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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 43/04 
 
Urteil vom 9. August 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
B.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, 
 
gegen 
 
Basler Versicherungs-Gesellschaft, 
Aeschengraben 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Manfred Bayerdörfer, Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 15. Oktober 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________, geboren 1949, türkische Staatsangehörige, lebt seit 1985 in der Schweiz, war seit 16. Januar 1991 in einem Vollpensum als angelernte Schwesternhilfe für das Spital X.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Am 17. Juni 1991 zog sie sich beim Anheben eines schweren Patienten aus einem Rollstuhl eine Verletzung an der rechten Schulter zu. Anlässlich der Erstbehandlung vom 18. Juni 1991 diagnostizierte der Personalarzt des Spitals X.________ einen Verdacht auf Zerrung der Supraspinatussehne nach Verhebetrauma und als Differentialdiagnose eine Ruptur. Trotz einer am 6. Dezember 1991 in der Orthopädischen Klinik Y.________ durchgeführten Arthroskopie mit Acromioplastik nach Neer und Revision der rechten Schulter sowie anschliessender intensiver Physiotherapie blieb die Schulterbeweglichkeit eingeschränkt. Auch eine zweite Arthroskopie vom 13. Mai 1992 zur Beurteilung und Mobilisation bei Verdacht auf eine "frozen shoulder" zeigte nicht den erhofften Heilungserfolg. Nach weiteren Behandlungsversuchen und umfangreichen medizinischen Abklärungen blieb gemäss Gutachten vom 11. Mai 1998 des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie (nachfolgend: orthopädisches Gutachten), als Endzustand eine "schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter nach kleiner Läsion der Rotatorenmanschette, Acromioplastik und zweimaliger Arthroskopie des rechten Schultergelenks" bestehen. Die im Auftrag der IV-Stelle Basel-Landschaft 1994 und 1999 durchgeführten beruflichen Abklärungsversuche scheiterten. Daraufhin sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab 1. Dezember 1992 eine ganze Rente zu (ab November 1995 als Hälfte einer ganzen Ehepaar-Invalidenrente). 
Für die dauerhaft verbleibende unfallbedingte Beeinträchtigung der Gesundheit richtete ihr die Basler mit Verfügung vom 30. Oktober 2000 eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 15 % (Fr. 14'580.-) aus und verneinte sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf weitere Taggeldleistungen über den 28. Februar 1999 hinaus. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 15. Februar 2002). 
B. 
Dagegen beantragte B.________ beschwerdeweise, der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2002 sei insoweit aufzuheben, als damit der Anspruch auf eine Invalidenrente abgelehnt worden sei. Ihr sei statt dessen eine ganze Invalidenrente auszurichten. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 15. Oktober 2003 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 1999 eine Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 29 % zusprach. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert B.________ ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren. 
Während die Basler auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie den für die Leistungspflicht des UVG-Versicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 121 V 329 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4a, 115 V 134 Erw. 3, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1) und adäquaten (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach Art. 18 Abs. 2 UVG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) sowie die Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 19 Abs. 1 UVG). Richtig sind auch die Hinweise auf die Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) bei der Ermittlung des Invalideneinkommens (BGE 129 V 472), zu den Voraussetzungen der Abzüge von den statistischen Löhnen und zur Höchstgrenze der maximal zulässigen Tabellenlohnkürzung (BGE 126 V 75; AHI 2002 S. 62), zur Aufgabe des Arztes bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70) sowie zu den für den Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten massgebenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Weiter hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, mit welchem zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert wurden, im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: vom 15. Februar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG hat. 
3. 
Dabei ist vorweg zu prüfen, ob - und gegebenenfalls in welchem Ausmass - die Beschwerdeführerin wegen den ihr verbleibenden Restfolgen des Unfalles vom 17. Juni 1991 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 
3.1 Die Parteien sind sich darin einig, dass in Bezug auf die somatisch bedingten, in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall stehenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit auf die Beurteilung gemäss orthopädischem Gutachten abzustellen ist. Demnach ist der Versicherten ihre angestammte Tätigkeit als Pflegehilfe nicht mehr zumutbar. Dem genannten Gutachten ist zur Arbeitsfähigkeit unter anderem zu entnehmen: 
"Die Behinderung besteht vor allem wegen der schmerzhaften Bewegungs- einschränkung der rechten Schulter bei Kraftanstrengungen mit dem rech- ten Arm. Die Versicherte kann nicht schwere Dinge repetitiv heben und tragen, kann mit dem rechten Arm nicht wiederholt gegen Widerstand stossen oder ziehen und den Arm eben nicht über Kopfhöhe abheben und auch keine forcierten Rotationen, vor allem nach innen, ausführen. [...] Hingegen könnte die Versicherte eine der Schulter adaptierte Tätigkeit vollschichtig ausüben. Sie darf eben keine Kraftanwendungen, wie dar- gelegt, wiederholt ausführen müssen und kann keine Über-Kopf-Arbeiten ausführen. Eine entsprechende Tätigkeit als Betriebs- oder Fabrikarbeiterin oder sonst irgendwo als Hilfskraft wäre ihr damit ganztägig zumutbar." 
 
Gemäss dem am 6. Januar 2000 im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) erstellten Gutachten (nachfolgend: ZMB-Gutachten) können der Versicherten aus rein somatischen Gründen keine Arbeiten mehr zugemutet werden, "welche eine wesentliche Beanspruchung der rechten dominanten Schulter" bedingen. Weiter ist dem ZMB-Gutachten zu entnehmen: 
"[...] Die Versicherte kann keine Arbeit über Kopfhöhe ausführen, kann nicht effektive Kraftanstrengungen mit dem rechten Arm verrichten und auch keine Gewichte über 5 kg heben und tragen. [...]" 
Unbestritten ist schliesslich, dass die psychogenen Beeinträchtigungen der Gesundheit und die Rückenbeschwerden nicht in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehen. 
3.2 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, soweit sie die aus dem orthopädischen Gutachten zitierte Passage aktenwidrig in dem Sinne zusammenfasst (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 3), dass Rotationen, Stossen und Ziehen gegen Widerstand mit der rechten Hand vollständig ausgeschlossen seien und die rechte Schulter überhaupt nicht mehr bewegt werden könne. Dr. med. H.________ sah die schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter vielmehr nur - aber immerhin - im Zusammenhang mit Kraftanstrengungen im rechten Arm. Stossen und Ziehen mit diesem Arm gegen Widerstand schloss er nicht gänzlich aus, sondern hielt solche Bewegungen nur dann für unzumutbar, wenn sie wiederholt ausgeführt werden müssten. Schliesslich verneinte er die Zumutbarkeit nicht hinsichtlich sämtlicher Rotationsbewegungen, sondern nur in Bezug auf diejenigen, welche mit Kraftanstrengung gegen innen zu führen seien. Die Versicherte geht jedoch faktisch von einer Einhändigkeit aus, wenn sie geltend macht (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 5), Sortier-, Pack- und Fliessbandarbeiten würden für sie ausser Betracht fallen, weil sie nur ihre linke, nicht dominante Hand einsetzen könne. Zu Recht weist demgegenüber die Basler in der Vernehmlassung vom 22. März 2004 darauf hin, dass leichtere Arbeiten unter Berücksichtigung der medizinisch ausgewiesenen Einschränkungen durchaus beidhändig ausgeführt werden können. Denn die rechte (dominante) Hand, deren Greiffunktion und Fingerbeweglichkeit ohne Kraftanstrengung aus dem Arm heraus und ohne forcierte Rotationen nach innen in keiner Weise limitiert sind, kann z.B. zur Bedienung von Schaltern oder Tasten an einer Maschine ohne Leistungseinbusse eingesetzt werden. Mit der Vorinstanz ist demnach gestützt auf die zitierten Gutachten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine der Schulter adaptierte Tätigkeit vollschichtig ausüben kann. 
4. 
4.1 Die Vorinstanz ermittelte das für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebende hypothetische Einkommen, welches die Versicherte im Jahre 1999 ohne Gesundheitsschaden ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegehilfe im Spital X.________ hätte verdienen können (Valideneinkommen), korrekt auf Fr. 52'949.-, was zu Recht von keiner Seite bestritten wird. 
4.2 Streitig und zu prüfen ist hingegen, in welchem Umfang und in welcher Art und Weise die Beschwerdeführerin eine ihr zumutbare Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b) erwerblich verwerten kann. 
Nimmt die Versicherte wie vorliegend nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf, so können für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens nach Eintritt der Invalidität (Invalideneinkommen) die so genannten Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb). Hier ist wie üblich (vgl. z.B. BGE 126 V 81 Erw. 7a) von der Tabelle A1 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht. Privater Sektor") der LSE auszugehen. Mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (LSE 1998 S. 25 TA1 Anforderungsniveau 4) beschäftigte Frauen verdienten bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Jahre 1998 monatlich Fr. 3505.- (LSE 1998, a.a.O., Zeile "Total"), was bei Annahme einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 2004 Heft 7 S. 90 Tabelle B9.2 Zeile A-O "Total") einem Einkommen von monatlich Fr. 3663.- (= [Fr. 3505.- : 40] x 41,8) und jährlich Fr. Fr. 43'956.- (= Fr. 3663.- x 12) entspricht. Nach Anpassung an die von 1998 bis 1999 eingetretenen Nominallohnentwicklung der Frauenlöhne (BGE 129 V 408) von 0,7 % (= [2156-2142] ./. 21,42) gemäss Tabelle B10.3 (Die Volkswirtschaft 2004 Heft 7 S. 91) resultiert für das Jahr 1999 ein Einkommen von Fr. 44'264.- (= Fr. 43'956 x 1,007). Um den besonderen Einschränkungen der Beschwerdeführerin (insbesondere der Limitierung auf körperlich leichte Tätigkeiten ohne repetitives Heben und Tragen von mehr als 5 kg schweren Gewichten, ohne Kraftanstrengungen mit der rechten Schulter und dem rechten Arm sowie ohne forcierte Rotationen nach innen) Rechnung zu tragen, nahm die Vorinstanz unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) einen angemessenen Abzug von 15 % (vgl. BGE 126 V 79 ff. Erw. 5b) vor und gelangte sodann zutreffend zur Auffassung, dass die Versicherte 1999 mit einer den Unfallrestfolgen angepassten Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 37'624.- (= Fr. 44'264.- x 0,85) hätte erzielen können. Das kantonale Gericht erkannte richtig, dass die Möglichkeit der Verwertung eines vollen Pensums (in einer leidensadaptierten Beschäftigung) sowie der Aufenthaltsstatus mit Niederlassungsbewilligung C nicht zusätzlich negative Auswirkungen auf die Höhe des berücksichtigten Invalideneinkommens haben. Auch die fehlende abgeschlossene Berufsausbildung ist bereits im herangezogenen Anforderungsniveau 4 des LSE-Tabellenlohnes mit berücksichtigt. Zudem steht gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin gemäss ZMB-Gutachten fest, dass sie bereits während zehn Jahren vor der Einreise in die Schweiz als allein erziehende Mutter in Deutschland in einer Fabrik und vor der Ausreise aus ihrem Heimatland sogar während vier Jahren als Büroangestellte gearbeitet hatte. Deshalb ist ihr die Arbeit in diesen Wirtschaftszweigen zumindest nicht fremd. Weiter ist dem ZMB-Gutachten zu entnehmen, dass die mündliche Verständigung mit ihr auf Deutsch gemäss Feststellungen des begutachtenden Psychiaters unproblematisch war. Die vorinstanzliche Ermessensbetätigung durch Berücksichtigung eines Abzuges von 15 % am herangezogenen Tabellenlohn ist somit nicht zu beanstanden. 
4.3 Aus der Gegenüberstellung dieses Invalideneinkommens von Fr. 37'624.- (Erw. 4.2 hievor) auf der einen und des Valideneinkommens von Fr. 52'949.- (Erw. 4.1 hievor) auf der andern Seite ergibt sich ein Mindereinkommen von Fr. 15'325.- und ein Invaliditätsgrad von 29 % (Fr. 15'325.- ./. Fr. 52'949.- x 100). Das kantonale Gericht hat somit der Versicherten zu Recht eine Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 29 % zu Lasten der Basler zugesprochen. Richtig erkannt hat es auch den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (ab 1. März 1999), was von keiner Seite bestritten wird. 
5. 
5.1 Gegen die Berücksichtigung eines trotz Unfallrestfolgen zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens (von Fr. 37'624.-) wendet die Beschwerdeführerin zunächst ein, mit Blick auf ihre Behinderungen spiele die gesetzliche Fiktion vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr. Nach einem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 13. November 1996 in Sachen Versicherte gegen die IV-Stelle Basel-Landschaft stehe fest, dass der Einsatz der Versicherten in einem Büro illusionär bleibe und nicht als Teilgrundlage für die Invaliditätsbemessung herangezogen werden könne. Wahrscheinlich kämen viele Fertigungs-, Verpackungs- und Sortierarbeiten sowie einfache Montagearbeiten nicht in Frage, da im Pflichtenheft dieser Tätigkeiten oftmals auch notwendige Verrichtungen enthalten seien, welche nicht mehr mit den unfallbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin vereinbar seien. Zudem müssten "beispielsweise bei der Vor- und Nachbereitung von Sortier-, Verpackungs- oder Montagevorgängen wohl regelmässig schwere Lasten angehoben werden". 
5.1.1 Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um einen theoretischen und abstrakten Begriff. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot an und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her sowohl bezüglich der beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG kann nicht gesprochen werden, wenn das Finden einer entsprechenden Stelle von vornherein als ausgeschlossen erscheint, weil die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (vgl. ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a). 
5.1.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den genannten Entscheid der Vorinstanz vom 13. November 1996 beruft, vermag sie daraus für das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Eine einfache Bürotätigkeit (wie z.B. Telefonistin in einem Call-Center) wäre für sie entgegen dem kantonalen Gericht schon deshalb nicht "illusionär", weil sie gemäss ZMB-Gutachten in der Türkei bereits während vier Jahren Büroarbeiten verrichtet hatte und zumindest ihre mündlichen Deutschkenntnisse nach einer zehnjährigen Erwerbstätigkeit in Deutschland und einer mehr als zwanzigjährigen Lebensdauer in deutschsprachigen Wohngebieten eine problemlose Kommunikation mit ihr ermöglichten (ZMB-Gutachten S. 17). Die aus dem kantonalen Entscheid vom 13. November 1996 (S. 19) weiter zitierte Passage, wonach Fertigungs-, Verpackungs- und Sortierarbeiten sowie einfache Montagearbeiten "im Pflichtenheft [...] oftmals auch notwendige Verrichtungen" wie zum Beispiel regelmässiges Anheben schwerer Lasten enthielten, stellt eine Behauptung der Vorinstanz dar, welche im Widerspruch zu der dort genannten Rechtsprechung ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b steht. Dem zuletzt genannten Entscheid ist vielmehr zu entnehmen, dass physische Kraft verlangende Arbeiten wegen ständig zunehmendem Einsatz von Maschinen immer seltener würden, während - ohne Kraftaufwand zu versehende - Überwachungsfunktionen auch im Dienstleistungssektor wachsende Bedeutung zukomme. Unzutreffend ist auch der Einwand der Versicherten, ihr fehle Berufserfahrung für feinmotorische leichte Hilfstätigkeiten. Dem ZMB-Gutachten ist vielmehr zu entnehmen, dass sie unter anderem während einem Jahr bei der Firma Z.________ als Näherin gearbeitet hatte. Der für die Beschwerdeführerin in Betracht fallende ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet demnach sehr wohl Tätigkeiten an, welche der ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit (Erw. 3.1 hievor) entsprechen (z.B. Bedienen und Überwachen von Maschinen, angepasste Sortier-, Kontroll- oder leichte Montagearbeiten auf Tischhöhe sowie einfache Bürotätigkeiten etc.). Nach dem Gesagten ist der Einwand der fehlenden Verwertbarkeit der festgestellten Restarbeitsfähigkeit unbegründet, da die der Beschwerdeführerin zumutbaren Tätigkeiten einerseits Gegenstand von Angebot und Nachfrage auf dem ihr offen stehenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt sind (vgl. BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b) und die Versicherte anderseits in deren Ausübung nicht derart eingeschränkt ist, dass der allgemeine Arbeitsmarkt die entsprechenden Stellen praktisch nicht kennt oder eine Beschäftigung nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines Arbeitgebers möglich wäre (Urteil Z. vom 14. April 2000, U 241/99). 
5.2 Weiter wendet die Beschwerdeführerin gegen die Anerkennung eines Invaliditätseinkommens ein, in ihrem Alter finde sie auf dem modernen Arbeitsmarkt keine Stelle mehr. Im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (1. März 1999) war sie 49 Jahre alt. Soweit sie geltend macht, zufolge ihres Alters sei ihr wirtschaftliches Fortkommen als Behinderte auf dem Arbeitsmarkt erschwert, hat die Vorinstanz diese Tatsache durch Vornahme eines gesamthaften Abzuges von 15 % von dem zu Grunde gelegten Tabellenlohn gemäss LSE (Erw. 4.2 hievor) bereits angemessen berücksichtigt. Sodann argumentiert die Versicherte, infolge des Strukturwandels seien nicht mehr genügend Arbeitsplätze für leichte Hilfstätigkeiten von behinderten Personen vorhanden, weshalb der gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne herangezogene durchschnittliche Monatslohn von Fr. 3505.- nicht repräsentativ sei. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Zum einen handelt es sich bei diesem der Tabelle TA1 der LSE 1998 entnommenen Durchschnittsverdienst um einen Zentralwert, wobei für die Hälfte der Arbeitnehmerinnen der standardisierte Lohn über und für die andere Hälfte unter dem ausgewiesenen Median liegt (LSE 1998 S. 25). Zum andern bleibt der Versicherten unter Berücksichtigung der unfallbedingten Einschränkungen immer noch ein relativ weiter Fächer an zumutbaren Ersatztätigkeiten auf dem ihr offen stehenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Auswahl (Erw. 5.1.2 hievor), weshalb nicht behauptet werden kann, der Arbeitsmarkt kenne praktisch keine entsprechenden Stellen mehr. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 9. August 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: