Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
       {T 0/2}  
 
       1P.83/2002 /sta  
 
 
Urteil vom 9. Juli 2002  
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung  
 
 
Besetzung  
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi, 
Gerichtsschreiberin Tophinke. 
 
 
Parteien  
X.Y.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marcus Andreas Sartorius, Rudenz 12, 3860 Meiringen, 
 
gegen  
 
Untersuchungsrichter 1 des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau, Kreuzgraben 10, 3400 Burgdorf,  
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.  
 
 
Gegenstand  
Art. 29 Abs. 2 und Art. 9 BV (Strafverfahren; Akteneinsicht; Freigabe vom beschlagnahmten Geld), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Januar 2002. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau eröffnete am 17. August 2001 gegen den Landwirt X.Y.________ die Strafverfolgung wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anbau von Hanf zur Gewinnung von Betäubungsmitteln und Handel damit). Anlässlich einer Hausdurchsuchung auf dem Hof des Ehepaares Y.________ wurden am 16. Oktober 2001 grössere Mengen verarbeiteter und unverarbeiteter Hanfprodukte beschlagnahmt. Räume mit mehreren Hundert Kilogramm getrocknetem bzw. im Trocknungsprozess befindlichem Hanf wurden versiegelt, mitsamt den darin installierten Trocknungsanlagen und gelagerten Gerätschaften. Ferner wurden Bargeldbeträge von Fr. 107'348.80 und DM 14'250.-- sichergestellt und beschlagnahmt. Am gleichen Tag sperrte der Untersuchungsrichter bei der Bank Z.________ zudem das auf X.Y.________ lautende Mitglieder-Sparkonto Nr. aaa, welches am 1. September 2001 einen Saldo von Fr. 80'037.50 aufwies, sowie dessen Agrarkonto Nr. bbb. Das letztere Konto wurde am 29. Oktober 2001 wieder freigegeben. 
 
B.  
Am 29. Oktober 2001 beantragte der Angeschuldigte beim Untersuchungsrichter 1 des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau die Freigabe sämtlicher beschlagnahmter Güter und Gelder. Letzterer verfügte am 30. Oktober 2001, die angeordneten Beschlagnahmen, soweit nicht schon aufgehoben, weiterhin aufrechtzuerhalten. 
 
Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Angeschuldigte mit Schreiben vom 7. November 2001 bei der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Neben der Aufhebung der Beschlagnahmen beantragte er unverzügliche und vollumfängliche Akteneinsicht. Da dem Angeschuldigten am 22. November 2001 volle Einsichtnahme in alle zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen und bis dahin nicht parteiöffentlichen Akten gewährt worden war, schrieb die Anklagekammer die Beschwerde hinsichtlich des Akteneinsichtsgesuches mit Beschluss vom 18. Januar 2002 als gegenstandslos ab. Im Hinblick auf die angefochtenen Beschlagnahmen hiess die Anklagekammer die Beschwerde insoweit gut, als der Untersuchungsrichter angewiesen wurde, Fr. 25'000.-- aus dem beschlagnahmten Bargeld freizugeben. Im Übrigen wies die Anklagekammer die Beschwerde ab. 
 
C.  
Gegen den Beschluss der Anklagekammer vom 18. Januar 2002 hat X.Y.________ am 15. Februar 2002 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Ferner sei der Untersuchungsrichter 1 des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau zu verpflichten, mindestens Fr. 133'000.-- freizugeben und die gesamten Akten seinem Anwalt zur Einsichtnahme vorzulegen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ihm vollständige Akteneinsicht verweigert worden und der angefochtene Entscheid unter Berufung auf Aktenstücke begründet worden sei, die seinem Anwalt nicht zugänglich gemacht worden seien. Ferner macht er geltend, die Annahme, dass die beschlagnahmten Gelder und Konten aus Erlösen aus dem Verkauf von Drogenhanf stammten, sei willkürlich (Art. 9 BV). 
 
Das Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
1.1. Beim Beschwerdeentscheid der Anklagekammer des Berner Obergerichts über die strafprozessuale Beschlagnahme der zur Diskussion stehenden Güter und Gelder handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Zwischenentscheid in dem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren. Mit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme wird nicht definitiv über das Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte entschieden.  
 
Als selbständig eröffneter Zwischenentscheid kann der angefochtene Beschluss mit staatsrechtlicher Beschwerde nur angefochten werden, wenn er nach Art. 87 Abs. 2 OG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Verfügungen, mit denen bestimmte Gegenstände beschlagnahmt werden, einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG zur Folge, weil der Betroffene dadurch gehindert wird, frei über diese zu verfügen (BGE 126 I 97 E. 1b S. 101 mit Hinweisen). Das gilt gleichermassen für die Beschlagnahme von Geldwerten und für Kontosperren (vgl. Urteil vom 21. Juni 2000, 1P.189/2000). Der Beschwerdeführer kann den angefochtenen Entscheid folglich wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten grundsätzlich anfechten. 
 
1.2. Die staatsrechtliche Beschwerde ist, abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen, rein kassatorischer Natur. Mit ihr kann grundsätzlich nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4a S. 332). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, der Untersuchungsrichter sei zu verpflichten, mindestens Fr. 133'000.-- freizugeben, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.  
 
1.3. Ansonsten sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter dem genannten Vorbehalt einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe erst aus der Begründung des angefochtenen Entscheides erfahren, dass ein Fotodossier angelegt und von der Anklagekammer als Entscheidgrundlage verwendet worden sei. Die Anklagekammer habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie seine Beschwerde, soweit er vollständige Akteneinsicht verlangt habe, als gegenstandslos abgeschrieben habe, ohne dass ihm sämtliche Akten zur Einsichtnahme zugestellt worden seien.  
 
2.2. Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich in erster Linie aus dem kantonalen Verfahrensrecht, dessen Anwendung im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nur auf Willkür hin überprüft wird. Überdies greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Minimalgarantien Platz, deren Anwendung das Bundesgericht frei überprüft (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21 f.; 124 I 49 E. 3a S. 51; 122 I 153 E. 3 S. 158 mit Hinweisen). Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs führt eine Verletzung - unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 126 I 19 E. 2d/bb S. 24; 125 I 113 E. 3 S. 118). Vorliegend macht der Beschwerdeführer einzig eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV geltend.  
 
Das durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Er soll sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51; 122 I 53 E. 4a S. 55 mit Hinweisen). 
 
Am 22. November 2001 gewährte das Untersuchungsrichteramt dem Beschwerdeführer volle Einsicht in alle damals vorliegenden Akten. Das vom Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern erstellte Fotodossier (Band 3 der amtlichen Akten) datiert zwar vom 22. November 2001, ging dem Untersuchungsrichteramt jedoch erst am 3. Dezember 2001 zu. Am 28. November 2001 schickte der Anwalt des Beschwerdeführers die ihm überlassenen Akten dem Untersuchungsrichteramt zurück. Wie aus der Vernehmlassung des Untersuchungsrichteramtes vom 12. März 2002 hervorgeht, befanden sich die Akten - noch ohne Fotodossier - anschliessend zur Behandlung von drei Rekursen (unter anderem wegen ursprünglich verweigerter vollständiger Akteneinsicht) bei der Anklagekammer. Am 4. Januar 2002 wurden die Akten - mit dem Fotodossier - wiederum der Anklagekammer zur Behandlung der vorliegenden Beschwerdesache zugestellt. Am 18. Januar 2002 wurde die Beschwerde, soweit vollständige Akteneinsicht verlangt wurde, als gegenstandslos abgeschrieben. Hinsichtlich der Beschlagnahmen wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen, vom beschlagnahmten Bargeld ein Betrag von Fr. 25'000.-- freigegeben, im Übrigen indessen abgewiesen. Die Anklagekammer berücksichtigte das Fotodossier als eines der Beweiselemente für die Feststellung, dass der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers, der seit 1995 Hanf anbaut und Hanfprodukte vertreibe, im gross angelegten Handel mit getrockneten Hanfblüten bestehe und dass somit die beschlagnahmten Gegenstände, Hanfpflanzen und -blüten sowie Gelder vermutlich durch strafbare Handlung erworben worden seien bzw. voraussichtlich der Einziehung nach Art. 58 StGB unterlägen (Art. 142 des Berner Gesetzes über das Strafverfahren vom 15. März 1995 [StrV]). 
 
Die Anklagekammer weist in ihrer Duplik vom 8. Mai 2002 darauf hin, dass gemäss Wortlaut, Sinn und Zweck von Art. 244 Abs. 2 und 3 StrV die Parteien Akteneinsicht verlangen müssten. Es gehöre zur Sorgfaltspflicht einer Partei, in einem laufenden Verfahren im Wissen darum, dass die Akten fortlaufend ergänzt werden, sicherzustellen, dass sie im Moment einer Stellungnahme über den Verfahrensstand und die vorhandenen Beweismittel vollständig im Bild sei. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 22. November 2001 und dem 18. Januar 2002 keine Akteneinsicht mehr verlangt hat. Der Beschwerdeführer beruft sich indessen auf seinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV zwar grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass den Parteien sämtliche entscheidrelevanten Akten von Amtes wegen zugestellt werden. Es genügt die Möglichkeit der Einsichtnahme am Ort der Behörde (BGE 116 Ia 325 E. 3d/aa S. 327 mit Hinweis). Allerdings ist die Behörde, die neue Akten dem bestehenden Dossier einfügt und sich in ihrem Entscheid darauf beziehen will, grundsätzlich verpflichtet, die Parteien darüber zu orientieren (BGE 124 II 132 E. 2b S. 137 mit Hinweisen). Indessen hat die Pflicht, über eingegangene Akten zu informieren, keine absolute Tragweite ( MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 218 f.). Jedenfalls dann, wenn das Aktenstück nicht eine rechtserhebliche und umstrittene Angelegenheit betrifft, kann eine Unterlassung der Mitteilung trotz der grundsätzlich formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zur Folge haben, dass der angefochtene Entscheid ohne weiteres aufzuheben wäre. 
 
Die Anklagekammer stützte sich bei ihrem Entscheid nicht allein auf das Fotodossier, sondern berücksichtigte namentlich die auf dem Hof des Beschwerdeführers sichergestellten verpackten Hanfblüten, die aufgefundenen Nachnahmekuverts, die im Kanton Genf mit Absender des Beschwerdeführers und seiner Frau abgefangenen Briefpakete mit Marihuana (THC-Gehalt von zwischen 7 und 9%), die Aussagen des Beschwerdeführers, die von ihm verlangten Preise und seine Reklame im Internet. Die Fotodokumentation illustriert indessen in anschaulicher Weise die Verhältnisse auf dem Hof des Beschwerdeführers, die professionelle Art der Verarbeitung und des Vertriebs des Hanfs sowie die Anlage der Hanffelder. Auch wenn nicht allein fallentscheidend, so ist das Fotodossier doch ein rechtserhebliches, belastendes Beweismittel, auf welches sich die Anklagekammer auch ausdrücklich berief. 
Die Fotos wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Oktober 2001 aufgenommen. Der Beschwerdeführer war dabei nicht anwesend. Hingegen hätte er allenfalls von seiner Frau, die bei der Hausdurchsuchung dabei war, von der Tatsache erfahren können, dass Fotos gemacht wurden. Nachdem dem Beschwerdeführer am 22. November 2001, also über einen Monat nach der Hausdurchsuchung, vollständige Akteneinsicht gewährt wurde, die Anklagekammer am 6. Dezember zudem seinen Rekurs wegen verweigerter Akteneinsicht als gegenstandslos abschrieb und das Fotodossier in den dem Beschwerdeführer zugänglichen amtlichen Dokumenten - soweit ersichtlich - nirgends erwähnt wurde, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, er hätte von der Existenz des Fotodossiers Kenntnis haben und Einsicht verlangen müssen. Auf der anderen Seite war der Anklagekammer offenbar entgangen, dass es sich bei der Fotodokumentation um ein Aktenstück handelte, welches der Beschwerdeführer noch nicht gesehen hatte. Sie ging davon aus, dass der Beschwerdeführer mit der am 22. November 2002 gewährten Akteneinsicht alle entscheidrelevanten Dokumente gesehen hatte. Aus den der Anklagekammer am 4. Januar 2002 zugestellten Akten ist jedoch ersichtlich, dass das Fotodossier erst am 3. Dezember 2001 beim Untersuchungsrichteramt eingetroffen ist (Deckblatt). Die Anklagekammer hätte somit Veranlassung gehabt, den Beschwerdeführer über die Existenz des Fotodossiers zu orientieren. 
 
Nach dem Gesagten liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Allerdings bleibt zu prüfen, ob dieser Mangel im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren geheilt werden kann, da der Beschwerdeführer inzwischen sämtliche Akten, namentlich auch das Fotodossier einsehen konnte. 
 
2.3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde dann geheilt werden, wenn die Kognition des Bundesgerichts gegenüber derjenigen der letzten kantonalen Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst. Die Heilung des Verfahrensmangels ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, und sie soll die Ausnahme bleiben (BGE 126 I 68 E. 2 S. 72 mit Hinweisen).  
 
Am 21. Februar 2002 stellte das Untersuchungsrichteramt dem Vertreter des Beschwerdeführers auf dessen Antrag hin sämtliche Akten (3 Ordner), einschliesslich des besagten Fotodossiers zur Einsichtnahme zu. Am 27. Februar 2002 schickte dieser die Akten wiederum ans Untersuchungsrichteramt zurück. Zusammen mit seiner Vernehmlassung vom 12. März 2002 reichte das Untersuchungsrichteramt die Akten beim Bundesgericht ein. Dieses verfügte am 18. März 2002 einen zweiten Schriftenwechsel und lud den Beschwerdeführer ein, zu den Vernehmlassungen der Anklagekammer und des Untersuchungsrichteramtes, welches unter anderem auch auf die eingereichten Akten verwies, Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hatte somit Gelegenheit, sich in seiner Replik vor Bundesgericht allenfalls auch zur inzwischen eingesehenen Fotodokumentation zu äussern. 
Die Frage, ob die angefochtenen Beschlagnahmen gemäss kantonalem Recht zulässig sind und ob die Sachverhaltsfeststellung der kantonalen Instanzen haltbar ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür (Art. 9 BV). Weiter geht allerdings auch die Überprüfungsbefugnis der Anklagekammer im Beschwerdeverfahren nicht. Gemäss Art. 328 StrV kann mit Beschwerde jede offensichtliche Rechtsverletzung einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung gerügt werden. Wie die Anklagekammer im angefochtenen Entscheid ausführt, liegt eine offensichtliche Rechtsverletzung dann vor, wenn der angefochtene Entscheid einen allgemeinen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, er in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, widersprüchlich oder aktenwidrig ist. Somit ist die Kognition des Bundesgerichts gegenüber derjenigen der letzten kantonalen Instanz nicht eingeschränkt. 
 
Dem Beschwerdeführer erwächst durch die Heilung der Gehörsverletzung vor Bundesgericht auch kein Nachteil. Ebenso wenig kann von einer besonders schwerwiegenden Verletzung der Parteirechte die Rede sein. Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine strafprozessuale Massnahme. Mit ihr wird nicht definitiv über das Schicksal der beschlagnahmten Güter und Gelder bestimmt. Ferner stellte das Fotodossier nicht das einzige Beweismittel dar. Der Beschwerdeführer kann zudem jederzeit beim Untersuchungsrichter die Aufhebung der Beschlagnahme beantragen, wenn sich neue Erkenntnisse ergeben. 
 
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Gehörsverletzung vor Bundesgericht geheilt worden ist, da der Beschwerdeführer während des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens Einsicht in alle Akten, namentlich auch in das Fotodossier und in die aktenkundigen Unterlagen der gesperrten Konten erhielt und ihm eine Replikmöglichkeit eingeräumt wurde. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Annahme der Anklagekammer, dass das beschlagnahmte Geld wie auch die gesperrten Konten aus erzielten Erlösen aus dem Verkauf von Drogenhanf stammen sollen, verletze das Willkürverbot (Art. 9 BV). 
 
Willkür liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur vor, wenn der Entscheid der kantonalen Behörde offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn nicht bloss die Begründung des Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Hinweisen). Um den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG zu genügen, muss sich die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers mit den Erwägungen der Anklagekammer detailliert auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, inwiefern diese das Willkürverbot verletzt haben soll. 
Vorab ist festzuhalten, dass gemäss Art. 142 StrV Gelder dann beschlagnahmt werden dürfen, wenn die angeschuldigte Person diese  vermutlich durch strafbare Handlung erworben hat. Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Beschlagnahme im Strafprozess geht es folglich darum zu klären, ob genügend Verdachtselemente für die Annahme einer deliktischen Herkunft der Gelder vorliegen. Ein Vollbeweis ist in diesem Verfahrensstadium noch nicht nötig. Es wird Sache des urteilenden Strafgerichts sein, definitiv darüber zu entscheiden, ob sich der Beschwerdeführer durch den Hanfanbau und den Vertrieb der Hanfprodukte allenfalls strafbar gemacht hat und ob und wieweit das auf seinem Hof sichergestellte Bargeld sowie das Guthaben auf seinem Mitglieder-Sparkonto aus illegalen Hanfgeschäften stammen. Die Frage, ob die kantonale Behörde das Vorliegen eines Verdachts hinsichtlich der deliktischen Herkunft der beschlagnahmten Gelder zu Recht angenommen hat, kann das Bundesgericht nur auf Willkür hin prüfen.  
 
Von zentraler Bedeutung für die Anklagekammer waren die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer zugegeben hatte, Hanfblüten ab Hof und dann vor allem über ein ausgefeiltes postalisches System via Bestellungen über Internet und Zusendung per Nachnahme vertrieben zu haben, dass solche versandbereiten Kuverts sichergestellt worden waren und dass einer Auskunft der Post entnommen werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. September 2000 bis 15. Oktober 2001 1'623 Nachnahmesendungen verschickt und hieraus Fr. 308'784.30 gelöst hatte. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel ging die Anklagekammer davon aus, dass der grösste Teil dieses Geldes aus dem Verkauf von Hanfblüten mit Betäubungsmittelqualität herrührte und dass das zu Hause aufbewahrte Bargeld von rund Fr. 117'000.-- sowie die regelmässigen Bareinzahlungen auf das Mitglieder-Sparkonto im Betrag von total Fr. 85'800.-- praktisch ganz aus diesen Erlösen stammten. Wesentlich für diese Annahme war auch, dass der Hauptanteil des Erlöses aus dem Verkauf von Milch und Fleischprodukten jeweils dem bereits am 29. Oktober 2001 wieder freigegebenen Agrarkonto gutgeschrieben wurde. Die Anklagekammer stellte sodann die beschlagnahmten Gelder von insgesamt Fr. 198'018.95 den Erlösen aus den Nachnahmeverkäufen von über mehr als Fr. 300'000.-- gegenüber und hielt fest, dass die beschlagnahmten zwei Drittel Geld mit grosser Wahrscheinlichkeit rein rechnerisch gänzlich Vermögen darstellten, welches aus strafbarer Handlung erworben worden sei. Allerdings schloss die Anklagekammer nicht aus, dass auf einem Bauernbetrieb in gewissem Umfang auch direkt Produkte vertrieben werden und gab deshalb einen Barbetrag von Fr. 25'000.-- frei. 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen weder in der staatsrechtlichen Beschwerde noch in der Replik auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese willkürlich sein sollen. Er bringt namentlich kein Argument vor, wieso die Annahme der Anklagekammer, dass das aufgefundene Bargeld hauptsächlich aus dem Verkauf von Hanfblüten stammt, unhaltbar sein soll. Er reicht lediglich eine Bankbestätigung ein - welche er im Übrigen bereits im Verfahren vor der Anklagekammer hätte einholen und vorbringen können - woraus hervorgeht, dass am 29. Juni 2000 die Hypothek um Fr. 133'000.-- erhöht und der Betrag dem Agrarkonto gutgeschrieben, am selben Tag über das Agrarkonto eine Überweisung von Fr. 58'354.-- für eine Kaufpreiszahlung vorgenommen, am 21. Dezember 2000 ein Übertrag von Fr. 50'000.-- vom Agrarkonto auf das Mitglieder-Sparkonto verbucht und am 31. März 2001 auf das Mitglieder- Sparkonto eine Bareinlage von Fr. 30'000.-- getätigt wurde. Der Beschwerdeführer leitet aus dieser Bankbestätigung ab, dass die Konten nicht mit angeblichen Drogengeldern gespiesen worden seien und dass mindestens Fr. 133'000.-- nicht aus angeblichen Drogengeldern herrührten, sondern zweifelsfrei aus einer Hypothekarerhöhung. 
 
Von den bestätigten Kontenbewegungen sind höchstens jene relevant, die das Mitglieder-Sparkonto betreffen. Das Agrarkonto wurde bereits am 29. Oktober 2001 wieder freigegeben. Dass der rund 6 Monate nach der Hypothekarerhöhung erfolgte Übertrag von Fr. 50'000.-- vom Agrarkonto auf das Mitglieder-Sparkonto aus dieser Erhöhung stammen könnte, ist zwar nicht ausgeschlossen. Um Klarheit über die Herkunft der einzelnen Mittel zu erhalten, müssten indessen sämtliche und nicht nur ausgewählte Bewegungen der beiden Konten untersucht werden. Wie die Anklagekammer festhielt, wurde das Mitglieder-Sparkonto auch von Bareinzahlungen des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 85'800.-- gespiesen, welche vermutungsweise aus dem Verkauf von Hanfblüten herrührten. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen kein Argument vor. Was die Bareinlage von Fr. 30'000.-- vom 31. März 2001 auf das Mitglieder-Sparkonto betrifft, erscheint die unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers, diese rühre von Direktzahlungen seitens des Bundesamtes für Landwirtschaft her, als unwahrscheinlich. Wie aus den der Replik des Beschwerdeführers beigelegten Belegen hervorgeht, werden Direktzahlungen in der Regel seinem Agrarkonto gutgeschrieben. Dass der Beschwerdeführer von diesem Konto, statt eine Überweisung zu veranlassen, einen Barbetrag von Fr. 30'000.-- abhebt, um ihn auf das Mitglieder-Sparkonto einzuzahlen, überzeugt nicht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Feststellung der Anklagekammer, dass das Guthaben auf dem gesperrten Mitglieder-Sparkonto und das beschlagnahmte Bargeld vermutungsweise aus strafbarer Handlung erworben wurden, als willkürlich erscheinen zu lassen. Auch die mit der Replik eingereichten Belege vermögen daran nichts zu ändern. Daraus geht hervor, dass die vom Amt für Landwirtschaft des Kantons Bern ausbezahlten Direktzahlungen jeweils dem Agrarkonto gutgeschrieben wurden. Dies dürfte auch für die von der gleichen Stelle ausgerichteten Beiträge für die Umstellung auf biologischen Landbau gelten. 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.  
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichter 1 des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Juli 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: