichs X.________ neugeschaffenen Pensionskasse V.________ unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen Mittel im Wert von Fr.238'000'000.-- in bar oder in Anlagen (Valuta 1. Juni 2000) zur Verfügung zu stellen. 
 
2. Eventuell sei die Pensionskasse A.________ dazu zu verurteilen, der Pensionskasse V.________ von der Schwankungsreserve gemäss Bilanz per 31. Dezember 1999 einen Anteil von Fr. 41'223'400.-- (Valuta 1. Juni 2000) zu überweisen bzw. unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlung Mittel im Wert von insgesamt Fr. 232'903'450.-- in bar oder in Anlagen (Valuta 1. Juni 2000) zur Verfügung zu stellen. 
 
3. Die Pensionskasse A.________ sei dazu zu verurteilen, die noch zu übertragenden Mittel ab 1. Juni 2000 zu verzinsen. 
 
4. Die o/e-Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Pensionskasse A.________ aufzuerlegen." 
 
D. 
Die Pensionskasse A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während die Aufsichtsbehörde BVG und Stiftungsaufsicht des Kantons Basel-Stadt sowie die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge je auf Vernehmlassung verzichtet haben. Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt seinerseits die Gutheissung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Entscheide der Aufsichtsbehörde betreffend die Genehmigung von Plänen, welche im Rahmen einer Teil- oder Gesamtliquidation die Verteilung des Stiftungsvermögens auf die verschiedenen Destinatärsgruppen regeln (sog. Verteilungspläne), unterliegen der Beschwerde an die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (vgl. Art. 74 Abs. 2 lit. a BVG). Deren Urteile können ihrerseits mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 74 Abs. 4 BVG; vgl. BGE 119 Ib 46 E. 1c S. 50 sowie nicht veröffentlichte E. 1.2 von BGE 128 II 394 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 41/03 vom 14. November 2003, E. 4.1). 
 
Die Beschwerdeführer sind - als Versicherte, deren Ansprüche durch den dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Verteilungsplan geregelt werden, sowie als übernehmende Vorsorgeeinrichtung - durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und daher gemäss Art. 103 lit. a OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. 
 
2. 
2.1 Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung kommt den austretenden Versicherten neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder ein kollektiver Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln zu. Darüber, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde, welche gegebenenfalls den von der Vorsorgeeinrichtung erstellten Verteilungsplan zu genehmigen hat (Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42] in seiner bis zum 31. Dezember 2004 geltenden - und demnach hier noch anwendbaren - ursprünglichen Fassung). Vermutungsweise erfüllt sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation nach Art. 23 Abs. 4 FZG unter anderem dann, wenn eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt (lit. a) oder eine Unternehmung restrukturiert wird (lit. b). 
 
2.2 Nach dem Gesagten steht den Versicherten, die von einer Teilliquidation ihrer Vorsorgeeinrichtung betroffen sind, wie von Lehre und Praxis schon vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes anerkannt (vgl. BGE 128 II 394 E. 3.2 S. 396 f.), neben der eigentlichen Austrittsleistung zusätzlich ein (individueller oder kollektiver) Anspruch auf freie Mittel zu. Die Höhe Letzterer wird dabei grundsätzlich wie folgt bestimmt: Zunächst ist die Vermögenssituation der Vorsorgeeinrichtung am Stichtag zu ermitteln. Zu diesem Zweck sind eine kaufmännische und eine technische Teilliquidationsbilanz mit Erläuterungen zu erstellen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage der Kasse deutlich hervorgeht (Art. 9 der bis Ende 2004 gültigen ursprünglichen Fassung der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 [FZV; SR 831.425]; vgl. auch den seit Anfang 2005 geltenden Art. 27g Abs. 1bis der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Die Aktiven sind dabei zu Veräusserungswerten einzusetzen (Art. 23 Abs. 2 FZG in seiner ursprünglichen Fassung; heute: Art. 53d Abs. 2 BVG). Nach Abzug der Passiven sind dem Nettovermögen der Vorsorgeeinrichtung die reglementarisch gebundenen Mittel gegenüber zu stellen. Aus der Differenz zwischen diesen beiden Grössen sind die (zulässigen) Reserven zu äufnen und allenfalls erforderliche Rückstellungen zu bilden. Was danach an Vermögen verbleibt, stellt freies Vermögen der Vorsorgeeinrichtung dar. 
 
2.3 Es ist unstreitig, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht bejaht worden sind und dass der Stichtag gemäss Reglement der Beschwerdegegnerin auf den 31. Dezember 1999 fällt, obschon die Veräusserung erst per 31. Mai 2000 erfolgt ist. Unbestritten sind grundsätzlich auch das Vorgehen zur Ermittlung der freien Mittel sowie die unten dargestellte Teilliquidationsbilanz. Die Differenzen zwischen den Parteien beschränken sich allein auf die Frage, ob den zur Beschwerdeführerin 11 übergetretenen Versicherten unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zusätzliche 42 Mio. Franken - eventuell 41,2 Mio. Franken - zu übertragen sind. 
 
3. 
In der Teilliquidationsbilanz per 31. Dezember 1999 wies die Beschwerdegegnerin ein Vermögen zu Marktwerten in der Höhe von 2'447 Mio. Franken aus. Ausgehend von diesem Betrag berechnete sie das unter den drei Gruppen - den bei der Beschwerdegegnerin verbleibenden Versicherten (dem Fortbestand), den zur Beschwerdeführerin 11 übergetretenen Versicherten (dem Abgangsbestand) und den im Rahmen der Teilliquidation zu berücksichtigenden Einzelaustritten - aufzuteilende freie Vermögen: 
Vermögen zu Veräusserungswerten 2'447'129'000.-- 
a.o. Beiträge der Versicherten (Lohnerhöhungen 2000) 462'000.-- 
--------------- 
2'447'591'000.-- 
Passiven - 76'237'600.-- 
--------------- 
Nettovermögen 2'371'353'400.-- 
 
Deckungskapital - 1'445'715'900.-- 
Erhöhung des Deckungskapitals für Lohnerhöhungen 2000 - 27'101'400.-- 
Altersguthaben der Incentive-Versicherung - 139'875'300.-- 
Überalterungsreserve - 86'743'000.-- 
nicht individualisierte Guthaben der Rentenbezüger - 30'000'000.-- 
Erneuerungsfonds für Liegenschaften - 21'635'300.-- 
Schwankungsreserven - 360'136'600.-- 
-------------- 
Freie Mittel 260'145'900.-- 
Die freien Mittel betrugen demnach 260'145'900 Franken bzw. 17,66 Prozent des (unter Berücksichtigung der Erhöhung des Jahres 2000 bestimmten) Deckungskapitals aller Versicherten in der Höhe von 1'472'817'300 Franken. Ausgehend von diesem Verhältnis gewährte die Beschwerdegegnerin den drei erwähnten Gruppen je einen Anteil an den freien Mitteln, welcher 17,66 Prozent des auf die betreffenden Versicherten entfallenden Deckungskapitals entsprach. Dem Abgangsbestand, dessen Ansprüche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, kam ein reglementarisches Deckungskapital von 143'704'300 Franken zu, weshalb ihm freie Mittel in der Höhe von 25'378'200 Franken zugesprochen wurden. Unter Berücksichtigung der übrigen von der Beschwerdegegnerin anerkannten Ansprüche - einem Altersguthaben aus der "Incentive-Versicherung" von 18'285'300 Franken, Überalterungsreserven in der Höhe von 8'622'300 Franken sowie einer Einkaufssumme von 1'100 Franken - betrug die Austrittsleistung des Abgangsbestands insgesamt 195'991'200 Franken; unter Ausschluss der freien Mittel machte sie 170'613'000 Franken aus. Vereinbarungsgemäss wurden diese Ansprüche des Abgangsbestands in bar abgegolten. 
 
4. 
4.1 Kommt es zu einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, so wird dieser ein so genanntes "Fortbestands- oder Fortführungsinteresse" zugebilligt. Unter dem betreffenden Titel bildet die Pensionskasse jene Reserven und Rückstellungen, welche sie mit Blick auf die anlage- und versicherungstechnischen Risiken nach Abwicklung der Teilliquidation benötigt, um die Vorsorge der verbleibenden Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen (vgl. Carl Helbling, Zum Verfahren der Teil- und Gesamtliquidation von Personalvorsorgeeinrichtungen, in: Schmid [Hrsg.], Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, Bern 2000, S. 72; Christina Ruggli-Wüest, Liquidation/Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, in Schaffhauser/Stauffer [Hrsg.], Neue Entwicklungen in der beruflichen Vorsorge, St. Gallen 2000, S. 162, Fn. 36). Es handelt sich dabei insbesondere um Risikoschwankungsreserven, Wertschwankungsreserven auf den Aktiven, Zinsreserven (im Hinblick auf die gesetzliche Mindestverzinsung der Altersguthaben), Reserven wegen der Zunahme der Lebenserwartung, Reserven für die Anpassung der laufenden Renten an die Teuerung sowie Rückstellungen für latente Steuern und Abgaben auf Liegenschaften (vgl. Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7. Aufl., Bern 2000, S. 267; Olivier Deprez, Feststellung der freien Mittel, in: Schmid [Hrsg.], Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, Bern 2000, S. 46 ff.; Oskar Leutwiler, Teilliquidation einer Pensionskasse, in: Schweizer Treuhänder [ST] 1999 S. 324; Gemischte Kommission der Treuhand-Kammer und der Schweizerischen Aktuarvereinigung [Hrsg.], Leitfaden zur Teilliquidation, Zürich 2001, S. 18 f.; Jacques-André Schneider, Fonds libres et liquidations de caisses de pensions, in: SZS 2001 S. 462 f.). 
 
4.2 Zusätzlich zum Fortbestandsinteresse ist bei der Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen als zentrales Prinzip das Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Das Bundesgericht leitete schon vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes aus dem Rechtsgleichheitsgebot sowie aus dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung ab, im Falle einer Teilliquidation eine den konkreten Verhältnissen angepasste Aufteilung des Vorsorgevermögens vorzunehmen. Es formulierte deshalb den Grundsatz, dass das Personalvorsorgevermögen den bisherigen Destinatären zu folgen habe, damit nicht wegen Personalfluktuationen einzelne Gruppen von Versicherten zulasten anderer profitieren (BGE 128 II 394 E. 3.2 S. 396 f.; 119 Ib 46 E. 4c S. 54; 110 II 436 E. 4 f. S. 442 ff.). Mit Erlass des Freizügigkeitsgesetzes - und zuletzt im Rahmen der auf den 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (vgl. Art. 53d BVG) - ist die Bedeutung des Gleichbehandlungsgebots weiter betont worden, so dass es heute als gleichberechtigtes Prinzip neben dem Fortbestandsinteresse steht (vgl. BGE 131 II 514 E. 5.4 S. 521). 
 
5. 
Die Beschwerdeführer machen geltend, sich in einer besonderen Situation zu befinden, weil die Pensionskasse V.________ eine Neugründung gewesen sei, die selbst weder über Reserven noch über Anlagen verfügt habe. Sie stellen anschliessend Vergleiche zwischen den Deckungsgraden der beiden beteiligten Vorsorgeeinrichtungen an und kommen zum Schluss, dass nur bei einer Übertragung von zusätzlichen 42 Mio. Franken auf die Beschwerdeführerin 11 dem Gleichbehandlungsgebot Genüge getan sei. 
 
5.1 Dieser Vergleich ist jedoch schon im Ansatz verfehlt: Die Lage einer neu gegründeten Pensionskasse unterscheidet sich hinsichtlich des Übertritts von Versicherten aus einer anderen Vorsorgeeinrichtung nicht wesentlich von jener einer bestehenden Pensionskasse. Letztere verfügt zwar bereits über Reserven und Rückstellungen, welche sie jedoch nur für ihren bisherigen Versichertenbestand berechnet und gebildet hat. Zudem darf sie allfällige freie Mittel nicht ohne weiteres (auch) zugunsten der Neuzugänge verwenden, weil es für ihre bisherigen Versicherten unzumutbar wäre, das Vorsorgevermögen zu teilen, welches sie zuvor allein geäufnet haben. Letztlich vermag eine bestehende Pensionskasse - gleich wie eine neu gegründete Vorsorgeeinrichtung - für die übertretenden Versicherten nur die von diesen mitgebrachten Mittel einzusetzen. 
 
5.2 Weiter verkennen die Beschwerdeführer die Natur der Wertschwankungsreserven; bei diesen handelt es sich nicht um freie Mittel, sondern - wie bereits der Name anzeigt - um einen Bilanzposten zur Absicherung des Risikos von Wertschwankungen der Vermögensanlagen. Eine entsprechende Korrektur ist buchhalterisch geboten und unter dem Titel des Fortbestandsinteresses auch im Rahmen einer Teilliquidation ohne weiteres zulässig (BGE 128 II 394 E. 6.3 S. 404). Für die Bestimmung der Höhe der Wertschwankungsreserven am Stichtag ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten und grundsätzlich nach der bisherigen Bilanzierungspraxis zu verfahren; dabei ist aber sicherzustellen, dass der Anlagestrategie der Kasse und mithin den konkret eingegangenen Risiken ausreichend Rechnung getragen wird (vgl. Gemischte Kommission der Treuhand-Kammer und der Schweizerischen Aktuarvereinigung, a.a.O., S. 15 f.). Die Beschwerdegegnerin hat ihre Wertschwankungsreserven mit Blick auf die Teilliquidation überprüft und um gut 41,2 Mio. Franken reduziert. Am Stichtag machten sie noch 360'136'600 Franken und damit rund 16,7 Prozent des Nettowerts jener Aktiven aus, die bei der Beschwerdegegnerin verblieben. Sie bewegen sich damit im mittleren Bereich der Bandbreite von zehn bis zwanzig Prozent der Vermögensanlagen, in welcher Wertschwankungsreserven von Lehre und Praxis gemeinhin als angemessen betrachtet werden (BGE 128 II 394 E. 6.3 S. 404; Deprez, a.a.O., S. 46; Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7. Aufl., Bern 2000, S. 268). Angesichts einer relativ risikoreichen Anlagestrategie der Beschwerdegegnerin, welche ihre Mittel zu rund der Hälfte in Aktien und Derivate investiert hat, ist die Höhe der Wertschwankungsreserven nicht zu beanstanden. 
 
5.3 Weil die Wertschwankungsreserven nach dem Gesagten einen eigentlichen Korrekturposten auf den Aktiven darstellen (und sich hier im Rahmen des Zulässigen bewegen), hätten die Beschwerdeführer sie im Rahmen ihrer Vergleichsberechnungen zum Abzug bringen müssen. Dann hätten sie festgestellt, dass bezüglich der Deckungsgrade keine Unterschiede bestehen: Wird nämlich in den Berechnungen der Beschwerdeführer das Nettovermögen der Beschwerdegegnerin um die Wertschwankungsreserven und den Erneuerungsfonds für Liegenschaften vermindert (sowie gleichzeitig die gebundenen Mittel um jene 30 Mio. Franken erhöht, welche unbestrittenermassen noch nicht individualisierte Guthaben der Rentner darstellen), so ergibt sich sowohl vor als auch nach der Teilliquidation ein Deckungsgrad von 115 Prozent und nicht, wie geltend gemacht, von 139,5 bzw. 142,3 Prozent. Dieser Deckungsgrad entspricht - wie die folgende Tabelle zeigt - jenem der neu gegründeten Pensionskasse, den die Beschwerdeführer selbst mit 114,9 Prozent angegeben haben. 
 
Beschwerdegegnerin 
vor Teilliquidation 
nach Teilliquidation 
Beschwerde-führerin 11 
Nettovermögen zu Marktwerten 
2'371'353'400 
2'175'362'200 
195'991'200 
Erneuerungsfonds für Liegenschaften 
- 21'635'300 
- 21'635'300 
Wertschwankungsreserven 
- 360'136'600 
- 360'136'600 
verfügbare Mittel 
1'989'581'500 
1'793'590'300 
195'991'200 
gebundene Mittel 
1'729'435'600 
1'558'822'600 
170'613'000 
Deckungsgrad 
115,0 % 
115,1 % 
114,9 % 
 
5.4 Zwar kann im Allgemeinen aus derartigen Vergleichen von Deckungsgraden nichts Aussagekräftiges für eine Teilliquidation geschlossen werden. Im vorliegenden Fall mögen die (korrigierten) Berechnungen jedoch ausnahmsweise als Indiz dafür dienen, dass Abgangs- und Fortbestand insoweit gleich behandelt worden sind. Dies, weil zum einen die Reglemente der beiden Vorsorgeeinrichtungen (und damit deren Leistungen) nahezu identisch sind; zum andern wurde die übernehmende Vorsorgeeinrichtung neu gegründet, weshalb ihr Deckungsgrad nicht von einer vorbestehenden Vermögens- und Verpflichtungslage beeinflusst wird. Mithin lassen die Deckungsgrade der beiden Pensionskassen im Moment der Teilliquidation bei korrekter Betrachtung nicht auf eine Ungleichbehandlung der Versicherten schliessen. 
 
6. 
Gleichzeitig erhellt aus dem Gesagten aber, dass sich die beiden Kassen bezüglich der Schwankungsreserven in einer wesentlich anderen Lage befinden: Während die Beschwerdegegnerin nach der Teilliquidation unter diesem Titel einen Betrag von 360 Mio. Franken ausweist, verfügt die Beschwerdeführerin 11 über keinerlei Wertschwankungsreserven. 
 
6.1 Dieser Unterschied rührt aber letztlich allein daher, dass die Beschwerdeführerin 11 die auf sie zu übertragenden Mittel gänzlich in bar erhalten hat: Weil die Wertschwankungsreserven das Risiko von Wertschwankungen auf den Vermögensanlagen absichern, sind sie an jene Aktiven gebunden, für die sie gebildet wurden. Daraus folgt der Grundsatz, dass sie im Rahmen einer Teilliquidation dem Aktivum folgen, mit dem sie verbunden sind; wird dieses auf eine andere Vorsorgeeinrichtung übertragen, so ist die betreffende Wertschwankungsreserve mitzuübertragen. Angesichts der Funktion der Schwankungsreserven ist es logisch, dass auf Barmitteln, die selbst keinen Wertschwankungen unterliegen, keine Reserven gebildet werden. Dies führt dazu, dass bei einer Befriedigung der Ansprüche des Abgangsbestands durch Barmittel keine Wertschwankungsreserven bestehen, die mitzuübertragen wären; die vorhandenen Wertschwankungsreserven sind an andere Aktiven gebunden und können deshalb nicht abgetreten werden. Diese Gegebenheiten sind eine direkte Folge von Sinn und Zweck der Wertschwankungsreserven einerseits und der zwischen den beiden betroffenen Vorsorgeeinrichtungen bzw. deren Muttergesellschaften getroffenen ausdrücklichen Vereinbarung andererseits, gemäss welcher ausschliesslich Barmittel übertragen werden sollen. 
 
6.2 Insoweit liegt denn auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor. Dieses verlangt eine Teilung von Rückstellungen und Reserven nur insoweit, als bezüglich der hierdurch abgesicherten Risiken auch tatsächlich gleiche Verhältnisse vorliegen. Nimmt der Abgangsbestand als Austrittsleistung - wie hier - nur Aktiven mit, die keinen Wertschwankungen unterliegen, so werden auf seine neue Vorsorgeeinrichtung keine (unmittelbaren) Anlagerisiken übertragen, die mit einem Anteil an den Wertschwankungsreserven abzusichern wären. Bei solchen Gegebenheiten gebietet das Gleichbehandlungsgebot deshalb keine Teilung der Schwankungsreserve, da am Stichtag hinsichtlich der Anlagerisiken nicht gleiche, sondern unterschiedliche Verhältnisse vorliegen. Daran ändert der Umstand nichts, dass die neue Vorsorgeeinrichtung des Abgangsbestands die übertragenen Barmittel anlegen und alsdann auf den neu erworbenen Aktiven ihrerseits Wertschwankungsreserven bilden muss. Zwar ist der entsprechende Bedarf für Schwankungsreserven durch die übertragenen Barmittel nicht gedeckt; auf der anderen Seite erlaubt es die Übertragung von Barmitteln der Vorsorgeeinrichtung aber, ihre Anlagestrategie völlig frei und insbesondere unabhängig von jener der abgebenden Kasse zu bestimmen. Je nach Grösse, Zusammensetzung des Versichertenbestands und Vermögenslage können die Strategien und mit ihnen der Rückstellungsbedarf sehr unterschiedlich ausfallen. Nichts anderes ergäbe sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer, wenn bereits das revidierte Recht zur Anwendung käme: Der von ihnen angerufene Art. 27h BVV 2 statuiert zwar ausdrücklich einen kollektiven anteilmässigen Anspruch auf die Schwankungsreserven. Dies gilt aber gemäss ausdrücklichem Wortlaut der Bestimmung nur insoweit, als auch anlagetechnische Risiken übertragen werden. Nach dem Gesagten ist dies bei einer gänzlichen Abgeltung der Ansprüche mit Barmitteln gerade nicht der Fall. 
 
6.3 Im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin 11 keine Schwankungsreserven übertragen hat, liegt demnach kein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot. Gleichzeitig steht auch fest, dass die Beschwerdegegnerin korrekt verfahren ist, als sie die Wertschwankungsreserven im Hinblick auf den geringeren Bedarf nach der Teilliquidation reduzierte: Sie hat die nicht mehr notwendigen Reserven im Wert von 41,2 Mio. Franken den freien Mitteln zugeschlagen, an denen in der Folge bekanntlich auch der Abgangsbestand anteilmässig partizipierte. Für eine direkte Übertragung des ganzen Betrags auf die Beschwerdeführerin 11 bestand nach dem Gesagten kein Anlass. 
 
6.4 Schliesslich ist unerheblich, dass ein Mitglied der vorberatenden Nationalratskommission den vorliegenden Rechtsstreit im Rahmen der Beratungen zur BVG-Revision als Beispiel für eine stossende Ungleichbehandlung angeführt hat (vgl. AB 2002 N 553). Den eidgenössischen Räten lagen offensichtlich bloss die korrekturbedürftigen Berechnungen der Beschwerdeführer vor, welche die buchhalterisch gebotenen Wertberichtigungen auf den Aktiven (Wertschwankungsreserven und Erneuerungsfonds) ignorieren. 
 
Nicht weiter einzugehen ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführer zum Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301), welches erst am 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist (vgl. (AS 2004 2655) und deshalb unbestrittenermassen auf die vorliegende Streitigkeit keine Anwendung findet. 
 
7. 
7.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen; mangels eines Anspruchs der Beschwerdeführer auf zusätzliche Leistungen erübrigen sich Ausführungen zu deren Verzinsung. 
 
7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Gerichtsgebühr den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 7 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Sie haben überdies die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführer haben, unter solidarischer Haftung, die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 20'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt und der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie dem Bundesamt für Sozialversicherung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Juni 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: