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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.156/2004 /rov 
 
Urteil vom 9. September 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beklagter und Berufungskläger, 
vertreten durch Fürsprecher Kurt Gaensli, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Klägerin und Berufungsbeklagte, 
handelnd durch ihre Beiständin X.________, 
vertreten durch Fürsprecher Daniel Künzler. 
 
Gegenstand 
Vaterschaft, 
 
Berufung gegen das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 15. April 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 30. Mai 2000 brachte W.________ das Kind Y.________ zur Welt. Sie gab an, Vater ihrer Tochter sei ihr eigener Vater, Z.________. Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Z.________ wurde vom zuständigen Untersuchungsrichter beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) ein Vaterschaftsgutachten in Auftrag gegeben. Gemäss diesem Gutachten vom 5. Dezember 2001 ist Z.________ mit einer Wahrscheinlichkeit von 99.999 % der Vater von Y.________. 
 
Nachdem Z.________ im Strafverfahren den Verdacht geäussert hatte, als Kindsvater komme auch ein Bruder oder ein Cousin 1. Grades der Kindsmutter in Frage, wurde eine Ergänzung des Gutachtens eingeholt. Mit Bericht vom 6. Juni 2003 führte das IRM aus, die Resultate seiner Analyse seien für die statistischen Berechnungen an Prof. V.________ der Universität Bonn gesandt worden, welcher für Z.________ nunmehr eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 97.863 % errechnet habe. Die Wahrscheinlichkeit einer Vaterschaft für einen Bruder der Kindsmutter wurde mit 2.133 %, diejenige für einen Cousin 1. Grades mit 0.004 % angegeben. 
 
In der Folge wurde vom Untersuchungsrichter eine Erweiterung der Untersuchung mit der Analyse von zusätzlichen STR-Loci (Short Tandem Repeats Loci) angeordnet, welche wiederum zur statistischen Berechnung an Prof. V.________ weitergeleitet wurde. Mit Schreiben vom 16. Juli 2003 bezeichnete das IRM daraufhin die Vaterschaftswahrscheinlichkeit von Z.________ mit 99.2627 %. Die Wahrscheinlichkeit, dass einer der Brüder der Kindsmutter der Vater sei, liege bei 0.7370 %, bzw. bei 0.0003 % für einen Cousin 1. Grades. 
Auf telefonische Nachfrage der Gerichtspräsidentin 2 des Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli vom 1. September 2003 führte der Verfasser der IRM-Berichte aus, die Vaterschaftswahrscheinlichkeit hänge davon ab, von welcher Gegenhypothese ausgegangen werde. Nach wie vor liege bei der Gegenhypothese, eine beliebige Drittperson sei der Vater von Y.________, die Vaterschaftswahrscheinlichkeit von Z.________ bei mehr als 99.999 %. Bei der Gegenhypothese, eine mit Z.________ verwandte Person sei der Vater des Kindes, reduziere sich die Vaterschaftswahrscheinlichkeit von Z.________ auf 99.2627 %. Die Vaterschaftswahrscheinlichkeit sinke regelmässig unter 99.8 %, 
wenn der Berechnung als Gegenhypothese die Vaterschaft einer mit dem Präsumtivvater eng verwandten Person zu Grunde gelegt werde. 
B. 
Am 16. April 2003 erhob Y.________ Vaterschafts- und Unterhaltsklage und verlangte, es sei festzustellen, dass Z.________ ihr Vater sei und dieser sei zu verurteilen, ihr Unterhaltsbeiträge zu leisten. Mit Urteil vom 16. September 2003 stellte die Gerichtspräsidentin 2 des Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli fest, dass Z.________ der Vater von Y.________ ist. Zudem verpflichtete sie ihn zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen. Auf Appellation von Z.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, am 15. April 2004 das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich. 
C. 
Gegen dieses Urteil führt Z.________ eidgenössische Berufung an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des Urteils vom 15. April 2004. Strittig ist einzig die Feststellung der Vaterschaft. Im Weiteren stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. 
 
Auf eine gegen das gleiche Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag nicht eingetreten (Verfahren 5P.277/2004). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Bei der Feststellung der Vaterschaft handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit gemäss Art. 44 OG, so dass sich die eidgenössische Berufung als zulässig erweist. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden (Art. 54 Abs. 1 OG) und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 48 Abs. 1 OG). 
 
Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel ist im Berufungsverfahren unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Der vor Bundesgericht neu eingereichte Brief der Kindsmutter vom 16. Juni 2004 ist daher aus den Akten zu weisen. 
2. 
Der Beklagte rügt eine Verletzung von Art. 8 ZGB. Er macht geltend, das Obergericht habe rechtzeitig beantragte Beweismittel nicht abgenommen. 
 
Art. 8 ZGB verleiht einen bundesrechtlichen Anspruch auf Abnahme von Beweisen, die zum Nachweis einer rechtserheblichen Tatsache frist- und formgerecht anerboten worden sind. Der Beweisführungsanspruch ist insbesondere dann verletzt, wenn der kantonale Richter über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt. Diese Norm bestimmt indessen nicht, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie der Richter das Ergebnis der Abklärungen zu würdigen hat; nicht ausgeschlossen wird insbesondere eine vorweggenommene Beweiswürdigung. Art. 8 ZGB steht einer solchen bloss beschränkten Beweisabnahme dann nicht entgegen, wenn der Richter schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist oder dafür hält, die zusätzlich beantragten Beweise vermöchten zur Klärung des Sachverhaltes nichts beitragen (BGE 114 II 289 E. 2 S. 290 f.; 127 III 519 E. 2a S. 522; 128 III 22 E. 2d S. 25). Aus dem angefochtenen Urteil wird ersichtlich, dass das Obergericht in einer solchen antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme der beantragten Beweismittel verzichtet hat. Ob diese Beschränkung allenfalls gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV verstösst, ist mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen. 
3. 
Weiter wendet sich der Beklagte gegen die Schlussfolgerungen, welche das Obergericht wie auch die Gerichtspräsidentin aus den vorhandenen Gutachten gezogen haben. Er führt aus, im Vergleich zu einem seiner Söhne bleibe die Vaterschaftswahrscheinlichkeit unter dem vom Bundesgericht festgesetzten Wert von 99.8 %. 
 
Der Beklagte übersieht, dass die Gerichtspräsidentin im Ergebnis nur auf das Gutachten vom 5. Dezember 2001 abgestellt hat, welches eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99.999 % ausweist. Das Obergericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Inwiefern das ausschliessliche Abstellen auf das erste Gutachten sowie die Begründung, mit welcher die Vorinstanzen ihr Vorgehen rechtfertigt haben, gegen Bundesrecht verstossen, führt der Beklagte nicht einmal ansatzweise aus (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). 
4. 
Damit kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Klägerin allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist. 
4.1 Der Beklagte stellt für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Diese ist einer Partei zu bewilligen, die bedürftig und deren Sache nicht aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275; 127 I 202 E. 3b S. 205; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). 
4.2 Im vorliegenden Fall konnte auf die Berufung überhaupt nicht eingetreten werden. Die Begründung der Berufung hat sich zudem als weitgehend wortgleich mit der Begründung der parallel eingereichten staatsrechtlichen Beschwerde herausgestellt. Die Verlustgefahren haben damit von vornherein überwogen, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beklagten wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beklagten auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. September 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: