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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_268/2008 
 
Urteil vom 9. Oktober 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Statthalteramt des Bezirkes Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Protokollberichtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. September 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich, 
III. Strafkammer. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Urteil vom 7. April 2008 wurde X.________ durch das Bezirksgericht Uster einer Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 SVG schuldig erklärt. 
 
Gegen dieses Urteil erklärte X.________ die Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Sodann stellte sie beim Bezirksgericht Uster mit separater Eingabe ein Begehren um Berichtigung des im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erstellten Protokolls. Mit Verfügung vom 16. April 2008 wurde dieses Begehren abgewiesen. Hiergegen rekurrierte X.________ ans kantonale Obergericht. Dessen III. Strafkammer wies den Rekurs mit Beschluss vom 8. September 2008 ab, soweit sie auf ihn eintrat. 
 
Gegen diesen Beschluss führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). 
 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen. 
 
2. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Die Beschwerdeführerin beanstandet das kantonale Verfahren und den hier angefochtenen Beschluss auf allgemeine Weise. Dabei will sie offenbar übersehen, dass dieser Beschluss einzig die Frage der Protokollberichtigung zum Gegenstand hat. Was die Beschwerdeführerin an Ablehnungsgründen und sonstigen Verfahrensrechtsverletzungen wie auch in Bezug auf ihre erstinstanzlich erfolgte Verurteilung vorträgt, betrifft das vor Obergericht hängige Berufungsverfahren und wird zunächst im Rahmen dieses Verfahrens kantonal letztinstanzlich zu beurteilen sein. Im vorliegenden Verfahren kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. Es fallen höchstens Verfassungsrügen in Betracht, die sich gegen die Frage der Protokollberichtigung richten. 
Indes setzt sich die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht mit den dem Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen nicht auseinander; sie legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern diese Erwägungen bzw. der einzig Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens bildende Beschluss im Ergebnis verfassungswidrig sein sollen. 
 
Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
Verhält es sich so, braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen, namentlich unter dem Blickwinkel von Art. 93 Abs. 1 BGG, erfüllt sind. 
 
3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Statthalteramt des Bezirkes Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. Oktober 2008 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp