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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_29/2009 
 
Urteil vom 9. September 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Parteien 
D.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, 
Lange Gasse 7, 4002 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt 
vom 29. Oktober 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 25. Juli 2005 und Einspracheentscheid vom 19. September 2006 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt der 1967 geborenen D.________ ab 1. Juli 2003 eine auf den 31. Mai 2004 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Das Sozialversi-cherungsgericht Basel-Stadt hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. April 2007 in dem Sinne gut, als es die Sache zu ergänzender medizinischer Abklärung an die Verwaltung zurückwies. 
 
Nach Einholung zweier Gutachten (des Psychiaters Dr. W.________ vom 9. September 2007 und des Internisten und Rheumatologen Dr. J.________ vom 26. November 2007) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 29. Februar 2008 wiederum ab Juli 2003 eine auf Ende Mai 2004 befristete ganze Rente zu. 
 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Oktober 2008 ab. 
 
C. 
D.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Streitsache an die IV-Stelle "zur neuen Sachverhaltsabklärung und zur Neufestlegung des Invaliditätsgrades" . 
 
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2009 wies das Bundesgericht das Gesuch von D.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat ihren Entscheid richtigerweise auf die jeweiligen geltungszeitlich massgebenden Gesetzesbestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (seit Anfang 2008: Art. 28a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVG sowie mit Art. 16 ATSG; BGE 131 V 51, 130 V 393, 125 V 146; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, I 156/04) gestützt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 1) angeführte grundsätzliche Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen für das Bundesgericht zu beachten gilt - namentlich im Hinblick auf die beiden eingangs erwähnten Gutachten der Dres. W.________ und J.________ sowie den Bericht über die Abklärung im Haushalt vom 16. September 2003 zutreffend erkannt, dass die (unbestrittenermassen) zu zwei Dritteln als Teilerwerbstätige und zu einem Drittel als Hausfrau zu qualifizierende Versicherte trotz ihrer Beeinträchtigungen durch ein Panvertebralsyndrom, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine leichte depressive Episode mit Wirkung ab Juni 2004 den rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht mehr erreichte. Jedenfalls kann von einer offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz keine Rede sein. So lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass Dr. J.________ in seinem ersten rheumatologischen Gutachten vom 7. April 2005 eine rückenadaptierte Erwerbstätigkeit ohne dauerndes Bücken und ohne "Heben von Lasten über 15 kg, repetitiv nicht über 10 kg" als vollzeitlich zumutbar erachtete, hingegen in seinem fachärztlichen Verlaufsgutachten vom 26. November 2007 eine ganztägige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten attestierte, bei denen die Versicherte (u.a.) nicht über 10 kg "heben, stossen oder ziehen" müsse, keine (zwischenzeitlich eingetretene) wesentliche gesundheitliche Verschlechterung ableiten. 
 
3.2 Was den Einwand anbelangt, der von der IV-Stelle mit der Begutachtung beauftragte Psychiater Dr. W.________ sei wegen des von ihm verfassten, im Jahre 2004 im Presseerzeugnis X.________ erschienenen Artikels kein unabhängiger psychiatrischer Experte, weshalb die Vorinstanz nicht auf sein Gutachten hätte abstellen dürfen, kann der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht gefolgt werden: Im genannten Presseartikel äusserte sich Dr. W.________ mit Blick auf die Invalidenversicherung zu verschiedensten gesellschaftspolitischen Themen. Dabei beanstandet die Beschwerdeführerin namentlich die Ausführungen des Psychiaters, wonach viele aus der Türkei stammende Frauen, die (wie die Versicherte) erst als Jugendliche in die Schweiz gekommen seien, Mühe hätten, glückliche Ehen zu führen - weil sie nicht selten hin- und hergerissen seien zwischen der neuen Freiheit als Frau im Westen und den traditionellen türkischen Vorstellungen, was sich für eine Frau schicke. Scheitere die Ehe, sei das Desaster meist perfekt, da geschiedene türkische Frauen meist aus ihrem Umfeld, selbst aus der engeren Verwandtschaft ausgestossen würden. Es entbrenne ein Kampf um die Kinder. Bei vielen türkischen Paaren in Scheidung komme es zur Invalidität des einen, anschliessend häufig des andern Partners. 
 
Ob sich diese Feststellungen eines Praktikers statistisch erhärten liessen, wurde von der Vorinstanz zu Recht mit einem Fragezeichen versehen, wobei Dr. W.________ im Artikel selber entsprechenden Forschungsbedarf ortet. Im vorliegenden Zusammenhang entscheidend ist indessen, dass der Psychiater mit den beanstandeten, im Jahre 2004 losgelöst von einem konkreten Fall publizierten Aussagen keineswegs eine - wie in der Beschwerdeschrift angeführt - "pauschale Vorverurteilung v.a. türkischstämmiger Frauen" vornahm. Bei objektiver Betrachtung sind die seinerzeitigen Äusserungen im Presseartikel jedenfalls nicht geeignet, hinsichtlich der fachärztlichen Begutachtungstätigkeit Dr. W.________ im allgemeinen oder mit Bezug auf die Exploration der Versicherten vom 28. August 2007 im Sinne von BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 den Anschein der Befangenheit zu wecken oder die Gefahr der Voreingenommenheit nahezulegen. Die am 9. September 2007 verfasste Expertise des Dr. W.________ lässt denn auch keine Zweifel daran aufkommen, dass die zugrunde liegende Beurteilung der Beschwerdeführerin nach bestem ärztlichen Wissen und Gewissen erfolgte und die seitens der IV-Stelle an den Gutachter gerichteten Fragen offen, unabhängig und unvoreingenommen beantwortet wurden. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Der beweisrechtlichen Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens steht folglich nichts entgegen. 
 
4. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
5. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie eingangs erwähnt, wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenentscheid vom 13. Februar 2009 abgewiesen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 9. September 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Attinger