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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_72/2008 
 
Urteil vom 9. Juni 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Parteien 
J.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, Kasinostrasse 38, 5000 Aarau, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 20. November 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau das Gesuch des 1951 geborenen J.________ vom 27. Dezember 2005 um Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen ab, da kein für die Invalidenversicherung relevanter Gesundheitsschaden nachgewiesen sei. 
 
B. 
Die von J.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. November 2007 ab. 
 
C. 
J.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es seien, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides, die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und die Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG) sowie die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und der Invalidität erwerbstätiger Versicherter (Art. 8 Abs. 1 ATSG) richtig wiedergegeben. Zutreffend hat sie sodann die Voraussetzungen dargelegt, welche die Annahme eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens erlauben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Dem angefochtenen Entscheid lässt sich schliesslich korrekt entnehmen, dass es die Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen sowie zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person Stellung zu nehmen (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261). Darauf kann verwiesen werden. 
 
2. 
Das kantonale Gericht erkannte namentlich in Berücksichtigung der Berichte des Externen Psychiatrischen Dienstes (EPD) aus den Jahren 2004 bis 2006, der Beschwerdeführer leide an einer rezidivierenden depressiven Störung. Weiter hielt es dafür, die ärztlicherseits aufgeführten massiven psychosozialen Faktoren beruflicher, ökonomischer, kultureller und ehelicher Art stünden im Vordergrund und sie seien wesentlich an der Verursachung und am Fortbestand der psychischen Beschwerden beteiligt. Das Gericht wies im angefochtenen Entscheid ferner auf die vom Versicherten gemäss Bericht des EPD vom 8. Februar 2006 gemachte Aussage hin, wonach für ihn die Angst sowie die sozialen Probleme wie Schulden, Betreibungen und die Scheidung massgeblich im Vordergrund lägen. Gegen die Erwägungen des kantonalen Gerichts bringt der Beschwerdeführer nichts vor, woraus auf eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG oder einen Mangel in der vorinstanzlichen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG zu schliessen wäre. Entgegen seinen Annahmen lässt sich aus der Diagnose einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit beginnenden, später fraglichen (vgl. Bericht des EPD vom 8. Februar 2006) psychotischen Symptomen nicht unbesehen das Bestehen einer psychischen Beeinträchtigung von erheblichem Krankheitswert ableiten. Mit Blick auf die aktenkundig nachgewiesenen psychosozialen Belastungssituationen ist der Ausschluss eines eigenständigen psychischen Leidens nicht offensichtlich falsch, zumal das kantonale Gericht die Umstände einlässlich dargetan hat, welche der Feststellung der aktenmässig belegten Wechselwirkung zwischen psychosozialen Faktoren und psychischer Erkrankung zugrunde lagen. Die Vorinstanz hatte keine Veranlassung, die Frage der Arbeitsunfähigkeit gutachterlich klären zu lassen, da gemäss den unter dem Gesichtswinkel der eingeschränkten Kognition von Art. 97 Abs. 1 BGG nicht zu beanstandenden Feststellungen eine verselbständigte psychische Störung von Krankheitswert nicht erstellt ist (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Auch insofern vermag der Beschwerdeführer eine qualifizierte Mangelhaftigkeit des angefochtenen Entscheides nicht darzutun, während die übrigen Ausführungen in der Beschwerde sich zur Hauptsache in einer im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen. 
 
3. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a, Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 9. Juni 2008 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Meyer Ettlin