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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8F_4/2021  
 
 
Urteil vom 9. September 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. März 2021 (8F_15/2020 [8C_726/2020, IV.2019.00521]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil 8C_726/2020 vom 9. Dezember 2020 trat das Bundesgericht auf die von B.________ für A.________ am 23. November 2020 gegen das Urteil IV.2019.00521 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich erhobene Beschwerde, weil ausserhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht, nicht ein. 
Das am 24. Dezember 2020 vorgelegte Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist wies das Bundesgericht mit Urteil 8F_15/2020 vom 30. März 2021 ab, soweit darauf einzutreten war. Dies geschah im Wesentlichen mit der Begründung, es sei nicht einsichtig, weshalb es dem Rechtsvertreter anhand der vorgebrachten Umstände objektiv gesehen unmöglich gewesen sein sollte, innerhalb der bis zum Fristende verbleibenden 20 Tage Beschwerde zu führen; darüber hinaus habe es in der Verantwortung der vom angefochtenen Entscheid betroffenen Person gelegen, sich zeitig um eine Vertretung zu kümmern, welche alsdann in der Lage gewesen sei, fristgerecht Beschwerde zu erheben, 
 
B.  
Am 12. April 2021 gelangte A.________, nach wie vor vertreten durch B.________, erneut an das Bundesgericht. Nach einem Schriftenwechsel darüber, wie diese Eingabe zu verstehen sei, eröffnete das Bundesgericht wunschgemäss ein Revisionsdossier und wies das mit der Eingabe vom 12. April 2021 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen fehlender Erfolgsaussichten in der Sache ab (Verfügung vom 28. Mai 2021). 
Am 8. Juni 2021 (Poststempel) folgte eine weitere Eingabe des Rechtsvertreters von A.________. Zugleich wurde der mit der Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung angesetzte Kostenvorschuss bezahlt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nachdem der Kostenvorschuss innert gesetzter Frist eingegangen ist, ist der Prozess fortzuführen. 
 
 
2.  
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Gericht kann darauf nur zurückkommen, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Urteil 8F_5/2021 vom 15. Juni 2021 E. 1 mit Hinweisen). 
 
3.  
Es obliegt an der um Revision des Urteils ersuchenden Person, den Revisionsgrund anzuführen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen lediglich zu behaupten. Es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll. Gleichzeitig sind die dazugehörigen Beweismittel anzurufen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 8F_10/2020 vom 22. September 2020 mit Hinweisen). 
 
4.  
Der Gesuchsteller ruft Art. 121 lit. d BGG an, wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Er bringt vor, das Bundesgericht habe ungenügend beachtet, dass es ihm unmöglich gewesen sei, die Rechtsmittelfrist zu wahren oder sich rechtzeitig um eine Vertretung zu kümmern. 
Dabei übersieht er, dass ein (aus Sicht des Rechtsuchenden) ungenügendes Beachten von sich aus den Akten ergebenden Tatsachen nicht gleich gesetzt werden kann mit deren Nichtberücksichtigung. Das was er kritisiert, ist nichts anderes als die rechtliche Würdigung derselben. Selbst wenn diese Würdigung von den Prozessparteien als noch so falsch empfunden wird, berechtigt dies nicht zu einer Revision. Ein Revisionsverfahren dient nicht dazu, angebliche Rechtsfehler einer neuerlichen Diskussion zuzuführen (Urteil 6F_8/2021 vom 20. Juli 2021 E. 4 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 8F_5/2021 vom 15. Juni 2021 E. 1 in fine). Ein tauglicher Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG ist damit nicht angerufen. Folglich ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (Urteil 9F_10/2021 vom 27. Juli 2021 E. 1). 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
6.  
Das Gericht behält sich vor, allfällige weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit inskünftig unbeantwortet abzulegen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. September 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel