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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_458/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Juli 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ausstand (Eheschutz), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Mai 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Mai 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Gesuchs um Ausstand der Beschwerdegegnerin (Familienrichterin, Kreisgericht St. Gallen) in einem Eheschutzverfahren abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und dem Beschwerdeführer Kosten von Fr. 800.-- auferlegt hat, 
in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren, 
in die Mitteilungen sowohl des Kantonsgerichts wie auch des Kreisgerichts, wonach die Beschwerdegegnerin per 31. Mai 2015 zufolge Pensionierung nach Ablauf der ordentlichen Amtsdauer aus dem Gericht ausgeschieden und nicht mehr am Kreisgericht St. Gallen tätig sei, 
in die Stellungnahme des Beschwerdeführers, der um Abschreibung, um Kostenentscheid auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes und um Rückweisung der Sache an die Vorinstanzen zur Neubeurteilung der Kostenfolgen ersucht, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG am 2. Juni 2015 und damit in einem Zeitpunkt eingereicht worden ist, an welchem die Beschwerdegegnerin als Familienrichterin bereits ausgeschieden war, 
dass daher die Beschwerde nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sondern in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG zu erledigen ist (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f. mit Hinweisen), 
dass nach dieser Bestimmung zur Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges, d.h. ein aktuelles und praktisches Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass es vorliegend an einem solchen Interesse offensichtlich fehlt, nachdem die Beschwerdegegnerin, deren Ausstand der Beschwerdeführer beantragt bzw. beantragt hat, per 31. Mai 2015 aus dem Kreisgericht St. Gallen ausgeschieden ist, 
dass auch kein Grund besteht, ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen und praktischen Interesses zu verzichten oder die Sache zur Überprüfung der Kostenregelung an die Vorinstanzen zurückzuweisen, 
dass somit auf die - mangels Interesses offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass die Kosten entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nach dem mutmasslichen Prozessausgang zu verlegen, sondern dem im vorliegenden Verfahren unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kreisgericht St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Juli 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann