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[AZA 7] 
P 21/01 Ge 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Urteil vom 9. Oktober 2001 
 
in Sachen 
J.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern, 
 
gegen 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- J.________, geboren 1969, erhält seit dem 
1. September 1993 eine halbe Rente der Invalidenversicherung sowie Ergänzungsleistungen. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern berücksichtigte im Rahmen der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ein zumutbares hypothetisches Einkommen von Fr. 16'460.--, was gemäss Verfügung vom 14. Oktober 1999 zu einer Verminderung des Anspruches mit Wirkung ab dem 1. Mai 2000 führte. 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 21. Februar 2001 ab. 
 
 
C.- J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung seien ihr ab dem 
1. Mai 2000 die Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auszurichten. 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
D.- Das Gericht hat das IV-Dossier der Versicherten beigezogen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anrechnung eines Erwerbseinkommens von Teilinvaliden (Art. 3a Abs. 7 lit. c ELG in Verbindung mit Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV und Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG), die Vermutung der möglichen und zumutbaren Einkommenserzielung und deren Widerlegung durch den Beweis des Gegenteils (BGE 117 V 204 Erw. 2a) sowie den Beginn der Wirksamkeit herabgesetzter Ergänzungsleistungen infolge Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV (Art. 25 Abs. 4 ELV) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Erwägungen über die Schadenminderungspflicht und den Vorrang der Selbsteingliederung (BGE 113 V 28 Erw. 4a). Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Streitig ist allein die Anrechnung von Fr. 16'460.-- pro Jahr als hypothetisches Einkommen der teilinvaliden Versicherten im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV bei der Ermittlung der Ergänzungsleistung. 
a) Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf den Bericht des Dr. med. 
Z.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 31. März 2000 als Lehrerin berufsunfähig sei; jedoch stünden ihr andere geeignete Tätigkeiten im Umfang eines Teilpensums von 20 bis 50 % offen, ohne dass sie sich darum bemüht habe. Die Versicherte wendet demgegenüber ein, dass sie Stellen gesucht habe, ihr jedoch aus gesundheitlichen Gründen eine Stellensuche nicht zu jeder Zeit zumutbar sei, und zudem infolge ihres Alters eine Eingliederung im angestammten Lehrerberuf angezeigt sei. 
 
b) Die gesetzliche Vermutung, dass die Beschwerdeführerin das minimale Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG zu erzielen vermag, kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, wenn die Versicherte Umstände geltend machen kann, die es ihr verunmöglichen, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten (BGE 117 V 204 Erw. 2a). Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren diverse Stellenbewerbungen vorgelegt. Mit Ausnahme von fünf Kleininseraten für "seriöse Nebenverdienste" handelt es sich dabei ausschliesslich um Bewerbungen für Lehrerstellen. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, ist der Bericht des Dr. 
med. Z.________ vom 31. März 2000 dahin zu verstehen, dass die Versicherte als Lehrerin nicht arbeitsfähig ist. Der Arzt äussert sich nämlich nicht zu anderen möglichen Erwerbstätigkeiten; er führt aus, dass die Beschwerdeführerin als Lehrerin überfordert sei und bewertet die Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit Bewerbungen für Lehrerstellen. Die Berufsunfähigkeit als Lehrerin wird denn auch von der Versicherten nicht direkt bestritten. Aufgrund ihrer Ausbildung als Primarlehrerin wären ihr andere Erwerbstätigkeiten - z.B. im Dienstleistungssektor - zumutbar; solche Stellen werden in Tageszeitungen regelmässig ausgeschrieben. Mit einer derartigen Teilzeitstelle könnte die Versicherte das Mindesteinkommen nach Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG von Fr. 1'371. 65 pro Monat erzielen; das kantonale Gericht hat diesbezüglich zu Recht auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung verwiesen (angemerkt sei, dass sich gemäss Tabelle 6* der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1998 [S. 20] eine Teilzeitbeschäftigung von Frauen lohnerhöhend auswirkt). Da die Versicherte gemäss ärztlichem Bericht als Lehrerin nicht arbeitsfähig ist, kann sie sich auch nicht darauf berufen, langfristig in diesem Beruf eingegliedert zu werden; die Schadenminderungspflicht kann zu einem Berufswechsel zwingen, wenn dies - wie in vorliegender Sache - zumutbar erscheint (vgl. BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen). 
Da sich die Beschwerdeführerin nicht für zumutbare Stellen ausserhalb des Lehrerberufes beworben hat, wird die Vermutung, dass das minimale Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG zu erzielen sei, nicht widerlegt, zumal die Beschwerdeführerin gegen die am 8. Mai 2000 erlassene Verfügung nicht opponiert hat, wonach die IV-Stelle weiterhin von einer Erwerbsfähigkeit im Rahmen einer halben Invalidenrente ausgeht. Das hypothetische Einkommen ist deshalb bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu Recht berücksichtigt worden. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 9. Oktober 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V.