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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_56/2007 /len 
 
Urteil vom 9. Oktober 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.D.________, 
C.D.________, 
Beschwerdegegner, 
beide vertreten durch Maître Martine Lang. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Cour civile du Tribunal cantonal du canton du Jura vom 18. Juli 2007. 
 
Der Präsident hat in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 22. September 2007 datierte, in deutscher Sprache verfasste Eingabe einreichte, der sie ein in französischer Sprache verfasstes Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Jura vom 18. Juli 2007 beilegte; 
dass gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG (Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; SR 173.110) das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Urteils geführt wird; 
dass im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen ist und das Urteil des Bundesgerichts in deutscher Sprache ergeht, weil die Beschwerdeführerin die französische Sprache nur mangelhaft versteht, wie sich aus ihrer Eingabe ergibt; 
dass indessen auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. September 2007 in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 18. Juli 2007 richtet, da die Beschwerdeführerin mit keinem Wort sagt, warum dieses Urteil gegen Bundesrecht verstossen soll; 
dass die Klage einer Privatperson gegen einen Kanton gestützt auf ein kantonales Haftungsgesetz nicht beim Bundesgericht eingereicht werden kann (vgl. Art. 120 Abs. 1 BGG), sondern dafür die Gerichte des jeweiligen Kantons zuständig sind; 
dass aus diesem Grund auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. September 2007 auch insoweit nicht einzutreten ist, als die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Klage gegen den Kanton Jura auf Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung erheben will; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Cour civile du Tribunal cantonal du canton du Jura schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Oktober 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: