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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_269/2021  
 
 
Urteil vom 9. Juli 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, nebenamtliche Bundesrichterin Truttmann, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 
23. März 2021 (605 2020 47). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1974 geborene A.________ meldete sich am 2. November 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Freiburg sprach ihr mit Verfügung vom 20. Januar 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine vom 1. Mai bis 31. Dezember 2016 befristete halbe Rente zu, verneinte gleichzeitig aber bei einem Invaliditätsgrad von 30 % einen über den 31. Dezember 2016 hinausgehenden Anspruch. 
 
Am 26. April 2018 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle trat auf dieses Gesuch ein und tätigte medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sie bei Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Expertise ein (Gutachten vom 26. April 2019). Daraufhin wies die IV-Stelle das Neuanmeldegesuch mit Verfügung vom 11. Februar 2020 bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 36 % ab. 
 
B.  
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 23. März 2021 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, ihr seien unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsurteils die gesetzlichen Leistungen nach IVG zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie die Abweisung des Neuanmeldegesuchs durch die Beschwerdegegnerin bestätigte.  
 
2.2. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.  
 
2.3. Ist im Rahmen einer Neuanmeldung eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, so ist die Verwaltung verpflichtet, den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen.  
 
2.4. Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung verwirklicht hat (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Berichte, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum vor Verfügungserlass beziehen resp. Rückschlüsse darauf zulassen (vgl. Urteil 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 26. April 2019 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Versicherte weiterhin in der Lage ist, ihre bisherige wie auch jede andere Tätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszuführen. Die Beschwerdeführerin macht hiegegen einzig geltend, gestützt auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. C.________, vom 25. August 2020 sei von einer Verschlechterung ihres Leiden seit der psychiatrischen Begutachtung auszugehen.  
 
3.2. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen sind die in diesem Bericht der behandelnden Psychiaterin beschriebenen psychotischen Symptome erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung, mithin erst nach dem 11. Februar 2020 aufgetreten, weshalb sie für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung sind (vgl. E. 2.4 hievor). Die Versicherte rügt diese Interpretation des Berichts als offensichtlich unrichtig, wird doch in ihm ausgeführt, dass "seit März 2019... bei der Patientin psychotische Symptomen aufgetreten" sind. Aus den Notizen der behandelnden Psychiaterin zu den zwischen November 2018 und August 2019 stattgefundenen Behandlungsgesprächen finden sich demgegenüber keine Hinweise auf eine solche Verschlechterung in diesem Zeitraum. Zudem führt die Psychiaterin in ihrem Bericht vom 25. August 2020 aus, die psychotischen Symptome hätten sich im Verlauf der "Corona-Krise" - also frühestens im Frühling 2020 - entwickelt und schlägt erst in diesem eine stationäre Behandlung zur Stabilisierung der Symptome vor. Welche Lesart zutrifft, braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. Interpretierte man den Bericht gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin und ginge demgemäss von einem Auftreten psychotischer Symptome bereits ab März 2019 aus, so wäre die attestierte Verschlechterung vor dem Explorationsgespräch beim psychiatrischen Gutachter am 9. April 2019 eingetreten, der diese jedoch nicht festgestellt hat. Damit wäre der Bericht zum Vornherein ungeeignet, eine Verschlechterung seit der Begutachtung auch nur glaubhaft zu machen. Dass darin konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der psychiatrischen Expertise sprechen würden (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4), genannt würden, wird von der Versicherten zu Recht nicht geltend gemacht.  
 
3.3. Durfte die Vorinstanz somit - ohne damit Bundesrecht zu verletzen - für die Zeit bis zur angefochtenen Verfügung von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen Tätigkeit ausgehen, so ist ihre Bestätigung der Abweisung des Neuanmeldegesuchs durch die IV-Stelle nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Versicherten ist abzuweisen.  
 
 
4.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, der D.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Juli 2021 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold