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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9F_12/2013  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 9. September 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, diese vertreten durch die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich,  
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
K.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, 
Gesuchsgegner, 
 
T.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt, 
 
Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Bleicherweg 19, 8002 Zürich.  
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_191/2013 vom 8. Juli 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 4. September 2013, worin der Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, diese vertreten durch die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, das Revisionsgesuch vom 7. August 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 8. Juli 2013 zurückzieht, 
 
in Erwägung,  
dass das Revisionsgesuch gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
verfügt die Einzelrichterin:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, T.________, der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. September 2013 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz