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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.377/2002 /zga 
 
Urteil vom 9. August 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Ablehnung 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. und 18. April 2002 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der geschäftsleitende Untersuchungsrichter des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland wies mit Verfügung vom 13. September 2001 X.________ wegen fehlender Legitimation zur Privatklage aus einem Strafverfahren. Dagegen erhob X.________ Beschwerde und stellte gleichzeitig ein Ablehnungsgesuch gegen die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Das Obergericht des Kantons Bern trat mit Entscheid vom 2. April 2002 auf das Ablehnungsgesuch nicht ein, da es den Begründungsanforderungen nicht genügte. 
2. 
Mit Eingabe vom 1. April 2002 erhob X.________ beim Appellationshof des Kantons Bern Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Schiedsspruch des Schiedsgerichts "A.________". Gleichzeitig stellte er ein Ablehnungsbegehren gegen "sämtliche Oberrichter des Appellationshofes des Kantons Bern". Das Obergericht des Kantons Bern hiess mit Entscheid vom 18. April 2002 das Ablehnungsgesuch in Bezug auf Oberrichter Z.________ gut; soweit weitergehend wies es das Gesuch ab. Es führte zusammenfassend aus, bezüglich Oberrichter Z.________ erweise sich das Ablehnungsbegehren als begründet, da X.________ gegen ihn eine Strafanzeige eingereicht und sich als Privatkläger konstituiert habe. Hinsichtlich der übrigen Mitglieder des Appellationshofes nenne X.________ keine Tatsachen, welche bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermöchten. Das rein subjektive Empfinden stelle keinen Befangenheitsgrund dar. 
3. 
X.________ wandte sich mit Eingaben vom 13. März 2002 (recte: 13. Mai 2002) und 24. Mai 2002 an das Obergericht des Kantons Bern. Dieses fragte ihn mit Schreiben vom 16. Mai 2002 und 7. Juni 2002 an, ob er seine Eingaben als staatsrechtliche Beschwerde behandelt wissen möchte. Sollte er sich dazu nicht mehr äussern, erfolge ein Überweisung an das Bundesgericht. 
4. 
Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 überwies das Obergericht des Kantons Bern die Eingaben vom 13. und 24. Mai 2002 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
5. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b). 
 
Der Beschwerdeführer äussert sich in seinen Eingaben weder zu den Ausführungen im Nichteintretensentscheid vom 2. April 2002 noch legt er rechtsgenüglich dar, inwiefern das Obergericht in seinem Entscheid vom 18. April 2002 in verfassungswidriger Weise das Ablehnungsgesuch abgewiesen haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
6. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. August 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: