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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_732/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. September 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl (Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte usw.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Juni 2015. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 6. Juni 2014 unter anderem wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 120.--, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 2'100.-- verurteilt. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Einsprache. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 10. Februar 2015 darauf infolge Verspätung nicht ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 18. Juni 2015 ab. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt unter anderem, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und auf seine Einsprache vom 9. Oktober 2014 einzutreten. 
 
2.  
 
 Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig gegen den Strafbefehl Einsprache eingereicht hat oder nicht. Soweit er sich nicht damit befasst, sind seine Ausführungen unzulässig. 
 
3.  
 
 Vor Bundesgericht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl im Juni 2014 mit normaler Post zugestellt erhielt (Beschwerde S. 1 Ziff. II/1). Er bestätigte denn auch mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 an die Staatsanwaltschaft ausdrücklich, dass er von der Staatsanwältin bereits am 12. Juni 2014 das blaue Original des Strafbefehls in seinem Briefkasten in Empfang genommen hatte. Wenn man von diesem Datum ausgeht, ist seine Einsprache vom 9. Oktober 2014 unbestrittenermassen verspätet. 
 
 Der Beschwerdeführer ist indessen der Auffassung, die Zustellung vom Juni 2014 sei nicht massgebend, da sie nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form erfolgt sei. Er verweist auf den 25. September 2014, zu welchem Datum er eine Kopie des Strafbefehls von seinem ehemaligen Verteidiger zugestellt erhielt (Beschwerde S. 1 Ziff. II/1). Ausschlaggebend für den Fristenlauf ist seiner Ansicht nach dieses Datum. 
 
 Das Vorbringen ist offensichtlich verfehlt. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Juni 2014 persönlich bei der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme in der Sache ein, worin er zudem mitteilte, dass er seinem Verteidiger das Mandat entzogen habe. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass der Strafbefehl in der Folge an ihn persönlich gesandt wurde. Aus welchem Grund diese Zustellung nicht eingeschrieben oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgte, ist unbekannt. Dies ist für den Ausgang der Sache aber auch nicht entscheidend. Die Vorinstanz kommt jedenfalls zu Recht zum Schluss, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Monate nach dem Erhalt darauf beharre, dass der Strafbefehl ihm seinerzeit hätte eingeschrieben im Sinne von Art. 85 Abs. 2 StPO zugesandt werden müssen, sei rechtsmissbräuchlich und verstosse gegen die bei einem Prozessrechtsverhältnis bestehende Verpflichtung, sich nach Treu und Glauben zu verhalten (Beschluss S. 5 mit Hinweis). Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht vom Zustelldatum des 12. Juni 2014 aus. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
4.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. September 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn