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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_274/2008 
 
Urteil vom 9. Juli 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Parteien 
K.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann, Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 28. Januar 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 6. Januar 2006 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Gesuch der 1949 geborenen K.________ vom 2. November 1999 zum Bezug einer Invalidenrente ab, weil lediglich ein Invaliditätsgrad von 25 % ausgewiesen sei; daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. August 2006 fest. 
 
B. 
Die von K.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. Januar 2008 ab. 
 
C. 
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 und in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig wiedergegeben. Zutreffend hat sie sodann dargelegt, dass es Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person Stellung zu nehmen (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261). Dem angefochtenen Entscheid können schliesslich die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten entnommen werden (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160). Darauf wird verwiesen. 
 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat im Rahmen einer inhaltsbezogenen, umfassenden, sorgfältigen und objektiven bundesrechtskonformen Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zutreffend begründet, weshalb es das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 9. Mai 2005 im Lichte der bundesgerichtlichen Beweisgrundsätze als massgebliche Entscheidgrundlage einstuft und nicht der Berichterstattung des behandelnden Dr. med. S.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgt. Die Vorinstanz hat diesen Schluss nicht allein deswegen gezogen, weil mit dem Beizug eines nicht zur Familie der Beschwerdeführerin gehörenden Dolmetschers allfällige familiendynamische Prozesse ausgeschaltet werden konnten; Kriterien wie die umfassende Anamneseerhebung, die Kenntnis der Akten sowie die von den Gutachtern durchgeführten Untersuchungen waren ebenso ausschlaggebend. Die Argumentationsweise der Beschwerdeführerin vermag die sämtliche Aspekte einschliessende Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Die Beschwerdeführerin lässt sodann den vom kantonalen Gericht korrekt festgestellten Umstand unberücksichtigt, dass im Rahmen der MEDAS-Begutachtung die relevanten Akten in die Beurteilung eingeflossen sind. Demgegenüber hat sich Dr. med. S.________ ausschliesslich aus der Sicht des behandelnden Psychiaters und ohne Bezugnahme auf die übrigen Arztberichte zur Sache geäussert. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist namentlich auch mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil I 701/05 vom 5. Januar 2007, E. 2 in fine, mit zahlreichen Hinweisen) rechtlich nicht zu beanstanden. 
Auf der Grundlage des MEDAS-Gutachtens vom 9. Mai 2005 stellte die Vorinstanz eine um 25 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit fest. Hiebei folgte das Gericht dem Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. Q.________ und der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der Ärzte der MEDAS. Von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung der Leistungsfähigkeit durch das vorinstanzliche Gericht kann demgemäss nicht die Rede sein (Art. 97 Abs. 1 BGG), weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
2.2 Gegen das Valideneinkommen von Fr. 48'195.- erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände. Mit Bezug auf den Invalidenlohn von Fr. 32'734.- bringt sie indes vor, es sei ein Leidensabzug von 15 % zu gewähren. Die Höhe des leidensbedingten Abzuges (vgl. dazu BGE 126 V 75) ist eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Das kantonale Gericht hat im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens schlüssig begründet, weshalb ein Abzug nicht gerechtfertigt ist und selbst bei Einräumung einer Reduktion von 10 % kein leistungsbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Eine fehlerhafte Ermessensausübung kann darin nicht erblickt werden. Die Invaliditätsbemessung durch die Vorinstanz ist in allen Teilen korrekt erfolgt. 
 
3. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
4. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 9. Juli 2008 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Meyer Ettlin