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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_700/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. September 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde U.________,  
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.  
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1971) stammt aus Nigeria. Er kam unter einer falschen Identität in die Schweiz, wo er erfolglos um Asyl nachsuchte. Am 5. Oktober 2002 heiratete er in seiner Heimat eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde; seit dem 20. März 2008 verfügte er in der Schweiz über die Niederlassung. Am 1. September 2006 wurde der gemeinsame Haushalt aufgehoben und am 4. Januar 2012 die Ehe geschieden, wobei die beiden Zwillingstöchter (geb. 2005) unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt wurden.  
 
1.2. Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte A.________ am 21. Juni 2012 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen mengenmässig qualifizierter sowie gewerbsmässig begangener Betäubungsmitteldelikte (begangen ab 1. Dezember 2001 bis zum 27. August 2008). Die Einwohnergemeinde U.________ widerrief am 25. März 2013 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn auf den Tag seiner Haftentlassung weg. A.________ ist am 26. April 2013 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden. Die gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.  
 
1.3. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014 aufzuheben und ihm seine Niederlassungsbewilligung zu belassen. Der Abteilungspräsident legte der Eingabe am 19. August 2014 antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei; gleichzeitig setzte er den Kostenvorschuss auf Fr. 2'000.-- fest. Am 25. August 2014 gingen beim Bundesgericht die kantonalen Akten ein. A.________ hat am 5. September 2014 darum ersucht, den Kostenvorschuss in Raten bezahlen zu können.  
 
2.  
 
2.1. Die Eingabe erweist sich gestützt auf die Akten als offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen durch das präsidierende Mitglied als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt werden: Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form dargelegt werden muss, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids zu betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen und darzulegen, inwiefern diese gegen Bundesrecht verstossen (BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Es genügt nicht, lediglich auf die Ausführungen und die Akten im kantonalen Verfahren zu verweisen; erforderlich sind praxisgemäss  sachbezogene Darlegungen in Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz und nicht blosse Bestreitungen von deren rechtlichen Überlegungen.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer hat beim Bundesgericht (nahezu) wörtlich die gleiche Eingabe eingereicht wie in den kantonalen Verfahren. Er beschränkt sich darauf, die bereits vor der Vorinstanz erhobenen und von dieser verworfenen Einwände zu wiederholen, was unzulässig ist (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3). Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu setzt er sich nicht auseinander. Er begründet nicht, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid mangelhaft wäre und nicht der gesetzlichen Regelung bzw. der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. BGE 139 I 315 ff. zum umgekehrten Familiennachzug bei einem Besuchsrecht ["tadelloses Verhalten"]; 325 ff. zur Tragweite des EGMR-Urteils i.S. Udeh) entsprechen würde. Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, erübrigt es sich, auf das Gesuch um ratenweise Zahlung des Kostenvorschusses weiter einzugehen.  
 
2.3. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. September 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar