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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_256/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Juni 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________ AG, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Tamedia AG, 
2. Espace Media AG, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Persönlichkeitsverletzung etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ ist Unternehmer. Er hatte bis Ende 2010 den Club "C.________" in Zürich geleitet und ist Mitglied des Verwaltungsrats der B.________ AG. Die Gesellschaft ist in U.________ domiziliert. Sie bezweckt laut Handelsregistereintrag hauptsächlich die Organisation und Beratung von Veranstaltungen und das Betreiben von Restaurationsbetrieben. Am 24. Februar 2011 verklagten A.________ und die B.________ AG die Medienunternehmen Tamedia AG, 20 Minuten AG, 20 Minutes Romandie SA und Espace Media AG vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich. Sie warfen den Beklagten Persönlichkeitsverletzungen und Verstösse gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG; SR 241) vor.  
 
A.b. Die Tamedia AG ist ein grosses Schweizer Medienhaus mit Sitz in Zürich. Die Gesellschaft gibt namentlich die Tageszeitung "Tages-Anzeiger" und die "SonntagsZeitung" heraus und betreibt den Fernsehsender "TeleZüri". Die 20 Minuten AG bezweckte im Wesentlichen die Herstellung und den Vertrieb von Pendlerzeitungen. Sie gab die Tageszeitungen "20 Minuten" (auf Deutsch) und "20 Minutes" (auf Französisch) heraus, die sowohl gedruckt als auch in elektronischer Form erscheinen. Ende Mai 2015 ist die 20 Minuten AG, die zuvor schon die 20 Minutes Romandie SA übernommen hatte, infolge Fusion in der Tamedia AG aufgegangen. Die Espace Media AG gibt die "Berner Zeitung" und die Zeitung "Der Bund" heraus. Auch diese Medien werden sowohl in Papierform als auch online herausgegeben. Die Gesellschaft ist in Bern domiziliert. Sie bezweckt alle Tätigkeiten im Medienbereich und der Informationsvermittlung im Wirtschaftsraum Espace Mittelland. Die Espace Media AG ist (indirekt über die Espace Media Groupe AG) zu hundert Prozent eine Tochtergesellschaft der Tamedia AG.  
 
A.c. Die Klage stützt sich auf Berichte, welche die Beklagten (und ihre Rechtsvorgängerinnen, vgl. Bst. A.b) in ihren Medienerzeugnissen, namentlich in Zeitungen veröffentlichten. Die Berichte erschienen anlässlich diverser Ereignisse, bei denen A.________ eine Rolle spielte. Im Zentrum steht seine Verhaftung am 3. November 2009. A.________ wurde der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat zugeführt und am 6. November 2009 wieder aus der Haft entlassen.  
 
A.d. Im Dezember 2009 hatte sich der klägerische Anwalt an die Tamedia AG gewandt und ihre Berichterstattung als persönlichkeitsverletzend gerügt. Am 22. Dezember 2009 liess A.________ bei der Ombudsstelle RTV eine Beschwerde gegen Sendungen von TeleZüri einreichen. Im Dezember 2010 hiess die Unabhängige Beschwerdeinstanz diese Beschwerde gut. A.________ gelangte auch an den Presserat, der am 16. Dezember 2010 eine Stellungnahme veröffentlichte.  
 
B.  
 
B.a. Im vorliegenden Gerichtsverfahren beruft sich A.________ darauf, dass etliche Berichterstattungen der Beklagten seine Persönlichkeit verletzt hätten. Die B.________ AG machte primär eine Verletzung des UWG geltend. In ihrer Eingabe vom 24. Februar 2011 an das Handelsgericht des Kantons Zürich stellten die Kläger umfangreiche Anträge (s. zum Wortlaut Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 Sachverhalt Bst. B.a), die sie anlässlich ihrer Replik vom 7. November 2011 ergänzten: Das Gericht soll feststellen, dass die Beklagten mit den Berichten, die sie ab 4. November 2009 in ihren jeweiligen Medien veröffentlichten, die Kläger in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt und eventualiter dem UWG zuwidergehandelt haben. Das Feststellungsbegehren richtet sich zum einen gegen eine Reihe von Presseaussagen zu verschiedenen Themenkreisen und zum andern dagegen, dass die Beklagten "durch ihre Berichte (Artikel, Bilder, Videos, Radiosendungen; jeweils unter voller Namensnennung) und deren permanente Verlinkung eine eigentliche Medienkampagne gegen den Kläger geführt" haben sollen (Anträge Ziff. 1 und 2). Die Kläger verlangen, die Beklagten zu verurteilen, das Urteilsdispositiv in ihren Medien an prominenter Stelle abzudrucken, online zu platzieren bzw. zu verlesen (Antrag Ziff. 3). Weiter sollen die Beklagten sämtliche persönlichkeitsverletzenden und unlauteren Berichte aus allen verfügbaren Archiven löschen, insbesondere in den elektronischen (online-) Archiven, den Mediendatenbanken und den Internetsuchmaschinen; eventualiter seien die Artikel und Beiträge in allen verfügbaren online-Archiven mit dem Urteilsdispositiv zu verlinken (Antrag Ziff. 4). Die Kläger stellen ausserdem das Begehren, den Beklagten die weitere Verbreitung der beanstandeten Presseaussagen zu verbieten (Antrag Ziff. 5). Sie verlangen von den Beklagten auch die Herausgabe des Gewinns, den die Beklagten durch die widerrechtlichen Berichte (inkl. Folgeberichte) bzw. durch die Medienkampagne in ihren Medien erzielten und dessen Höhe nach Durchführung des Beweisverfahrens beziffert bzw. nach richterlichem Ermessen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 OR abzuschätzen sein wird. Zu diesem Zweck beantragen die Kläger, die Beklagten zur Offenlegung "sämtlicher Informationen zur Eruierung bzw. Abschätzung des Gewinns" zu verpflichten (Antrag Ziff. 6). Darüber hinaus verklagen die Kläger die Beklagten auf Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 638'931.60 sowie einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 50'000.-- (Anträge Ziff. 7 und 8).  
 
B.b. Mit Urteil vom 26. Juni 2014 beschloss das Handelsgericht, auf das Unterlassungsbegehren nicht einzutreten. In teilweiser Gutheissung der Klage stellte es fest, dass die 20 Minuten AG A.________ mit je einem Artikel in den Zeitungen 20 Minuten und 20 Minutes vom 14. Mai 2010 in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt hat (Ziffer 1). Die 20 Minuten AG wurde verpflichtet, einen Artikel vom 6. November 2009, den das Gericht als persönlichkeitsverletzend einstufte, auf ihrer Webseite 20 Minuten online zu löschen (Ziffer 2). Weiter wurde die 20 Minuten AG verurteilt, gegenüber der SMD Schweizer Mediendatenbank AG bzw. der Swissdox AG eine Willenserklärung abzugeben, die fraglichen Artikel aus ihren Archiven zu löschen, unter Androhung der Bestrafung der 20 Minuten AG bzw. ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung (Ziffer 3). Eine entsprechende Willenserklärung muss die 20 Minuten AG auch gegenüber Google Switzerland GmbH hinsichtlich der Suchmaschine Google (einschliesslich Google Cache und Google Index) abgeben (Ziffer 4). Im darüber hinausgehenden Umfang wies das Handelsgericht die Klage ab (Ziffer 5).  
 
C.  
 
C.a. In der Folge wandten sich A.________ und die B.________ AG an das Bundesgericht. Sie verlangten im Wesentlichen, das Urteil des Handelsgerichts aufzuheben und die Klage im Sinne der vor Handelsgericht gestellten Anträge (Bst. B.a) gutzuheissen. Hinsichtlich der Gewinnherausgabe stellten sie das Begehren, die beklagten Medienunternehmen "im Grundsatz" zur Herausgabe des Gewinns und zur erwähnten Offenlegung sämtlicher Informationen zur Eruierung bzw. Abschätzung des Gewinns zu verpflichten und die Klage hinsichtlich der Höhe des Anspruchs zur Durchführung des Beweisverfahrens bzw. zur Abschätzung nach richterlichem Ermessen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 OR an das Handelsgericht zurückzuweisen. An Schadenersatz forderten die Beschwerdeführer vor Bundesgericht nur mehr Fr. 627'283.75. Eventualiter beantragten sie, die Klage insgesamt zur neuen Beurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen.  
 
C.b. Mit Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Es hob das Urteil des Handelsgerichts (s. Bst. B.b) auf und stellte eine Reihe weiterer Verletzungen von A.________s Persönlichkeit durch Aussagen in Presseberichten der Tamedia AG, der damaligen 20 Minuten AG und der Espace Media AG fest. Darüber hinaus wies es die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid (einschliesslich der Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens) an das Handelsgericht zurück. Es befahl dem Handelsgericht, sich noch einmal mit drei Medienberichten zu befassen, weil es im Streit um den Wahrheitsgehalt der Aussagen die Folgen der Beweislosigkeit falsch gehandhabt hatte (Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8). Auch hatte das Handelsgericht erneut zu prüfen, ob die Medienunternehmen durch den "Medienhype" um A.________ dessen Persönlichkeit widerrechtlich verletzten (E. 9). Soweit das Handelsgericht bezüglich der (erneut) zu prüfenden Feststellungsbegehren zu neuen Schlüssen kommen sollte, trug ihm das Bundesgericht auf, auch die entsprechenden Beseitigungsbegehren neu zu beurteilen (E. 12). Die Rückweisung zur Neubeurteilung beschlug ausserdem die eingeklagten Ansprüche auf Gewinnherausgabe und auf Genugtuung (E. 13 und 15).  
 
D.   
Vergeblich verlangten A.________ und die B.________ AG mit Eingabe vom 11. August 2015 die Revision und Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils (Bst. C.b). Das Bundesgericht wies ein entsprechendes Gesuch ab, soweit es darauf eintreten konnte (Urteil 5F_8/2015 vom 31. August 2015). 
 
E.   
Am 8. Februar 2016 fällte das Handelsgericht sein neues Urteil. Als Beklagte sind darin die Tamedia AG, die 20 Minuten AG und die Espace Media AG genannt. Dispositiv-Ziffer 1 des neuen Richterspruchs ergänzt die Persönlichkeitsverletzungen, die im ersten Urteil ausgesprochen worden waren (Bst. B.b), um die Verletzungen durch die Presseerzeugnisse der Tamedia AG und die 20 Minuten AG, die das Bundesgericht festgestellt hatte (Bst. C.b). Weiter verurteilt das Handelsgericht die Tamedia AG und die 20 Minuten AG, die verletzenden Medienberichte auf ihrer Webseite zu löschen (Dispositiv-Ziffer 2) und gegenüber der SMD Schweizerische Mediendatenbank AG bzw. der Swissdox AG sowie gegenüber Google Switzerland GmbH eine Willenserklärung abzugeben, die fraglichen Artikel und die Fernsehsendung aus ihren Archiven zu löschen bzw. aus der Suchmaschine Google (einschliesslich Google Cache und Google Index) zu entfernen, je unter Strafandrohung im Falle der Zuwiderhandlung (Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Im darüber hinausgehenden Umfang weist das Handelsgericht die Klage ab (Dispositiv-Ziffer 5). 
 
F.  
 
F.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. April 2016 wenden sich A.________ (Beschwerdeführer) und die B.________ AG (Beschwerdeführerin) erneut an das Bundesgericht. Sie beantragen, im angefochtenen Entscheid als Folge der Fusion (vgl. Bst. A.b) die 20 Minuten AG durch die Tamedia AG (Beschwerdegegnerin 1) zu ersetzen und im Übrigen die Rechtskraft der Dispositiv-Ziffern 1-3 des angefochtenen Entscheids festzustellen. Darüber hinaus fechten sie den Entscheid in der Sache an, soweit das Handelsgericht ihre Klage abweist: Das Bundesgericht soll feststellen, dass die Espace Media AG (Beschwerdegegnerin 2) den Beschwerdeführer mit dem Artikel "Millionärssöhnchen in U-Haft" (Der Bund am 6. November 2009) widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt hat. Die Beschwerdegegnerin 2 sei unter Strafandrohnung zu verpflichten, diesen Artikel in ihren Archiven zu löschen und bei den erwähnten Datenbanken und Internetsuchmaschinen auf die beschriebene Weise auf die Eliminierung des fraglichen Artikels hinzuwirken (vgl. Bst. E). Weiter bestehen die Beschwerdeführer darauf, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit drei online-Zeitungsberichten unwahre Tatsachen verbreitet und den Beschwerdeführer auf diese Weise in seiner Persönlichkeit verletzt hat. Sie halten auch am Vorwurf einer Persönlichkeitsverletzung infolge der "Medienkampagne" fest, welche die Beschwerdegegnerinnen mit ihren Berichten ab 4. November 2009 zum Nachteil des Beschwerdeführers geführt hätten. Zusätzlich stellen die Beschwerdeführer bezüglich sämtlicher Presseartikel, TV/Video- und Radiobeiträgen mit persönlichkeitsverletzenden und gegen das UWG verstossenden Inhalten ein Beseitigungsbegehren, mit dem sie die Löschung "aus allen verfügbaren Archiven in allen Formen und Formaten" erwirken wollen; eventualiter fordern sie, die Beschwerdegegnerinnen zur Abgabe einer Willenserklärung gegenüber den betroffenen Datenbanken und Internet-Suchmaschinen zu verurteilen. Ein weiteres Rechtsbegehren zielt darauf ab, die Beschwerdegegnerinnen zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den durch die widerrechtlichen Berichte (inkl. Folgeberichte) bzw. die Medienkampagne in ihren Medien erzielten Gewinn herauszugeben und sämtliche Informationen zur Eruierung bzw. Abschätzung des Gewinns offenzulegen. Schliesslich hält der Beschwerdeführer auch an seiner Genugtuungsforderung fest. Zuletzt beantragen die Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnerinnen mindestens die Hälfte der Gerichtskosten aufzuerlegen und ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen. Im Sinne eines Eventualbegehrens verlangen sie, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Klage zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
F.b. Dazu eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen, beantragen die Beschwerdegegnerinnen, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Eingabe vom 23. Januar 2017). Das Handelsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (Schreiben vom 26. Oktober 2016). Die Stellungnahmen wurden den Beschwerdeführern zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführer haben das Rechtsmittel rechtzeitig eingereicht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Sie wehren sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) des Handelsgerichts des Kantons Zürich, das als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 BGG; Art. 5 Abs. 1 Bst. d und Art. 6 Abs. 1-4 ZPO). Der Streit dreht sich um die gerichtliche Feststellung und Beseitigung behaupteter Persönlichkeitsverletzungen, um die Gewinnherausgabe und um die Leistung einer Genugtuungssumme. Der angefochtene Entscheid ist auf einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts hin ergangen (s. Sachverhalt Bst. C und E). Die Beschwerde in Zivilsachen bleibt daher ohne Streitwerterfordernis grundsätzlich zulässig, losgelöst davon, ob auch im neuerlichen Verfahren der Streit um die Feststellung der angeblichen Persönlichkeitsverletzungen im Vordergrund steht (vgl. Urteil 5A_9/2013 vom 23. Mai 2013 E. 1 mit Hinweis). 
 
2.  
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid nicht nur im Kostenpunkt, sondern auch in der Sache anficht, denn in dieser Hinsicht ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid gar nicht besonders berührt (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG). Die vor Bundesgericht gestellten Feststellungsbegehren beziehen sich allesamt auf die Verletzung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers. Entsprechend können sich im Prinzip auch die beantragten Beseitigungen nur auf Persönlichkeitsverletzungen zum Nachteil des Beschwerdeführers beziehen. Dass das Handelsgericht (auch) eine Verletzung ihrer eigenen Persönlichkeit festgestellt und ein diesbezügliches Beseitigungsbegehren übergangen oder zu Unrecht abgewiesen hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hält vor Bundesgericht auch nicht an ihren ursprünglich gestellten Begehren fest, wonach sich die Beschwerdegegnerinnen mit bestimmten Medienberichten zu ihrem Nachteil unlauter im Sinne des UWG verhalten hätten (s. Sachverhalt Bst. B.a). Angesichts dessen kommt dem Begehren, sämtliche Medienberichte mit unlauteren Inhalten aus allen verfügbaren Archiven in allen Formen und Formaten zu löschen (s. Sachverhalt Bst. F.a), keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Schliesslich wird auch die Herausgabe des Gewinns und die Leistung der Genugtuung nur vom Beschwerdeführer eingeklagt. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer erinnert daran, dass die Beschwerdegegnerin 1 die ehemalige Beklagte 20 Minuten AG infolge Fusion per 29. Mai 2015 "mit Rechten und Pflichten absorbiert" habe. Nachdem die 20 Minuten AG im Handelsregister gelöscht worden sei, müsse das Rubrum angepasst werden und das Dispositiv für die der 20 Minuten AG auferlegten Feststellungen und Pflichten neu die Beschwerdegegnerin 1 nennen. Dem Handelsgericht werfen die Beschwerdeführer vor, die Fusion nicht zu berücksichtigen, obwohl das bundesgerichtliche Revisionsurteil 5F_8/2015 vom 31. August 2015 (s. Sachverhalt Bst. D), das Teil der Akten des vorliegenden Prozesses ist, diesem Umstand bereits Rechnung trage. Auch habe sie das Handelsgericht nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid weder schriftlich noch mündlich zur Stellungnahme eingeladen; das rechtliche Gehör sei ihnen verwehrt geblieben. Im Ergebnis halten sich die Beschwerdeführer diesbezüglich für beschwert, weil sie die Verpflichtungen gemäss den Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 7 des angefochtenen Entscheids, die sich gegen die ehemalige 20 Minuten AG richten, "so nicht vollstrecken lassen können".  
 
3.2. Nach Art. 83 Abs. 4 ZPO ist ein Parteiwechsel ohne Veräusserung des Streitobjekts nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig; vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge. Eine solche Rechtsnachfolge ist die Universalsukzession infolge Fusion nach Massgabe von Art. 22 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301). Hier tritt die Nachfolge unmittelbar kraft Gesetzes ein (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7286). Einer Lehrmeinung zufolge bedarf die Anpassung der Parteibezeichnung infolge gesetzlicher Rechtsnachfolge keiner ausdrücklichen Erklärung einer Partei; es soll genügen, dass das Gericht aufgrund der vorliegenden Tatsachen davon Kenntnis erlangt und den Parteien das rechtliche Gehör gewährt (DANIEL SCHWANDER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N 39 zu Art. 83 ZPO).  
 
3.3. Im konkreten Fall stellte das Bundesgericht bereits in seinem Urteil 5F_8/2015 vom 31. August 2015 fest, dass die 20 Minuten AG infolge Fusion in der Tamedia AG aufgegangen ist. Dieses Urteil wurde auch dem Handelsgericht schriftlich mitgeteilt; der Versand erfolgte am 15. September 2015. Angesichts dessen kann dem Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nicht vorgeworfen werden, die Fusion der zwei Prozessgegnerinnen und die damit verbundene Rechtsnachfolge dem Handelsgericht nicht (zusätzlich) angezeigt zu haben. Das Handelsgericht verfügte über die erforderlichen Tatsachenkenntnisse, um die gebotenen Anpassungen vornehmen zu können. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Bundesgericht korrigierend eingreifen muss, um nachzuholen, was das Handelsgericht versäumt hat. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass eine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids nur in Betracht fällt, falls die konkret betroffene Partei ein aktuelles und praktisches Interesse daran hat (s. Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG). Der Rechtsuchende muss eine im konkreten Fall eingetretene Verletzung seiner Rechte geltend machen; er darf sich nicht damit begnügen, faktisch irrelevante Rechtsfragen aufzuwerfen (Urteil 5A_689/2015 vom 1. Februar 2016 E. 5.4 mit Hinweisen).  
 
3.4. Im Streit um die Feststellung und Beseitigung der Persönlichkeitsverletzungen (Dispositiv-Ziffern 1-4 des angefochtenen Entscheids; s. Sachverhalt Bst. E) ist von vornherein nur der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid berührt (E. 2). Mit Bezug auf die Feststellung der Verletzungen (Dispositiv-Ziffer 1) tut der Beschwerdeführer nun aber nicht dar, welches praktische Interesse er daran hat, dass das Bundesgericht anstelle der 20 Minuten AG (ehemalige Beklagte 2) die Tamedia AG (Beklagte 1/Beschwerdegegnerin 1) als Urheberin der Persönlichkeitsverletzungen nennt, obwohl die Persönlichkeitsverletzungen geschahen, bevor die 20 Minuten AG von der Tamedia AG absorbiert wurde. Dasselbe gilt mit Bezug auf die der Beschwerdegegnerin 1 und der 20 Minuten AG auferlegte Verpflichtung, die verletzenden Artikel bzw. die verletzende Sendung auf ihrer Webseite zu löschen (Dispositiv-Ziffer 2). Schwierigkeiten bei der Vollstreckung werden - abgesehen vom Kostenpunkt (dazu E. 3.5) - nur mit Bezug auf die Verpflichtungen gemäss den Dispositiv-Ziffern 3 und 4 als Grund für die geforderte Anpassung geltend gemacht. Die erwähnten vorinstanzlichen Richtersprüche lauten ausdrücklich auf Abgabe einer Willenserklärung. Für diesen Fall bestimmt das Gesetz, dass die Erklärung direkt durch den vollstreckbaren Entscheid ersetzt wird (Art. 344 Abs. 1 ZPO). Richtet sich die Willenserklärung - wie hier - an Dritte, so genügt es, den betreffenden Entscheid gegebenenfalls mit Hilfe des Vollstreckungsrichters den Dritten zur Kenntnis zu bringen (vgl. Urteil 4A_520/2013 vom 17. Februar 2014). Dass die beschriebene Art und Weise der Vollstreckung auch im Falle der besagten Dispositiv-Ziffern 3 und 4 zum Zug kommt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Ebenso wenig vermag er zu erklären, warum es im Hinblick auf die Vollstreckung der gerichtlichen Verpflichtung zur Abgabe von Willenserklärungen trotzdem unabdingbar sein soll, in den fraglichen Entscheidziffern die 20 Minuten AG durch die Beschwerdegegnerin 1 zu ersetzen. Dass er auf die Mitwirkung der Beschwerdegegnerin 1 angewiesen wäre, um den Entscheid den Adressatinnen der Willenserklärung zur Kenntnis zu bringen, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der angefochtene Entscheid lässt ohne Weiteres erkennen, auf welche konkreten Medienberichte sich die Willenserklärungen beziehen. Und allein vom Wortlaut her schliessen die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 nicht aus, dass die Beschwerdegegnerin 1 auch die Willenserklärung bezüglich der Artikel abgibt, die in den Medien der 20 Minuten AG erschienen waren. Insofern kann es für die SMD Schweizerische Mediendatenbank AG, die Swissdox AG und die Google Switzerland GmbH mit Blick auf den Empfang der Willenserklärungen bzw. die Kenntnisnahme vom Gerichtsentscheid keine Rolle spielen, dass die 20 Minuten AG infolge Fusion in der Beschwerdegegnerin 1 aufgegangen ist. Im Ergebnis fehlt es dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich der verlangten Anpassung der Dispositiv-Ziffern 3 und 4 an einem praktischen Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG.  
 
3.5. Auch was die Liquidation der vorinstanzlichen Gerichtskosten angeht, ist mit Blick auf die Vollstreckung nicht ersichtlich, inwiefern eine Streichung der "Beklagten 2" in Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids den Beschwerdeführern einen zusätzlichen praktischen Nutzen verschaffen würde - soweit das Handelsgericht angesichts des Ausgangs des neuerlichen bundesgerichtlichen Verfahrens nicht ohnehin neu über die Prozesskosten des kantonalen Verfahrens zu befinden haben wird (s. E. 11). Für den Anteil an der Gerichtsgebühr, den das Handelsgericht der Beschwerdegegnerin 1 und der 20 Minuten AG unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt, wird den Beschwerdeführern in der besagten Ziffer 7 das Rückgriffsrecht eingeräumt. Dass sie gestützt auf diese Regelung, die der gesetzlichen Vorgabe von Art. 111 Abs. 2 ZPO entspricht, nicht den ganzen Gerichtskostenanteil von der Beschwerdegegnerin 1 allein zurückfordern können, behaupten die Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Nachdem das Handelsgericht die Gerichtsgebühr vollumfänglich aus dem Kostenvorschuss bezieht, den die Beschwerdeführer bezahlt hatten, kann die solidarische Haftung der Beschwerdegegnerin 1 und der 20 Minuten AG nur dann einen Sinn haben, wenn sie sich auf die Rückgriffsforderung der Beschwerdeführer bezieht.  
 
3.6. Unbegründet ist auch die Befürchtung des Beschwerdeführers, er könne der 20 Minuten AG infolge der Fusion die Entschädigung von Fr. 14'800.-- nicht zahlen, die ihr das Handelsgericht zuspricht. Erneut fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG. Wie die (materiellrechtliche) Universalsukzession (E. 3.2) erfolgt im Falle einer Fusion auch die Rechtsnachfolge des übernehmenden Rechtsträgers - hier der Beschwerdegegnerin 1 - in die Parteistellung des übertragenden Rechtsträgers - hier der 20 Minuten AG - im Zivilprozess automatisch. Entsprechend fällt die Wirksamkeit dieser Rechtsnachfolge im laufenden Verfahren auch nicht dahin, wenn der Richter es in seinem Urteil versäumt, die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. Dass er weder weiss noch bei der Beschwerdegegnerin 1 in Erfahrung bringen kann, an welche Stelle er sich zur Bezahlung der Parteientschädigung wenden kann, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.  
 
3.7. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, "im Übrigen", das heisst abgesehen von den geforderten Anpassungen infolge der Absorption der 20 Minuten AG durch die Beschwerdegegnerin 1, die Rechtskraft der Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Entscheids festzustellen. Nachdem das Bundesgericht auf die Anträge betreffend die Anpassung des angefochtenen Entscheids nicht eintritt (E. 3.4 f.), erscheint fraglich, ob diesem Begehren noch eine selbständige Bedeutung zukommt. Auch so ist auf dieses Begehren aber nicht einzutreten. Denn der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, inwiefern er ein Interesse daran hat, dass das Bundesgericht eigens klarstellt, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beklagt sich darüber, dass im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv die Persönlichkeitsverletzung nicht zum Ausdruck komme, welche die Beschwerdegegnerin 2 mit dem Artikel "Millionärssöhnchen in U-Haft" in der Zeitung "Der Bund" vom 6. November 2009 begangen habe. Er erinnert daran, dass das Bundesgericht die Verletzung festgestellt und die Sache auch diesbezüglich zur Prüfung der weiteren Ansprüche auf Beseitigung, Gewinnabschöpfung und Genugtuung an das Handelsgericht zurückgewiesen habe. Auch das Handelsgericht bejahe in seinen Erwägungen die Persönlichkeitsverletzung. Es sehe jedoch - im Unterschied zu den übrigen als persönlichkeitsverletzend taxierten Medienberichten - davon ab, die Feststellung der Verletzung ins Urteilsdispositiv aufzunehmen und die für alle widerrechtlichen Berichte bejahte Beseitigung anzuordnen.  
 
4.2. In der Tat nimmt das Handelsgericht auf Seite 61 des angefochtenen Entscheid zur Kenntnis, dass das Bundesgericht den fraglichen Zeitungsartikel als persönlichkeitsverletzend einstuft, zusammen mit dem vom Bundesgericht ebenfalls beanstandeten Artikel "A.________ bleibt in U-Haft" (Tages-Anzeiger vom 6. November 2009; s. Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 7.2.3.8). Ob das Handelsgericht die bundesgerichtlichen Feststellungen angesichts ihrer reformatorischen Natur überhaupt ein weiteres Mal in sein Dispositiv aufnehmen musste, erscheint fraglich, kann aber dahingestellt bleiben. Denn auch so ist nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz den Artikel "Millionärssöhnchen in U-Haft" als einzigen der vom Bundesgericht beanstandeten Medienberichte nicht in Ziffer 1 seines Urteilsspruchs aufnimmt.  
Dasselbe gilt für die Dispositiv-Ziffern 3 und 4: Bei der Beurteilung des Beseitigungsanspruchs erklärt das Handelsgericht auf S. 95 seines Entscheids, die Löschung in Archiven, Datenbanken und Internetsuchmaschinen sei (lediglich) in Bezug auf jene Publikationen vorzunehmen, die auch zur Begründung der relevanten Passagen herangezogen wurden und damit Gegenstand des Verfahrens bilden. Anschliessend zählt es die Medienberichte der Beschwerdegegnerin 1 und der 20 Minuten AG auf, bezüglich derer es eine Persönlichkeitsverletzung feststellt (Dispositiv-Ziffer 1) bzw. den beklagten Parteien die Löschung der persönlichkeitsverletzenden Publikationen befiehlt (Dispositiv-Ziffer 2) - wiederum mit Ausnahme des fraglichen Artikels aus der Zeitung "Der Bund" der Beschwerdegegnerin 2. Als Folge davon ist dieser Bericht weder von den Dispositiv-Ziffern 3 und 4 erfasst, die auf die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 verweisen, noch von der dazugehörigen Erwägung auf S. 96 des angefochtenen Entscheids, wonach sich die Willenserklärung auf Löschung "wiederum nur auf die genannten Artikel beziehen" kann. Zwar deutet das Handelsgericht in der Aufzählung dieser Artikel mit dem Ausdruck "namentlich" an, dass weitere verfahrensgegenständliche Medienberichte vom Beseitigungsanspruch erfasst sein könnten. Allerdings ist nicht einsichtig, warum diese Aufzählung nur exemplarischer Natur sein soll, zumal das Handelsgericht selbst Wert darauf legt, die persönlichkeitsverletzenden Medienberichte klar einzugrenzen, und den Beschwerdeführern entgegenhält, dass ihr Begehren, sämtliche Medienberichte mit persönlichkeitsverletzenden Inhalten aus allen verfügbaren Archiven in allen Formen und Formaten zu löschen, zu unbestimmt sei. Eine bloss exemplarische Aufzählung liesse sich auch kaum mit der vorinstanzlichen Praxis vereinbaren, im Urteilsspruch die konkret betroffenen Medienberichte abschliessend aufzuführen. 
 
4.3. Im Ergebnis lässt das Handelsgericht eine Erklärung vermissen, weshalb es den Zeitungsbericht "Millionärssöhnchen in U-Haft" (Der Bund vom 6. November 2009), dessen persönlichkeitsverletzenden Inhalt das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, nicht in die Ziffern 1, 3 und 4 seines Urteilsspruchs aufnimmt. Entsprechend vermag auch das Bundesgericht nicht mit letzter Sicherheit zu beurteilen, ob es sich um ein Versehen oder um einen bewussten Entscheid der Vorinstanz handelt. So, wie er gefällt wurde, verletzt der angefochtene Entscheid jedenfalls die gesetzliche Begründungspflicht (Art. 53 Abs. 1 ZPO). Denn anhand der vorhandenen Begründungselemente lässt sich das Ergebnis des Entscheides nicht nachvollziehen (vgl. dazu Urteil 5A_382/2013 vom 12. September 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Die Sache ist zu neuem Entscheid an das Handelsgericht zurückzuweisen.  
 
5.  
 
5.1. Anlass zur Beschwerde gibt weiter die vorinstanzliche Neubeurteilung von drei online-Artikeln, bei denen sich der Streit um die Frage dreht, ob sie Unwahrheiten über den Beschwerdeführer verbreiten. Es sind dies die Artikel "Ich habe meine Freundin verraten" (20 Minuten online vom 13. Dezember 2009), "Voyeure, die Westumfahrung und Corine Mauch: Die meistgelesenen Artikel 2009" (Tages-Anzeiger online und Newsnet vom 31. Dezember 2009) und "A.________ verliert seine P.________" (Tages-Anzeiger online vom 31. Dezember 2009). In seinem ersten Entscheid kam das Bundesgericht zum Schluss, das Handelsgericht habe den Beschwerdeführern im Streit um den Wahrheitsgehalt der Aussagen in den erwähnten Medienberichten den Nachweis abverlangt, dass die eingeklagten Presseäusserungen nicht der Wahrheit entsprechen, bzw. ihnen die Folgen der diesbezüglichen Beweislosigkeit auferlegt. Weiter erklärt das Bundesgericht, dass es sich auch nicht mit dem Bundesrecht vertrage, eine Persönlichkeitsverletzung allein deshalb auszuschliessen, weil die streitige Presseaussage nicht unwahr sei. Es trug dem Handelsgericht auf, in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die streitigen Passagen die Persönlichkeit des Beschwerdeführers verletzen (s. Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Im Bericht "Ich habe meine Freundin verraten" geht es um ein TV-Interview von Tele-Züri, in welchem zwei junge Damen davon berichteten, dass der Beschwerdeführer ihre Freundin zum Oralsex gezwungen haben soll. Dem Bericht zufolge "dementierte" eine weitere beim TV-Interview anwesende Frau diese Aussagen später gegenüber der Aargauer Zeitung "Sonntag". Der hier streitige Artikel schildert unter Bezugnahme auf Aussagen der Betroffenen gegenüber dem "SonntagsBlick", wie der Beschwerdeführer bzw. Personen aus seinem Umfeld auf die zuletzt erwähnte Frau und die angeblich zum Oralsex gezwungene Freundin eingewirkt und ihnen namentlich mit einer Anzeige wegen "Rufmordes" gedroht haben sollen. Schliesslich ist davon die Rede, dass jene Frau ein vom "Handlanger" des Beschwerdeführers vorformuliertes Geständnis unterschrieben und - ihren eigenen Aussagen zufolge - ihre Freundin, die angeblich zum Oralsex gezwungen worden war, auf diese Weise "verraten" haben soll. Das Handelsgericht erklärt, aus dem Bericht gehe hinreichend hervor, dass die beiden jungen Frauen ihre subjektiven Wahrnehmungen und Erlebnisse gegenüber dem SonntagsBlick geäussert hätten, es sich nicht um feststehende Tatsachen handle und die Berichterstattung auch nicht von der 20 Minuten AG initiiert worden sei. Es gehe nicht primär um den Beschwerdeführer, sondern um die beiden Frauen, die als Lügnerinnen bzw. Verräterinnen blossgestellt würden. Allein die Tatsache, angeblich mit einer Strafanzeige wegen "Rufmordes" gedroht zu haben, könne - vor allem unter der Prämisse, dass die Geschichte von den beiden Frauen tatsächlich erfunden worden war - nicht ausreichen, um jemanden in ein so schlechtes Licht zu rücken, dass von einer Persönlichkeitsverletzung gesprochen werden kann.  
 
5.2.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Handelsgericht vor, Art. 28 und 28a ZGB "rechtsfehlerhaft" anzuwenden. Er besteht darauf, dass die Aussagen betreffend seine angeblichen Einwirkungen und Drohungen unwahr und persönlichkeitsverletzend sind, und erläutert ausführlich, warum der Artikel ihn in den Augen eines Durchschnittslesers in seinem gesellschaftlichen Ansehen beeinträchtige bzw. herabsetze. Zusammengefasst argumentiert er, im Artikel dominiere der Vorwurf, dass er die beiden Frauen durch Drohung dazu gebracht habe, ein (falsches) "Geständnis" zu unterschreiben. Als weitere Elemente nennt der Beschwerdeführer die Aussage "Diese zwei Chicks machen wir fertig!", die der Artikel als seinen "O-Ton" präsentiere, und die angeblich gegenüber der jungen Frau geäusserte Drohung seines "Handlangers", wonach es für die jungen Frauen im Falle einer Verweigerung der Unterschrift "hässlich rauskomme". Damit vermittle der Artikel in verletzender Weise den Eindruck eines höchst verwerflichen, gesellschaftlich verpönten Verhaltens.  
Weiter erinnert der Beschwerdeführer daran, dass die Beschwerdegegnerin 1 als Herausgeberin der Publikation für die Verbreitung der Aussagen auch dann zur Verantwortung gezogen werden könne. wenn "hier unwahre Drittäusserungen kolportiert würden". Das Presseunternehmen könne sich seiner Verantwortung nicht mit dem Hinweis entziehen, lediglich die Behauptung eines Dritten wiederzugeben. Ebenso wenig spiele eine Rolle, ob der unzutreffende Eindruck, der bei der Leserschaft geweckt wird, auf eine ungenaue oder verkürzte Wiedergabe der Behauptungen zurückzuführen ist oder die Behauptungen selbst unrichtig oder irreführend sind. Entgegen der Meinung der Vorinstanz sei unerheblich, ob aus dem Artikel hinreichend hervorgehe, dass die beiden Frauen ihre subjektiven Wahrnehmungen und Erlebnisse geäussert haben und es sich nicht um eine von der 20 Minuten AG initiierte Berichterstattung handle. Die Beschwerdegegnerin 1 habe den Artikel unabhängig davon zu verantworten, dass die "Geschichte" zuvor im SonntagsBlick erschien. Es sei auch nicht entscheidend, ob die Frauen subjektive Wahrnehmungen äussern, da Drittäusserungen von Quellen stets aus deren subjektiver Wahrnehmung geschildert würden. Massgeblich sei, dass sich der Artikel keineswegs erkennbar von den Aussagen der beiden Frauen distanziere, sondern auch im Indikativ kolportiere, dass sie zum Geständnis gedrängt wurden. 
Zuletzt bestreitet der Beschwerdeführer, dass die im Artikel enthaltenen Behauptungen der Wahrheit entsprechen und einen Informationswert haben. Eine Rechtfertigung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB lasse sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Im Gegenteil gehe die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass die Geschichte von den beiden Frauen unwahr ist und die schweren Vorwürfe frei erfunden waren. Die Publikation der unwahren Geschichte könne "über ein Erzwingen eines unzutreffenden Geständnisses... somit von vornherein nicht gerechtfertigt werden". Die Prüfung eines allfälligen "Rechtfertigungsnachweises" erübrige sich. Dass die im TV-Interview erhobenen Vorwürfe und die angeblichen Druckversuche, Drohungen und Nötigungen der Wahrheit entsprechen, hätten die Beschwerdegegnerinnen nicht behauptet. Die Vorinstanz stelle zwar zutreffend fest, dass die Geschichte von den beiden Frauen im TV-Interview von TeleZüri unwahr ist. Sie kehre diesen Umstand dann aber zu Lasten des Klägers um und verneine eine Persönlichkeitsverletzung. Dies sei unhaltbar, denn dem Durchschnittsleser dränge sich der Schluss auf, dass er, der Beschwerdeführer, und seine Entourage den jungen Frauen den Widerruf ihrer Aussagen im Fernsehinterview durch schwere Drohungen abgenötigt hätten und die Aussagen am Fernsehen eben doch stimmten. Im Ergebnis sei der Artikel nicht nur wegen der schweren Vorwürfe der Drohung bzw. Nötigung zum Widerruf der Aussagen auf TeleZüri persönlichkeitsverletzend, sondern auch deshalb, weil er die Aussagen auf TeleZüri und die widerrechtlichen Berichte auf 20 Minuten ("Freundin der Anzeigestellerin redet", 20 Minuten online vom 5. November 2009) "verstärke". Durch diese Bezugnahme und die Verlinkung mit fünf anderen Online-Berichten, einer Bildstrecke und einem Video perpetuiere die Beschwerdegegnerin 1 den durch die früheren Verletzungen geschaffenen Unrechtszustand, verstärke diesen und verletze die Persönlichkeit mit weiteren schweren unwahren Vorwürfen. 
 
5.2.3. Die Einwände des Beschwerdeführers sind begründet. Wie im ersten Urteil dargelegt, kann sich ein Medienhaus der Verantwortung für seine Berichterstattung nicht mit dem Hinweis entziehen, bloss die Behauptungen eines Dritten wiedergegeben zu haben (5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 7.2.2 mit Hinweis). Diese Rechtsprechung gilt nicht nur bei der Beurteilung der Frage, ob eine Presseäusserung gegen die Unschuldsvermutung verstösst, sondern ganz allgemein (vgl. BGE 123 III 354 E. 2a S. 363 f. mit Bezug auf das UWG), also auch hier, wo der Wahrheitsgehalt der verbreiteten Presseinhalte streitig ist. Die Überlegung des Handelsgerichts, dass die beiden Damen im fraglichen Artikel ihre subjektiven Wahrnehmungen und Erlebnisse gegenüber dem SonntagsBlick äussern, tut daher nichts zur Sache. Aus demselben Grund lässt sich eine Mitwirkung an der Verletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB nicht mit der Begründung ausschliessen, die Berichterstattung sei nicht von der 20 Minuten AG initiiert worden. Und schliesslich scheitert die Persönlichkeitsverletzung auch nicht daran, dass der fragliche Artikel in der Optik der Vorinstanz nicht von "feststehenden Tatsachen", sondern von einer "subjektiv geschilderten Geschichte" handelt. Die Persönlichkeit verletzen können sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile; dabei ist nicht von Belang, ob eine behauptete Tatsache die Wahrheit richtig oder falsch, unvollständig oder ungenau wiedergibt bzw. ob die geäusserte Kritik fundiert ist. Wie der Beschwerdeführer richtig betont, genügt es vielmehr, dass die betroffene Person in den Augen eines durchschnittlichen Betrachters in ihrem Ansehen herabgesetzt wird (Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2 mit Hinweisen).  
Was das zuletzt erwähnte Kriterium angeht, trifft es zu, dass sich die Berichterstattung hauptsächlich um die Geschichte der zwei jungen Damen dreht. Dies allein steht einer Verletzung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers aber nicht entgegen. Der Sinn des Satzes "Ich habe meine Freundin verraten", den der Artikel als Titel und Anreisser verwendet, erschliesst sich dem Leser erst, wenn er die ganze Geschichte bis zu der Stelle liest, wo unter dem Zwischentitel "Diese zwei Chicks machen wir fertig" davon die Rede ist, dass die junge Frau unter dem Eindruck der Drohungen des Teams A.________ ein Geständnis unterschrieben und damit ihre Freundin eben "verraten" habe. In der Folge erklärt der Artikel nicht nur, dass sich die beiden jungen Frauen ungewollt inmitten des A.________-Skandals als Lügnerinnen bzw. Verräterin blossgestellt sehen, sondern auch, dass sie dies "nicht auf sich sitzen lassen" wollen. Damit aber geraten die geschilderten Drohungen des Beschwerdeführers und seiner Entourage durchaus in den Fokus des Artikels, denn sie sind es, die in den Augen des Durchschnittslesers hinter der "Blossstellung" der beiden Teenagerinnen stecken. Mithin präsentiert der Artikel das Verhalten des Beschwerdeführers und seines Teams als wahre Ursache des Schlamassels, in den die beiden Teenagerinnen geraten sind. 
Zu Recht reklamiert der Beschwerdeführer auch, dass die vom Handelsgericht identifizierte "Prämisse", wonach die Geschichte von den beiden Frauen tatsächlich erfunden worden sei (s. E. 5.2.1), die Schilderungen seiner angeblichen Drohgebärden nicht zu relativieren vermag: Der Artikel zielt im Wesentlichen darauf ab, dem Leser zu erklären, wie die eine der beiden Teenagerinnen dazu kam, das TV-Interview der anderen und dessen Inhalte in der Aargauer Zeitung "Sonntag" als Hirngespinst zu bezeichnen. Indem der Bericht dieses "Geständnis" als unter Drohungen zustandegekommen präsentiert, wertet er es in seiner Glaubwürdigkeit ab. Wie der Beschwerdeführer richtig beobachtet, wird dem Durchschnittsleser gerade dadurch nahegelegt, dass die Aussagen im TV-Interview auf TeleZüri eben doch der Wahrheit entsprechen könnten. Mit gutem Grund legt der Beschwerdeführer schliesslich den Finger darauf, dass ihm der fragliche Artikel neben der Androhung einer Strafanzeige auch unterstellt, die beiden Frauen "fertig machen" zu wollen, und dass davon die Rede ist, dass es "hässlich" für sie herauskomme, wenn sie das Geständnis nicht unterschreiben. Gegenüber der Ankündigung, mit einer Strafanzeige eine Strafverfolgung in Gang zu setzen, zeichnen sich diese angeblichen Drohungen dadurch aus, dass nicht bloss die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe in Aussicht gestellt, sondern offen gelassen wird, welche (anderen) Nachteile drohen. Diese Art der (angeblichen) Einschüchterung rückt den Beschwerdeführer in den Augen des Durchschnittslesers in ein ungünstigeres Licht, als der angefochtene Entscheid es zugesteht. 
 
5.2.4. Nach dem Gesagten entpuppen sich die Gründe, die das Handelsgericht auflistet, allesamt als ungeeignet, eine Verletzung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers durch den Artikel "Ich habe meine Freundin verraten" (20 Minuten online vom 13. Dezember 2009) auszuschliessen. Der Schutz von Art. 28 ZGB erstreckt sich insbesondere auch auf das berufliche und gesellschaftliche Ansehen einer Person (BGE 107 II 1 E. 2 S. 4). Ob dieses Ansehen in einschlägiger Weise durch eine Presseäusserung von der Art der hier umstrittenen geschmälert wird, beurteilt sich nach einem objektiven Massstab. Zu prüfen ist nach der bundesgerichtlichen Praxis, ob das Ansehen vom Durchschnittsleser aus gesehen als beeinträchtigt erscheint, wobei die konkreten Umstände, wie etwa der Rahmen der Äusserung, in Betracht zu ziehen sind (BGE 135 III 145 E. 5.2 S. 152 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass ihm der Artikel bei objektivierter Betrachtungsweise ein verwerfliches, gesellschaftlich verpöntes Verhalten unterstellt. Die geschilderten Methoden und Drohgebärden, derer sich der Beschwerdeführer - auch unter Zuhilfenahme eines "Handlangers" - bedient haben soll, zeichnen das Bild von einem Mann, der sich eine (tatsächliche oder vermeintliche) Machtstellung zunutze macht, um zwei jungen Frauen unter Androhung von Nachteilen ein "Geständnis" abzupressen und sich so vom Vorwurf reinzuwaschen, eine dieser Frauen zum Oralsex gezwungen zu haben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Artikel aus einem Presseerzeugnis stammt, das einen nicht unerheblichen Anteil seiner redaktionellen Kräfte auf den Boulevardjournalismus verwendet (s. zu diesem Begriff Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.6). Indem es eine Persönlichkeitsverletzung verneint, setzt sich das Handelsgericht bundesrechtswidrig über die Schranken von Art. 28 ZGB hinweg.  
 
5.2.5. Damit stellt sich - in einem zweiten Schritt - die Frage, ob die 20 Minuten AG bzw. die Beschwerdegegnerin 1 als deren Rechtsnachfolgerin im Verfahren vor dem Handelsgericht Tatsachen dargetan hat, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ergibt (BGE 136 III 410 E. 2.2.1 und 2.3 S. 412 f. und 414 mit Hinweisen; s. auch Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2). Der Beschwerdeführer bestreitet dies unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Schriftenwechsel; er erklärt, die Beschwerdegegnerinnen hätten sich mit völlig unzureichenden, unsubstantiierten Behauptungen zufrieden gegeben. Welche Bewandtnis es damit hat, muss vor Bundesgericht heute offenbleiben. Denn was eine Partei im kantonalen Verfahren zur Behauptung und Substantiierung ihrer Begehren im Einzelnen vortrug und was zu tun sie unterliess, ist eine Frage des (Prozess-) Sachverhalts (s. Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass die damalige 20 Minuten AG als Beklagte 2 den Vorwurf bestritten und geltend gemacht habe, dass die diesbezügliche Berichterstattung keine Falschmeldungen enthalte. Nachdem die Vorinstanz schon die Persönlichkeitsverletzung verneint, trifft sie naturgemäss keine Erkenntnisse darüber, ob die Prozessgegnerin damit ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast nachgekommen ist und einen Rechtfertigungsgrund dargetan hat. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Der Bericht "Voyeure, die Westumfahrung und Corine Mauch: Die meistgelesenen Artikel 2009" (Tages-Anzeiger online und Newsnet vom 31. Dezember 2009) bündelt Artikel aus dem Ressort "Zürich", die im Jahr 2009 "besonders häufig beachtet wurden", in die fünf Kategorien "Verkehr", "Leben in Zürich", "Panorama", "Leute" und "Politik". Als zweitplatzierten Artikel in der Kategorie "Leute" nennt der Bericht ein Porträt über den Beschwerdeführer aus der Zeit kurz bevor bekannt wurde, dass dieser "mehrfach wegen Tätlichkeiten und sexuellen Übergriffen angeklagt ist". Das Handelsgericht stellt als aktenkundig fest, dass der Beschwerdeführer erstinstanzlich am 9. September 2011 unter anderem wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen und Tätlichkeiten verurteilt wurde. Da jemand nur zu etwas verurteilt werden könne, was auch angeklagt wurde, sei daraus zu schliessen, dass die Anklageschrift diese Delikte ebenfalls enthielt. Zwar verwende der Artikel nicht die technisch korrekten Deliktsbezeichnungen, wohl aber einen Begriff, unter dem die Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Delikte zu verstehen waren. Diese journalistische Ungenauigkeit allein ist in den Augen des Handelsgerichts nicht ausreichend, um eine Persönlichkeitsverletzung zu bejahen. Im Übrigen spreche der Bericht ausdrücklich von einer blossen Anklage, respektiere also für den Leser ersichtlich den Grundsatz der Unschuldsvermutung.  
 
5.3.2. Der Beschwerdeführer beharrt darauf, dass weder am Erscheinungstag des besagten Jahresrückblicks, dem 31. Dezember 2009, noch zuvor, wie darin berichtet wird, bekannt geworden sei, dass er mehrfach angeklagt war. Das könne gar nicht sein, da die Strafuntersuchung erst gerade begonnen habe. Die erstinstanzliche Verurteilung vom September 2011 könne für die Beurteilung des Berichts vom 31. Dezember 2009 keine Rolle spielen, nachdem das Handelsgericht selbst erkläre, dass die Berichte nicht aus der Retrospektive gerechtfertigt werden können. Das Handelsgericht verkenne, dass die Anklage erst knapp ein Jahr später erfolgt sei. Eine Anklageerhebung sei von einer viel grösseren Tragweite als die Eröffnung einer Strafuntersuchung, die ja auch mit einer Einstellung enden könne. "Unwahrerweise" von einer Anklageerhebung gegen ihn zu berichten, sei daher widerrechtlich und könne nicht durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt werden. Es dürfe nicht mehr berichtet werden, als das Informationsbedürfnis erfordere; was darüber hinausgehe, bleibe widerrechtlich. Auch eine in der Öffentlichkeit stehende Person müsse sich nicht gefallen lassen, dass die Massenmedien mehr über sie berichten, als durch ein legitimes Informationsinteresse gerechtfertigt ist. Der Jahresrückblick vom 31. Dezember 2009 verletze diese Grundsätze und ausserdem sein Recht auf Privatleben, wie es durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sei.  
 
5.3.3. Ob mit dem Wort "angeklagt" tatsächlich eine Anklage im technischen Sinn gemeint ist, erscheint fraglich, zumal der Fokus im streitigen Artikel nicht auf die Gerichtsberichterstattung bzw. den aktuellen Stand eines hängigen Strafverfolgungsverfahrens gerichtet ist. Allerdings operiert das Handelsgericht in seiner Analyse selbst mit der Terminologie des Straf- und Strafprozessrechts. Insofern lässt sich dem Beschwerdeführer nicht entgegenhalten, dass er am angefochtenen Entscheid anknüpft und die verwendete Ausdrucksweise ebenfalls im juristisch-technischen Sinn verstanden wissen will. Unter diesen Voraussetzungen aber stellt er sich zu Recht auf den Standpunkt, dass die erstinstanzliche Verurteilung vom September 2011 für die Beurteilung des Berichts vom 31. Dezember 2009 keine Rolle spielen kann: Der Schluss, den das Handelsgericht aus diesem Strafurteil zieht, erschöpft sich nämlich in der Erkenntnis, dass die Anklageschrift "diese Delikte ebenfalls enthielt". Was es damit auf sich hat, tut aber nichts zur Sache. Denn so oder anders ist mit den vorinstanzlichen Mutmassungen darüber, welche Delikte die Anklageschrift enthalten haben könnte, nichts gewonnen mit Blick auf die hier entscheidende Frage, ob der Beschwerdeführer wegen der erwähnten Delikte "angeklagt" war, als der Zeitungsbericht am 31. Dezember 2009 erschien. Der (impliziten) Folgerung des Handelsgerichts, dass die beanstandeten Aussagen (unter Berücksichtigung entschuldbarer journalistischer Ungenauigkeiten) der Wahrheit entsprechen, ist damit der Boden entzogen. Andere Gründe, weshalb der Artikel im Zeitpunkt seiner Veröffentlichung keinen falschen Eindruck erweckt hätte, sind im angefochtenen Entscheid nicht auszumachen. Zwar zitiert die Vorinstanz den Einwand der Beschwerdegegnerin 1, dass die Strafuntersuchung wegen sexueller Übergriffe am 31. Dezember 2009 hinlänglich bekannt gewesen sei. Der angefochtene Entscheid lässt aber offen, wie diese Entgegnung zu würdigen ist. Das Handelsgericht wird sich auf die Suche nach einer Antwort darauf machen müssen.  
Im Übrigen fällt auf, dass die Vorinstanz die zwei Ebenen der Verletzung und der Rechtfertigung (s. Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2) erneut nicht mit der gebotenen Sorgfalt auseinanderhält: Die erwähnten Überlegungen zum Inhalt der Anklageschrift sind der Ebene der Rechtfertigungsgründe zuzuordnen, versucht das Handelsgericht damit doch die Frage zu beantworten, ob die veröffentlichte Aussage der Wahrheit entspricht. Dies legt den Schluss nahe, dass das Handelsgericht die Äusserungen grundsätzlich als persönlichkeitsverletzend einstuft, ansonsten es sich ja nicht mit der Frage der Rechtfertigung befassen müsste. In dieselbe Richtung deutet die Erwägung, wonach die terminologischen Ungenauigkeiten bei den Deliktsbezeichnungen "alleine" nicht ausreichen, um eine Persönlichkeitsverletzung zu bejahen. In seinem Fazit kehrt das Handelsgericht dann aber wieder auf die Ebene der Verletzung zurück: Es kommt zum Schluss, der Bericht lasse den Beschwerdeführer insgesamt nicht in einem so schlechten Licht erscheinen, dass von einer Persönlichkeitsverletzung gesprochen werden kann. 
 
5.3.4. Wie die vorigen Ausführungen zeigen, wird erst ein neuer Entscheid des Handelsgerichts klarstellen können, ob die Beschwerdegegnerin 1 mit der Passage im besagten Jahresrückblick des Tages-Anzeigers vom 31. Dezember 2009 eine unwahre Tatsache über den Beschwerdeführer veröffentlicht hat. Angesichts dessen braucht sich das Bundesgericht nicht mit der Frage zu befassen, ob an der Verbreitung dieser Tatsache ein legitimes Informationsinteresse besteht. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 Abs. 1 EMRK beruft, ist auf seine Rüge nicht einzutreten. Um den Vorwurf der Verletzung eines Grundrechts rechtsgenüglich (Art. 106 Abs. 2 BGG) zu begründen, genügt es nicht, ohne weitere Erklärungen einfach dessen Verletzung in den Raum zu stellen.  
 
5.4.  
 
5.4.1. Am 31. Dezember 2009 veröffentlichte die Beschwerdegegnerin 1 auf "Tages-Anzeiger online" in der Rubrik "Panorama" den Artikel "A.________ verliert seine P.________". Der Bericht präsentiert zwei Neuigkeiten: Erstens sei die Liebe zwischen dem Beschwerdeführer und dem französischen Fotomodell P.________ gescheitert und zweitens sei der Beschwerdeführer in einem Club in X.________ "wieder in ein Handgemenge verwickelt gewesen". Das Handelsgericht findet, die Beschwerdegegnerinnen hätten hinreichend dargelegt, dass die Beziehungen und Affären des Beschwerdeführers "immer und immer wieder Themen in der Presse waren". Dabei sei auch von seiner Beziehung zu P.________ berichtet worden. Die Berichterstattungen hätten sich in die üblichen Berichte über seine Beziehungen zu Frauen eingereiht und seien folgenlos geblieben. Toleriere der Beschwerdeführer die Meldungen über den Beginn einer Beziehung, so müsse er sich "wohl auch entgegenhalten lassen", wenn über das Ende der Beziehung gleichermassen berichtet wird. Insofern könne vorliegend nicht von einer Verletzung der Intimsphäre gesprochen werden; auch sei dem Bericht in Bezug auf das Ende der Beziehung zu Frau P.________ nichts Negatives zu entnehmen, das den Beschwerdeführer in einem besonders schlechten Licht erscheinen lassen könnte. Hinsichtlich des Berichts über das Handgemenge erklärt das Handelsgericht, aus der Rechtsschrift des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, was an dieser Behauptung bzw. Berichterstattung konkret falsch sein soll. Soweit sich der Beschwerdeführer am Wort "wieder" störe, sei darauf zu verweisen, dass in verschiedenen verfahrensgegenständlichen Presseartikeln von Tätlichkeiten bzw. Handgemengen die Rede gewesen sei. Allein die Information, dass ein Handgemenge stattgefunden habe, könne an sich noch keine Persönlichkeitsverletzung begründen.  
 
5.4.2. Was die Meldung zur gescheiterten Liebschaft angeht, beteuert der Beschwerdeführer, nie in die Berichte über seine persönlichen Beziehungen eingewilligt zu haben. Das Scheitern einer Liebe und der Verlust einer Person sei eine höchst persönliche Thematik. Seine Privatsphäre sei deshalb verletzt; einer besonderen Darstellung in einem schlechten Licht bedürfe es dafür nicht. Allein mit dieser Kritik vermag der Beschwerdeführer die tatsächliche Feststellung des Handelsgerichts, dass die Presse sein Liebesleben schon in der Vergangenheit oft thematisiert habe und er auch gegen die früheren Berichte über seine Beziehung zu P.________ nicht eingeschritten sei, nicht als offensichtlich unrichtig im Sinne Art. 97 Abs. 1 BGG auszuweisen. Ebenso wenig liefert er eine Erklärung dafür, weshalb das Ende einer amourösen Beziehung seine Privat- oder Intimsphäre in einem höheren Masse betrifft als der Beginn eines solchen Verhältnisses oder als Ereignisse aus der Zeit, während P.________ und er ein Paar waren. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit der Passage über das Scheitern seiner Beziehung zu P.________ die Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht verletzt habe, hält vor Bundesrecht stand. Dasselbe gilt mit Bezug auf den vorinstanzlichen Befund im Streit um den Bericht vom Handgemenge in X.________. Soweit er sich darüber beklagt, dass das Handelsgericht der Beschwerdegegnerin 1 nicht den Wahrheitsbeweis auferlege, übersieht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erkenntnis, dass die blosse Mitteilung, es habe ein Handgemenge stattgefunden, an sich noch keine Persönlichkeitsverletzung begründen könne. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Vielmehr erachtet er seine Persönlichkeit deshalb als verletzt, weil die Information - seiner Meinung nach - unwahr ist und ihn zu Unrecht mit einem neuerlichen Zusammenstoss in Verbindung bringt. So aber vermengt auch der Beschwerdeführer die Verletzungs- und die Rechtfertigungsebene (vgl. wiederum Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2). Ausserdem verpasst er es vor Bundesgericht, sich mit dem Vorhalt des Handelsgerichts auseinanderzusetzen, wonach er nicht zu erklären vermocht habe, inwiefern die fragliche Mitteilung falsch sein soll, er den Wahrheitsgehalt der beanstandeten Presseäusserung also nicht hinreichend substanziiert bestritten habe.  
 
6.   
Der Streit dreht sich weiter um die Frage, ob die Beschwerdegegnerinnen die Persönlichkeit des Beschwerdeführers durch das Führen einer Medienkampagne verletzt haben. 
 
6.1. Das Handelsgericht stellt zunächst fest, dass es keine gesetzliche Definition einer "Medienkampagne" gebe und sich auch der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entnehmen lasse, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um von einer Medien- oder Pressekampagne zu sprechen. Gemäss dem ersten bundesgerichtlichen Urteil in dieser Sache sei zuerst zu prüfen, ob die schiere Masse, Intensität und Allgegenwärtigkeit der eingeklagten Berichte eine Persönlichkeitsverletzung verursachten. In einem zweiten Schritt sei dann zu untersuchen, ob die Verletzung widerrechtlich war oder aber ein Rechtfertigungsgrund vorlag.  
Was den konkreten Fall angeht, anerkennt das Handelsgericht, dass es rund um die laufenden Strafverfahren bzw. -untersuchungen eine Vielzahl an Berichterstattungen über den Beschwerdeführer gegeben habe und in der fraglichen Zeit eine "sehr grosse Flut von Medienberichten" über den Beschwerdeführer hereingebrochen sei. Das Handelsgericht konstatiert, dass die einzelnen Berichte nicht aus einem einzigen Medienhaus stammen, sondern von diversen Medienunternehmen verbreitet wurden, darunter von solchen, die nicht Partei des vorliegenden Verfahrens sind. Dem angefochtenen Entscheid zufolge kann der "Medienhype" aber als präzendenzlos erachtet werden. Tagtäglich seien mehrere Berichte zu demselben Thema erschienen, teils im selben Medium, teils auch in verschiedenen Medien. Gerade zu Beginn des "Falls", als der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft versetzt worden war, sei in einer überdurchschnittlichen Intensität berichtet worden, so dass der Eindruck entstanden sei, dass die Medien den "Fall" geradezu "medial ausschlachteten". Tagtäglich seien neue Fakten ans Tageslicht gekommen und verschiedenste, irgendwie involvierte Personen hätten in den diversen Medien ihre Meinungen zum Thema kundgetan. Das Handelsgericht hält fest, dass sich die Medien regelrecht auf das Ereignis gestürzt hätten, und erklärt, dass durch die Ausschlachtung, die Skandalisierung und die Summe der Einzelberichte "durchaus die Gefahr der Entstehung eines falschen Anscheins verursacht werden" kann. Im konkreten Fall sei dies jedoch zu verneinen. 
Zur Begründung verweist die Vorinstanz auf Erwägung 7.2.2 des bundesgerichtlichen Urteils 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015. Danach sei letztlich ausschlaggebend, ob die Äusserungen, so wie sie der Medienbericht wiedergibt, einer Vorverurteilung der verdächtigen Person gleichkommen, die sich mit der Unschuldsvermutung nicht verträgt. Dabei sei massgeblich, wie der Pressebericht bzw. vorliegend die Medienkampagne bei einem durchschnittlichen Leser ankomme. Die im vorliegenden Fall einer Beurteilung zugänglichen Medienberichte sind nach der Meinung des Handelsgerichts abgesehen von den wenigen Ausnahmen so abgefasst, dass der Durchschnittsleser den Stand des Verfahrens einordnen und erfassen kann. Deshalb könne hinsichtlich des Gesamteindrucks der ganzen Medienkampagne nicht von einer Vorverurteilung gesprochen werden. Von einer Masse verletzender Aussagen bzw. einer bemerkenswerten Intensität dergleichen, wie es vom Beschwerdeführer geltend gemacht werde, könne nicht die Rede sein. Das Handelsgericht stellt klar, dass die zahlreichen Verlinkungen oder erneuten Veröffentlichungen in teilweise leicht abgeänderter Form die Flut der Berichte bzw. die Intensität der Berichterstattung zwar noch grösser erscheinen liessen, dies alleine aber noch kein Grund sein könne, von einer Persönlichkeitsverletzung zu sprechen: Die mehrfache Verlinkung eines Artikels mache den Gesamteindruck der Medienkampagne "nicht besser, aber auch nicht schlechter". 
Das Handelsgericht resümiert, dass beim Zielpublikum der betroffenen und involvierten Medien offensichtlich ein grosses Interesse bestanden habe, über den "Fall" zu lesen. Entsprechend sei versucht worden, an jedem weiteren Tag einen "neuen" Bericht zu schreiben. Insgesamt würden sich die inkriminierten Berichte jedoch immer um dasselbe Thema drehen, nämlich die Verhaftung bzw. das laufende Strafverfahren des Beschwerdeführers. Für das Handelsgericht ist "klar", dass die Medien die Berichte insofern aufbauschten, als sie neben der Information über die Strafuntersuchung auch noch andere, kleinere Geschichten rund um den Beschwerdeführer "darin verpackten". Diese seien gesamthaft betrachtet aber von so untergeordneter Bedeutung, dass sie eine Persönlichkeitsverletzung zufolge Vorverurteilung nicht zu begründen vermocht hätten. Insgesamt verneint die Vorinstanz eine Persönlichkeitsverletzung "zufolge behaupteter Vorverurteilung durch eine eigentliche Medienkampagne bzw. deren schiere Masse und Intensität", da der Eindruck in der Gesamtheit der Durchschnittsleser in Bezug auf die Unschuldsvermutung bzw. den Verfahrensstand hinreichend klar gewesen sei. 
 
6.2. In formeller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer dem Handelsgericht an verschiedenen Stellen seines Schriftsatzes erneut vor, sich mit seinen Vorbringen überhaupt nicht oder nicht hinreichend auseinanderzusetzen und damit seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen, wie er sich aus der Bundesverfassung und aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebe. Diese Vorwürfe sind unbegründet. Inhalt und Tragweite der behördlichen Begründungspflicht (s. zum Ganzen: BGE 135 III 670 E. 3.3.1 S. 677; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445) sind dem Beschwerdeführer (spätestens) aus dem ersten bundesgerichtlichen Verfahren in dieser Angelegenheit hinreichend bekannt. Gemessen am Ergebnis des angefochtenen Entscheides, wie es im Urteilsspruch des Handelsgerichts zum Ausdruck kommt, ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden (s. Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 6.2). Ob das Handelsgericht seinem Entscheid die zutreffenden Prüfungskriterien zugrunde legt, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Rechtsanwendung. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. auf das dort verankerte "right to be heard" beruft, tut er nicht dar, inwiefern ihm die Europäische Menschenrechtskonvention Rechte verschafft, die über den aus Art. 29 Abs. 2 BV hergeleiteten Schutz hinausgehen.  
 
6.3. In der Sache wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, seiner Beurteilung das falsche Prüfungskriterium zugrunde zu legen. Das Handelsgericht versäume es, die Masse, Intensität und Allgegenwärtigkeit der Berichterstattung einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu unterziehen und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerinnen die Grenzen einer zulässigen Gerichtsberichterstattung eingehalten haben. Der Beschwerdeführer verweist auf Erwägung 9.3 des Urteils 5A_658/2014 vom 6. Mai 2014. Daraus folge, dass bei der Prüfung, ob die schiere Masse und Intensität der Berichterstattung seine Persönlichkeit verletze, das Kriterium des Inhalts der Berichte nicht entscheidend sei. Entgegen der Meinung des Handelsgerichts komme es also nicht darauf an, ob der Gesamteindruck der Medienkampagne mit der Unschuldsvermutung vereinbar ist oder den Stand des Verfahrens zutreffend wiedergibt. Die Persönlichkeitsverletzung ist aus Sicht des Beschwerdeführers vielmehr deshalb zu bejahen, weil der Medienhype seinem Schutzbedürfnis nicht Rechnung trage und ein legitimes Informationsinteresse an stets neuen Berichten zum selben Thema fehle. Das Handelsgericht spreche zwar von einem präzedenzlosen Medienhype und von einer medialen Ausschlachtung. Es prüfe aber nicht, ob das festgestellte Ausmass der Berichterstattung im konkreten Fall durch ein legitimes Informationsbedürfnis gerechtfertigt sei und seinem, des Beschwerdeführers Schutzbedürfnis Rechnung trage. Mithin verkenne das Handelsgericht bundesrechtswidrig, dass sich zunächst allein anhand des Verhältnismässigkeitsprinzips beurteilt, ob der "Medienhype" einer Persönlichkeitsverletzung gleichkomme. Dabei übersehe das Handelsgericht, dass unter den Begriff des "Mitwirkens" im Sinne von Art. 28 ZGB auch die unzähligen Verlinkungen und erneuten Veröffentlichungen in teilweise leicht abgeänderter Form fallen, die es zwar anerkenne, jedoch in Verletzung der zitierten Norm ausser Acht lasse.  
Der Beschwerdeführer argumentiert, die Vorinstanz hätte gestützt auf den festgestellten Sachverhalt erkennen müssen, dass sich die Beschwerdegegnerinnen mit ihrer Berichterstattung in flagranter Weise über sein Schutzbedürfnis hinwegsetzten. Abgesehen von der Verhaftung, der Medienmitteilung der Staatsanwaltschaft und dem Fernsehauftritt von Staatsanwalt S.________ hätten keinerlei Fakten vorgelegen, bezüglich derer sich die Beschwerdegegnerinnen auf ein legitimes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit berufen könnten. Ihre Berichterstattung sei stattdessen von der "Prangerwirkung" und von einem "Foutieren um das Schutzbedürfnis des mit Strafrechtsvorwürfen Konfrontierten" geprägt gewesen. Wie sich auch aus dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts ergebe, vermöge allein sein Status als "C-Prominenter" eine wahllose Medienkampagne über private und intime Details in präzedenzlosem Umfang nicht zu rechtfertigen. Die Gerichtsberichterstattung habe nicht die Funktion, jemanden an den Pranger zu stellen, sondern diene dazu, die Tätigkeit der Justiz einem grösseren Publikum zugänglich zu machen. Nur soweit sie diesem Zweck dienen, seien Eingriffe in die Privat- und Geheimsphäre erlaubt; der Informationsauftrag der Presse sei kein absoluter Rechtfertigungsgrund und eine Prüfung der Verhältnismässigkeit unentbehrlich. Das Handelsgericht verletze diese Grundsätze und übersehe, dass der präzedenzlose Medienhype für die Erfüllung des Informationsauftrages der Presse in keiner Weise notwendig war, so der Schluss des Beschwerdeführers. 
Der Beschwerdeführer erinnert weiter an sein Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK und an die diesbezügliche Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Danach sei die Veröffentlichung von Vorwürfen über angeblich verübte Straftaten einer mit Name und Bild identifizierten Person als schwerer Eingriff in das Privatleben unter Umständen zu verbieten oder einzuschränken. Ausnahmen bedürften stets der Einwilligung des Verletzten oder eines übergeordneten öffentlichen Informationsinteresses und müssten das Verhältnismässigkeitsprinzip wahren. Dabei sei zu berücksichtigen, dass auch blosse Verdächtigungen, Gerüchte und insbesondere die darauf ergehende Berichterstattung von den Medienkonsumenten oft für wahr erachtet würden und die später erwiesene Haltlosigkeit den einmal entstandenen Eindruck kaum beseitige. Der Beschwerdeführer klagt, die schiere Masse der inkriminierten Berichte habe seinen guten Ruf in einer Weise beschädigt, die ihn "in der Achtung seines Privatlebens und seiner psychischen Integrität klar verletzte". Würde die Ansicht der Vorinstanz zutreffen, hiesse das im Umkehrschluss, dass die Medien beliebig viele, ja eine präzedenzlose Flut von Berichten zum stets gleichen Thema seiner Verhaftung bzw. des laufenden Strafverfahrens publizieren durften, solange die Unschuldsvermutung bzw. der Verfahrensstand für den Durchschnittsleser in der Gesamtheit der Berichte hinreichend klar wäre. Eine solche Ansicht kann in den Augen des Beschwerdeführers "nicht richtig sein", weil dadurch die Wahrung der Verhältnismässigkeit und die Grenzen der Gerichtsberichterstattung völlig ausgehöhlt würden. 
Wiederholt betont der Beschwerdeführer, dass sich das legitime Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit im Falle der Gerichtsberichterstattung auf die Kontrolle der Ordnungsmässigkeit des Verfahrens richte und nicht - wie hier geschehen - "auf die Befriedigung von Neugier bzw. als symbiotisches Korrelat auf die Erzielung von Gewinn". Neugier könne zwar ein Interesse der breiten Öffentlichkeit sein, deren Befriedigung jedoch kein öffentliches Interesse im rechtlichen Sinn darstellen. In der Berichterstattung über Ereignisse in der Unterhaltungsbranche lasse sich das Unterhaltsbedürfnis nicht auf ein öffentliches Interesse zurückführen. Ein solches setze einen tieferen, der Gemeinschaft dienenden Grund voraus. Rein aus wirtschaftlichen Interessen erfolgende persönlichkeitsverletzende Medienübergriffe seien nicht zu rechtfertigen. Im konkreten Fall sei es den Beschwerdegegnerinnen in ihren skandalisierenden, allgegenwärtigen Berichten gerade nicht um eine sachliche Berichterstattung im Dienste des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit gegangen, sondern um reinen Profit. Diese wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdegegnerinnen würden keinesfalls ein legitimes öffentliches oder überwiegendes privates Interesse darstellen, so die Argumentation des Beschwerdeführers. 
Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer, dass sich die Beschwerdegegnerinnen auf einen Rechtfertigungsgrund berufen können, der die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung, die sie ihm mit ihrer Medienkampagne zugefügt haben, beseitigen könnte. Diesbezüglich seien die Beschwerdegegnerinnen weder ihrer Behauptungs-, noch ihrer Substantiierungslast nachgekommen. Auch ihre Beweislast hätten sie nicht erfüllt. Die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips sei "per se widerrechtlich" und könne nicht gerechtfertigt werden, zumal darin "eine Interessenabwägung schon immanent enthalten" und eine (nochmalige) Rechtfertigung nicht möglich sei. Dazu komme, dass Berichte, die - wie vorliegend - Unwahrheiten verbreiten, "ohnehin nicht rechtfertigbar" seien. Auch die Eigeninteressen der Beschwerdegegnerinnen, möglichst viel Profit zu erzielen, können nach der Meinung des Beschwerdeführers keine Rechtfertigung im überwiegenden Privatinteresse darstellen; das Gegenteil würde Art. 28 Abs. 2 ZGB verletzen. Zum Abschluss seiner wortreichen Erörterungen zählt der Beschwerdeführer im Sinne einer Begründung seines Antrages auf einen reformatorischen Entscheid des Bundesgerichts noch einmal die Gründe auf, weshalb die Beschwerdegegnerinnen ihn durch die schiere Masse, Intensität und Allgegenwärtigkeit der Berichte in seiner Persönlichkeit verletzt haben. 
 
6.4. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB).  
 
6.4.1. Die Persönlichkeit umfasst alles, was zur Individualisierung einer Person dient und im Hinblick auf die Beziehung zwischen den einzelnen Individuen und im Rahmen der guten Sitten als schutzwürdig erscheint (BGE 70 II 127 E. 2 S. 130; 45 II 623 E. 1 S. 635). Sie ist die Gesamtheit des Individuellen, des nur auf eine bestimmte Person in ihrer Einmaligkeit Beziehbaren, soweit es Gegenstand eines verlet-zenden Verhaltens sein kann. Als "Ausschnitt aus der Welt" umfassen die persönlichen Verhältnisse nicht nur die Person selbst, sondern auch Tatsachen der körperlichen und gesellschaftlichen Aussenwelt, wie Gegenstände (z.B. Fotografien), Räume (z.B. die Wohnung) oder die geistige Einstellung anderer Personen, das heisst das Ansehen, das jemand bei andern geniesst. Diese Tatsachen sind Gegenstände menschlichen Verhaltens, des Beherrschens und des Verletzens. Die Persönlichkeit ist also ein gesellschaftlicher Beziehungsbegriff, der dazu dient, gesellschaftlich relevantes Verhalten durch Angabe des Gegenstandes zu umschreiben und in einer Einheitsbezeichnung zusammenzufassen (PETER JÄGGI, Fragen des privatrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit, in: ZSR 1960, N.F. Bd. 79 II, S. 165a).  
 
6.4.2. Das Persönlichkeitsrecht verschafft seinem Träger die privatrechtliche Befugnis, über die persönlichen Güter grundsätzlich frei von fremder Einwirkung zu herrschen (JÄGGI, a.a.O., S. 167a). Im vorliegenden Fall tritt diese fremde Einwirkung in Gestalt von Äusserungen der Presse in Erscheinung. Von den verschiedenen Gütern, die Gegenstand des Persönlichkeitsrechts sind, stehen hier das Recht auf Achtung der Privatsphäre (zu den verschiedenen Lebensbereichen s. BGE 97 II 97 E. 3 S. 100 f.) und das Recht auf Achtung des gesellschaftlichen und beruflichen Ansehens, also der Ehre (vgl. BGE 127 III 481 E. 2b/aa S. 487) in Frage. Berühren die von den Medien verbreiteten Presseinhalte diese Individualrechtsgüter, so kann eine Persönlichkeitsverletzung auch dann gegeben sein, wenn die Medien in ihrer Berichterstattung die Wahrheit wiedergeben (BGE 138 III 641 E. 4.1.1 S. 643 mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht bereits in seinem ersten Urteil in dieser Sache klarstellt, gilt dieser Grundsatz nicht nur im Streit um den Wahrheitsgehalt verbreiteter Tatsachen, sondern auch mit Blick auf die Objektivität der medialen Äusserungen: Eine Persönlichkeitsverletzung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Berichterstattung insgesamt nicht als einseitig angesehen werden kann (Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 9.3). Vielmehr ist auch hier letztlich ausschlaggebend, ob die Berichte in die Geheim- oder Privatsphäre eingreifen oder die betroffene Person auf unzulässige Weise in ihrem Ansehen herabsetzen. Nicht anders verhält es sich mit der Beachtung der Unschuldsvermutung: Dieses Beurteilungskriterium ist speziell auf die Berichterstattung im Bereich des Strafrechts zugeschnitten (ausführlich Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.5 und 7.2.2). Das bedeutet aber nicht, dass Presseberichte über angeblich begangene Straftaten unter dem Gesichtspunkt von Art. 28 ZGB einzig und allein daran zu messen sind, ob sie den Stand des Verfahrens zutreffend wiedergeben und einen Gesamteindruck vermitteln, der mit der Unschuldsvermutung vereinbar ist. Jede allein von ihrem Gegenstand her auch erlaubte Presseäusserung findet ihre Grenze im Recht des Einzelnen auf Achtung der Privatsphäre. Der Einzelne braucht sich eine dauernde Beobachtung nicht gefallen zu lassen. Er soll - in gewissen Grenzen - selbst bestimmen dürfen, wer welches Wissen über ihn haben darf bzw. welche personenbezogenen Begebenheiten und Ereignisse des konkreten Lebens einer weiteren Öffentlichkeit verborgen bleiben sollen (BGE 138 II 346 E. 8.2 S. 359). Von diesem legitimen Diskretionsbedürfnis können nicht nur Medienberichte erfasst sein, die - beispielsweise wegen unpräziser Äusserungen über den Stand eines Strafverfahrens - das Ansehen einer Person in der Öffentlichkeit beeinträchtigen, sondern Publikationen beliebiger Art, sofern sie einen im Einzelfall zu konkretisierenden schutzwürdigen Bereich des Privaten nicht respektieren (CONRADIN CRAMER, Persönlichkeitsschutz und Medienfreiheit, Vorschläge für eine Güterabwägung nach kontextbezogenen Fallgruppen, in: BJM 2008, S. 127). Entsprechend dem weit gefassten Persönlichkeitsbegriff (E. 6.4.1) schützt Art. 28 ZGB die "informationelle Privatheit" in einem weiten Sinne überall dort, wo der Einzelne durch eine Wiedergabe von Informationen in seiner Persönlichkeit tatsächlich und spürbar beeinträchtigt wird (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Aufl. 2016, S. 200; CRAMER, a.a.O., S. 129).  
 
6.4.3. Art. 28 ZGB enthält keine Umschreibung des rechtserheblichen unerlaubten Verhaltens, das die Verletzung der Persönlichkeit begründet. Die Verletzung kann in einem Tun, einem Dulden oder einem Unterlassen bestehen. Sie erfasst sowohl den einmaligen Akt als auch Wiederholungshandlungen oder einen Zustand. Von der Form her spielt es keine Rolle, ob die Verletzung in verbaler, schriftlicher oder (audio-) visualisierter Form erfolgt (ANDREAS MEILI, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N 40 zu Art. 28 ZGB; MEIER/DE LUZE, Droit des personnes, 2014, S. 303 f.; NICOLAS JEANDIN, in: Commentaire romand, Code civil I, 2010, N 68 zu Art. 28 ZGB). Sodann schützt Art. 28 ZGB nicht nur den wirklich Verletzten, sondern auch den von einer Verletzung Bedrohten, denn auch die drohende Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung ist bereits eine Form der Verletzung (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Persönlichkeitsschutz: Art. 28 ZGB und 49 OR] vom 5. Mai 1982, BBl 1982 II 661). Das Zivilrecht bietet mithin Schutz gegen verschiedenste Arten und Modalitäten von Verletzungen. Eingriffe durch Informationstätigkeiten von Medienschaffenden und Medien können beispielsweise dadurch erfolgen, dass die Presse die verbreiteten Informationen mit verbotenen Mitteln oder auf unfaire oder sonst wie unerlaubte Weise beschafft, dass sie grundsätzlich nicht öffentliche Personeninformationen verbreitet oder dass sie jemanden in den Medien blossstellt und lächerlich macht. Wie für jede Persönlichkeitsverletzung gilt auch für die Beeinträchtigungen der Persönlichkeit durch Informationstätigkeiten der Medien, dass das rechtserhebliche Verhalten eine gewisse Intensität erreichen muss, so dass ein eigentliches "Eindringen" vorliegt (RAINER J. SCHWEIZER, Privatsphärenschutz von Personen des öffentlichen Lebens, in: AJP 1994 S. 1117 f.). Bei alledem ist zu beachten, dass die Presseäusserung dank technischer Mittel einen ungleich grösseren Personenkreis erreicht als eine private Äusserung, und dass sie auch später aufs Neue zur Kenntnis genommen werden kann. Wegen dieses technischen Vorsprungs verschiebt sich die Grenze zwischen Gemein- und Privatbereich zugunsten des von einer Presseäusserung Betroffenen. Diese Erkenntnisse aus dem Jahre 1960 (JÄGGI, a.a.O., S. 244a) gelten erst recht im heutigen Zeitalter der Digitalisierung, in welchem die Medien personenbezogene Informationen in beliebigem Umfang speichern, verknüpfen und reproduzieren können, so dass sich auch Informationen, die im Prinzip harmlos und ohne Weiteres der Öffentlichkeitssphäre zuzurechnen wären, zu schützenswerten Persönlichkeitsprofilen verdichten können (BGE 138 II 346 E. 8.2 S. 359).  
 
6.5. Im konkreten Fall stellt das Handelsgericht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Verhaftung des Beschwerdeführers Anfang November 2009 einen Medienrummel von bisher unbekanntem Ausmass nach sich gezogen hat und dass die Beschwerdegegnerinnen an der medialen Skandalisierung des Beschwerdeführers mit zahlreichen Veröffentlichungen in verschiedenen Medientiteln beteiligt waren (s. ausführlich E. 6.1). Die Art und Weise, wie das Handelsgericht diese Erkenntnis unter Art. 28 ZGB subsumiert, verkennt die oben beschriebene Tragweite dieser Vorschrift: Ob die Beschwerdegegnerinnen mit ihrer Berichterstattung die Persönlichkeit des Beschwerdeführers verletzt haben, beurteilt sich nach dem Gesagten nicht allein danach, welchen Anschein die Presseäusserungen beim Durchschnittsleser (s. dazu Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 7.2.2) unter dem Blickwinkel des Wahrheitsgehalts oder der Unschuldsvermutung erwecken. Losgelöst von diesen Prüfungskriterien rührt das, was die Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (Art. 105 Abs. 1 BGG) als vorgefallen feststellt, an das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seiner (informationellen) Privatsphäre, wie es von Art. 28 ZGB ebenfalls geschützt ist (E. 6.4.2). Zwar konnte vom Beschwerdeführer angesichts seiner Stellung als Boulevard-Prominenter (s. dazu Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.6) gegenüber einer ausufernden Berichterstattung ein erhöhtes Mass an Kritikresistenz und Toleranz erwartet werden (vgl. CRAMER, a.a.O., S. 131). Auch unter Berücksichtigung dieser Abstriche an Privatsphäre und Diskretionsbedürfnis sprengt die Medienkampagne, an der sich die Beschwerdegegnerinnen dem angefochtenen Entscheid zufolge zusammen mit verschiedenen anderen Medien beteiligt haben, den Rahmen dessen, was sich der Beschwerdeführer gefallen lassen musste.  
Das Handelsgericht selbst bezeichnet den "Medienhype", dem der Beschwerdeführer in der Zeit vom 4. November 2009 bis 2. Oktober 2010 ausgesetzt war, als "präzedenzlos". Es stellt fest, dass die Medien in einer "überdurchschnittlichen Intensität berichtet", ja "sich regelrecht auf das Ereignis gestürzt" haben (s. E. 6.1). Dieser Sachverhalt lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschwerdegegnerinnen den Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit verletzten: Mit den Berichten, die sie im erwähnten Zeitabschnitt veröffentlichten, beraubten sie ihn seines privaten Herrschaftsrechts (E. 6.4.2), selbst darüber zu bestimmen, von welchen Informationen über sich und sein Leben die Öffentlichkeit erfahren soll. Dass dieser Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht allein in den Medien der Beschwerdegegnerinnen stattfand, steht einer Mitwirkung an der Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB nicht entgegen (s. zum Begriff des Mitwirkens Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Auch wenn die Beschwerdegegnerinnen - wie die Vorinstanz meint - mit ihrer Berichterstattung allein in Bezug auf die Unschuldsvermutung und den Stand des laufenden Verfahrens objektiv betrachtet keinen falschen Eindruck erweckt haben sollten, gaben sie doch personenbezogene Begebenheiten und Ereignisse aus dem Leben des Beschwerdeführers der Öffentlichkeit preis. Sie taten dies in einer Weise, die einer übermässigen Einmischung in die Individualität (E. 6.4.1) gleichkommt und den Beschwerdeführer in den Augen des Durchschnittskonsumenten blossstellt. Das ist eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB. Indem der angefochtene Entscheid zum gegenteiligen Schluss kommt, erweist er sich als bundesrechtswidrig. 
 
6.6. Was die zeitliche Dimension der Medienkampagne angeht, klagt der Beschwerdeführer, dass das Handelsgericht nicht auf seine Rügen betreffend die Weiterführung der Medienkampagne ab dem 9. September 2011 eingehe, die er in seiner Replik und in seiner Noveneingabe vorgetragen habe. Der Beschwerdeführer beteuert, in diesen Eingaben weitere Sachverhaltselemente und entsprechende Rechtsrügen vorgebracht zu haben, was das Novenrecht (Art. 229 ZPO) auch erlaubt habe. Indem die Vorinstanz nicht darauf eingehe, verletze sie die Begründungs- und Prüfpflicht und das rechtliche Gehör. Ausserdem sei auch der Sachverhalt "rechtsfehlerhaft" festgestellt. Die Vorwürfe laufen ins Leere. Das Handelsgericht kommt zum Schluss, dass die Berichterstattung ab dem 4. November 2009 nicht zu einer Verletzung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers durch eine eigentliche Medienkampagne geführt hat. Bei diesem Ergebnis liegt es in der Natur der Sache, dass sich das Handelsgericht nicht explizit zu den Vorbringen betreffend die angebliche Weiterführung der Medienkampagne ab Herbst 2011 äussert. Dementsprechend kann sich auch das Bundesgericht nicht zu diesem Thema äussern. Mit Blick auf die Rückweisung des Verfahrens an das Handelsgericht ist immerhin an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu erinnern, wonach im ordentlichen Verfahren jede Partei grundsätzlich zweimal das Recht hat, unbeschränkt Tatsachen und Beweise vorzutragen (BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3 S. 314).  
 
6.7. Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB).  
 
6.7.1. Die Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes erschliesst, muss der Urheber der Verletzung dartun und beweisen (BGE 136 III 410 E. 2.2.1 und 2.3 S. 412 f. und 414 mit Hinweisen). Dies gilt zum Beispiel für den Nachweis, dass bestimmte Tatsachenaussagen in einem Medienbericht der Wahrheit entsprechen oder eine vorgetragene Kritik begründet ist (s. Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2 mit Hinweisen). Ebenso ist Tatfrage, ob eine Einwilligung in das verletzende Verhalten vorliegt (vgl. Urteil 6B_445/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 1.3). Der Ebene der Rechtfertigung ist auch die Frage zuzuordnen, ob der Verletzer ein (privates oder öffentliches) Interesse nachweisen kann, das dem grundsätzlich schutzwürdigen Interesse des Verletzten mindestens gleichwertig ist (BGE 126 III 305 E. 4a S. 306). Auf ihre Schutzwürdigkeit hin zu prüfen sind nicht nur die Ziele, die der Urheber der Verletzung verfolgt, sondern auch die Mittel, derer er sich dazu bedient (BGE 126 III 305 E. 4a S. 306). Dies bedingt eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen (BGE a.a.O. mit Hinweisen), die der Richter in Ausübung seines Ermessens vorzunehmen hat (BGE 129 III 529 E. 3.1 S. 531). Die Interessenabwägung als solche beschlägt eine Rechtsfrage (s. Urteil 5C.152/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 5.1), die das Bundesgericht selbst beantworten kann (BGE 136 III 410 E. 4.4 S. 418 f.; zum Verfahren unter dem OG: BGE 122 III 449 E. 3c S. 457). Dasselbe gilt für die Rechtsfrage, ob ein Eingriff in die persönlichen Verhältnisse verhältnismässig und zweckmässig ist (BGE 136 III 410 E. 4.3 S. 418). Tatfrage ist hingegen, ob die beweisbelastete Partei ein öffentliches oder privates Interesse an der Persönlichkeitsverletzung behauptet und gegebenenfalls bewiesen hat, falls es bestritten wurde (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Nicht eigens zu beweisen sind Erfahrungssätze, das heisst Sätze allgemeiner Lebenserfahrung, die jedermann aufgrund eines selbstverständlichen Wissens um menschliche Verhaltensweisen oder allgemeiner Kenntnis naturgegebener Zusammenhänge vertraut sind (MAX KUMMER, in: Berner Kommentar, 1962, N 98 zu Art. 8 ZGB; ausführlich HANS PETER WALTER, in: Berner Kommentar, 2012, N 99 ff. zu Art. 8 ZGB). Soweit Feststellungen oder Schlüsse ausschliesslich aufgrund solcher Erfahrungssätze getroffen wurden, die sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ableiten, und daher allgemein für Fälle gleicher Art Geltung beanspruchen, mithin die Funktion von Normen übernehmen, können sie vom Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen frei überprüft werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117 mit Hinweisen).  
 
6.7.2. Die Vorinstanz verneint eine Persönlichkeitsverletzung (E. 6.1). Naturgemäss geht sie daher nicht auf die Frage ein, ob die Verletzung gerechtfertigt ist. Von vornherein ins Leere läuft deshalb der verschiedentlich erhobene Vorwurf des Beschwerdeführers, dass sich die Vorinstanz mit den Rechtfertigungsgründen nicht auseinandersetze, dass sie insbesondere die Masse, Intensität und Allgegenwärtigkeit der Berichterstattung keiner Verhältnismässigkeitsprüfung unterziehe und dass sie damit (auch) sein rechtliches Gehör verletze. Mit Blick auf das hiesige Verfahren stellt sich die Frage, ob das Bundesgericht den Streit über die Medienkampagne selbst erledigen kann oder die Sache erneut an das Handelsgericht zurückweisen muss. Letztere Vorgehensweise würde sich namentlich dann aufdrängen, wenn im Streit um die Rechtfertigung der Persönlichkeitsverletzung noch Tatsachen festzustellen wären. Dies wird jedoch nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich: Dass sie im kantonalen Verfahren eine Einwilligung des Beschwerdeführers prozesskonform zum Thema gemacht hätten und diese Frage jetzt noch geklärt werden müsste, behaupten die Beschwerdegegnerinnen vor Bundesgericht nicht. Der vom Beschwerdeführer wiederholte Vorwurf, dass einzelne Medienberichte unwahre Tatsachen enthalten hätten, beschlägt nicht die Rechtfertigung der Medienkampagne. Wie bereits erörtert, geht es bei dieser Persönlichkeitsverletzung nicht um den Wahrheitsgehalt einzelner Berichte, sondern um den Verlust an Privatsphäre, den der Beschwerdeführer aufgrund des Umfangs und der Intensität der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit erlitt (E. 6.5). Dass die Beschwerdegegnerinnen mit dem Betrieb ihrer Medienunternehmen einen Gewinn erzielen wollen und auch ihre Medienkampagne letztlich diesem wirtschaftlichen Zweck dient, kann in einer Medienwelt, die vom Prinzip her marktwirtschaftlich organisiert ist, als naturgegebener Zusammenhang gelten. Insofern ist ein privates Interesse erstellt; es wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Ebenso muss ein öffentliches Interesse als unbestritten bzw. ausgewiesen gelten: Schon in seinem ersten Urteil kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass das gesellschaftliche Milieu, in welchem der Beschwerdeführer lange Zeit in Erscheinung trat, in einer weiteren Öffentlichkeit durchaus auf Interesse stösst und die Beschwerdeführer diesen Umstand nicht bestreiten (Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.6). Als Rechtsfrage (E. 6.7.1) bleibt zu prüfen, ob diese Interessen der Beschwerdegegnerinnen zur Rechtfertigung für die begangene Persönlichkeitsverletzung taugen, gegenüber der erfolgten Verletzung also überwiegen.  
 
6.7.3. Was die Rechtfertigung durch ein überwiegendes  öffentliches Interesse betrifft, geht es im Kern um die Frage, ob darunter auch die kollektive Klatschsucht fällt, welche die Medienkampagne bedient. Überwiegend im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB ist ein öffentliches Interesse, wenn das Opfer, das dem Verletzten mit dem Eingriff in seine persönlichen Verhältnisse aufgebürdet wird, geringfügiger erscheint als der Vorteil, den eine Mehrheit anderer Personen oder die Allgemeinheit daraus zieht (PIERRE TERCIER, Le nouveau droit de la personnalité, 1984, S. 97; kritisch BETTINA BACHER, Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz, 2015, S. 276 ff.). Steht der Informationsauftrag der Presse in Frage, ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu untersuchen, ob die fraglichen Medienäusserungen vom Informationsauftrag der Medien (dazu BGE 37 I 368 E. 3 S. 377) abgedeckt, also durch ein besonders gewichtiges Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gerechtfertigt sind (BGE 97 II 97 E. 4b S. 105 f.; kritisch BETTINA BACHER, a.a.O., S. 281 f.). Die Rechtfertigung kann stets nur so weit reichen, als ein Informationsbedürfnis besteht (BGE 129 III 529 E. 3.1 S. 531 f. mit Hinweisen). Demgegenüber soll sich ein reines Unterhaltungsbedürfnis, das je nach Akzentsetzung zwischen Sensationsgier und Anteilnahme oszilliert, auf (gar) kein öffentliches Interesse zurückführen lassen (CRAMER, a.a.O., S. 139; ähnlich JÄGGI, a.a.O., S. 245a). Diese Sichtweise ist zu absolut. Wie Aktgemälde, die in einer Kunstzeitschrift veröffentlicht werden, oder Volkslieder, die ein spezialisierter Radiosender ausstrahlt, können auch Sensationsberichte, mit denen ein Boulevardblatt oder ein Lokalfernsehen seinen Lesern bzw. Zuschauern die Zeit vertreibt, im öffentlichen (Unterhaltungs-) Interesse liegen. Falls sich eine skandalisierende Berichterstattung - wie hier - aber als persönlichkeitsverletzend erweist, stellt sich die Frage, ob ein reines Unterhaltungsbedürfnis im Streit unter Privaten, das heisst nach privatrechtlichen Massstäben (TERCIER, a.a.O.), das Interesse des Verletzten auf Achtung seiner Privatsphäre mindestens aufwiegt (E. 6.7.1). Bei dieser Abwägung mit den privaten Persönlichkeitsrechten des Verletzten kommt der reinen Unterhaltung als öffentlichem Interesse nicht das Gewicht zu, welches das Informieren - verstanden als aufklärendes Vermitteln von Neuigkeiten aus verschiedensten Bereichen des Allgemeininteresses - für sich beanspruchen kann. Je weiter die reine Unterhaltung als von den Medien bedientes Bedürfnis in den Vordergrund rückt, desto schwerer fällt es, ein (überwiegendes) öffentliches Interesse anzunehmen (MEIER/DE LUZE, a.a.O., S. 325). Steht als öffentliches Interesse einzig die Unterhaltung der Allgemeinheit oder einer Vielzahl von Personen in Frage, muss sich der Verletzte mit Blick auf seine Persönlichkeitsrechte mit anderen Worten weniger gefallen lassen, als wenn es um die Befriedigung eines legitimen Informationsbedürfnisses geht.  
Im konkreten Fall können sich die Beschwerdegegnerinnen unter dem Titel des öffentlichen Interesses auf kein nennenswertes Informationsbedürfnis berufen. Wie sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen ergibt, konzentrierten sie sich in der Medienkampagne nicht darauf, dem Publikum Klarheit über den Fortgang des Strafverfahrens zu verschaffen, in das der Beschwerdeführer involviert zu sein schien. Stattdessen beteiligten sie sich am Medienrummel rund um den Beschwerdeführer, indem sie eine Vielzahl von Berichten veröffentlichten, die sich immer um dasselbe Thema drehten. Um den Schwung dieses medialen Karussells aufrechtzuerhalten, bauschten sie die Berichte mit weiteren (angeblichen) Episoden aus dem Leben des Beschwerdeführers von untergeordneter Bedeutung auf (E. 6.1). Soweit die Beschwerdegegnerinnen damit einem Unterhaltungsbedürfnis einer breiteren Öffentlichkeit nachgekommen sind, vermag ein allfälliges öffentliches Interesse an dieser Art von Berichterstattung die Persönlichkeitsverletzung, die dem Beschwerdeführer widerfahren ist, jedenfalls nicht aufzuwiegen. 
 
6.7.4. Vehement bestreitet der Beschwerdeführer auch, dass sich die Beschwerdegegnerinnen auf ein überwiegendes  privates Interesse berufen können; rein aus wirtschaftlichen Interessen erfolgende persönlichkeitsverletzende Medienübergriffe seien nicht zu rechtfertigen. Was es damit auf sich hat, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Dass allfällige private Interessen (E. 6.7.2) schwerer ins Gewicht fallen als das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner Privatsphäre, behaupten die Beschwerdegegnerinnen vor Bundesgericht nicht.  
 
6.8. Im Ergebnis stellt das Bundesgericht fest, dass die Beschwerdegegnerinnen die Persönlichkeit des Beschwerdeführers widerrechtlich verletzt haben, indem sie ab 4. November 2009 im beschriebenen Sinn (E. 6.5 und 6.7.3) an einer eigentlichen Medienkampagne rund um die Verhaftung des Beschwerdeführers mitwirkten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Zur Prüfung der Frage, ob sich die Beschwerdegegnerinnen auch ab dem 9. September 2011 an einer persönlichkeitsverletzenden Medienkampagne gegen den Beschwerdeführer beteiligten, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
7.   
Hinsichtlich der Persönlichkeitsverletzungen, wegen denen er sich (erneut) an das Bundesgericht wendet, pocht der Beschwerdeführer wiederum auf seinen Beseitigungsanspruch (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). 
 
7.1. Der Beschwerdeführer erinnert daran, dass der angefochtene Entscheid den Artikel "Millionärssöhnchen in U-Haft" in der Zeitung "Der Bund" vom 6. November 2009 zwar als persönlichkeitsverletzend taxiere, jedoch keine Beseitigung der Verletzung anordne. Diesbezüglich kann auf Erwägung 4 des vorliegenden Urteils verwiesen werden. Das Handelsgericht wird sich in einem neuen Entscheid zum Thema äussern müssen.  
 
7.2. Sodann verlangt der Beschwerdeführer, infolge der Fusion der ehemaligen Beklagten 20 Minuten AG mit der Beschwerdegegnerin 1 die Löschungsaufforderungen und die Verpflichtungen zur Abgabe der Willenserklärungen anzupassen. Wie bereits ausführlich erörtert, fehlt es dem Beschwerdeführer diesbezüglich an einem aktuellen und praktischen Interesse (E. 3).  
 
7.3. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Artikel "Ich habe meine Freundin verraten" (20 Minuten online vom 13. Dezember 2009) und "A.________ verliert seine P.________" (Tages-Anzeiger online vom 31. Dezember 2009) nach wie vor online abrufbar seien und über die Internetseiten der betroffenen Medien sowie über die SMD Schweizerische Mediendatenbank und mittels Suchmaschinen wie Google weiterhin verbreitet würden. Seinem Begehren, bezüglich dieser Publikationen ebenfalls die Beseitigung anzuordnen, ist aber kein Erfolg beschieden: Was den erstgenannten Artikel angeht, wird erst der neue Entscheid des Handelsgerichts eine Antwort darauf geben können, ob überhaupt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorliegt (s. E. 5.2). Solange darüber keine Klarheit herrscht, ist die Forderung nach gerichtlicher Beseitigung hypothetischer Natur. Dem Beschwerdeführer fehlt es an einem aktuellen und praktischen Interesse (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG). Das Bundesgericht kann diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eintreten. Der Artikel "A.________ verliert seine P.________" verletzt die Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht (E. 5.4). Entsprechend ist diesbezüglich auch dem Beseitigungsanspruch der Boden entzogen.  
 
7.4.  
 
7.4.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, auch diejenigen Artikel der Beschwerdegegnerinnen, die "Bestandteil der persönlichkeitsverletzenden Medienkampagne" bildeten, seien nach wie vor online abrufbar und über die Webseiten der betreffenden Medien sowie die anderen erwähnten Kanäle weiterhin verbreitet. Er argumentiert, massgeblich sei die Sach- und Rechtslage im Urteilszeitpunkt. Im Februar 2016, als der angefochtene Entscheid erging, sei er kein Prominenter im Sinne des bundesgerichtlichen Urteils 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 mehr gewesen. Vielmehr sei er inzwischen als "Privatperson mit vollem Anspruch auf Privatsphäre und Privatleben zu qualifizieren". Der Beschwerdeführer klagt, durch die weiterhin im Internet verfügbaren Berichte der Beschwerdegegnerinnen setze sich der Unrechtszustand fort, indem gegen seinen Willen mit Name und Bild zahlreiche Berichte über ihn publiziert seien, die seinem heutigen Status als Privatperson widersprechen und sein Recht auf Privatleben in permanenter Weise aushöhlen. Auf diese Weise werde er wiederum als "quasi Medienprominenter" dargestellt mit der Folge, dass er weitere Berichte in Kauf nehmen müsste. Diese Situation widerspreche dem im Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 entwickelten Grundsatz, dass auch eine "Lokalberühmtheit" aus der Boulevardöffentlichkeit verschwinden kann, und habe eine andauernde unzulässige Beschränkung der persönlichen Freiheit und des Rechts auf Privatleben zur Folge.  
 
7.4.2. Der in Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB verankerte Beseitigungsanspruch setzt eine "bestehende" Persönlichkeitsverletzung voraus. Wie der Beschwerdeführer selbst schreibt, will er mit seinem Beseitigungsanspruch eine Vielzahl nicht näher spezifizierter Medienberichte der Beschwerdegegnerinnen ins Visier nehmen, die seiner Meinung nach "Bestandteil" der Medienkampagne bildeten. Damit schiesst der Beschwerdeführer mit seinem Beseitigungsantrag aber am Ziel vorbei. Denn die Persönlichkeitsverletzung, gegen die sich sein allfälliger Beseitigungsanspruch richten würde, ist die Medienkampagne selbst, das heisst die Tatsache, dass die Medien - darunter die Beschwerdegegnerinnen - zwischen dem 4. November 2009 und dem 2. Oktober 2010 mit zahllosen Berichten auf etlichen Kanälen seine mediale Skandalisierung provozierten und ihn damit seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beraubten (s. E. 6.5). Dass er im Zusammenhang mit den damaligen Strafverfahren bzw. -untersuchungen auch noch im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beurteilung eine Berichterstattung von nie gesehener Intensität über sich hätte ergehen lassen müssen und sich die Beschwerdegegnerinnen weiterhin an einem solchen andauernden Medienhype beteiligt hätten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Lassen sich die einst veröffentlichten Medienberichte auch heute noch online abrufen, so bedeutet dies allein nicht, dass auch der damals entbrannte Medienhype nach wie vor andauert, also eine im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB "bestehende" Persönlichkeitsverletzung ist. Der Beschwerdeführer täuscht sich, wenn er meint, mit dem Beseitigungsbegehren gegen den Medienhype auf einen Streich und ohne weitere Begründung sämtliche Medienberichte aus der Welt schaffen zu können, die in seinen Augen sein Recht auf Privatleben beeinträchtigen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.  
 
8.   
Der Streit dreht sich weiter um den Anspruch des Beschwerdeführers auf Herausgabe des Gewinns, den die Beschwerdegegnerinnen durch die widerrechtlichen Medienberichte bzw. durch die Medienkampagne angeblich erzielt haben. 
 
8.1. Das Handelsgericht hält fest, dass die Artikel, die aufgrund ihrer persönlichkeitsverletzenden Natur allenfalls zu einer Gewinnherausgabe berechtigen könnten, ausschliesslich auf die Beschwerdegegnerin 1 und die ehemalige Beklagte 20 Minuten AG entfallen. In der Folge äussert es sich zum Kausalzusammenhang zwischen den inkriminierten Medienberichten der 20 Minuten AG und deren behaupteten Gewinn. Es kommt zum Schluss, aufgrund der Aufmachung und Ausrichtung der als persönlichkeitsverletzend qualifizierten Berichte sei im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis davon auszugehen, dass diese Artikel geeignet waren, die Auflage der Zeitung "20 Minuten" zu halten bzw. sogar zu steigern. Die Kausalität sei daher zu bejahen.  
Was den Nachweis des Gewinns angeht, erinnert das Handelsgericht an die Rechtsprechung, wonach das Gericht den Gewinn gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR aufgrund einer Schätzung als ausgewiesen erachten darf, falls er sich ziffernmässig nicht strikt nachweisen lässt. Im konkreten Fall lasse sich eine allfällige Gewinnsteigerung nur aufgrund der als persönlichkeitsverletzend festgestellten Berichte bzw. der Folgeartikel schätzen, die den Eindruck früherer Verletzungen am Leben erhalten und weiter ausbeuten. Das Handelsgericht stellt fest, dass der herauszugebende Gewinn laut der Klage nach Art. 42 Abs. 2 OR durch das Gericht geschätzt werden soll. Die Kläger würden ihn nicht beziffern, sondern zunächst die Edition der Unterlagen verlangen, die eine Berechnung bzw. Schätzung ermöglichen. In diesem Zusammenhang unterstreicht die Vorinstanz, dass Art. 42 Abs. 2 OR dem Geschädigten lediglich eine Erleichterung des Schadensnachweises verschaffe, ihm jedoch nicht die Möglichkeit eröffne, ohne nähere Angaben Schadenersatzforderungen in beliebiger Höhe zu stellen, und ihn auch nicht von seiner Substanziierungsobliegenheit entbinde. Vielmehr habe der Geschädigte alle Umstände, die für den Eintritt des Schadens sprechen, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen. Auch im Streit um die Gewinnherausgabe hätten die Kläger daher sämtliche zumutbaren Grundlagen und Tatsachen substanziiert zu behaupten und zumindest ansatzweise darzutun, wie sich der Gewinn berechnen lasse. In den Augen des Handelsgerichts genügt die Klage diesen Anforderungen nicht: Die Klage nenne diverse mögliche Bemessungsgrundlagen, enthalte Erörterungen darüber, welche Faktoren unbeachtlich sein müssten, und präsentiere verschiedene Methoden zur Gewinnberechnung. Den Vorschlag, den Gewinn so zu berechnen, wie wenn man anstelle der Berichterstattungen über den Beschwerdeführer ein halbseitiges Inserat geschaltet hätte, verwirft das Handelsgericht mit der Begründung, dass diese Hypothesen zu Zahlen führen würden, die fern von einem konkreten Gewinn zu liegen kämen. Unter Hinweis auf einen Prozess in Deutschland schlügen die Kläger weiter eine Gewinnberechnung anhand der durchschnittlichen Umsatzrendite pro Ausgabe vor. Schlussendlich würden sie sich jedoch nicht festlegen, wie sie den Gewinn berechnen wollen bzw. wie er berechnet werden müsste. Dies ist nach der Meinung des Handelsgerichts nicht der Sinn von Art. 42 Abs. 2 OR
Als nächstes setzt sich das Handelsgericht mit der (hypothetischen) Frage auseinander, ob den Editionsbegehren der Kläger stattgegeben werden könnte, falls die Grundlagen zur Berechnung des Gewinns hinreichend substanziiert behauptet worden wären. Es zählt die Unterlagen auf, deren Herausgabe die Kläger für die Zeit seit dem 1. Januar 2008 bis zum Urteilszeitpunkt verlangen (sämtliche Informationen zur Eruierung bzw. Abschätzung des Gewinns, Umsatz, Auflage, Leserzahlen, Anzahl Klicks auf online-Artikel, statistische Auswertungen zu den meistgelesenen Artikeln, Anzahl der Einzelverkäufe pro Tag, Aushänge an den Kiosken und Zeitungsboxen an den Daten mit Negativberichten über die Kläger, die Entwicklung der Abonnementszahlen, die Entwicklung der Inserate und Werbeeinnahmen, die Umsatzrendite der einzelnen Titel und ihrer Medien und insgesamt sowie alle relevanten Vergleichszahlen in Schweizer Franken), und weist darauf hin, dass die Parteien und Dritte gemäss Art. 160 Abs. 1 Bst. b ZPO zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet sind und insbesondere die Urkunden herausgeben müssen. Im Rahmen der Verhandlungsmaxime setze die Urkundenedition grundsätzlich voraus, dass die Partei die verlangten Dokumente hinreichend bezeichne. Falls eine genaue Umschreibung nicht möglich oder nicht zumutbar sei, könne auch ein allgemein gefasster Beweisantrag zulässig sein, wobei der "Beweisführer" die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit nachweisen müsse und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten sei. Allein die Hoffnung, dass mit einem allgemein gefassten Antrag möglicherweise einschlägige Dokumente gefunden werden könnten, genüge nicht. Für den Verpflichteten müsse zweifelsfrei feststehen, welche Urkunden er einreichen muss; ein Antrag auf Vorlage der "gesamten Korrespondenz" oder "sämtlicher Geschäftsbücher" sei unzulässig. Im konkreten Fall findet das Handelsgericht, dass die beantragte Herausgabe von umfangreichen Kennzahlen, Statistiken und Auswertungen der beklagten Parteien das Kriterium der Bestimmtheit nicht erfülle. Vielmehr mache es den Eindruck, als ob diese Edition zu einer Ausforschung führen soll, um einen der Klägerschaft beliebigen und grösstmöglichen Gewinn zu berechnen, der - nach Ansicht der Kläger - den Beklagten "weh tun" soll. Ein solches Ansinnen verdiene keinen Schutz. Zwar wäre den Beklagten die Erstellung von gewissen Statistiken wohl zuzumuten. Jedoch sei fraglich, ob sie im vollen Umfang verpflichtet werden könnten, Kennzahlen und Auswertungen zu produzieren und herauszugeben. Ähnliche Überlegungen müssten dem angefochtenen Entscheid zufolge "wohl in Bezug auf einen etwaigen Anspruch auf Rechenschaftsablage nach Art. 400 OR" gemacht werden. Auch nach dieser Norm bedürfe es einer hinreichenden Konkretisierung, die eine Überprüfung der Relevanz durch die Gegenpartei überhaupt erlaubt; auch unter Art. 400 OR sei eine Ausforschung nicht zu schützen. 
Mit dieser (doppelten) Begründung - einerseits wegen unzulänglicher Substantiierung der Berechnungsmethode und -grundlage und anderseits wegen ungenügender Bestimmtheit der Editionsbegehren - weist die Vorinstanz den Gewinnherausgabeanspruch nach Art. 423 OR ab. 
 
8.2. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Beurteilung seines Anspruchs auf Gewinnherausgabe in verschiedenen Punkten.  
 
8.2.1.  
 
8.2.1.1. Vorab klagt der Beschwerdeführer, dass der angefochtene Entscheid die Bindungswirkung des Urteils 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 verletze. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz komme es nicht darauf an, wie viele Medienberichte im konkreten Fall die Persönlichkeit verletzen und wie "offensichtlich" die festgestellten Verletzungen sind. Bundesrechtswidrig sei auch die vorinstanzliche Einschätzung, wonach sich die als persönlichkeitsverletzend qualifizierten Medienberichte noch relativ nahe an der Grenze des Zulässigen befinden.  
 
8.2.1.2. Der Beschwerdeführer zeigt zumindest in diesem Abschnitt seines Schriftsatzes nicht auf, inwiefern sich die erwähnten Beanstandungen betreffend die "Offensichtlichkeit bzw. Schwere der Verletzung und Anzahl verletzender Berichte" auf das Ergebnis des angefochtenen Entscheids auswirken. Losgelöst davon ist nicht ersichtlich, welches praktische Interesse er an einer Beurteilung der angeblichen Fehleinschätzung des Handelsgerichts hat.  
 
8.2.2.  
 
8.2.2.1. Sodann vermisst der Beschwerdeführer eine Prüfung der Kausalität der persönlichkeitsverletzenden TV-Sendung "ZüriNews" und der Artikel in den Zeitungen "Tages-Anzeiger" und "Der Bund" sowie deren Folgeberichte. Damit verletze das Handelsgericht "zuerst" das rechtliche Gehör, die Prüf- und Begründungspflicht sowie das Recht auf Beweis (Art. 53 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 8 ZGB). Soweit sie die Kausalität für die besagten Medienberichte (stillschweigend) verneine, verletze die Vorinstanz zudem Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 423 OR: Bei der Beurteilung, ob eine Berichterstattung zur Haltung der Auflage geeignet ist, würden die konkreten Inhalte einer Zeitung bzw. einer Fernsehsendung sehr wohl eine Rolle spielen. In der Folge legt der Beschwerdeführer dar, warum auch die TV-Sendung "ZüriNews" und die Berichte in den Zeitungen "Tages-Anzeiger" und "Der Bund" von ihrer Aufmachung her darauf angelegt sind, ein Publikum mit Interesse an Boulevardjournalismus anzusprechen, und wie sich aus der gesamten Berichterstattung ergibt, dass sein privates Ungemach über mehrere Monate "warm gehalten" und immer wieder "breit aufgezogen" wurde. Für den Beschwerdeführer ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerinnen mit diesen Medienprodukten ihr wirtschaftliches Fortkommen bzw. ihre Gewinnerzielung längerfristig auf die Befriedigung der voyeuristischen Neugier des Boulevard-Publikums ausrichten und eine scharf an der Persönlichkeitsverletzung entlangführende Linie fahren, bei der es - wie der vorliegende Fall zeige - zur Überschreitung des Zulässigen komme.  
 
8.2.2.2. In der Tat ist nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz den Kausalzusammenhang zwischen Persönlichkeitsverletzung und Gewinn einzig mit Bezug auf die gedruckten und online publizierten Artikel der Zeitung "20 Minuten" (in deutscher und französischer Sprache) prüft. Eine Ungereimtheit ergibt sich schon im Verhältnis zur Erkenntnis, dass die Artikel, die zu einer Gewinnherausgabe berechtigen könnten, laut Vorinstanz nicht nur auf die damalige Beklagte 2 (20 Minuten AG), sondern auch auf die Beklagte 1 (Tamedia AG) entfallen. Ausserdem übergeht die Vorinstanz erneut (s. E. 4), dass auch die Beklagte 4 und hiesige Beschwerdegegnerin 2 (Espace Media AG) eine Persönlichkeitsverletzung zu verantworten hat (Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 7.2.3.8). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die als persönlichkeitsverletzend einzustufenden Artikel bzw. Sendungen mit einer Ausnahme der damaligen Beklagten 2 (20 Minuten AG) zuzurechnen sind, ist somit unzutreffend. Soweit das Handelsgericht die Prüfung der Kausalität und in der Folge des Gewinnherausgabeanspruchs insgesamt auf die Artikel in der Gratiszeitung 20 Minuten beschränkt, weil es in der Sendung "ZüriNews" und in den Zeitungen "Tages-Anzeiger" und "Der Bund" nur vereinzelt zu Persönlichkeitsverletzungen kam, ist an das erste Urteil in dieser Sache zu erinnern: Mit Blick auf die Kausalität als Voraussetzung einer Gewinnherausgabe ist nicht erheblich, wie viele Medienberichte im konkreten Fall die Persönlichkeit verletzen (Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 13.2.2). Im Ergebnis verträgt sich der angefochtene Entscheid nicht mit den Anforderungen an die Begründungspflicht, wie sie sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergeben (s. dazu BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Die Vorinstanz wird in einem neuen Entscheid eine nachvollziehbare Erklärung liefern müssen.  
 
8.2.2.3. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus ohne nähere Erklärung an diversen Stellen auch für Medienberichte, welche die Beschwerdegegnerinnen in der "Berner Zeitung" und im "Newsnetz" veröffentlichten, eine Kausalitätsprüfung verlangt bzw. einen Anspruch auf Gewinnherausgabe geltend macht, tut er nicht dar, weshalb ihm ein Gewinnherausgabeanspruch zustehen soll, obwohl aus diesen Medien im vorliegenden Prozess kein Bericht als persönlichkeitsverletzend qualifiziert wurde. Vorbehalten bleibt der Anspruch auf Herausgabe des Gewinns, den die Beschwerdegegnerinnen aus ihrer persönlichkeitsverletzenden Medienkampagne (E. 6) erzielt haben.  
 
8.2.3.  
 
8.2.3.1. Eine Bundesrechtsverletzung erblickt der Beschwerdeführer weiter in der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass für die Eruierung des Gewinns nur die persönlichkeitsverletzenden Berichte eine Rolle spielen. Er erinnert an die Rechtsprechung, wonach bei einer Kampagne oder Serie von Artikeln nicht erforderlich sei, dass Folgeartikel erneut bzw. eigenständig die Persönlichkeit verletzen, umso weniger, als je nach Art der Berichterstattung der geschaffene Unrechtszustand insofern nachwirken könne, als der Eindruck früherer verletzender Aussagen durch (für sich genommen nicht verletzende) Folgeartikel am Leben erhalten und weiter ausgebeutet wird (BGE 133 III 153 E. 3.5 S. 164; Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 13.2.3). Der Beschwerdeführer schildert, wie die Beschwerdegegnerinnen auf ihren Internetseiten alle verletzenden Berichte stets aufs Neue publizierten, monate- bzw. jahrelang abrufbar hielten und in neuen Artikeln oder separaten Dossiers verlinkten. Anhand diverser Beispiele legt er dar, wie die zahlreichen, als Einzelartikel nicht zwingend selbst persönlichkeitsverletzenden Folgeartikel den Eindruck früherer verletzender Aussagen am Leben erhalten und weiter ausgebeutet hätten, was die Vorinstanz zusätzlich verkenne. Ausserdem übersehe das Handelsgericht, dass die Beschwerdegegnerinnen eine persönlichkeitsverletzende Medienkampagne zu seinen Lasten geführt hätten, um damit einen Gewinn zu erzielen.  
 
8.2.3.2. Wie der Beschwerdeführer selbst schreibt, bezieht sich die erwähnte Rechtsprechung auf diejenigen Fälle, in denen das beklagte Medienunternehmen eine ganze Serie von Artikeln veröffentlicht oder eine eigentliche Kampagne geführt hat. Nachdem die Vorinstanz eine Persönlichkeitsverletzung durch einen Medienhype - wenn auch zu Unrecht (E. 6) - verneint, liegt es in der Natur des angefochtenen Entscheids, dass er nicht auf den Gewinn eingeht, den die Beschwerdegegnerinnen infolge der Medienkampagne allenfalls erzielt haben. Entsprechend kann auch das Bundesgericht den Gewinnherausgabeanspruch des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nicht beurteilen. Die Vorinstanz wird sich in ihrem neuen Entscheid mit diesem Aspekt der Gewinnherausgabeforderung befassen müssen. Soweit der Beschwerdeführer den Gewinn abschöpfen will, der den Beschwerdegegnerinnen infolge der Veröffentlichung ganzer Artikelserien bzw. der Folgeberichte zugefallen sein soll, zeigt er nicht auf, inwiefern sich dieser angebliche Gewinn von den Vorteilen unterscheidet, welche die Beschwerdegegnerinnen aus dem Medienhype gezogen haben sollen. Im Gegenteil verwischt er die Grenzen zwischen der angeblichen Persönlichkeitsverletzung aus den Folgeberichten und derjenigen aus der Medienkampagne selbst, beruft er sich in seinen Erörterungen zur "Ausbeutung" der Folgeberichte doch wiederholt auf die Feststellungen und Erkenntnisse, welche die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Medienkampagne anstellt (vgl. E. 6.1).  
 
8.2.4.  
 
8.2.4.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, indem die Vorinstanz den Kausalzusammenhang in Bezug auf rund ein Dutzend Berichte anerkenne, bejahe sie "sachlogisch und zu Recht", dass die persönlichkeitsverletzende Berichterstattung zur Haltung bzw. Steigerung der Auflage und damit zur Erzielung von Gewinn im Sinne der einschlägigen Praxis geführt hat. Infolgedessen sei von einem hohen Gewinn auszugehen. Dies verkenne die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht. Der Beschwerdeführer fordert, in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR festzustellen, dass die Beschwerdegegnerinnen durch die inkriminierte Berichterstattung einen "hohen Gewinn bzw. ganz erhebliche wirtschaftliche Vorteile erzielt haben". Sie seien daher in Anwendung von Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 423 Abs. 1 OR zur Gewinnherausgabe zu verpflichten.  
 
8.2.4.2. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG; s. E. 3.3). Welches praktische Interesse er daran hat, dass das Bundesgericht losgelöst von einer konkreten Schätzung das Vorhandensein eines "hohen Gewinns" feststellt oder die Beschwerdegegnerinnen gewissermassen abstrakt zur Gewinnherausgabe verurteilt, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich (zum Feststellungsinteresse: BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 379 f.). Auch die analoge Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR verschafft ihm keinen Anspruch auf diese Feststellungen.  
 
8.2.5.  
 
8.2.5.1. Weiter wirft der Beschwerdeführer dem Handelsgericht vor, den Prozesssachverhalt willkürlich festgestellt zu haben. In seiner Klage sei es ihm nicht darum gegangen, direkt die Herausgabe des Gewinns zu erstreiten und sich mit Blick auf die Substanziierung bzw. Bezifferung der materiellen Gewinnherausgabeforderung auf eine konkrete Gewinnberechnung festzulegen. Vielmehr habe er - im Hinblick auf die Durchsetzung des Gewinnherausgabeanspruchs - in einem ersten Schritt im Sinne einer Stufenklage nach Art. 85 ZPO seinen materiellrechtlichen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung nach Art. 423 i.V.m. Art. 400 OR durchsetzen wollen. Im Unterschied zur prozessualen Edition verschaffe ihm dieser Anspruch Zugang zu neuen Informationen, nicht nur zur Herausgabe von Dokumenten, die bereits Bekanntes und im Prozess Behauptetes zu beweisen vermögen. Nachdem sich der konkrete, von der Vorinstanz dem Grundsatz nach bejahte Gewinn ziffernmässig nicht strikt beweisen lasse und er, der Beschwerdeführer, die zur konkreten Eruierung der Höhe des Gewinns verlangten Informationen nicht selbst beschaffen könne, sei der Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftsablage ausgewiesen. Zur Substanziierung  dieses Anspruchs bzw. zur Erklärung, welche Informationen er für die Bezifferung seines Gewinnherausgabeanspruchs benötige, habe er der Vorinstanz mögliche Berechnungsansätze aufzeigen und auf diese Weise darlegen wollen, welche Bedeutung Anzahl, Grösse, Aufmachung und Positionierung für die Bewertung der inkriminierten Berichte und damit für die Schätzung des Gewinns nach Art. 42 Abs. 2 OR haben. Die Vorinstanz übersehe "aktenwidrigerweise", dass ihm - als notwendige Voraussetzung zur Durchsetzung des Gewinnherausgabeanspruchs - zunächst ein Anspruch auf Rechnungslegung zustehe und er sich die Bezifferung seiner Gewinnherausgabeforderung "nach erfolgter Rechnungslegung" vorbehalten habe. Der Beschwerdeführer folgert, dass das Handelsgericht das Bundesrecht verletze, wenn es für die vorgängige Bezifferung des Gewinns bzw. für die blosse Rechnungslegung eine substanziierte Darlegung aller für den konkreten Gewinn sprechenden Umstände verlange. Davon, dass er mit seinem Begehren eine verpönte Ausforschung betrieben und Dokumente verlangt hätte, die für eine Überprüfung ohnehin nicht relevant wären, könne nicht die Rede sein. Nachdem erst die verlangten Informationen und die Rechnungslegung Auskunft darüber geben könnten, welche Dokumente relevant sind, erscheine es "paradox", von ihm schon im Voraus eine genaue Bezeichnung der verlangten Dokumente zu fordern. Vielmehr sei es das Handelsgericht, das im Ergebnis überspitzte Anforderungen an die Substanziierung des Anspruchs auf Rechnungslegung stelle und keine Begründung liefere, weshalb sein Editionsbegehren das Bestimmtheitsgebot verletze. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum die Herausgabe der genannten Kennzahlen nicht zumutbar sei und inwiefern er, der Beschwerdeführer, die Edition der massgeblichen Grössen und Auswertungen noch näher hätte spezifizieren können.  
 
8.2.5.2. Nach Art. 423 Abs. 1 OR, auf den Art. 28a Abs. 3 ZGB verweist, ist der Geschäftsherr berechtigt, sich die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile anzueignen, wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf sein Interesse unternommen wurde. Von den Voraussetzungen dieses Anspruchs auf Vorteilsabschöpfung oder Gewinnherausgabe, die der Kläger zu beweisen hat, ist dem angefochtenen Entscheid zufolge nur mehr die Höhe des konkreten Gewinns streitig, der herauszugeben wäre. Diesbezüglich besteht nach bundesgerichtlicher Praxis dort eine Beweiserleichterung, wo sich der Gewinn ziffernmässig nicht strikt nachweisen lässt. Diesfalls darf der Richter den Gewinn in sinngemässer Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR aufgrund einer Schätzung als ausgewiesen erachten, wobei sich diese Beweiserleichterung sowohl auf das Vorhandensein als auch auf die Höhe des Gewinns bezieht (BGE 133 III 153 E. 3.3 S. 162 mit Hinweisen). Im Rahmen dieser Schätzung können Eckdaten wie Umsatz-, Auflage- und Leserzahlen eine Rolle spielen, insbesondere aber auch Grösse, Aufmachung und Positionierung der Berichterstattung. Massgeblich ist auch, ob es sich um einen einzelnen Artikel, um eine ganze Serie oder gar um eine eigentliche Kampagne handelt, in welchem Fall die Berichterstattung besonders geeignet ist, über eine längere Zeit dem angestrebten Zweck der Absatzförderung zu dienen. Bei der Kampagne und der Serie ist auch nicht zwingend erforderlich, dass Folgeartikel erneut bzw. eigenständig die Persönlichkeit verletzen, umso weniger als je nach Art der Berichterstattung der geschaffene Unrechtszustand insofern nachwirken kann, als der Eindruck früherer verletzender Aussagen durch (für sich genommen nicht verletzende) Folgeartikel am Leben erhalten und weiter ausgebeutet wird. Massgeblich ist im Ergebnis, inwieweit die verletzende Berichterstattung zur Absatzförderung, das heisst zum Generieren und Halten der Auflage bzw. der Leserzahl geeignet war (ausführlich BGE a.a.O., E. 3.5 S. 164 f. mit Hinweisen).  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. Diese ermessensweise Schätzung des Schadens beruht auf Tatbestandsermessen (Urteil 4C.414/2006 vom 14. März 2007 E. 3.3) und gehört zur Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 277). Im Rahmen seiner pflichtgemässen Ausübung dieses Ermessens ist es auch Aufgabe des Richters, sich Klarheit über die Entscheidungsfaktoren zu verschaffen, die er zu berücksichtigen gedenkt bzw. bezüglich derer er weitergehende Informationen benötigt. Die Befugnis des Richters, den Schaden aufgrund einer blossen Schätzung als ausgewiesen zu erachten, hat freilich nicht zum Zweck, dem Kläger die Beweislast generell abzunehmen oder ihm die Möglichkeit zu eröffnen, ohne nähere Angaben Schadenersatzforderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Vielmehr muss der Kläger alle Umstände, die für den Eintritt des Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar behaupten und beweisen; Art. 42 Abs. 2 OR entbindet den Kläger nicht von seiner Substanziierungsobliegenheit. Die vorgebrachten Umstände müssen geeignet sein, den Bestand des Schadens hinreichend zu belegen und seine Grössenordnung hinreichend fassbar werden zu lassen (BGE 122 III 219 E. 3a S. 221 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt im Streit um die Gewinnherausgabe für die Umstände, welche die beweisbelastete Partei für die Erzielung eines Gewinns oder für dessen Verminderung anrufen will (s. BGE 134 III 306 E. 4.1.2 S. 309). Eine genaue Substanziierung darf in Fällen, für die Art. 42 Abs. 2 OR gilt, jedoch nicht verlangt werden (vgl. BGE 77 II 184 E. 10 S. 187 f.). Denn die Beweiserleichterung, die Art. 42 Abs. 2 OR dem Kläger verschafft, zieht auch eine Einschränkung der Behauptungs- und Substanziierungslast nach sich (NICOLAS GUT, Die unbezifferte Forderungsklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, S. 201 f.; ALEXANDER R. MARKUS, in: Berner Kommentar, 2012, N 10 zu Art. 85 ZPO). 
Die Erschwernisse, die sich dem Geschäftsherrn im Streit um den Nachweis des erzielten Gewinns in den Weg stellen und zu deren Bewältigung die ermessensweise Schätzung nach Massgabe von Art. 42 Abs. 2 OR ins Spiel kommt, rühren oft daher, dass der Geschäftsherr ohne eigenes Verschulden den Umfang des Gewinns des Geschäftsführers gar nicht kennt und den diesbezüglichen Beweis praktisch nur erbringen kann, wenn der Geschäftsführer über den von ihm erzielten Gewinn Auskunft und Rechnungslegung gewährt. In der Lehre wird deshalb angenommen, der Geschäftsherr verfüge gegenüber dem Geschäftsführer über einen (Neben-) Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, der seine gesetzliche Grundlage nach herrschender Ansicht in Art. 2 Abs. 1 ZGB findet (MATTHIAS INDERKUM, Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe aus Persönlichkeitsverletzung, 2008, S. 188; BRUNO PASQUIER, Die Schätzung nach gerichtlichem Ermessen - unmittelbare und sinngemässe Anwendung des Art. 42 Abs. 2 OR, 2014, S. 113 f.; JÖRG SCHMID, in: Gauch/Schmid, Zürcher Kommentar, Teilband V 3a, 3. Aufl. 1993, N 123 ff. zu Art. 423 OR; MARKUS NIETLISPACH, Zur Gewinnherausgabe im schweizerischen Privatrecht, Zugleich ein Beitrag zur Lehre von der ungerechtfertigten Bereicherung, 1994, S. 126; RETO M. JENNY, Die Eingriffskondiktion bei Immaterialgüterrechtsverletzungen, 2005, S. 161). Um einen solchen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung dreht sich auch ein Urteil des Bundesgerichts betreffend einen Streit um eine Gewinnherausgabe infolge einer Patentverletzung (Urteil 4C.290/2005 vom 12. April 2006 E. 3). Wie dieser Fall zeigt, steht es dem Kläger frei, seinen Auskunftsanspruch im Rahmen einer Stufenklage (Art. 85 ZPO) geltend zu machen, die das Auskunftsbegehren mit einem ganz oder teilweise unbezifferten Leistungsbegehren verbindet (s. SCHMID, a.a.O., N 126 zu Art. 423 OR). 
Soweit von Anfang an feststeht, dass die Höhe der eingeklagten Forderung - hier der nach Art. 423 OR herauszugebende Gewinn - sich gar nie exakt beziffern lassen wird, sondern vom Richter in (analoger) Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt werden muss, kommt Art. 85 Abs. 2 ZPO, wonach die Forderung im Anschluss an das Beweisverfahren oder die Auskunftserteilung zu beziffern ist, nicht zur Anwendung (GUT, a.a.O., S. 195 f. und 198). Das bedeutet aber nicht, dass der Kläger in diesem Szenario seinen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung nicht einklagen kann. Die Stufenklage dient dazu, die gegebenen Klagemöglichkeiten - darunter auch eine Ermessensklage nach Art. 42 Abs. 2 OR - zu ergänzen; sie soll den Kläger nicht in seinen Klagemöglichkeiten einschränken (vgl. PASCAL LEUMANN LIEBSTER, Die Stufenklage im schweizerischen Zivilprozessrecht, 2005, S. 106; GUT, a.a.O., S. 125 f.; ähnlich CHRISTIAN SCHÖBI, Art. 42 Abs. 2 OR: Substanziieren vs. Schätzen - eine Annäherung an die Rechtsfigur der "perte d'une chance"?, in: Anne Böhme et al., Ohne jegliche Haftung, Festschrift für Willi Fischer zum 65. Geburtstag, 2016, S. 456). Wie bereits erörtert, entbindet eine richterliche Schätzung nach Massgabe von Art. 42 Abs. 2 OR den Kläger nicht von der Obliegenheit, seinen Anspruch so weit als möglich zu substanziieren. Ist er im Hinblick darauf auf Informationen angewiesen, die naturgemäss im Herrschaftsbereich des Beklagten zu finden sind, kann er seinen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch auch zu diesem Zweck ins Recht legen und mit seiner Ermessensklage verbinden. Fordert der Kläger in der Hauptsache gestützt auf Art. 423 OR die Herausgabe eines Gewinns, so richtet sich der besagte Nebenanspruch darauf, dass der Geschäftsführer Angaben über den Umfang und die Art der erzielten Vorteile liefert und allfällige Dokumente (etwa Verkaufsstatistiken, Geschäftsbücher, Kundenlisten) vorlegt, die Aufschluss über den erzielten Gewinn geben. Gegebenenfalls sind das Informationsinteresse des Geschäftsherrn und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Geschäftsführers gegeneinander abzuwägen und die beim Geschäftsführer einverlangten Unterlagen einem neutralen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten vorzulegen (INDERKUM, a.a.O., S. 188; SCHMID, a.a.O., N 125 zu Art. 423 OR; JENNY, a.a.O., S. 163). 
 
8.2.5.3. Im konkreten Fall ist im angefochtenen Entscheid zwar davon die Rede, dass die Kläger eine Bezifferung des geforderten Gewinns unterlassen. Allein daran lässt das Handelsgericht die Klage auf Gewinnherausgabe indes (zu Recht) nicht scheitern. Ebenso wenig stellt es den grundsätzlichen Bestand des Anspruchs auf Gewinnherausgabe in Frage, begrenzen sich seine Erwägungen doch auf die Frage nach dem "konkreten Gewinn, der herauszugeben wäre". Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, ist der Vorinstanz auch nicht entgangen, dass die Kläger zunächst die Herausgabe der für ihn relevanten Unterlagen verlangt hatten, die eine Berechnung bzw. Schätzung des Gewinns ermöglichen würden: Es stellt ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer die Herausgabe dieser Urkunden verlangt. Der angefochtene Entscheid nennt keine Gründe, weshalb ein derartiger (Hilfs-) Anspruch im konkreten Fall schon vom Grundsatz her unzulässig ist und sich mit der Hauptklage auf Gewinnherausgabe nicht verbinden lässt. "In diesem Zusammenhang", also im Zusammenhang mit der vorab verlangten Herausgabe der Unterlagen, kommt die Vorinstanz auf Art. 42 Abs. 2 OR zu sprechen. Die diesbezüglichen Erwägungen laufen darauf hinaus, dass der Beschwerdeführer schon im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung seines Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs sich konkret festlegen und dartun muss, wie der Richter im Streit um die Hauptsache den Gewinn zu schätzen hat, dessen Herausgabe gefordert wird. Anders ausgedrückt sollen nach der Vorstellung des Handelsgerichts die Anforderungen, die im Falle einer gerichtlichen Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR an die Substanziierung des Hauptsache-, hier des Gewinnherausgabeanspruchs gestellt werden, in gleicher Weise auch für die Substanziierung des Nebenanspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung gelten. Dies aber verträgt sich nicht mit dem Bundesrecht:  
Welche Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren sind, ergibt sich - wie schon im ersten Urteil in dieser Sache dargelegt - aus der materiellen Anspruchsgrundlage, das heisst aus der im konkreten Fall anwendbaren Norm des Bundesrechts (Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 6.3.1). Das gilt auch für den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, den der Geschäftsherr (hilfsweise) geltend macht, um sich Kenntnisse über die Eingriffe des Geschäftsführers und deren Folgen zu verschaffen und seine Gewinnherausgabeforderung zu beziffern oder zu substanziieren. Daran ändert nichts, dass der Geschäftsherr seinen Hilfsanspruch nicht selbständig, sondern in Gestalt einer Stufenklage zusammen mit dem Hauptanspruch durchsetzen will. Wie oben ausgeführt, ist die Stufenklage (bloss) ein prozessualer Modus. Das materielle Recht, nach dem allein sich die Substanziierung eines Anspruchs richtet, wird dadurch nicht beeinflusst. Nun beschlagen die Substanziierungsanforderungen, an denen die Vorinstanz die Klage scheitern lässt, aber nicht den Anspruch auf Herausgabe der relevanten Unterlagen, in dessen "Zusammenhang" der angefochtene Entscheid auf die Substanziierung zu sprechen kommt, sondern offensichtlich den Gewinnherausgabeanspruch selbst, genauer: die nach Art. 42 Abs. 2 OR vorzunehmende Schätzung des herausverlangten Gewinns. Schon für den Informationsanspruch die Substanziierung des Hauptanspruchs zu verlangen, ist aber nicht sachgerecht, dient doch der erstgenannte Anspruch gerade der Konkretisierung des Letzteren (vgl. LEUMANN LIEBSTER, a.a.O., S. 122). Insofern verhält es sich mit der Substanziierung nicht anders als mit der Bezifferung (dazu BGE 116 II 215 E. 4a S. 219 f.). Im Ergebnis weist das Handelsgericht den Anspruch auf Gewinnherausgabe ab, ohne sich zum (Neben-) Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen zu äussern - obwohl es feststellt, dass die Kläger "zunächst" die Herausgabe der Unterlagen verlangen. Mithin vermengt das Handelsgericht den Haupt- und den Nebenanspruch bzw. die jeweiligen Anforderungen an die Substanziierung dieser Ansprüche in einer Weise, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, den ihm grundsätzlich zustehenden Anspruch auf Gewinnherausgabe gerichtlich durchzusetzen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass das Handelsgericht die Anforderungen an die Substanziierung seines Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung überspanne, erweist sich in diesem Sinne als begründet. 
 
8.2.5.4. Was den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung selbst angeht, ist der Vorinstanz vom Grundsatz her darin beizupflichten, dass dieser Rechtsbehelf nicht dazu da ist, die beklagte Partei in beliebige Richtungen hin auszuforschen. Aus der Hilfsfunktion des präparatorischen Informationsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage folgt, dass er sich nur auf relevante Informationen bezieht, das heisst auf solche, die für die inhalts- oder umfangmässige Bestimmung des Zielanspruchs von Interesse sind. Das Ausforschungsverbot will in erster Linie verhindern, dass der Kläger seinen Informationsanspruch dazu missbraucht, einen bloss vermuteten Hauptanspruch ausfindig zu machen oder Anspruchsvoraussetzungen nachzuspüren, die den Inhalt oder Umfang des Hauptanspruchs gar nicht tangieren (LEUMANN LIEBSTER, a.a.O., S. 116 ff., insbes. 122 f.; GUT, a.a.O., S. 122 f.; MARKUS AFFOLTER, Die Durchsetzung von Informationspflichten im Zivilprozess, 1994, S. 73). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Hinsichtlich der Medienberichte der Zeitungen 20 Minuten und 20 Minutes (dazu E. 8.2.2) ist der Tatbestand, aus dem der Kläger seinen Zielanspruch ableitet, das heisst die Persönlichkeitsverletzung als Ursache für die Erzielung eines Gewinns im Sinne von Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 423 OR, dem Grundsatz nach erstellt und der Anspruch nur mehr seinem Inhalt nach, nämlich hinsichtlich der (nach Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzenden) Höhe des konkret herauszugebenden Gewinns streitig.  
Freilich muss der Kläger mit Blick auf die inhaltliche Konkretisierung des Zielanspruchs auch Angaben dazu machen, was Gegenstand der Informationspflicht ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Informationsbegehrens dürfen aber nicht zu streng sein. Da der Kläger noch gar nicht weiss, was genau der Inhalt der ihm zustehenden Informationen ist, kann von ihm nicht verlangt werden, jeden verlangten Beleg einzeln zu bezeichnen. Vielmehr muss es genügen, wenn er mit seinem Antrag Klarheit darüber schafft, zu welchem Zweck er worüber Auskunft oder Rechnungslegung verlangt und für welchen Zeitraum und in welcher Form er dies begehrt (LEUMANN LIEBSTER, a.a.O., S. 138 ff.). Lautet die Klage auf Rechnungslegung, braucht er nicht anzugeben, wie die Rechnung zu lauten habe, soll ihm doch die Rechnungslegung erst Kenntnis von den Abrechnungsverhältnissen verschaffen (BGE 116 II 215 E. 4a S. 219 f. mit Hinweis). Verlangt er mit Blick auf einen konkreten Zweck nicht genau bestimmte Unterlagen, so ist es es Sache des Beklagten, die Auswahl der Belege vorzunehmen (AFFOLTER, a.a.O., S. 57 f.). Ist das Informationsbegehren zwar klar, aber zu umfassend formuliert, hat der Richter es in geeigneter Weise einzugrenzen und den Antrag im Übrigen abzuweisen. 
 
8.2.5.5. Angesichts der vorigen Erwägungen ist dem Handelsgericht zu widersprechen, wenn es (im Sinne seiner Eventualbegründung) unter Hinweis auf Art. 160 Abs. 1 Bst. b ZPO verlangt, dass die Beschwerdegegnerinnen "aufgrund des Editionsbegehrens genau wissen müssen und abschätzen können, welche Unterlagen bzw. Zahlen sie herauszugeben hätten". Das Handelsgericht verwechselt die Vorgaben für die Formulierung prozessrechtlicher Beweisanträge, die es unter Hinweis auf Art. 160 Abs. 1 Bst. b ZPO rekapituliert, mit den erläuterten Anforderungen an die Bestimmtheit des materiellrechtlichen Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehrens, um das sich der vorliegende Prozess dreht: In Rz. 654 der Klage, auf die der angefochtene Entscheid Bezug nimmt, schreiben die Kläger zwar, dass die Beklagten eine Reihe von Informationen "zu edieren" haben. Es mag zutreffen, dass diese Ausdrucksweise im Justizbetrieb eher für prozessuale Beweisanträge Verwendung findet, mit denen eine Partei ihre materiellrechtliche Position zu stützen sucht. Anders als bei prozessualen Beweisanträgen üblich, ist die Aufzählung der geforderten Auskünfte aber auch im Klagebegehren Ziff. 6 selbst enthalten, und zwar als Konkretisierung des Begehrens, die Beschwerdegegnerinnen zu verurteilen, "sämtliche Informationen zur Eruierung bzw. Abschätzung des Gewinns offen zu legen" (s. Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015, Sachverhalt Bst. B.a). Auch aus der Klagebegründung, auf deren einschlägige Stellen die hiesige Beschwerde verweist, erschliesst sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Kläger mit den aufgezählten Informationen keinen Beweisantrag zur eingeklagten Gewinnherausgabeforderung stellen, sondern zunächst mit Blick auf die Bezifferung bzw. Substanziierung des Hauptanspruchs einen materiellrechtlichen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch geltend machen. Insbesondere leiten sie diesen Informationsanspruch unter Hinweis auf eine Lehrmeinung explizit aus Art. 400 OR ab.  
Losgelöst von der Frage, ob der Hilfsanspruch auf Auskunft und Rechenschaft im Streit um eine Gewinnherausgabe auf Art. 400 OR fusst, ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass dieser Anspruch dem Geschäftsherrn Informationen über erfolgte Eingriffe und deren Folgen verschaffen soll, von denen er noch keine (detaillierten) Kenntnisse hat (s. E. 8.2.5.2 und 8.2.5.4). Dies liegt in der Natur der Sache, wurzelt der Gewinnherausgabeanspruch doch gerade in einer Geschäftsführung  ohne Auftrag (Art. 419 OR), die  nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde (Art. 423 Abs. 1 OR). Insofern passen die vorinstanzlichen Ausführungen zu Art. 400 OR und die Hinweise auf ein dazu ergangenes Bundesgerichtsurteil nicht zum konkreten Fall. Entgegen dem, was das Handelsgericht anzunehmen scheint, kann dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden, mit seinem Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren einen "beliebigen und grösstmöglichen Gewinn" berechnen zu wollen. Jede vor Gericht ausgetragene Auseinandersetzung um eine Gewinnherausgabe bringt es mit sich, dass der Kläger einen möglichst hohen Betrag erstreiten will. Vor allem aber dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit des Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehrens, wie ausführlich dargelegt, nicht überspannt werden. War das Handelsgericht der Meinung, die geforderten Auskünfte seien für den massgeblichen Gewinn nicht relevant oder das Begehren sei mit Blick auf das Informationsinteresse in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht zu umfassend formuliert, so hätte es das (materiellrechtliche) Informationsbegehren auf die Elemente beschränken müssen, die es als ausschlaggebend erachtete. Indem es das Begehren pauschal als nicht schutzwürdig beiseiteschiebt, verletzt es den materiellrechtlichen (Neben-) Anspruch des Beschwerdeführers, zum Zweck der Bezifferung des Gewinns bzw. der Substanziierung der Grundlagen seiner Schätzung Informationen aus dem Herrschaftsbereich der Beschwerdegegnerinnen zu verlangen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.  
 
8.2.6. Im Zusammenhang mit der Gewinnherausgabe erhebt der Beschwerdeführer schliesslich eine Reihe von Rügen prozessualer Natur: Den Beschwerdegegnerinnen wirft er vor, im vorinstanzlichen Verfahren gegen ihre Mitwirkungspflicht verstossen, und dem Handelsgericht, die Beschwerdegegnerinnen nicht zur Mitwirkung angehalten zu haben. Indem die Vorinstanz die Informationsbegehren als zu unbestimmt bemängle, verletze sie ihre Prüfungs- und Begründungspflicht sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und sein Recht auf Beweis. Für den Fall, dass sich diese Rügen als unbegründet erweisen, beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) und auf sein Recht auf ein faires Verfahren. Nachdem der Beschwerdeführer in der Sache durchdringt (E. 8.2.2 und 8.2.4), kommt diesen Rügen mit Blick auf den Ausgang des hiesigen Verfahrens keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Es erübrigt sich, darauf einzugehen. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass das Handelsgericht zunächst Klarheit darüber schaffen muss, für welche Medienberichte ein Anspruch auf Gewinnherausgabe dem Grundsatz nach besteht und ob ein solcher Anspruch auch für die Persönlichkeitsverletzung besteht, die der Beschwerdeführer durch die Beteiligung der Beschwerdegegnerinnen an der Medienkampagne erlitt. In der Folge hat das Handelsgericht die klägerischen Informationsbegehren als das zu prüfen, was sie sind, nämlich als Anträge zur Durchsetzung des materiellrechtlichen Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung. Je nach Ausgang dieser ersten Stufe wird sich die Vorinstanz alsdann - gestützt auf die klägerische Substanziierung des Hauptsachebegehrens betreffend Gewinnherausgabe - mit der Schätzung des herauszugebenden Gewinns (Art. 42 Abs. 2 OR analog) zu befassen haben. In diesem Sinne ist die Sache an das Handelsgericht zurückzuweisen.  
 
9.   
Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass ihm die Beschwerdegegnerinnen wegen der erfolgten Persönlichkeitsverletzungen eine Genugtuung schulden (Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 OR). 
 
9.1. Das Handelsgericht lässt offen, ob die festgestellten Persönlichkeitsverletzungen derart schwer wiegen, dass sie einen Genugtuungsanspruch rechtfertigen. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer verschiedene Folgen geltend macht, die er zufolge der persönlichkeitsverletzenden Berichterstattung erlitten haben will, die seitens der Beklagten aber vollumfänglich bestritten würden. Zum Beweis offeriere der Beschwerdeführer seine Parteibefragung und eventualiter seine Beweisaussage. Auch wenn es sich bei der Parteibefragung um ein vollwertiges Beweismittel handle, sei ihr Beweiswert aufgrund der Selbstbefangenheit der Partei meist gering und daher mit einem zusätzlichen Beweismittel zu unterlegen. Mit Blick auf die Frage, ob die geltend gemachten (seelischen) Folgen tatsächlich vorlagen bzw. vorliegen, könnten die Aussagen des Beschwerdeführers 1 insofern antizipiert werden, als er das Vorliegen dieser Folgen "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bejahen wird, alles andere würde vorliegend keinen Sinn ergeben". Weitere Beweise habe der Beschwerdeführer zu diesem Punkt nicht offeriert, obwohl zu verschiedenen Folgen wohl eine ärztliche Untersuchung hätte unternommen werden können. Weil die geltend gemachte immaterielle Unbill somit lediglich auf einer bestrittenen Parteibehauptung basiere, ein diesbezüglicher Beweis jedoch nicht geführt werden könne, müsse der Anspruch abgewiesen werden. "Nichtsdestotrotz" kann laut dem angefochtenen Entscheid auch noch die Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen den inkriminierten Medienberichten und der geltend gemachten seelischen Unbill gestellt werden. Diesbezüglich räumt das Handelsgericht ein, dass "man den adäquaten Kausalzusammenhang durchaus bejahen könnte". Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der Persönlichkeitsverletzung und der immateriellen Unbill bestehe dann, wenn diese nach überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne jene nicht eingetreten wäre. Dabei handle es sich beim natürlichen Kausalzusammenhang um eine Tatfrage, die einem Beweis zugänglich wäre. Den entsprechenden Beweisantrag lasse der Beschwerdeführer jedoch vermissen. In Anbetracht der Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer in der Zeit, in der die inkriminierten Berichterstattungen publiziert wurden, vor allem die Strafuntersuchung lief, in welchem Rahmen er unter anderem auch in Untersuchungshaft sass, hält es das Handelsgericht für naheliegender, die geltend gemachten Folgen auf diesen Umstand zurückzuführen. Diese Frage könne jedoch offenbleiben. Insgesamt hält das Handelsgericht die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuungszahlung vorliegend nicht für erfüllt, weshalb es die Klage in diesem Punkt abweist.  
 
9.2.  
 
9.2.1. Der Beschwerdeführer erklärt, dass die Beschwerdegegnerinnen die geltend gemachten seelischen Verletzungen gar nicht rechtsgenüglich bestritten hätten. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei in dieser Hinsicht aktenwidrig und willkürlich. Die Beschwerdegegnerinnen hätten in Randziffer 169 ihrer Klageantwort bloss betont, dass der Beschwerdeführer es sich selbst zuzuschreiben hätte, falls er tatsächlich an negativen psychischen Zuständen leiden sollte, was bestritten sei. Eine Bestreitung der konkreten, in den Randziffern 339-343 der Klage behaupteten Folgen der beklagtischen Medienberichte auf den psychischen Zustand sei dem nicht zu entnehmen; Randziffer 686 der Klage sei gar nicht bestritten worden. Unter Hinweis auf Art. 55, Art. 222 und Art. 150 ZPO argumentiert der Beschwerdeführer, dass die von ihm erlittene und im Detail substanziierte seelische Unbill als Folge der inkriminierten Berichterstattung zu ungenügend bestritten geblieben sei, als dass das Handelsgericht von ihm einen Beweis hätte verlangen dürfen. Damit sei dem Urteil der behauptete Sachverhalt als unstrittig zugrunde zu legen.  
 
9.2.2. Entgegen der Wahrnehmung des Beschwerdeführers verweist der angefochtene Entscheid nicht nur auf Randziffer 169, sondern auch auf Randziffer 315 der Klageantwort. Den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge monieren die Beschwerdegegnerinnen dort, dass die Behauptungen betreffend die angeblichen seelischen Verletzungen unsubstantiiert und unbelegt seien und dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, seine angeblichen Leiden konkret darzulegen. Ausserdem würden die Beschwerdegegnerinnen an der fraglichen Stelle auch einen etwaigen Kausalzusammenhang zwischen den inkriminierten Berichterstattungen und den angeblichen Leiden des Beschwerdeführers bestreiten und die Genugtuungsforderung als massiv überrissen von sich weisen. Dass das Handelsgericht den (Prozess-) Sachverhalt mit Bezug auf  diese Parteivorbringen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig feststellt, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Ebenso wenig will er erklären, warum seine angeblichen seelischen Verletzungen auch unter Berücksichtigung  dieser Entgegnungen der Beschwerdegegnerinnen nicht als "rechtsgenüglich" bestritten gelten können. Um die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz über den Ablauf des kantonalen Verfahrens bzw. über die erfolgten Bestreitungen vor Bundesgericht in Frage zu stellen, genügt es jedoch nicht, einzelne Elemente zu beanstanden und andere unangefochten stehen zu lassen (vgl. Urteil 5A_107/2014 vom 1. April 2014 E. 4.1). Der Forderung des Beschwerdeführers, der Beurteilung seiner Genugtuungsforderung den von ihm behaupteten Sachverhalt als unbestritten zugrunde zu legen, ist damit der Boden entzogen.  
 
9.3.  
 
9.3.1. Für den - jetzt eingetretenen (E. 9.2.2) - Fall, dass er mit seiner These des unbestrittenen Sachverhalts nicht durchdringt, beruft sich der Beschwerdeführer auf sein Recht auf Beweis, das in Art. 152 Abs. 1 ZPO und Art. 8 ZGB verankert und auch Ausfluss des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV sei. Er habe seine psychischen bzw. seelischen Beeinträchtigungen, die er in Folge der eingeklagten Berichterstattung erlitten habe und erleide, in der Klageschrift substanziiert dargelegt und dafür frist- und formgerecht seine Befragung und Beweisaussage angeboten. Mit ihrer antizipierten Beweiswürdigung verletze die Vorinstanz diesen Antrag zur Abnahme eines tauglichen und gesetzlich vorgesehenen Beweises für ein rechtserhebliches und streitiges Sachvorbringen. Die vorinstanzliche Überlegung, wonach die Parteibefragung ein Beweismittel mit geringem Beweiswert sei und deshalb mit einem zusätzlichen Beweismittel unterlegt werden müsse, will der Beschwerdeführer nicht gelten lassen. Seiner Meinung nach stellt die Parteibefragung ein vollwertiges Beweismittel dar. Das gelte auch für Aussagen, welche die befragte Partei zu ihren Gunsten macht. Die Beweiskraft solcher (mutmasslicher) Aussagen von vornherein zu verneinen, verletze das Recht der Partei auf Beweis (Art. 152 ZPO) und schränke den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) ein. Die Rüge ist begründet.  
 
9.3.2. Das Recht auf Beweis ist in Art. 152 ZPO gesetzlich vorgesehen und wurde früher aus Art. 8 ZGB abgeleitet (Urteil 5A_641/2013 vom 25. Februar 2014 E. 1). Danach hat die beweispflichtige Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (vgl. BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299; 114 II 289 E. 2a S. 290; Urteil 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.2). Dieser Anspruch schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht aus. Von einer solchen kann allerdings nur dort die Rede sein, wo der Richter zum Schluss kommt, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Beweis vermöge seine aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten und bestrittenen Tatsache nicht zu erschüttern (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299; 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376; 90 II 219 E. 4b S. 224). Keine vorweggenommene Beweiswürdigung, sondern eine Verletzung des Rechts auf Beweis liegt demgegenüber vor, wenn der Richter objektiv taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet (BGE 114 II 289 E. 2a S. 291). Genau dies ist im Prozess vor der Vorinstanz aber geschehen: Das Handelsgericht äussert sich gar nicht zur (streitigen: E. 9.2.2) Tatsache der seelischen Unbill, wie sie der Anspruch auf Genugtuung nach Art. 49 OR voraussetzt (BGE 131 III 26 E. 12.1 S. 29). Vielmehr lässt es von vornherein offen, ob diese Tatsache erstellt sei oder nicht. Zur Begründung führt es aus, die immaterielle Unbill lasse sich nicht allein durch eine Parteibefragung beweisen, sondern erfordere zusätzliche Beweise, die zu beantragen der Beschwerdeführer versäumt habe (E. 9.1).  
Entgegen dem, was der angefochtene Entscheid unterstellt, sind Parteibefragung und Beweisaussage gesetzlich vorgesehene (Art. 168 Abs. 1 Bst. f ZPO), objektiv taugliche Beweismittel. Der Richter bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Daraus folgt das Verbot fester Beweisregeln (ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, 2012, N 16 zu Art. 191/192 ZPO). Soweit diese gesetzliche Pflicht zur freien Beweiswürdigung Platz greift, ist es nicht zulässig, einem bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Beweismittel von vornherein jeden Beweiswert, also jede Überzeugungskraft abzusprechen (vgl. BGE 84 IV 171 E. 2 S. 174 f.). Dies gilt auch für die Parteibefragung und Beweisaussage im Sinn von Art. 168 Abs. 1 Bst. f ZPO. Eine geschickte Befragung durch den Richter kann erfahrungsgemäss durchaus ein gutes Mittel sein, die Wahrheit zu erforschen, wenn der Befragte - zumal in Konfrontation mit der Gegenpartei - eindringlich verhört wird und auf unerwartete Fragen Antwort geben muss, vor allem aber, weil der Richter, der die Befragung durchführt, dabei einen persönlichen Eindruck gewinnt, der ihm gestatten kann, die Glaubwürdigkeit des Befragten zu beurteilen (BGE 80 II 294 E. 1 S. 297 f.). Zu Recht wird im Schrifttum gefordert, dass diese bundesgerichtlichen Überlegungen auch unter der Herrschaft der Schweizerischen Zivilprozessordnung gelten (s. HEINRICH ANDREAS MÜLLER, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, Bd. II, N 33 zu Art. 191 ZPO). Daran ändert auch der vorinstanzliche Hinweis auf die bundesrätlichen Erörterungen zur Schweizerischen Zivilprozessordnung nichts. Zwar ist dort davon die Rede, dass der Beweiswert der Parteibefragung aufgrund der "Selbstbefangenheit" der Partei "meist gering und daher mit einem zusätzlichen Beweismittel zu unterlegen" sei (s. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7326). Auch zur Schlussfolgerung, dass der Beweiswert einer Parteiaussage "zu eigenen Gunsten" für sich allein genommen im konkreten Fall als gering einzustufen ist, kann der Richter erst kommen, wenn er diesen Beweis abgenommen hat. 
Dass Art. 157 ZPO im vorinstanzlichen Verfahren (auch) im Streit um die eingeklagte Genugtuungsforderung des Beschwerdeführers galt, wird (zu Recht) weder vom Handelsgericht noch von den Beschwerdegegnerinnen in Frage gestellt. Im Ergebnis verwirft das Handelsgericht die besagten Beweismittel also, ohne bereits aufgrund anderer abgenommener Beweise zu einer Überzeugung gelangt zu sein und ohne sich im Einzelfall nach freier Überzeugung ein Urteil darüber zu bilden, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht den im Rahmen der Parteibefragung gewonnenen Aussagen ein Beweiswert zukommt. Damit aber verletzt der angefochtene Entscheid das Recht des Beschwerdeführers auf Beweis. 
 
9.4. Zu prüfen bleibt der Vorwurf des Handelsgerichts, dass der Beschwerdeführer für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den inkriminierten Medienberichten und der angeblichen seelischen Unbill keinen Beweisantrag gestellt habe, obwohl es sich dabei um eine Tatfrage handle, die einem Beweis zugänglich wäre (E. 9.1).  
 
9.4.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass in seinem (zu Unrecht abgewiesenen: E. 9.3) Beweisantrag betreffend die Parteibefragung auch die tatsächliche Ursache der Verletzungen immanent enthalten sei, wenn er seine als Folge der inkriminierten Medienberichte erlittenen seelischen Verletzungen konkret darlege und dafür seine Parteibefragung, eventualiter seine Beweisaussage offeriere. Die vorinstanzliche "Rüge im obiter dictum", dass ein Beweisantrag zur Tatfrage der natürlichen Kausalität fehle, sei "falsch und überspitzt formalistisch" und verletze Treu und Glauben. Der Beschwerdeführer zitiert in diesem Zusammenhang Art. 52 ZPO, Art. 2 ZGB und Art. 9 BV. Ebenso erhebt er den Vorwurf einer Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK.  
 
9.4.2. Vorab ist klarzustellen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zur natürlichen Kausalität kein "obiter dictum" sind. Es handelt sich um einen von zwei Teilen einer doppelten Begründung; den anderen Teil stellen die vorinstanzlichen Erwägungen zum Beweis der seelischen Unbill dar (E. 9.1 und 9.3). Das Handelsgericht lässt die Tatbestandsvoraussetzung der natürlichen Kausalität ausdrücklich am fehlenden Beweisantrag scheitern. Offengelassen wird - im Zusammenhang mit der Begründung, weshalb ein Beweisantrag erforderlich gewesen wäre - lediglich die Frage, ob die angebliche seelische Unbill auf die Medienberichte oder auf die Strafuntersuchung zurückzuführen ist. Auf die vorinstanzliche Abweisung der Genugtuungsforderung ist deshalb nur zurückzukommen, wenn die Beschwerde auch im Streit um den Beweisantrag betreffend die natürliche Kausalität begründet ist (BGE 133 III 221 E. 7 S. 228; 130 III 321 E. 6 S. 328). Das aber ist der Fall:  
Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer in Randziffer 353 auf die Randziffern 341 ff. seiner Beschwerde. Dort (in Randziffer 343) beschreibt er, wie er in seiner Klage dargelegt habe, "dass die inkriminierte Berichterstattung der Beklagten die Ursache für seine seelischen Verletzungen bilden, die es ohne diese nicht gäbe". Er bezieht sich unter anderem auf Randziffer 679 der Klageschrift vom 24. Februar 2011. Dieser Abschnitt trägt den Titel "Die Schwere der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen rechtfertigt einen finanziellen Ausgleich in Form einer Genugtuung". Weiter steht dort geschrieben: "Wer Solches (wie eingeklagt) über sich ergehen lassen muss, erleidet eine erhebliche psychische Beeinträchtigung" sowie "Die über Monate gegen den Kläger geführte Medienkampagne hat ihn [sc. den Beschwerdeführer] psychisch und moralisch schwer getroffen". Am Schluss von Rz. 679 der Klageschrift ist die Beweisofferte "Parteibefragung, evtl. Beweisaussage" vermerkt. Warum sich dieser Beweisantrag nicht auch auf den natürlichen Kausalzusammenhang beziehen soll, ist angesichts der Formulierung der dazugehörigen Textstelle aus der Klagebegründung in der Tat nicht nachvollziehbar. Auch aus der zitierten Überschrift der besagten Randziffer 679 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine Genugtuung für seelische Unbill geltend macht, die er infolge der eingeklagten Persönlichkeitsverletzungen erlitt. Weshalb trotzdem - und zusätzlich zum dort gestellten Beweisantrag - auch noch speziell für das Tatbestandsmerkmal der natürlichen Kausalität eine eigene Beweisofferte erforderlich sein soll, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen und ist auch nicht ersichtlich. Mithin überspannt das Handelsgericht die Anforderungen an die Zergliederung des Tatsachenvortrags (dazu Urteil 4A_252/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.2 mit Hinweisen) und der dazugehörigen Beweisanträge in der Klageschrift. Damit versperrt das Handelsgericht dem Beschwerdeführer den Rechtsweg auf unzulässige Weise und verstösst so gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (s. dazu BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). Damit erübrigen sich Erörterungen zum weiteren Vorwurf, dass die Vorinstanz ihre richterliche Fragepflicht verletzt habe. 
 
9.5. Nach dem Gesagten hält die Abweisung der Genugtuungsklage weder mit der einen noch mit der anderen Begründung im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht stand. Die Sache ist deshalb auch in diesem Punkt an das Handelsgericht zur weiteren Behandlung zurückzuweisen. Mit Blick auf das durchzuführende Beweisverfahren ist dem Handelsgericht die Rechtsprechung in Erinnerung zu rufen, wonach sich die tatsächliche Ursache für den eingetretenen Erfolg im Haftpflichtrecht regelmässig nur aus Indizien schliessen lässt und für den Beweis der natürlichen Kausalität auch der so genannte Anscheinsbeweis genügen kann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Der Anscheinsbeweis verschiebt das Beweisthema, indem der Beweisbelastete lediglich den Sachumstand beweisen muss, aufgrund dessen das Gericht - bei Vorliegen eines typischen Geschehensablaufs - auf den natürlichen Kausalzusammenhang mit der eingetretenen Wirkung schliesst. Der so verstandene Anscheinsbeweis setzt voraus, dass die Typizität des rechtserheblichen Geschehens nach allgemeiner Lebenserfahrung eine behauptete Tatsache als wahr erscheinen lässt, weil Abweichendes ausserhalb jeder vernünftigen Betrachtungsweise läge (zum Ganzen: Urteil 4A_262/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 4.4.2.1). Ob dies im konkreten Fall zutrifft und aufgrund eines schlüssigen Anscheins ein Beweis für einen bestimmten Sachumstand - hier für die natürliche Kausalität - gar nicht abzunehmen ist, hat der Richter in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens zu beurteilen.  
 
10.   
Zuletzt beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er erinnert an die vom Bundesgericht festgestellte widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung durch den Artikel "Millionärssöhnchen in U-Haft", den die Beschwerdegegnerin 2 in der Zeitung "Der Bund" vom 6. November 2009 veröffentlichte. Dass sich der angefochtene Entscheid darüber hinwegsetze (vgl. dazu E. 4), wirke sich auch mit Blick auf die Prozesskosten ungünstig für ihn aus, werde der Beschwerdegegnerin 2 doch ein Drittel der  vollen Parteientschädigung zugesprochen. Richtigerweise sei die Beschwerdegegnerin 2 im kantonalen Verfahren teilweise unterlegen. Vom Grundsatz her ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin 2 entsprechend der Regel von Art. 106 Abs. 2 ZPO nach Massgabe ihres Unterliegens auch für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen hat. Wie in der Sache selbst (E. 4) liefert der angefochtene Entscheid auch in der Entschädigungsfrage keine Erklärung, weshalb dieses Unterliegen der Beschwerdegegnerin 2 nicht zu berücksichtigen ist. Das Handelsgericht wird diesem Punkt in seinem neuen Kostenentscheid - neben den weiteren Folgen des hiesigen Prozesses - Rechnung tragen müssen. Das Gesagte gilt sinngemäss für die Gerichtskosten.  
 
11.   
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde der B.________ AG als unzulässig. Auf ihre Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist hingegen in verschiedener Hinsicht begründet. Sie ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdegegnerinnen die Persönlichkeit des Beschwerdeführers verletzten, indem sie ab 4. November 2009 an einer Medienkampagne rund um die Verhaftung des Beschwerdeführers mitwirkten (E. 6.5, 6.7 und 6.8). Hinsichtlich der weiteren gutgeheissenen Punkte (E. 4.3, 5.2, 5.3, 8.2.2, 8.2.5, 8.2.6, 9.3, 9.4) ist die Sache im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Verlegung der Kosten und Parteientschädigungen des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit aussergerichtliche Kosten entstanden sind, hat jede Partei ihre eigenen Aufwendungen für das bundesgerichtliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2016 wird aufgehoben.  
 
2.2. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerinnen den Beschwerdeführer 1 widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt haben, indem sie in der Zeit ab 4. November 2009 an der Medienkampagne rund um die Verhaftung des Beschwerdeführers mitwirkten.  
 
2.3. Darüber hinaus wird die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid, einschliesslich der Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens, an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.-- werden den Beschwerdeführern und den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte auferlegt, je unter solidarischer Haftung. 
 
4.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Juni 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn