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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.277/2004 /rov 
 
Urteil vom 9. September 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Kurt Gaensli, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin 
handelnd durch ihre Beiständin X.________, 
vertreten durch Fürsprecher Daniel Künzler, 
Appellationshof des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 BV (Vaterschaft), 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, 
vom 15. April 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 30. Mai 2000 brachte W.________ das Kind Y.________ zur Welt. Sie gab an, Vater ihrer Tochter sei ihr eigener Vater, Z.________. Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Z.________ wurde vom zuständigen Untersuchungsrichter beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) ein Vaterschaftsgutachten in Auftrag gegeben. Gemäss diesem Gutachten vom 5. Dezember 2001 ist Z.________ mit einer Wahrscheinlichkeit von 99.999 % der Vater von Y.________. 
 
Nachdem Z.________ im Strafverfahren den Verdacht geäussert hatte, als Kindsvater komme auch ein Bruder oder ein Cousin 1. Grades der Kindsmutter in Frage, wurde eine Ergänzung des Gutachtens eingeholt. Mit Bericht vom 6. Juni 2003 führte das IRM aus, die Resultate seiner Analyse seien für die statistischen Berechnungen an Prof. V.________ der Universität Bonn gesandt worden, welcher für Z.________ nunmehr eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 97.863 % errechnet habe. Die Wahrscheinlichkeit einer Vaterschaft für einen Bruder der Kindsmutter wurde mit 2.133 %, diejenige für einen Cousin 1. Grades mit 0.004 % angegeben. 
 
In der Folge wurde vom Untersuchungsrichter eine Erweiterung der Untersuchung mit der Analyse von zusätzlichen STR-Loci (Short Tandem Repeats Loci) angeordnet, welche wiederum zur statistischen Berechnung an Prof. V.________ weitergeleitet wurde. Mit Schreiben vom 16. Juli 2003 bezeichnete das IRM daraufhin die Vaterschaftswahrscheinlichkeit von Z.________ mit 99.2627 %. Die Wahrscheinlichkeit, dass einer der Brüder der Kindsmutter der Vater sei, liege bei 0.7370 %, bzw. bei 0.0003 % für einen Cousin 1. Grades. 
Auf telefonische Nachfrage der Gerichtspräsidentin 2 des Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli vom 1. September 2003 führte der Verfasser der IRM-Berichte aus, die Vaterschaftswahrscheinlichkeit hänge davon ab, von welcher Gegenhypothese ausgegangen werde. Nach wie vor liege bei der Gegenhypothese, eine beliebige Drittperson sei der Vater von Y.________, die Vaterschaftswahrscheinlichkeit von Z.________ bei mehr als 99.999 %. Bei der Gegenhypothese, eine mit Z.________ verwandte Person sei der Vater des Kindes, reduziere sich die Vaterschaftswahrscheinlichkeit von Z.________ auf 99.2627 %. Die Vaterschaftswahrscheinlichkeit sinke regelmässig unter 99.8 %, 
wenn der Berechnung als Gegenhypothese die Vaterschaft einer mit dem Präsumtivvater eng verwandten Person zu Grunde gelegt werde. 
B. 
Am 16. April 2003 erhob Y.________ Vaterschafts- und Unterhaltsklage und verlangte, es sei festzustellen, dass Z.________ ihr Vater sei und dieser sei zu verurteilen, ihr Unterhaltsbeiträge zu leisten. Mit Urteil vom 16. September 2003 stellte die Gerichtspräsidentin 2 des Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli fest, dass Z.________ der Vater von Y.________ ist. Zudem verpflichtete sie ihn zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen. Auf Appellation von Z.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, am 15. April 2004 das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich. 
C. 
Z.________ gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des Urteils vom 15. April 2004. Strittig ist einzig die Feststellung der Vaterschaft. Im Weiteren stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
In der gleichen Sache hat Z.________ beim Bundesgericht auch eidgenössische Berufung erhoben (Verfahren 5C.156/2004). 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung ist auszusetzen (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren. 
2. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 129 I 302 E. 1 S. 305; 130 II 65 E. 1 S. 67). 
2.1 Die Feststellung der Vaterschaft stellt eine nicht vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit dar, so dass grundsätzlich die eidgenössische Berufung offen steht (Art. 44 OG). Soweit der Beschwerdeführer jedoch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt, erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als zulässig (Art. 43 Abs. 1 OG). Ob auf Grund der Gutachten sowie weiterer Indizien die Vaterschaft des Beschwerdeführers festgestellt werden kann, stellt indes eine Rechtsfrage dar, die der Berufung zugänglich ist. Auf die entsprechenden Ausführungen ist daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht einzutreten (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 129 III 301 E. 1 S. 303). 
2.2 Mit staatsrechtlicher Beschwerde können zudem grundsätzlich keine Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, welche nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht worden sind (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 129 I 49 E. 3 S. 57). Der vor Bundesgericht neu eingereichte Brief der Kindsmutter vom 16. Juni 2004 ist daher aus den Akten zu weisen. 
3. 
Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, der Verzicht des Obergerichts auf Abnahme weiterer, rechtzeitig beantragter Beweise verstosse gegen das rechtliche Gehör. 
3.1 Soweit der Beschwerdeführer sich mit dieser Rüge auf das in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene Recht auf Abnahme formrichtig und rechtzeitig angebotener Beweise beruft (BGE 106 Ia 161 E. 4b S. 162; 122 II 464 E. 4a S. 469; 127 I 54 E. 2b S. 56), ist darauf hinzuweisen, dass dieses auch in Art. 8 ZGB enthalten ist (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223; 126 III 315 E. 4a S. 317) und daher mit Berufung vorzubringen wäre. Aus dem angefochtenen Urteil wird jedoch ersichtlich, dass das Obergericht in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme der beantragten Beweismittel verzichtet hat. Einer solchen steht Art. 8 ZGB nicht entgegen; indes kann die Beweisbeschränkung unter Umständen gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen, was wiederum mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann (BGE 114 II 289 E. 2 S. 291; 124 I 208 E. 4a S. 211). Inwiefern Willkür gegeben ist, hat der Beschwerdeführer durch präzise Argumentation im Einzelnen aufzuzeigen. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Vorbringen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3; 125 I 492 E. 1b S. 495; 129 II 297 E. 2.2.2 S. 301). 
3.2 Von der Einvernahme der Kindsmutter sowie der Ehefrau des Beschwerdeführers hat das Obergericht mit der Begründung abgesehen, diese seien bereits im Strafverfahren befragt worden. Auf Grund der Aktenlage sei eine (erneute) Einvernahme im Zivilverfahren überflüssig. 
 
In der Beschwerdeschrift fehlt eine detaillierte Bezugnahme auf diese obergerichtlichen Ausführungen. Insbesondere bezüglich der Aussage seiner Ehefrau legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern davon im Vergleich zum Strafverfahren neue Erkenntnisse zu erwarten wären (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
 
Zum Antrag auf Einvernahme der Kindsmutter gibt der Beschwerdeführer an, diese habe im Strafverfahren äusserst widersprüchlich ausgesagt. Auf die widersprüchlichen Aussagen ist das Obergericht indes ausdrücklich eingegangen und hat erläutert, diese seien gerade typisch für den Fall von sexuellem Missbrauch. Das Aussageverhalten sei geprägt von Scham und Schuldgefühlen, von der Angst vor dem Vater und eines inneren Loyalitätskonflikts. Dass die Kindsmutter anfänglich nur von einem Vorfall gesprochen, und erst später von zahlreichen und wiederholten Übergriffen erzählt habe, sei keinesfalls ein Zeichen für ihre Unglaubwürdigkeit, sondern im Gegenteil bezeichnend für die vorliegende Konstellation. Auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein. Er zeigt insbesondere nicht auf, dass das Obergericht bei der Würdigung der Aussagen der Kindsmutter falsche Grundsätze angewandt hätte. Folglich kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
3.3 Abgewiesen hat das Obergericht auch die Anträge auf Einvernahme der sechs Brüder des Beschwerdeführers (Onkel der Kindsmutter) bzw. auf Erstellung diesbezüglicher Vaterschaftsgutachten. Es hat ausgeführt, konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Vaterschaft eines Bruders des Beschwerdeführers würden fehlen. Es gehe nicht an, den Kreis der Verdächtigen stets weiter zu ziehen (im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer die Brüder und Cousins der Kindsmutter bzw. einen Dritten als mögliche Väter bezeichnet) und schliesslich einfach eine Auswahlsendung von möglichen Vätern zu liefern. Der Beschwerdeführer habe seine Behauptungen in keiner Art und Weise substanziiert. 
Auch in diesem Punkt setzt sich der Beschwerdeführer nur unzureichend mit dem angefochtenen Urteil auseinander und weist nicht nach, dass er sein Vorbringen bereits im kantonalen Verfahren ausreichend substanziiert hat. Im bundesgerichtlichen Verfahren behauptet er einzig, der Verdacht gegenüber seinen Brüdern sei erhärtet, da die Kindsmutter anlässlich der Ferien mit ihnen zusammengetroffen sei. Es liege daher nahe, dass es zu Kontakten gekommen sei. Diese Ausführungen gehen über appellatorische Kritik nicht hinaus, so dass darauf nicht einzutreten ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im Übrigen belegt der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise, dass die fraglichen Ferien während der möglichen Empfängniszeit stattgefunden haben. 
4. 
Schliesslich weist der Beschwerdeführer auf die schwierigen Umstände in diesem Fall hin, da er sich im Gefängnis befinde, während sich seine Familienangehörigen in Frankreich aufhalten würden. Zudem sei auf Grund von Sprachschwierigkeiten die Kommunikation mit seinem Rechtsvertreter äusserst schwierig. Es bedeute eine unfaire Benachteiligung, diese Umstände gegen ihn auszulegen. Die Anforderungen an die Substanziierung der Beweisanträge dürften daher nicht zu hoch angesetzt werden. 
 
Es ist aus der Beschwerde nicht ersichtlich, welches verfassungsmässige Recht in diesem Punkt gerügt wird. Allenfalls kann darin ein Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 254 Ziff. 1 ZGB gesehen werden. Dieser ist jedoch als Verletzung von Bundesrecht mit Berufung geltend zu machen. Damit kann auch in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 
5. 
Dementsprechend kann auf die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Beschwerdegegnerin allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
5.1 Der Beschwerdeführer stellt für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Diese ist einer Partei zu bewilligen, die bedürftig und deren Sache nicht aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275; 127 I 202 E. 3b S. 205; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). 
5.2 Im vorliegenden Fall konnte auf Grund der mangelhaften Begründung der Beschwerde auf keine der Rügen eingetreten werden. Die Verlustgefahren haben damit von vornherein überwogen, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. September 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: