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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.137/2004 /sta 
 
Urteil vom 9. Juli 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Galligani, 
 
gegen 
 
Bezirksgericht Kulm, 5726 Unterkulm, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beweiswürdigung, Willkür. 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, 
vom 19. Januar 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Schlussbericht vom 10. Oktober 2002 warf das Bezirksamt Kulm dem aus Kroatien stammenden X.________ vor, sich der Mittäterschaft bei versuchtem Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch schuldig gemacht zu haben. Er habe am 25. Mai 2001, um 04.00 Uhr, seine Kollegen Y.________ und Z.________ mit seinem Personenwagen nach E.________ geführt, um dort einen Einbruchdiebstahl in ein Restaurant zu verüben. Während X.________ in der Nähe des Restaurants im Fahrzeug gewartet habe, seien Y.________ und Z.________ zu Fuss dorthin gegangen. Z.________ habe eine Fensterscheibe mit einem mitgeführten, ca. 60 cm langen Brecheisen eingeschlagen und das Fenster geöffnet. Z.________ und Y.________ seien in der Folge durch das Fenster in das Restaurant eingestiegen. Danach habe Z.________ mit einem mitgeführten Schraubenzieher sowie mit dem Brecheisen den Geldspielautomaten aufgebrochen. Gesamthaft sei ein Sachschaden von ca. Fr. 1'050.-- entstanden. Z.________ und Y.________ hätten den Tatort fluchtartig und ohne Deliktsgut verlassen, nachdem sie vom Wirt gestört worden seien. Sie seien zum Personenwagen von X.________ zurückgekehrt und wieder nach M.________ gefahren. 
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ergänzte den Schlussbericht wie folgt: X.________ sei (eventualiter bei Freispruch von der Anschuldigung der Mittäterschaft bzw. Gehilfenschaft bei Diebstahl) der Vorwurf zu machen, dass er die beiden Haupttäter im Wissen, dass diese einen Einbruchdiebstahl verübt hätten, in seinem Personenwagen vom Tatort abtransportiert und ihnen damit bei der Flucht geholfen habe. Dabei hätten ihm die Haupttäter vor der Abfahrt mitgeteilt, sie hätten eben einen Einbruch versucht, seien überrascht worden und müssten flüchten. Damit habe sich X.________ der Begünstigung gemäss Art. 305 StGB schuldig gemacht. 
 
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2002 erhob die Staatsanwaltschaft den Schlussbericht mitsamt Ergänzung zur Anklage. 
 
Am 6. Mai 2003 sprach das Bezirksgericht Kulm X.________ vom Vorwurf der Mittäterschaft bzw. Gehilfenschaft zu versuchtem Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch und vom Vorwurf der Begünstigung frei. Es nahm insbesondere an, X.________ könne nicht nachgewiesen werden, er habe auf der Rückfahrt vom Einbruch Kenntnis gehabt. 
Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Berufung, welche sie auf den Freispruch vom Vorwurf der Begünstigung beschränkte. 
 
Am 19. Januar 2004 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung gut. Es verurteilte X.________ wegen Begünstigung zu einem Monat Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es kam zum Schluss, er habe spätestens ab dem Zeitpunkt der Rückkehr der beiden Mitfahrer zum Auto gewusst, dass sie einen Einbruch begangen hatten. Indem er die beiden trotzdem nach M.________ zurücktransportiert und dadurch der Nahfahndung durch die Polizei entzogen habe, habe er den objektiven Tatbestand der Begünstigung verwirklicht. Er habe gewusst, dass durch den Wegtransport der beiden der polizeiliche Zugriff verzögert, wenn nicht gar verunmöglicht werde und habe dies mindestens in Kauf genommen. Damit sei auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 
B. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben und die Sache an dieses zum Freispruch zurückzuweisen. Er rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". 
C. 
Das Obergericht, das Bezirksgericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur. Es kann mit ihr nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei zum Freispruch an das Obergericht zurückzuweisen, kann auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten werden. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 7 f. Ziff. 3b) vor, das Obergericht habe entlastende Aussagen nicht berücksichtigt. Seine Beweiswürdigung sei daher willkürlich. 
2.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Fehler beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür ist nur dann gegeben, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1; 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). 
2.3 Das Obergericht (S. 6 E. 2a) stützt den Schuldspruch wesentlich auf die Aussagen von Z.________ und Y.________ am Anfang des Verfahrens. Z.________ wurde in seiner Einvernahme vom 11. Juli 2001 durch die Kantonspolizei Luzern gefragt, ob nicht auch der Beschwerdeführer in das Vorhaben eingeweiht gewesen sei. Darauf antwortete Z.________: "Er wusste es wirklich nicht, bis wir zurückkamen. Dann mussten wir ihm natürlich sagen, was passiert war" (act. 335). Auf die Frage, was sich nach dem Einbruchdiebstahl ereignet habe, sagte Z.________: "X.________ fuhr uns nach Hause. Dabei erzählten wir ihm, dass wir einen Einbruchdiebstahl gemacht hätten, jedoch von jemandem gestört worden waren" (act. 336). Y.________ wurde bei seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Luzern vom 29. Juni 2001 gefragt, was der Beschwerdeführer genau über den Einbruchdiebstahl gewusst habe. Darauf antwortete Y.________: "Vor dem Einbruch haben wir ihm nichts gesagt. Nachher, als wir zum Auto zurücksprangen, haben wir ihm erzählt, dass wir versucht hatten einzubrechen und dabei vom Wirt überrascht wurden". In der bezirksgerichtlichen Verhandlung vom 6. Mai 2003 bestritt Z.________, die oben wiedergegebenen Aussagen bei der Kantonspolizei so gemacht zu haben, und gab an, er habe dem Beschwerdeführer vom Einbruchdiebstahl nichts gesagt; dieser habe "es" nicht gewusst (act. 28/29). Auch Y.________ brachte an der bezirksgerichtlichen Verhandlung vor, die oben wiedergegeben Aussagen bei der Kantonspolizei nicht so gemacht zu haben. Er sagte aus, er habe den Beschwerdeführer erst zu Hause in M.________ über den Einbruchdiebstahl informiert, nachdem Z.________ bereits ausgestiegen gewesen sei (act. 29 f.). Das Obergericht stellt auf die Aussagen der beiden Auskunftspersonen bei der Kantonspolizei ab. Es geht (S. 10) in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (Berufung S. 3) davon aus, dass den zu Beginn des Verfahrens gemachten Aussagen eine erhöhte Glaubwürdigkeit zuzumessen sei. Es wertete also die Angaben der Auskunftspersonen an der bezirksgerichtlichen Verhandlung in der Sache als Gefälligkeitsaussagen, mit denen der Beschwerdeführer nachträglich entlastet werden sollte. 
Der Beschwerdeführer hatte bereits in der Berufungsantwort (S. 3 f. Ziff. 3) auf weitere Aussagen der Auskunftsperson Y.________ hingewiesen, welche zu seinen Gunsten sprechen. So gab Y.________ bei seiner Einvernahme durch das Amtsstatthalteramt Hochdorf vom 29. Juni 2001 an, der Beschwerdeführer habe ihn und Z.________ nach E.________ gebracht; der Beschwerdeführer habe jedoch nicht gewusst, worum es gegangen sei (act. 436). Auf die Frage, welche Aufgabe der Beschwerdeführer beim Einbruch gehabt habe, antwortete Y.________: "Wir sagten ihm, er solle nach E.________ fahren. Als wir in E.________ waren, sagten wir ihm, dass er 10 Minuten warten solle. Er wusste nicht, worum es ging. Nach dem Einbruch sind wir zum Auto gerannt. Er fragte erst in M.________, was wir gemacht haben. Als er es erfahren hat, sagte er, er wolle damit nichts zu tun haben. Er wusste nicht, worum es ging". Darauf bemerkte der Befragende, es sei nicht logisch, dass der Beschwerdeführer sie erst in M.________ nach dem Grund ihres Aufenthaltes in E.________ gefragt haben soll. Dazu sagte Y.________: "Doch es war so. Er fragte schon, wo wir waren, als wir einstiegen, doch wir haben ihm nichts erzählt. Erst in M.________ haben wir es ihm erzählt. Im Auto haben wir ihm darüber nichts gesagt" (act. 437). Dies bestätigte Y.________ in der Einvernahme vom 4. Juli 2001 durch die Kantonspolizei Aargau. Dort sagte er aus: "Bei Antritt der Fahrt hat X.________ sicher nicht gewusst, was Z.________ und ich vorhaben. Soweit ich mich erinnern kann, haben wir ihn darüber orientiert, als wir nach M.________ zurückkamen. Sicher nicht vorher" (act. 177). 
 
Diese Aussagen hat das Obergericht, obwohl sie der Beschwerdeführer - wie gesagt - in der Berufungsantwort ausdrücklich erwähnt hatte, nicht berücksichtigt. Die Protokolle der Einvernahmen beim Amtsstatthalteramt Hochdorf vom 29. Juni 2001 (act. 435 ff.) und der Kantonspolizei Aargau vom 4. Juli 2001 (act. 176 ff.) waren in den dem Obergericht vorliegenden Akten im Übrigen offenbar auch gar nicht enthalten. Das Bundesgericht hat sie mit Schreiben vom 23. Juni 2004 (Dossier act. 10) erfolglos beim Obergericht angefordert. Schliesslich wurden sie dem Bundesgericht vom Anwalt des Beschwerdeführers gefaxt (Dossier act. 11 f.). Y.________ hat danach die Aussagen beim Amtsstatthalteramt Hochdorf vom 29. Juni 2001 und der Kantonspolizei Aargau vom 4. Juli 2001 ebenfalls am Anfang des Verfahrens gemacht. Die Befragung beim Amtsstatthalteramt fand am gleichen Tag statt wie jene durch die Kantonspolizei Luzern, auf die sich das Obergericht bezieht. Aus der Kopfzeile in act. 339 ergibt sich, dass Y.________ seine Aussage bei der Kantonspolizei Luzern dazu, was der Beschwerdeführer über den Einbruchdiebstahl wusste, am 29. Juni 2001 machte und nicht am 27. Juni 2001, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde darlegt. Die Befragung von Y.________ bei der Kantonspolizei Luzern begann am 27. Juni 2001 (act. 337), wurde aber am 29. Juni 2001 fortgesetzt (act. 339; vgl. auch angefochtenes Urteil S. 6 E. 2a). Zu den Einvernahmen beim Amtsstatthalteramt vom 29. Juni 2001 und jener der Kantonspolizei Aargau vom 4. Juli 2001 wurde Y.________ aus der Untersuchungshaft zugeführt. Er präzisierte also seine ursprüngliche, bei der Kantonspolizei Luzern gemachte Aussage während der Haft. Er konnte sich insoweit mit niemandem abgesprochen haben. Die Aussagen von Y.________ beim Amtsstatthalteramt Hochdorf und der Kantonspolizei Aargau decken sich im Wesentlichen mit jenen, die der Beschwerdeführer am 3. Juli 2001 seinerseits - einen Tag vor Y.________ - bei der Kantonspolizei Aargau gemacht hatte. Dort gab der Beschwerdeführer an, er habe vom Einbruch erst erfahren, als sie auf der Rückfahrt bzw. fast zu Hause gewesen seien (act. 350). Die Aussagen von Y.________ beim Amtsstatthalteramt Hochdorf und der Kantonspolizei Aargau haben auch deshalb Gewicht, weil dort erstmals der genaue Zeitpunkt der Orientierung des Beschwerdeführers über den Einbruch Gegenstand der Befragungen war. Die Aussagen von Y.________ beim Amtsstatthalteramt Hochdorf und der Kantonspolizei Aargau wären für die Beweiswürdigung danach von erheblicher Bedeutung gewesen. Das Obergericht hätte sie berücksichtigen müssen. Dies gilt umso mehr, als es - wie gesagt und zu Recht - den am Anfang des Verfahrens gemachten Aussagen eine erhöhte Glaubwürdigkeit zumisst. 
 
Die Beweiswürdigung im vorliegenden Fall ist heikel. Dies zeigt sich schon daran, dass die kantonalen Gerichte zu unterschiedlichen Beweisergebnissen gelangt sind. Das Bezirksgericht, das die Aussagen von Y.________ bei der Kantonspolizei Aargau vom 4. Juli 2001 (act. 176 ff.) berücksichtigt hat, hat den Beschwerdeführer vollumfänglich freigesprochen. In einem derartigen Fall muss vom Obergericht eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung verlangt werden. Dazu gehört eine Auseinandersetzung mit allen wesentlichen Beweiselementen. Dem genügt der angefochtene Entscheid nicht. Da das Obergericht entlastende Aussagen, die es zwingend hätte berücksichtigen müssen, ausser Acht gelassen hat, ist seine Beweiswürdigung unhaltbar. Der Beschwerdeführer ist durch die Unterlassung des Obergerichtes beschwert, da es bei Berücksichtigung der genannten Aussagen möglicherweise zu einem anderen Beweisergebnis gekommen wäre. 
 
Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt begründet. Sie ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. 
3. 
Das Obergericht wird die Akten zu vervollständigen und die Beweiswürdigung neu vorzunehmen haben. Damit bräuchte zu den weiteren Rügen an sich nicht mehr Stellung genommen zu werden. Im Hinblick auf die Neubeurteilung rechtfertigt sich gleichwohl folgender Hinweis: 
 
Für die Würdigung der oben wiedergegebenen Aussagen von Z.________ vom 11. Juli 2001 (act. 334 ff.) und von Y.________ vom 27. bzw. 29. Juni 2001 (act. 337 ff.) bei der Kantonspolizei Luzern sowie für die Frage, ob diese Aussagen wegen Verständigungsschwierigkeiten gegebenenfalls ungenau protokolliert worden sind, sind die Sprachkenntnisse der beiden von wesentlicher Bedeutung. Z.________ und Y.________ stammen aus der Türkei. Das Bezirksgericht (S. 6 E. 3b/aa) berücksichtigte, dass die beiden "nicht akzentfrei deutsch sprechen und nicht sämtliche Feinheiten der deutschen Sprache beherrschen". Das Obergericht (S. 7 E. 2c) bemerkt dazu, alle drei Beteiligten seien gemäss Aussage des Beschwerdeführers zusammen in B.________ zur Schule gegangen; dies habe Z.________ in der bezirksgerichtlichen Verhandlung bestätigt; die Schulzeit sei Mitte der 90er-Jahre beendet worden; es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass alle drei mittlerweile über ausreichende Deutschkenntnisse verfügten, welche es erlaubten, einfache Lebenssachverhalte, wenn auch sprachlich nicht akzentfrei, auszudrücken bzw. zu verstehen. 
 
Das angefochtene Urteil überzeugt auch insoweit nicht. Aus den vom Obergericht angeführten Aktenstellen ergibt sich nicht, wie lange Z.________ und Y.________ in der Schweiz die Schule besucht haben. Dies zu wissen, wäre aber wesentlich gewesen, um ihre sprachlichen Fähigkeiten in etwa abschätzen zu können. Stossend ist das angefochtene Urteil im vorliegenden Punkt aber insbesondere deshalb, weil das Obergericht im Gegensatz zum Bezirksgericht die beiden Auskunftspersonen - wie auch den Beschwerdeführer - nicht angehört hat und sich deshalb über deren sprachliche Fähigkeiten kein eigenes Bild machen konnte. Ein persönlicher Eindruck ist aber wichtig, wenn es darum geht, die Sprachkenntnisse einer Person zu beurteilen. 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 1 und 2 OG). Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Januar 2004 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Kulm sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Juli 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: