Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.469/2003 /mks 
 
Verfügung vom 9. September 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, Amtsvormundin, 
Beschwerdegegnerin, 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Nichteröffnung eines Strafverfahrens, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 
3. Juni 2003. 
 
Es wird in Erwägung, 
dass A.________ mit Eingabe vom 8. August 2003 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 3. Juni 2003 erhoben hat, 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2003 seine Beschwerde vom 8. August 2003 zurückgezogen hat, 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist, 
dass keine Kosten zu erheben sind, 
 
verfügt: 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. September 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: