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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_348/2021  
 
 
Urteil vom 9. September 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Pfäffli, Bolzern Haas & Partner AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ersatzkasse UVG, 
Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 17. März 2021 (S2 20 68). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 17. Oktober 2016 meldete die B.________ AG, der Ersatzkasse UVG (nachfolgend: Ersatzkasse) im Namen der C.________ AG, dass der dort als Beratungsfachmann angestellte A.________, geboren 1950, am 24. Juni 2016 einen Autounfall erlitten habe. Die Ersatzkasse anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete insbesondere Taggelder aus. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 11. April 2017 schloss sie den Fall per 30. Januar 2017 ab. Das Taggeld für die Zeit vom 27. Juni bis 31. Dezember 2016 in der Höhe von Fr. 42'030.- überwies sie an die B.________ AG, dasjenige für Januar 2017 (Fr. 6078.-) an A.________. Dieser machte in der Folge geltend, die Auszahlung der Taggelder sei zu Unrecht an die B.________ AG erfolgt, und verlangte eine (erneute) Überweisung an ihn selber. Mit Verfügung vom 12. April 2019 und Einspracheentscheid vom 16. September 2020 lehnte die Ersatzkasse ihre Leistungspflicht ab. Zur Begründung wurde angeführt, es fehle an der Versicherteneigenschaft. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 17. März 2021 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Ersatzkasse zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 42'030.- zu bezahlen. 
 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Im Streit, ob für ein Unfallereignis Versicherungsdeckung besteht, kommt diese Ausnahmeregelung allerdings ungeachtet dessen, dass von der Beurteilung der Streitfrage auch Ansprüche auf Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung abhängen können, nicht zur Anwendung (BGE 135 V 412 E. 1.2.2). Das Bundesgericht kann daher die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im vorliegenden Fall nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch auf Taggelder unter Bestätigung des Einspracheentscheids der Ersatzkasse vom 16. September 2020 im Sinne einer Wiedererwägung der Verfügung vom 11. April 2017 ablehnte. 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über die Wiedererwägung von Verfügungen bei zweifelloser Unrichtigkeit (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; 140 V 77 E. 3.1) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der für die Inanspruchnahme von Leistungen des Unfallversicherers vorausgesetzten Versicherteneigenschaft von Arbeitnehmern nach Art. 1a Abs. 1 UVG. Hervorzuheben ist diesbezüglich, dass das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages nicht vorausgesetzt wird. Das UVG schliesst im Interesse eines umfassenden Versicherungsschutzes auch Personen ein, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispielsweise Volontärverhältnisse, bei welchen der für ein eigentliches Arbeitsverhältnis typische Lohn in der Regel weder vereinbart noch üblich ist. Wo die unselbständige Tätigkeit ihrer Natur nach nicht auf die Erzielung eines Einkommens, sondern auf Ausbildung gerichtet ist, kann eine Lohnabrede somit kein ausschlaggebendes Kriterium für oder gegen den Unfallversicherungsschutz sein (BGE 141 V 313 E. 2.1; SVR 2020 UV Nr. 22, 8C_538/2019 E. 2.3). Richtig wiedergegeben werden im angefochtenen Urteil die Regeln zu dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz. Anzufügen ist diesbezüglich, dass die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen dürfen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6). 
 
4.  
Die Vorinstanz stellte fest, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers mit der C.________ AG beziehungsweise ein Lohnanspruch zum Zeitpunkt des Unfalls sei nicht ausgewiesen. Die Gewährung von Taggeldleistungen sei aus diesem Grund zweifellos unrichtig und die wiedererwägungsweise Ablehnung eines Leistungsanspruchs mit Einspracheentscheid vom 16. September 2020 zulässig gewesen. 
 
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass die Verfügung vom 11. April 2017 falsch gewesen sei. Jedenfalls genüge eine überwiegend wahrscheinliche Unrichtigkeit nicht für eine Wiedererwägung. 
 
5.  
Das kantonale Gericht stellte zu der für die obligatorische Versicherung vorausgesetzten Arbeitnehmereigenschaft unter anderem fest, dass der vom Beschwerdeführer aufgelegte Arbeitsvertrag seitens der Arbeitgeberin lediglich mit einem Stempel, nicht aber mit einer Unterschrift versehen sei. Auf den beiden Lohnabrechungen, auf die sich der Beschwerdeführer berief, seien zwar Abzüge auch für die AHV aufgelistet. Diese seien jedoch, so die Vorinstanz weiter, gestützt auf die von ihr ergänzend vorgenommenen Abklärungen gar nicht verabgabt worden Zudem lägen keine Belege dafür vor, dass je Gehaltszahlungen erfolgt wären. 
 
Inwiefern diese Feststellungen unrichtig sein sollten, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Auch lässt sich nicht ersehen, inwiefern das kantonale Gericht unter diesen Umständen Bundesrecht, vorab die massgeblichen Beweisgrundsätze (oben E. 3), verletzt haben sollte, indem es erkannte, dass es namentlich am Beweis für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lohnvereinbarung über Fr. 8500.- pro Monat fehle. Praxisgemäss (oben E. 3) könnte lediglich bei unselbstständigen Tätigkeiten, die ihrer Natur nach nicht auf die Erzielung eines Einkommens gerichtet sind, auf das Erfordernis einer Lohnabrede beziehungsweise eines Arbeitsvertrags verzichtet werden. Dass die Vorinstanz vom Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von Art. 1a UVG und damit auch der für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten Versicherteneigenschaft ausging, ist damit nicht zu beanstanden. Gleiches gilt insoweit, als das kantonale Gericht erkannte, bei fehlender Versicherteneigenschaft sei die Gewährung von Versicherungsleistungen zweifellos unrichtig gewesen. Dass die Beurteilung der Versicherteneigenschaft mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gefällt wurde, kann daran nichts ändern. Unbehelflich ist schliesslich auch der Einwand des Beschwerdeführers, das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei (unter anderem) zufolge Verzögerung des Erlasses der Verfügung vom 12. April 2019 und des Einspracheentscheides vom 16. September 2020 sowie wegen der Änderung der jeweiligen Begründungen treuwidrig gewesen. Dass der Beschwerdeführer auf die Rechtmässigkeit der Leistungsgewährung vertraut habe, kann der Wiedererwägung nicht entgegenstehen (vgl. Art. 9 BV; BGE 143 V 341 E. 5.3.1; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 105, 8C_341/2019 vom 30. Januar 2020 E. 4). 
 
6.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt. 
 
7.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. September 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo