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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.172/2004 /kil 
 
Urteil vom 9. Juli 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kantonale Steuerkommission Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8201 Schaffhausen, 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, 
Postfach 568, 8201 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuerveranlagung 1993/1994 (Nachsteuer und Busse), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 
28. Mai 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ war Miterbin eines Nachlasses, zu dem eine Beteiligung an einer Immobiliengenossenschaft gehörte. Letztere schüttete in den Jahren 1991/92 Dividenden aus, von welchen X.________ - vor Verrechnungssteuer und nach Abzug der Verwaltungskosten - pro Jahr durchschnittlich 534'000 Franken zukamen. Weil X.________ die fraglichen Dividenden nicht als Einkommen deklariert hatte, auferlegte ihr die Steuerverwaltung des Kantons Schaffhausen für Staats- und Gemeindesteuern 1993/94 eine Nach- und Strafsteuer, welche - zusammen mit den Verzugszinsen - insgesamt Fr. 495'376.20 ausmacht (Verfügung vom 27. November 2002). Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies einen hiergegen eingereichten Rekurs mit Entscheid vom 28. Mai 2004 ab. 
2. 
Am 5. Juli 2004 hat X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt. Sie hat zusätzlich eine als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichnete, mit der staatsrechtlichen Beschwerde identische Rechtsschrift eingereicht. Dieses erstere Rechtsmittel steht indessen nur gegen Entscheide zur Verfügung, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützten oder stützen sollten (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG). Weil der hier angefochtene Entscheid einzig kantonale Steuern betrifft und ausschliesslich kantonales Recht anwendet, kommt als Rechtsmittel auf Bundesebene allein die staatsrechtliche Beschwerde in Frage (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG); die Eingaben der Beschwerdeführerin sind als solche entgegen zu nehmen. 
3. 
Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde untersucht das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.). Wird - wie vorliegend - eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend gemacht, ist deutlich darzutun, welche Vorschriften die kantonalen Behörden in einer unhaltbaren Weise gehandhabt haben sollen. Beschränkt sich der Beschwerdeführer auf eine appellatorische Kritik des angefochtenen Entscheids, ist insoweit auf seine Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12). Entsprechend ist bezüglich der Rüge zu verfahren, das Obergericht habe die Abätze 1 und 2 von Art. 108 des Schaffhauser Steuergesetzes vom 17. Dezember 1956 (aStG/SH) "vermischt" und so das Willkürverbot verletzt: Es ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern das Obergericht (fälschlicherweise) Abs. 2 der fraglichen Bestimmung angewandt hätte (welche ohnehin bloss zugunsten des Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Behörden beschränkt, Nachsteuern zu erheben). Nicht einzutreten ist sodann auf die Rüge, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, weil die Beschwerdeführerin nicht den ganzen ihr zustehenden "Erbteil" erhalten habe, handelt es sich doch dabei offensichtlich um ein im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässiges Novum (vgl. BGE 127 I 145 E. 5c/aa S. 160). 
4. 
Soweit auf die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden kann, ist diese offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Vernehmlassungen und Beizug weiterer Akten) abzuweisen: Es ist keineswegs unhaltbar, wenn der Nach- und Strafsteuerbetrag vorliegend gestützt auf die (ganze) Jahresdividende von durchschnittlich 534'000 Franken berechnet wird. Die Verrechnungssteuer ist für in der Schweiz wohnhafte Steuerpflichtige eine reine Sicherungssteuer, können diese doch den bezahlten Steuerbetrag innert Frist gänzlich zurückfordern (vgl. Art. 21 ff. des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG; SR 642.21]). Darum ist es nur sachgerecht, wenn entrichtete Verrechnungssteuerbeträge die Einkommenssteuer nicht beeinflussen. Dass die Verrechnungssteuer vorliegend zu einer definitiven Schmälerung der streitigen Einkünfte führte, hat sich die Beschwerdeführerin selbst zuzuschreiben; ihr Rückerstattungsanspruch ist deswegen verwirkt, weil sie die nachträglich besteuerten Dividenden gegenüber den Steuerbehörden nie deklariert hat (vgl. Art. 23 VStG). Bei diesen Gegebenheiten ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht - weil die Nachsteuer jener Steuer entspreche, die bei korrekter Deklaration des Einkommens geschuldet gewesen wäre - die Berechnungsweise der Steuerverwaltung geschützt hat. 
5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art.156 OG); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art.159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kantonalen Steuerkommission Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Juli 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: