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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.294/2004 /rov 
 
Beschluss vom 9. August 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
Obergericht des Kantons Luzern (II. Kammer als Revisionsinstanz nach ZPO), Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Revision des Ehescheidungsurteils, 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern (II. Kammer als Revisionsinstanz nach ZPO) vom 14. Juni 2004 
(Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit einer vom 11. Mai 2004 datierten und am 12. Mai 2004 zur Post gebrachten Eingabe stellte Z.________ beim Obergericht des Kantons Luzern ein das Ehescheidungsurteil vom 22. März 1994 betreffendes Revisionsgesuch. 
 
Am 14. Juni 2004 hat das Obergericht (II. Kammer) das Gesuch abgewiesen, soweit es darauf eintrat. 
 
Z.________ führt mit Eingabe vom 24. Juli 2004 rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, das Revisionsgesuch neu zu bearbeiten und gutzuheissen. Ausserdem stellt er das Verfahrensbegehren, ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. 
2. 
Auf Antrag kann das Bundesgericht einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, nötigenfalls einen Rechtsanwalt beigeben, dessen Honorar von der Bundesgerichtskasse ausgerichtet wird (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit Hinweis). 
3. 
3.1 Der Revisionseingabe vom 11. Mai 2004 hat das Obergericht einerseits entnommen, der Beschwerdeführer mache sinngemäss geltend, das Scheidungsurteil beruhe - wegen seiner damaligen psychischen Krankheit und der dadurch eingeschränkten geistigen Fähigkeiten - auf einem privatrechtlich unwirksamen Vergleich, und rufe somit den Revisionsgrund von § 275 lit. b der Luzerner Zivilprozessordnung (ZPO) an. Es hält dafür, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Tatbestandes nicht nachgewiesen habe, die Frist von drei Monaten ab Entdeckung des Revisionsgrundes zur Einreichung des Revisionsbegehrens (§ 277 Abs. 1 ZPO) gewahrt zu haben: Abgesehen davon, dass die Urteils- und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Anbetracht der Auskunft von Dr. med. X.________ trotz Einnahme von Psychopharmaka nie erheblich eingeschränkt gewesen sei und der Beschwerdeführer immer wieder stabilere Phasen gehabt habe, in denen seine Urteils- und Handlungsfähigkeit überhaupt nicht beeinträchtigt gewesen sei, seien die Medikamente im Frühjahr 2003 gänzlich abgesetzt worden. Das Revisionsbegehren hätte daher spätestens drei Monate darnach eingereicht werden müssen. Zusätzlich bemerkt das Obergericht, die Interessen des Beschwerdeführers seien im Scheidungsverfahren ausreichend gewahrt gewesen. Der Beschwerdeführer habe damals unter einer kombinierten Beiratschaft gestanden und sei im Prozess von einem Rechtsanwalt verbeiständet gewesen; ausserdem sei sowohl der Ehevertrag als auch die Scheidungskonvention im Einverständnis mit der Vormundschaftsbehörde abgeschlossen und vom Beirat mitunterzeichnet worden. 
 
Das Obergericht hält andererseits fest, der Beschwerdeführer mache im Sinne von § 275 lit. a ZPO geltend, er habe nachträglich erhebliche Tatsachen und Beweismittel entdeckt, die zur Zeit des früheren Prozesses schon bestanden, trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt aber nicht rechtzeitig hätten beigebracht werden können. Soweit der Beschwerdeführer damit seine Krankheit meine, sei diese indessen schon im Scheidungsverfahren aktenkundig gewesen. Zum Teil trage er sodann Argumente vor, die schon in seinem mit Entscheid vom 10. November 2003 abgewiesenen Revisionsgesuch vom 15. September 2003 enthalten gewesen seien, so dass in diesem Punkt auf das neue Revisionsbegehren nicht einzutreten sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die vom Obergericht im Jahre 1994 in Auftrag gegebene Grundstückschatzung wegen eines Klinikaufenthalts nie gesehen, sei angesichts der Zustellung an den damaligen Rechtsvertreter zur allfälligen Stellungnahme unglaubhaft und, wie im Revisionsentscheid vom 10. November 2003 dargetan, überdies irrelevant. Was der Beschwerdeführer schliesslich zu den behaupteten Frauenkonti bei der Bank W.________ und der Bank V.________ sowie zum Automobil ausführe, stelle appellatorische Kritik am erwähnten rechtskräftigen Revisionsentscheid dar. 
3.2 Auch in einem Fall wie dem vorliegenden, wo nicht im Voraus ein Rechtsanwalt beigezogen, sondern (vorläufig) eine selbstverfasste staatsrechtliche Beschwerde eingereicht wird, hat der Beschwerdeführer darin Ausführungen zu machen, die es dem Bundesgericht erlauben, das Begehren um Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu beurteilen bzw. gestützt auf eine summarische Prüfung die Erfolgsaussichten der Beschwerde einzuschätzen. Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nichts zu entnehmen, was den sorgfältig und einleuchtend begründeten Entscheid des Obergerichts als willkürlich erscheinen liesse. Was die Frage der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens hinsichtlich der geltend gemachten Unwirksamkeit der Scheidungsvereinbarung betrifft, erklärt der Beschwerdeführer sogar selbst, seit 1. Januar 2003, d.h. seit mehr als einem Jahr vor Einreichen des strittigen Revisionsgesuchs, "bei vollem Verstand, Bewusstsein und Gefühlen" zu sein. Die staatsrechtliche Beschwerde erscheint unter den angeführten Umständen von vornherein als aussichtslos. 
4. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren, ist nach dem Gesagten abzuweisen. Aus den dargelegten Gründen wäre auch ein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines Verzichts auf einen Kostenvorschuss und eines Absehens von einer Kostenauflage (Art. 152 Abs. 1 OG) abzuweisen. 
 
Demnach beschliesst das Bundesgericht: 
1. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, wird abgewiesen. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird mit separatem Formular Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- angesetzt. 
3. 
Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. August 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: