Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_329/2007 /leb 
 
Urteil vom 9. Juli 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kantonale Steuerverwaltung Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur, 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 
3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Grundstückgewinnsteuer, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer, vom 19. April 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Ehegatten B.________ und A.________ bildeten eine einfache Gesellschaft, welcher verschiedene Grundstücke in Samun (GR) gehörte. Am 18. Oktober 2001 verkaufte B.________ seiner Ehefrau seinen Anteil an der einfachen Gesellschaft für einen Preis von 1,3 Mio. Franken. Als A.________ am 20. März 2004 verschiedene Grundstücke weiterveräusserte, deklarierte sie in der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer einen Verlust. In Abweichung hiervon wurde sie von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mit einem Gewinn (in vorliegend unbekannter Höhe) veranlagt (Einspracheentscheid vom 21. September 2006). Den von A.________ hiergegen eingereichten Rekurs hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden teilweise gut; es hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurück (Urteil vom 19. April 2007). 
2. 
Am 4. Juli 2007 hat A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und "festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin gesamthaft zu bezahlende Grundstückgewinnsteuer CHF 60'000.00 nicht übersteige". Auf die offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG). 
3. 
Die Beschwerdeführerin beanstandet den angefochtenen Entscheid ausdrücklich nur in einem einzigen Punkt: Sie wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der innere Anteil ihres Ehemannes an der einfachen Gesellschaft habe fünfzig Prozent ausgemacht. Sie beschränkt sich insoweit allerdings darauf, die Würdigung der Beweismittel durch die Vorinstanz ohne nähere Erörterung als rechtsfehlerhaft zu bezeichnen; dabei legt sie weder dar, inwiefern Recht verletzt worden sein soll, noch führt sie aus, wie gross der innere Anteil ihres Ehemannes gewesen sei. Über Letzteres geben auch die Beschwerdebeilagen keinen Aufschluss: Im auszugsweise eingereichten Vertrag, mit welchem die Auflösung der einfachen Gesellschaft geregelt wurde, ist zwar zu lesen, der Betrag von 1,3 Mio. Franken entspreche "dem genauen internen Anteil des ausscheidenden Gesellschafters"; es fehlt jedoch an einer Bezugsgrösse, anhand derer sich der betreffende Anteil bestimmen liesse. Ebenso wenig Klarheit verschafft die im kantonalen Verfahren eingereichte Rekursschrift, auf welche die Beschwerdeführerin verweist, zumal auch darin ohne irgendwelche Erklärungen bloss behauptet wird, der innere Anteile habe "weit unter 50% gelegen". Lässt sich der Eingabe der Beschwerdeführerin nicht entnehmen, welcher Anteil der einfachen Gesellschaft ihrer Auffassung nach dem Ehemann zuzuschreiben wäre, so kann ihre Kritik am angefochtenen Entscheid nicht nachvollzogen werden; erst recht kann kein Bezug zum Antrag hergestellt werden, die geschuldete Grundstückgewinnsteuer auf (maximal) 60'000 Franken festzusetzen. Enthält eine Beschwerde - wie hier - keine sachbezogene und nachvollziehbare Begründung für die gestellten Anträge (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), so tritt das Bundesgericht nicht darauf ein (vgl. zum alten Recht: BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 108 BGG
1. 
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Juli 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: