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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 26/02 /Ih 
 
Urteil vom 9. August 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
S.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Rita Diem, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 20. November 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1964 geborene S.________ war seit Juli 1990 als Mechaniker in der Firma M.________ AG tätig. Am 18. August 1996 wurde er wegen einer viralen Meningitis notfallmässig ins Spital N.________ eingewiesen. Seither hat er die Erwerbstätigkeit nicht mehr aufgenommen. 
 
Am 6. Oktober 1997 meldete sich der Versicherte wegen chronischer cervico-cephalo-Brachialgien bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern holte die Auskünfte der ehemaligen Arbeitgeberfirma vom 8. Januar 1998 und den Bericht des Hausarztes Dr. R.________, vom 11. Januar 1998 ein, welchem der Bericht des Spital B.________ vom 25. Juni 1997 beilag. Zudem beauftragte sie den Servizio X.________ mit einer Begutachtung (Expertise vom 19. März 1999) und zog weitere Berichte des Spital B.________ bei. Zur Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten weilte S.________ vom 7. Juni bis 8. September 2000 in der Eingliederungsstätte Y.________, welche am 25. September 2000 Bericht erstattete. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle ihm mit Verfügung vom 3. August 2001 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 1997 zu. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. November 2001 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventuell die Rückweisung der Sache an die Verwaltung beantragen. Zudem lässt er den Bericht des Spital B.________ vom 4. Dezember 2001 mit einer Stellungnahme des Dr. Z.________, Spital B.________, vom 8. Januar 2002 sowie Angaben über die Lohnentwicklung im ehemaligen Betrieb einreichen. 
 
Die IV-Stelle Bern schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die Erwägungen über die den ärztlichen Auskünften bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zukommende Bedeutung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und über die Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3). 
2. 
2.1 
Das kantonale Gericht hat gestützt auf das Gutachten des Servizio X.________ vom 19. März 1999 festgehalten, dass bei fehlendem substanzierbarem neurologischem Befund die psychiatrische Begutachtung eine klar herabgesetzte Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Merkfähigkeit und das wahrscheinliche Vorliegen eines postenzephalitischen Syndroms mit narzisstischer Störung und paranoiden Zügen ergeben hat. Der Versicherte weise ein Defizit auf der kognitiven und affektiven Ebene auf, wobei er dazu neige, seine Leistungen zu überschätzen und seine diesbezüglichen Erwartungen zu übertreiben. Als diplomierter Mechaniker sei er zu 100 % arbeitsunfähig, während er als Hilfsarbeiter, Hilfsmechaniker oder bei der Ausübung ähnlicher Tätigkeiten (einfache Arbeiten bei Anwesenheit einer Aufsichtsperson) ganztägig zu 50 % arbeitsfähig sei. Die beruflichen Abklärungen in der Eingliederungsstätte Y.________ ergaben gemäss Bericht vom 25. September 2000 bei halbtägiger Präsenz eine Leistung von 15 % bis 50 %; zudem wurden Arbeitsausfälle von 30 % vermerkt. Da wegen der vom Versicherten gezeigten Grundeinstellung eine aussagekräftige berufliche Abklärung nicht möglich sei, stellte die Vorinstanz nicht darauf, sondern auf die Schlussfolgerungen des medizinischen Gutachtens ab. Zudem ging sie davon aus, dass eine leichte Hilfsarbeitertätigkeit auch ausserhalb eines geschützten Arbeitsplatzes zumutbar sei. 
2.2 
Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Würdigung des aktenkundigen Sachverhalts durch Verwaltung und kantonales Gericht, welche dem Umstand nicht Rechnung getragen hätten, dass er höchstens noch in einer geschützten Werkstatt mit entsprechend bescheidenem Einkommen eingesetzt werden könne. Er stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Aussage im Gutachten des Servizio X.________, wonach er unter Aufsicht ("presenza di un supervisore") bei der Ausübung einfacher handwerklicher Tätigkeiten eine Leistung von 50 % erbringen könne. Das Erfordernis einer intensiven Überwachung und Kontrolle ergebe sich aufgrund der festgestellten neuropsychologischen Defizite und diagnostizierten psychischen Störungen. Dies werde von den Ärzten des Spital B.________, dem Hausarzt, der Eingliederungsstätte Y.________ und der Berufsberaterin bestätigt. 
2.3 
Dieser Einwendung kann, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung des Versicherten lässt sich dem Gutachten des Servizio X.________ nicht entnehmen, dass er auf dem freien Arbeitsmarkt überhaupt nicht mehr arbeiten oder einem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden könnte. In der Expertise wird zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, jedoch für selbstständig auszuführende Arbeiten, wie sie von einem diplomierten Mechaniker verlangt werden. Hilfsarbeiten - welche unter Aufsicht eines Vorgesetzten ausgeführt werden - sind ihm dagegen weiterhin zu 50 % möglich. Das Erfordernis einer darüberhinausgehenden therapeutischen Begleitung am Arbeitsplatz lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Auf dessen Angaben und nicht auf die anderslautende Beurteilung durch die Eingliederungsstätte Y.________ ist abzustellen. Denn es ist primär Aufgabe des Arztes anzugeben, inwiefern der Versicherte in seinen körperlichen und geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wogegen die berufliche Abklärungsstelle zu sagen hat, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten in Frage kommen (vgl. BGE 107 V 20 Erw. 2b). 
 
Zwar haben die Ärzte des Spital B.________ - wo der Versicherte auf Veranlassung des Hausarztes verschiedentlich untersucht wurde - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sie stellten von einem Tag auf den andern sich ändernde Beschwerden fest, verbunden mit entsprechenden Stimmungsschwankungen (Bericht vom 25. Juni 1997). Ausgeprägte Schwankungen des körperlichen Befindens und Zustandsverschlechterungen würden den Patienten zwingen, Tätigkeiten jeweils für mehrere Tage zu unterbrechen oder die gesteckten Ziele zu verwerfen. Solche Leistungsunterschiede und die zu erwartenden mehrtägigen Absenzen machten ihn für jeden Arbeitgeber unzumutbar. Sie empfahlen bis auf Weiteres die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, da damit die Unsicherheit und der zunehmende Druck seitens der Familie vermindert werden könnten (Berichte vom 9. Juni 1998 und 28. Juli 1999). Daraus erhellt, dass sich die Ärzte des Spital B.________ letztlich zum Invaliditätsgrad - welcher nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu ermitteln ist - und nicht zur aus medizinischer Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit geäussert haben. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit erscheint indessen bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil dem Versicherten im Rahmen der beruflichen Abklärung in der Eingliederungsstätte Y.________ immerhin eine Leistungsfähigkeit von zwischen 15 % und 50 % attestiert wurde (Bericht vom 25. September 2000). Ohne sich zur abweichenden Beurteilung zu äussern, führten die Ärzte des Spitals B.________ im Bericht vom 4. Dezember 2001 unter Hinweis auf eine eingetretene Chronifizierung weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit an. Daran hält Dr. Z.________ in der auf Ersuchen des Rechtsvertreters des Versicherten ergangenen Stellungnahme vom 8. Januar 2002 fest. Mit dem Hinweis, dass ihm eine eingehende Auseinandersetzung in der kurzen zur Verfügung gestandenen Zeit nicht möglich war, führt der Arzt unter anderem aus, der Versicherte sei in der freien Wirtschaft zu 100 % arbeitsunfähig und könne lediglich noch in einer geschützten Werkstätte zur Tagesstrukturierung beschäftigt werden. Diese im Hinblick auf den ablehnenden vorinstanzlichen Entscheid ergangene Meinungsäusserung vermag die auf fundierten Abklärungen beruhende, in Kenntnis der Vorakten ergangene einleuchtende Schlussfolgerung der Gutachter des Servizio X.________ nicht in Zweifel zu ziehen. 
2.4 
Zu prüfen ist, ob und inwiefern sich das verbliebene Leistungsvermögen bei zumutbarem Einsatz auf dem für den Beschwerdeführer in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb von vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b, 1989 S. 321 f. Erw. 4a). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften, sondern auch einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist (BGE 110 V 276 Erw. 4b), und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Letzteres gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitskräfte. 
 
Im konkreten Fall kann nicht gesagt werden, das Finden einer einfachste Anforderungen voraussetzenden Hilfsarbeiterstelle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei unrealistisch und die von den Ärzten des Servizio X.________ geschätzte Restarbeitsfähigkeit lasse sich wirtschaftlich nicht verwerten. Indessen werden sich die zur medizinisch-theoretisch geschätzten Verminderung des Leistungsvermögens hinzutretenden invaliditätsbedingten Störungen eines geregelten Arbeitsablaufs durch vermehrte Pausen und Absenzen und fehlende Konstanz in der Leistungserbringung voraussichtlich lohnmindernd auswirken, welchem Umstand mittels eines Abzugs vom statistischen Tabellenlohn Rechnung zu tragen sein wird. 
3. 
Streitig sind sodann die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. 
3.1 
Gestützt auf die Auskünfte der ehemaligen Arbeitgeberin vom 8. Januar 1998, wonach der Beschwerdeführer ohne Invalidität seit Januar 1997 Fr. 4625.- im Monat verdient hätte, sind Vorinstanz und Verwaltung von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 60'125.- (Fr. 4625.- x 13) ausgegangen. Das kantonale Gericht hat alsdann die Lohnentwicklung bis zum Verfügungszeitpunkt vom 3. August 2001 aufgerechnet, was für das Jahr 2001 Fr. 62'302.- ergab. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil D. vom 23. Mai 2002, U 234/00) ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs indessen grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. August 1997 gemäss Verfügung vom 3. August 2001) abzustellen und zwar sowohl was das Validen- wie auch das Invalideneinkommen betrifft. Da keine Anhaltspunkte für eine allenfalls mitzuberücksichtigende berufliche Weiterentwicklung vorliegen (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b), ist vom Einkommen im Jahre 1997 von Fr. 60'125.- auszugehen. Die seitherige Lohnentwicklung im Betrieb kann daher dahingestellt bleiben. 
3.2 
Bei der Bestimmung des unter zumutbarem Einsatz trotz Gesundheitsschädigung zu erwartenden Lohnes (Invalideneinkommen) ist die IV-Stelle in ihrer Rentenverfügung gestützt auf statistische Lohnangaben von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 22'800.- ausgegangen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist dieser Verdienst zu hoch angesetzt. 
 
Hat der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung für die Invaliditätsbemessung Tabellenlöhne herangezogen werden, wie sie in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) enthalten sind. Dabei ist auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert auszugehen ist. Zu berücksichtigen ist, dass den Auswertungen in der Tabellengruppe A eine einheitliche Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche zugrunde liegt, während die effektive durchschnittliche Arbeitszeit seit 1993 wöchentlich 41.9 Stunden betrug (Die Volkswirtschaft, 7/2002, Tabelle B9.2 S. 88). Vom so ermittelten Tabellenlohn kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallender Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b). 
 
Gemäss Tabelle A1 der LSE 1996 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Männer im privaten Sektor im Jahre 1996 auf Fr. 4294.- (einschliesslich 13. Monatslohn), was umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.9 Stunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 1997 von 0.5 % (Die Volkswirtschaft, 7/2002, Tabelle B10.2 S. 89) ein Jahreseinkommen von Fr. 54'245.47 ergibt. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % führt dies zu einem Einkommen von Fr. 27'122.70. Was den Abzug vom Tabellenlohn betrifft, fällt ein solcher unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkung in Betracht, weil der Beschwerdeführer zufolge der gesundheitlichen Beeinträchtigung auch im Rahmen einer angepassten leichteren Tätigkeit nicht zu einer konstanten und vollen Leistung fähig ist. Nicht ins Gewicht fallen das Alter, die Dienstdauer und die Nationalität des seit über zehn Jahren in der Schweiz erwerbstätig gewesenen Versicherten. Der Abzugsgrund der Teilzeitbeschäftigung ist nicht gegeben, weil ihm die Ausübung einer leichteren Tätigkeit auch ganztags möglich und zumutbar ist. Unter diesen Umständen erscheint der von Verwaltung und Vorinstanz zugestandene Abzug von insgesamt 15 % als angemessen. Das Invalideneinkommen beläuft sich damit auf Fr. 23'054.30, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 60'125.- einen Invaliditätsgrad von 61.65 % ergibt. Die Verfügung der IV-Stelle vom 3. August 2001, mit welcher dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente, samt Zusatzrenten, zugesprochen wurde, ist daher zu bestätigen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 9. August 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: